Die Bundesregierung will Familien mit kleinen Einkommen stärker unterstützen – gerade auch Alleinerziehende. Denn wirtschaftlich enge Verhältnisse belasten häufig den Familienalltag und die Lebensperspektiven von Eltern und ihren Kindern. Das Starke-Familien-Gesetz umfasst daher die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket.

Neuerungen beim Kinderzuschlag
Mit der Neugestaltung des Kinderzuschlags soll sich zusätzliches Einkommen auszahlen oder zumindest nicht nachteilig auswirken. Der Aufwand für den Antrag soll reduziert, die Geldleistung auf maximal 185 EUR erhöht und der Personenkreis der Berechtigten erweitert werden.

Durch das Starke-Familien-Gesetz soll der Kinderzuschlag nicht mehr schlagartig wegfallen, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird, sondern langsam auslaufen. Derzeit kann zusätzliches Einkommen der Eltern dazu führen, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag komplett entfällt und der Familie im Ergebnis ein geringeres Haushaltseinkommen zur Verfügung steht, wenn eine bestimmte obere Einkommensgrenze erreicht ist. Zudem kann die Anrechnung des Einkommens auf andere Leistungen wie Wohngeld zur Folge haben, dass sich das Haushaltseinkommen auch bei einem zusätzlichen Einkommen nicht erhöht, sondern sogar sinkt.

Für Einkommen des Kindes durch Jobben oder eine Ausbildungsvergütung wird ein Freibetrag eingeführt.

Der Zuschlag soll künftig verlässlich für sechs Monate gewährt werden – egal, ob sich in der Zwischenzeit beim Verdienst etwas ändert oder nicht, beispielsweise bei Schichtarbeitern.

Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder sollen möglichst unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Elternhauses faire Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe und Bildung erhalten und ihre Fähigkeiten entwickeln können. Dazu gibt es bereits das Bildungs- und Teilhabepaket. Die speziell zugeschnittenen Leistungen bieten den Kindern und Jugendlichen mehr Möglichkeiten, um an Bildungs- und Förderangeboten im schulischen, sozialen und kulturellen Bereich teilnehmen zu können. Das kann zum Beispiel Nachhilfe sein, die Mitgliedschaft in einem Sportverein, Schulausflüge oder Klassenfahrten. Auch die Mittel für den persönlichen Schulbedarf sind Teil dieses Pakets.

Auch hier sieht das Starke-Familien-Gesetz Verbesserungen vor. So soll etwa der Betrag für die Ausstattung mit Schulbedarf von 100 auf 150 EUR pro Schuljahr erhöht werden. Eigenanteile beim Schulessen und der Schülerbeförderung sollen entfallen. Gleichzeitig wird es hier Vereinfachungen geben, darunter bei der Antragstellung und der Abrechnung von Leistungen, insbesondere bei Schulausflügen.

Der Bund investiert im Zeitraum von 2019 bis 2021 eine Milliarde Euro in den Kinderzuschlag und 220 Millionen Euro jährlich in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets.

Quelle: Bundesregierung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine seelische Belastung kann nur dann als „wichtiger Grund“ für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist.

Auf diese Voraussetzung weist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hin. Nach Ansicht der Richter setzt das nicht voraus, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Die Namensänderung kann auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger vor solchen Folgen bewahrt werden soll. Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund vor.

Macht der Namensträger einen solchen Grund geltend, muss er konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet. Dazu muss er substanziiert vortragen, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt. Dazu genügt die Vorlage eines ärztlichen Attests, das sich auf die Benennung von Diagnosen beschränkt, ohne die zugrunde liegenden Befunde mitzuteilen und ohne sich zur Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den diagnostizierten Erkrankungen zu äußern, grundsätzlich nicht.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.6.2018, 1 S 583/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nutzt ein getrennt lebender Ehegatte eine ihm vor der Trennung von seinem Ehepartner erteilte Kontovollmacht, um gegen dessen erkennbaren Willen Verfügungen über ein alleine dem anderen zustehendes Bankkonto vorzunehmen, muss er ihm den dadurch entstehenden Vermögensschaden ersetzen.

Das musste sich ein Ehegatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagen lassen. Nach Ansicht der Richter soll die in der Ehe erteilte Vollmacht im Regelfall dazu dienen, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Sie hat ihre Grundlage im Zusammenleben der Ehegatten. Findet die Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Ehepartner ein Ende, so liegt darin ein Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Ehegatte, der dem anderen während des Zusammenlebens aus besonderem Vertrauen die Verfügungsbefugnis eingeräumt hat, muss davor geschützt werden, dass der andere die Befugnis nach der Trennung in eigensüchtiger oder sonst missbräuchlicher Weise ausnutzt. Wenn ein Ehegatte noch nach der Trennung gegen den erkennbaren Willen des anderen von dessen Konto unter Ausnutzung einer noch nicht wirksam widerrufenen Vollmacht Beträge abhebt, um sie seinem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuzuführen, kommt eine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung und daneben eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung in Betracht.

Quelle: OLG Nürnberg, 31.10.2018, 7 UF 617/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Formulierung „Für den Fall, dass ich heute verunglücke“ stellt keine Bedingung dafür auf, dass ein Testament gültig ist.

Das folgt aus einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) in Berlin. Die Richter machten deutlich, dass diese konkrete Formulierung in einem Testament ausgelegt werden müsse.  Nach ihrer Ansicht handele es sich lediglich um die Mitteilung des Anlasses für die Testamentserrichtung, bei dessen Formulierung der Erblasser die Form eines Konditionalsatzes gewählt hat. Die Formulierung ist dagegen nicht als Bedingung zu verstehen, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Testaments abhängen soll.

Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 24.4.2018, 6 W 10/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer den Erblasser tötet, ist erbunwürdig. Er erbt daher nichts.

Das musste sich ein Ehemann vor dem Landgericht (LG) Köln sagen lassen. Er hatte mit seiner Ehefrau 2001 einen Erbvertrag errichtet. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt. Ende 2013 erschlug der Ehemann seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher. Wegen dieser vorsätzlichen Tat wurde er zu elf Jahren Haft verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Nachlasswert betrug 850.000 EUR.

Die Nacherben beantragten, den Ehemann für erbunwürdig zu erklären. Sie bekamen vor dem LG Köln mit ihrem Antrag recht. Die Tötung des Erblassers führt stets zur Erbunwürdigkeit, wenn die Tat § 211 StGB oder § 212 StGB (Mord oder Totschlag) erfüllt, also vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde.

Zwar ist das Strafurteil grundsätzlich nicht bindend für die Zivilgerichte. Der Zivilrichter darf dabei die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen. Er muss vielmehr die in dem Urteil dargelegten Feststellungen selber kritisch überprüfen. Hier kam das Zivilgericht zur gleichen Auffassung wie das Strafgericht, nämlich dass der Ehemann seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat. Daher war er für erbunwürdig zu erklären. Die Folge ist, dass nun die Nacherben zur Erbschaft berufen sind.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 4.9.2018, 30 O 94/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn ein Hund als „Hausrat“ einzuordnen ist, gelten für ihn bei der Hausratsteilung besondere Regeln.

Das folgt aus einem Rechtsstreit zweier Eheleute vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Die beiden hatten den Hund „Dina“ im Juni 2013 erworben. Anfang Januar 2016 trennten sie sich. Die Ehefrau verzog nach Schleswig-Holstein. „Dina“ verblieb zunächst beim Ehemann in Osnabrück. Im Jahr 2018 wollte die Ehefrau vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes erstreiten.

Die Richter am OLG sahen dafür jedoch keine Erfolgsaussichten. Der Hund sei zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Bei der Zuteilung müsse aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz müsse berücksichtigt werden. Dabei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Es sei daher darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Im konkreten Fall war dies nach der Auffassung des Senats der Ehemann – und zwar unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um „Dina“ gekümmert hatte. Denn das Tier lebe jetzt schon seit über 2 1/2 Jahren beim Ehemann. Daher sei davon auszugehen, dass dieser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe. Eine Trennung vom Ehemann erscheine daher mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Die Ehefrau könne „Dina“ daher nicht herausverlangen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.8.2018, 11 WF 141/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Kindesunterhalt, den der Partner, bei dem das Kind nach einer Trennung lebt, von dem anderen Elternteil fordern kann, wird zumeist nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. Manchmal kommt der betreuende Elternteil mit diesem Geld nicht aus, wenn Kosten außer der Reihe anfallen, zum Beispiel Kosten für den Nachhilfeunterricht, den Kindergarten, Reitstunden oder eine Therapie. Man spricht dann von „Mehrbedarf“. Die Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob dieser Mehrbedarf eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung auslöst. Das ist nur der Fall, wenn es für den Mehrbedarf sachliche Gründe gibt oder der andere Elternteil mit den Zusatzausgaben einverstanden ist.

Das OLG Oldenburg hatte in einem aktuellen Fall über solchen Mehrbedarf zu entscheiden. Die Kindesmutter war nach der Trennung mit der Tochter aus Ostdeutschland nach Oldenburg umgezogen. Sie verlangte vom Kindesvater zusätzlichen Unterhalt für die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Mädchen hier eine Privatschule besucht. Das Kind sei durch die Trennung und den Umzug belastet. Daher sei die geringere Klassengröße einer Privatschule vorzugswürdig und für die Integration in das neue Lebensumfeld wichtig.

Der Senat bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung abgelehnt hatte. Auch wenn die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten, dass die Tochter eine Privatschule besuchen solle, könne hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden. Mit der Trennung und insbesondere mit dem Umzug nach Oldenburg sei eine ganz neue Situation entstanden. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule. Die Integration im neuen Lebensumfeld könne auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden. Auch das Argument der Mutter, die Tochter müsse bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel verkraften, fruchtete nicht. Die von der Mutter durch die Einschulung auf der Privatschule geschaffene Tatsache könne die Schulwahl nicht nachträglich rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen lebten.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.7.2018, 4 UF 92/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.

Die Richter erläuterten, dass grundsätzlich das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. Diese Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).

Eine Patientenverfügung entfaltet allerdings nur unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Werden bestimmte ärztliche Maßnahmen wenig detailliert benannt, kann der Wille des Betroffenen dadurch konkretisiert werden, dass er auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug nimmt. Ob seine Patientenverfügung in solchen Fällen hinreichend konkret ist, muss dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen ermittelt werden.

Quelle: BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 107/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Manchmal sind persönliche Gegenstände unauffindbar. Dafür muss im Falle eines Verwahrvertrags grundsätzlich derjenige einstehen, der den Gegenstand verwahrt und dann verloren hat. Allerdings können die Erben nicht bei jedem Verlust den Wert des persönlichen Gegenstands ersetzt verlangen.

Über einen solchen Fall wegen der verlorenen Zahnprothese eines Erblassers hatte das Landgericht (LG) Osnabrück zu entscheiden. Der Erblasser befand sich in stationärer Behandlung in einer Klinik. Im Laufe des stationären Aufenthalts verschwand seine Zahnprothese und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Eine Verständigung war mit ihm wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen nur sehr eingeschränkt möglich. Nach seinem Tod verlangt seine Tochter für die Erbengemeinschaft Wertersatz in Höhe von 6.055,95 EUR für die verlorene Prothese. Die Tochter meint, die Klinik müsse den Schaden ersetzen, der durch den Verlust der Prothese entstanden sei. Die Klinik habe eine ihr obliegende Obhutspflicht verletzt, jedenfalls sei ein Organisationsmangel gegeben. Weil die Prothese bereits in Gebrauch gewesen sei, verlange sie nicht die ursprünglichen Herstellungskosten in Höhe von rund 9.000 EUR, sondern nach sogenanntem Abzug „neu für alt“ lediglich rund 6.000 EUR.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht materieller Ebene. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich dazu, körperliche Fähigkeiten wie die Nahrungsaufnahme und das unbeeinträchtigte Sprechen herzustellen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden. Er bestehe nur für den Fall, dass die Prothese tatsächlich neu angefertigt werde. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur „fiktiv“ solche Kosten geltend mache. Aus diesem Grund sei auch der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage – ohne Neuanfertigung einer Prothese – verwehrt.

Quelle: LG Osnabrück, Urteil vom 10.12.2018, 7 O 1610/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Von einem Erbvertrag kann nur zurückgetreten werden, wenn Verfehlungen des Vertragspartners vorliegen. Ist das nicht der Fall, ist der Rücktritt unwirksam.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einer erbrechtlichen Streitigkeit hin. Der Erblasser war mit 88 Jahren gestorben. 53 Jahre zuvor hatte er mit seiner Frau einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Rund ein halbes Jahr vor seinem Tod erklärte der Erblasser dann den Rücktritt von diesem Vertrag. Stattdessen setzte er die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Die Ehefrau und die Kinder haben bei Gericht jeweils einen Erbschein beantragt.

Das OLG hat die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt, wonach die Ehefrau den Erbschein erhält. Die Parteien hätten keinen Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag vereinbart. Daher sei nur ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Darunter fällt zum Beispiel ein Verbrechen gegen den Ehegatten. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Zwar habe die Ehefrau nach dem Vortrag der Kinder rund 19.000 EUR von einem Konto des Erblassers abgehoben. Sie habe damit ihre Kosten beglichen. Außerdem habe sie einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 EUR zu ihren Gunsten eingerichtet. Allein dieser Umstand beweise aber kein Vermögensdelikt – wie beispielsweise eine Untreue – zum Nachteil des Ehemanns. Dafür müsse man die konkreten Absprachen und Verträge kennen, die im Innenverhältnis zugrunde lagen. Es liege nämlich keine Straftat vor, wenn die Ehefrau im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und ihrer Vollmachten gehandelt habe.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 3.7.2017, 2 Wx 147/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl