Ist das Mietverhältnis beendet, kann der Vermieter einer Eigentumswohnung die Mietkaution auch noch nach Ablauf der Jahresfrist wegen einer zu erwartenden Nachforderung aus einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung einbehalten. Voraussetzung ist, dass er nicht fristgerecht abrechnen konnte, weil ihm aufgrund eines WEG-Rechtsstreits die nötigen Unterlagen (hier: Heizkostenabrechnung) nicht rechtzeitig zur Verfügung standen.

Nach Auffassung des Landgerichts (LG) München I hat der Vermieter die verspätete Geltendmachung dann nicht zu vertreten.

Quelle: LG München I, Urteil vom 18.1.2018, 31 S 11267/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch ein Mieterhöhungsverlangen für eine öffentlich geförderte Wohnung beurteilt sich nach §§ 558 ff. BGB. Wird darin zur Begründung auf die Mieten für vergleichbare Wohnungen Bezug genommen, reicht es nicht aus, auf die Vergleichsmieten für ebenfalls preisgebundene Wohnungen zu verweisen. Erforderlich ist vielmehr die Bezugnahme auf Vergleichsmieten für Wohnungen des preisfreien Wohnungsmarkts.

So entschied es das Landgericht (LG) Lübeck. Dies folgt nach Ansicht der Richter aus § 558 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach haben die Mieten für öffentlich geförderten Wohnraum bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete außer Betracht zu bleiben.

Quelle: LG Lübeck, Urteil vom 14.6.2018, 14 S 47/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Vermieter haftet nicht für eine Verletzung, die sich der Mieter zuzieht, wenn er zwar nicht unmittelbar durch das Herabstürzen eines defekten Außenrollos, sondern aufgrund des damit verbundenen Lärms erschrickt, das Gleichgewicht verliert, die Treppe hinunterstürzt und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzieht.

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat damit bestätigt, dass unter diesen Umständen ein adäquater Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Vermieters und der Verletzung des Mieters fehlt. In der Überreaktion verwirkliche sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko. Das falle aber in den Risikobereich des Mieters.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.7.18, 7 S 5872/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erhält ein Mieter Sozialleistungen, um Miet- und Nebenkosten zahlen zu können, hat der Vermieter nicht ohne Weiteres einen Anspruch gegen das Jobcenter auf Direktzahlung der rückständigen oder ausstehenden Mieten. Ohne einen vorherigen Antrag und eine entsprechende Zustimmung des Jobcenters kann der Vermieter keine Zahlung an sich verlangen.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Die Richter machten deutlich, dass eine Direktauszahlung der Miete an den Vermieter ausdrücklich von der leistungsberechtigten Person beantragt werden muss. Der Leistungsträger hat dann in Abstimmung mit dem Hartz-IV-Bezieher eine Entscheidung zu treffen.

Das gilt auch, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach die Sozialleistungen für Miet- und Nebenkosten an den Vermieter abgetreten werden. Ohne Antrag und Zustimmung zur Abtretung hat der Vermieter keinen Anspruch auf eine Direktzahlung.

Quelle: BSG, Urteil vom 9.8.2018, B 14 AS 38/17 R

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass ein Vermieter, welcher eine bei Vertragsabschluss vorhandene Markise zur Durchführung von Bauarbeiten entfernt hat, diese danach wieder anbringt. Voraussetzung ist aber, dass die Markise Bestandteil des Mietvertrags war.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Nürnberg im Fall eines Ehepaars, dass von der beklagten Vermieterin eine Wohnung angemietet hatte. Der vorherige Mieter hatte eine Markise angebracht. Die war bei Besichtigung des Mietobjekts nach dessen Auszug noch vorhanden. Im Mietvertrag ist folgender Passus enthalten: „Für die vom Vormieter zurückgelassene Markise übernimmt die Vermieterin keine Reparaturkosten.“ Als die Beklagte die Außenfassade sanierte, musste die Markise abgenommen werden. Anbringen wollte die Beklagte den Sonnenschutz nach Abschluss der Arbeiten aber nicht mehr. Ihre Begründung: Die Markise war vom vorherigen Mieter dort montiert worden. Zudem sei im Mietvertrag ihre Pflicht zur Reparatur des Sonnenschutzes ausgeschlossen.

Die Mieter verlangten mit ihrer Klage, dass die Beklagte die Markise wieder – wie vor der Sanierung – über ihrem Balkon anbringt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass im Mietvertrag zwar eine Pflicht der Beklagten zur Reparatur ausgeschlossen wurde. Darauf könne sich diese im vorliegenden Fall aber nicht berufen. Die Mieter verlangten lediglich die – nach den Feststellungen eines Sachverständigen mögliche – Wiederanbringung und nicht die Reparatur der ursprünglich angebrachten Markise. Das Vorhandensein der Markise sei Vertragsbestandteil geworden. Insbesondere seien vom Mietvertrag auch Gegenstände in der Wohnung umfasst, welche der Vormieter dort zurückgelassen hat. Die an der Außenmauer angebrachte Markise sei fester Bestandteil des Gebäudes, und damit auch der Wohnung, und stehe im Eigentum der Vermieterin.

Entscheidend komme es darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung bei der Besichtigung befinde. Darauf würden schließlich die vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Ein Vermieter müsse, wenn er nicht wolle, dass bestimmte Gegenstände mitvermietet werden, die neuen Mieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um Gegenstände des vorherigen Bewohners handelt und diese nicht vom Mietvertrag umfasst sind. Dies müsse geschehen, bevor die neuen Mieter ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen. Ansonsten könnten die Mieter annehmen, dass alle Gegenstände in der Wohnung – unabhängig davon, ob sie vom Vermieter stammen oder vom vorherigen Bewohner – auch mitvermietet werden.

Das Amtsgericht hat den Einwand der Beklagten, dass die Wiederanbringung unverhältnismäßig hohe Kosten verursache, nicht gelten lassen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten ergebe sich nach einer Abwägung des Aufwands auf der einen gegen den Nutzen sowie den Wert des Mietobjekts auf der anderen Seite nicht.

Quelle: Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.8.2017, 29 C 4898/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Vermietung einer angemieteten Wohnung über airbnb begründet eine Pflichtwidrigkeit, die nach vorheriger Abmahnung zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann. Dies gilt auch, wenn die Weitervermietung durch einen Untermieter erfolgt. Dessen Verhalten muss sich der Mieter zurechnen lassen.

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin. Die Richter machten deutlich, dass nach einer umfassenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei, ob im Fall einer unbefugten Gebrauchsüberlassung eine fristlose oder fristgemäße Kündigung gerechtfertigt ist. Der Pflichtverletzung des Mieters kann es an hinreichendem Gewicht fehlen, wenn dem Vermieter seinerseits erhebliche Pflichtverletzungen zur Last fallen.

Derartige schwerwiegende Pflichtverletzungen auf Vermieterseite sind anzunehmen, wenn der Vermieter bzw. seine Hausverwaltung selbst die Mietsache zum Schein über airbnb anmietete, sich die Schlüssel von einem Dritten übergeben ließ, sodann die Wohnung öffnete und betrat und die Räume der Wohnung bis in die Schlafräume hinein ausführlich fotografierte. Damit griff er in grundlegende Rechte des Mieters ein.

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass ein Eigentümer, der seine vermietete Wohnung gewerblich nutzen will, dem Mieter nur dann wegen Eigenbedarfs kündigen kann, wenn er die Wohnung wirklich dringend benötigt.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 3.7.18, 67 S 20/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Räumlichkeiten, die zum Betrieb eines Modegeschäfts vermietet sind, müssen eine Raumtemperatur aufweisen, die sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter sowohl erforderlich als auch üblich sind, d. h. zwischen 20 Grad und 26 Grad.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Streit um die Raumtemperatur in einem gewerblichen Mietobjekt. Die Parteien stritten auch darum, ob der Mietmangel behoben sei oder nicht. Das Gericht entschied hier zugunsten des Mieters. Ist streitig, ob der Vermieter einen Mietmangel beseitigt hat, muss der darlegen und beweisen, dass er die Beseitigungsmaßnahmen ausgeführt hat. Kann er das nicht, verliert er den Rechtsstreit.

Quelle: OLG Rostock, Urteil vom 17.5.2018, 3 U 78/169, Abruf-Nr. 202896 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG, das für die „erste Veräußerung nach Teilung“ bestimmt ist, erstreckt sich nur auf die erste Veräußerung durch den teilenden Eigentümer. Sie erstreckt sich nicht auch auf die nachfolgende Veräußerung durch eine Person, die durch die Erstveräußerung sämtliche Wohnungseigentumsrechte erworben hat.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG). Einen anderen Aspekt der Entscheidung betraf die Bestellung des WEG-Verwalters in der Teilungserklärung. Diese und auch ein Bestellungsvorbehalt haben Vereinbarungscharakter. Sie wirken nur gegen Sondernachfolger, wenn:

  • sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen oder
  • sämtliche Sondernachfolger der Vereinbarung beigetreten sind.

Quelle: KG, Urteil vom 3.5.2018, 1 W 370/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Parkausweis für eine Wohnung im Innenstadtbereich gibt Mietern keinen Schutz vor einer Modernisierungskündigung.

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München. Der Beklagte hatte in einem Anfang der sechziger Jahre errichteten Haus seit 1983 ein Zimmer angemietet. Zuletzt betrug die Miete monatlich 152,88 EUR. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis Ende 2016 ordentlich zum 30.9.17. Zur Begründung gab sie an, dass sie das Anwesen kernsanieren will. Das Zimmer des Beklagten soll mit dem angrenzenden Zimmer zusammengelegt werden. Die Zimmer verfügen weder über sanitäre Einrichtungen noch über Kochmöglichkeiten.

Der Beklagte ist wegen einer Hüft-OP auf ein Auto angewiesen. Er meint, dass er das Zimmer benötige, da er für die dortige Straße einen Parkausweis für sein Auto habe und auch das Auto auf diese Adresse angemeldet sei. Das Gericht sah darin keinen Härtegrund. Schließlich könne der Beklagte bei Umzug auch für die neue Wohnung einen Parkausweis beantragen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 12.1.2018, 433 C 20391/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Balkone sind bei der Wohnflächenberechnung nur mit einem Viertel ihrer Fläche zu berücksichtigen.

Das hat das Landgericht (LG) Berlin jetzt klargestellt. Im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens war streitig, wie Balkone bei der Wohnungsfläche zu berücksichtigen sind. Entgegen einer weit verbreiteten Praxis in Berlin, die Fläche von Balkonen zur Hälfte zu berücksichtigen, dürfen sie nur mit einem Viertel veranschlagt werden. Neben der für preisgebundenen Wohnraum seit dem 1.1.04 anwendbaren Wohnflächenverordnung kommen auch alternative Regelwerke wie z. B. die DIN-Vorschriften in Betracht. Die bisherige häufig geübte Praxis als örtliche Verkehrssitte anzusehen, ist nicht gerechtfertigt. Schließlich sieht die Mehrheit ein Regelwerk als verbindlich an und damit die Berücksichtigung um ein Viertel.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 17.1.2018, 18 S 308/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl