Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann auch verlangen, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Der Wert der Nachlassgegenstände wird durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Es sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe ist vorschusspflichtig.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Die Richter machten allerdings auch deutlich, dass die Gutachterkosten dagegen nicht dem Nachlass zur Last fallen, wenn nicht der Erbe, sondern der Pflichtteilsberechtigte als Auskunftsberechtigter ein Gutachten zur Wertermittlung eigenmächtig erstellen lässt. Die hierfür anfallenden Kosten kann er nicht auf den Nachlass abwälzen. Vielmehr handelt es sich dann um Kosten des Rechtsstreits. Deren Erstattungsfähigkeit hängt davon ab, ob es für die Darlegungspflicht im Prozess notwendig war, das Privatgutachten einzuholen. Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch zustand. Das gleiche gilt, wenn der Erbe im laufenden Rechtsstreit ein Privatgutachten einholt, um ein Gerichtsgutachten zur Wertermittlung zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder gegenüber dem Prozessgegner „Waffengleichheit“ herzustellen.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 16.4.2018, 17 W 39/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat hat dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Darin enthalten ist insbesondere eine Erhöhung des Kindergelds.

Das Gesetz sieht vor, dass das Kindergeld ab Juli 2019 um zehn EUR pro Kind und Monat steigt. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 EUR, für das dritte 210 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 235 EUR monatlich. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird angepasst. Er steigt ab 1.1.19 und 1.1.20 um jeweils 192 EUR.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet und wie geplant in weiten Teilen zum 1.1.19 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mögliche Konsequenzen für die gemeinsame Immobilie bei einer Scheidung müssen vor der Anschaffung bedacht werden. Doch daran wollen beim Kauf nur die Wenigsten denken. 75 Prozent der Befragten haben dies weder gedanklich durchgespielt, noch vertraglich beispielsweise in Form eines Ehevertrags festgehalten. Was also tun mit der gemeinsamen Immobilie, wenn das Zusammenleben gescheitert ist? |

Scheidung hat Hochkonjunktur. 2015 wurde in Deutschland etwa jede dritte Ehe geschieden. Viele Paare schaffen es noch nicht einmal bis ins verflixte siebte Jahr. Wenn die Ehe scheitert, wird die gemeinsame Wohnung oder das Haus oft zum Streitpunkt und zur Kostenfalle.

Klare Verhältnisse sind selten schriftlich geregelt

Viele Paare treffen vor allem die finanziellen Folgen einer Trennung unvorbereitet. Im Ernstfall drohen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Klare Verhältnisse herrschen nur, wenn zuvor eine Aufteilung von Gütern und Vermögen in einem Ehevertrag vereinbart wurde. Doch in Deutschland ist das Konzept „Ehevertrag“ bis heute nicht en vogue. Die Studie zeigt, dass nur jeder vierzehnte der Befragten in einem Ehevertrag regelt, was mit der gemeinsamen Wohnung im Fall einer Scheidung passiert. Etwa ein Viertel der Studienteilnehmer hat mündliche Vereinbarungen getroffen. Zum Streit kam es nach vereinbarter Trennung vor allem wegen finanzieller Angelegenheiten (25 Prozent). Weit weniger Uneinigkeit bestand darüber, ob man die Immobilie nach der Scheidung verkaufen oder vermieten sollte (8 Prozent), oder wer in der Immobilie nach der Scheidung wohnen bleiben darf (6 Prozent). Immerhin: Über 52 Prozent aller Befragten waren sich schnell einig, was mit der Immobilie nach der Scheidung geschehen soll.

Was bleibt nach der Trennung – der Wunsch nach einer neuen Immobilie wird auf Eis gelegt

Mehr als die Hälfte der Befragten (56 Prozent) kommen nach dem Scheidungsprozedere zu dem Entschluss: Neue gemeinsame Immobilie mit dem Partner – nein danke. Vor allem die älteren (61 Prozent) und einkommensschwächeren (64 Prozent, unter 1.500 EUR Haushaltsnettoeinkommen) der Studienteilnehmer sind sich sicher: Das will keiner noch einmal erleben. Generell gehen Jüngere den Abschied von der gemeinsamen Wohnung bei Scheidung pragmatischer an. Mehr als die Hälfte der 35- bis 45-jährigen sieht optimistisch in die Zukunft und kann sich vorstellen, mit einem zukünftigen Partner eine neue Immobilie zu erwerben.

Bei knapp der Hälfte der Befragten wurde während des Entscheidungsprozesses ein Anwalt eingeschaltet. Damit der Abschied von der gemeinsamen Immobilie nach einer Scheidung kein Albtraum wird, sollten ein paar Tipps berücksichtigt werden:

 

  • Sprechen Sie mit Ihrem Partner vor dem Immobilienkauf über etwaige Konsequenzen,
  • Gerade Geringverdiener sollten beim Kauf einer Immobilie nicht arglos vorgehen,
  • Schließen Sie idealerweise einen Ehevertrag ab.

 

Informationen zur Umfrage: Für die Studie befragte die Innofact AG im Mai 2016 im Auftrag von

ImmobilienScout24 1.018 Personen ab 35 Jahren, die in Trennung / Scheidung leben und zum Zeitpunkt der Trennung /Scheidung eine gemeinsame Immobilie (Haus- und / oder Wohnung) besessen haben. Die Studie ist bevölkerungsrepräsentativ nach Geschlecht eingeladen. Mehrfachantworten waren möglich.

Quelle: ImmobilienScout 24

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament greift auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte geltend macht, gegen eine Abstandszahlung auf sein Pflichtteilsrecht verzichten zu wollen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln, das über ein sogenanntes Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden hatte. Die Eheleute hatten sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, solle es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (sog. Pflichtteilsstrafklausel).

Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses. Es forderte die Vorlage eines sog. Nachlassverzeichnisses und erklärte, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erforderlich sei, ein Sachverständigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei das Kind indes bereit, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah das Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an.

Die Richter am OLG entschieden, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Sie bestätigten damit die Auffassung des erstinstanzlich mit der Sache befassten Amtsgerichts. Für die Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde, komme es nicht auf die Einschätzung des fordernden Kindes an. Entscheidend sei vielmehr die Perspektive des überlebenden Ehegatten. Mit der Pflichtteilsklausel wollten die Ehegatten typischerweise sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibe und nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört werde. Auch solle sichergestellt werden, dass nicht eines der Kinder bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt werde. Das Anwaltsschreiben habe ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dargestellt, da dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen müssen. Damit sei nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers die erhobene Forderung geeignet gewesen, den Vater der Belastung auszusetzen, vor der er durch die Strafklausel gerade geschützt werden sollte. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs sei nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 27.9.2018, 2 Wx 314/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Trier. In dem Fall hatte die Gläubigerin gegen den Schuldner titulierte Ansprüche in Höhe von knapp 70.000 EUR. Sie hatte beantragt, den Pflichtteil des Schuldners zu pfänden, der diesem nach dem Tod seiner Eltern bzw. seiner Ehefrau zustehen würde. Tatsächlich war der Erbfall noch nicht eingetreten.

Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen: Reine Hoffnungen und Erwartungen könnten nicht gepfändet werden. Das Landgericht sah das ebenso. Es bestätigte nun: Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen vor Eintritt des Erbfalls ist nicht zulässig. Zwar sei die Pfändung von zukünftigen oder auch bedingten Rechten im Einzelfall möglich. Voraussetzung sei jedoch, dass der zu pfändende Anspruch als solcher identifizierbar sei. Solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, ist die Rechtsbeziehung des Schuldners zu den Erben oder Miterben der von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser unbestimmt. Er kann selbst Mitglied einer Erbengemeinschaft, oder auch Pflichtteilsgläubiger werden, oder auch alleiniger Erbe. Im letzten Fall gäbe es überhaupt keine Drittschuldner, gegen die sich pfändbare Ansprüche richten könnten.

Quelle: LG Trier, Beschluss vom 9.7.2018, 5 T 48/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das bei einer Heirat in Deutschland gegebene Morgen- oder Brautgabeversprechen muss nach dem hier anwendbaren deutschen Recht notariell beurkundet werden.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München im Fall eines geschiedenen Ehepaars. Die beiden hatten vor dem Standesamt München geheiratet. Die Frau war zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige, ihr Mann türkischer Staatsangehöriger. Zwei Monate später haben sie religiös nach sunnitischem Ritus geheiratet. Dabei wurde eine Morgen- oder Brautgabe (auch mahir oder Mahr) in Höhe von 4.000 EUR vereinbart. Dies wurde in dem von beiden Beteiligten unterschriebenen Trauschein niedergelegt. Die Ehe wurde jedoch noch gut einem Jahr wieder geschieden.

Die Frau ist der Ansicht, ihr Ex-Mann schulde die Mahr aus Schuldverspreche. Das verbindliche Versprechen einer Mahr sei zwingende Voraussetzung für eine wirksame religiöse Eheschließung, die beide Beteiligten gewollt hätten. Erst nach einer solchen religiösen Eheschließung sei nach den Vorstellungen im Kulturkreis der Beteiligten eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft möglich. Die Mahr sei dabei üblicherweise gestundet und erst im Falle des Scheiterns der Ehe zu zahlen. Der Mann hielt die Mahr nicht für wirksam vereinbart. Die Ehe sei weder durch einen ordnungsgemäß bestellten Geistlichen noch in der korrekten Form geschlossen.

Die Richterin am Amtsgericht gab dem geschiedenen Ehemann recht. Es sei unerheblich, ob die religiöse Eheschließung formwirksam gewesen sei. Weil es sich um eine im Hinblick auf die Eheschließung eingegangene Verpflichtung handele, unterfalle sie den allgemeinen Ehewirkungen und damit sowohl formal wie inhaltlich deutschem Recht. Die Beteiligten hatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit, aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Mahr sei auch als unabdingbare Voraussetzung der religiösen Trauung mit Rechtsbindungswillen vereinbart worden. Schenkungsvorschriften seien nicht direkt anwendbar, da die Vereinbarung nicht ohne Gegenleistung erfolgt sei. Die planwidrige Lücke hinsichtlich der vom deutschen Recht nicht vorgesehenen Mahr, bei der oft Summen versprochen würden, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können und die im türkischen Recht tatsächlich als Schenkung behandelt werde, müsse hier aber durch analoge Anwendung des für Schenkungsversprechungen aus Warngründen bestehenden Formerfordernisses der notariellen Beurkundung gefüllt werden. Diese notarielle Form war im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Die Vereinbarung ist deshalb unwirksam.

Quelle: Amtsgericht München, Beschluss vom 24.8.2018, 527 F 12575/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe automatisch unwirksam. Eine Ehe, die im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings davon abgesehen werden, die Ehe aufzuheben. Dies gilt auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden.

Auf diese Grundsätze verwies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem es wegen besonderer Härte von der Aufhebung einer Ehe abgesehen hat. Der 22-jährige Ehemann und die 16-jährige Ehefrau hatten im Sommer 2017 in Rumänien geheiratet. Der Ehemann lebte und arbeitete bereits seit vier Jahren im Landkreis Grafschaft Bentheim. Seine Eltern leben ebenfalls dort und unterstützen die junge Familie – die Eheleute waren kurz nach der Eheschließung Eltern geworden.

Die Richter befanden, dass eine Aufhebung der Ehe für die minderjährige Ehefrau eine besondere Härte darstellen würde. Hierdurch werde ihr als EU-Bürgerin verbrieftes Recht auf Freizügigkeit verletzt. Denn die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit führt dazu, dass jeder EU-Bürger in einem anderen EU-Mitgliedsstaat arbeiten darf und dann auch seinen Ehegatten mitbringen kann. Ohne die eheliche Verbindung hätte die junge Frau kein Aufenthaltsrecht gehabt. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Ehe ohne Zwang geschlossen worden war. Die Eheleute hatten vor Gericht erklärt, für den Fall der Aufhebung der Ehe so bald wie rechtlich möglich wieder heiraten zu wollen. In der Gesamtschau würde sich eine Aufhebung der Ehe daher als besondere Härte darstellen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.4.2018, 13 UF 23/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat sich ein Kind im Kindergarten eingewöhnt, entspricht es regelmäßig nicht seinem Wohl, in einen anderen Kindergarten zu wechseln.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Streit zweier Eltern, die sich nicht über die Wahl des Kindergartens für das gemeinsame Kind entscheiden konnten. Das Amtsgericht hatte daraufhin der Mutter die Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl übertragen. Seitdem besucht das Kind einen Waldorfkindergarten. Das Rechtsmittel des Vaters gegen die Entscheidung blieb ohne Erfolg.

Die Richter erläuterten, dass einem Elternteil die Entscheidung in einer einzelnen Angelegenheit zu übertragen ist, wenn die Kindeseltern sich nicht einigen können. Maßgebendes Entscheidungskriterium ist dabei, wie bei allen Regelungen, die die elterliche Sorge betreffen, das Kindeswohl. Das Gericht trifft die Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes insgesamt am besten entspricht.

Aus den von den Kindeseltern jeweils bevorzugten Kindergärten ergibt sich keine Präferenz für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil. Dem Senat obliegt nicht die Entscheidung, ob die Position der Kindesmutter oder die des Kindesvaters zum Kindergarten des Kindes der Vorzug zu geben ist, solange beide Positionen vertretbar sind. Beide Kindeseltern haben vertretbare und nachvollziehbare Argumente für die von ihnen jeweils getroffene Wahl.

Gleichwohl ist der Kindesmutter die Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl zu übertragen. Das folgt aus den inzwischen eingetretenen, tatsächlichen Gegebenheiten. Das Kind besucht nämlich seit längerer Zeit bereits den Waldorfkindergarten und hat sich dort eingelebt. Dass ein Wechsel des Kindergartens (und der zugrunde liegenden Pädagogik) sinnvoll ist, erschließt sich nicht ohne Weiteres und wird auch vom Kindesvater nicht thematisiert. Nach den Schilderungen der Beteiligten reagiert das Kind zunehmend empfindlich auf den Streit der Kindeseltern. Daher sollte ihm vermehrt Stabilität vermittelt werden und ihm gerade kein Wechsel des Kindergartens zugemutet werden.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 25.5.2018, 4 UF 154/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Kindeswohl konkret gefährdet ist, darf das Familiengericht keine Auflagen erteilen, wie und in welchem Umfang das Kind Medien nutzen darf.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Fall der Eltern eines 9-jährigen Mädchens, die über das Aufenthaltsbestimmungsrecht stritten. Im Rahmen der Kindesanhörung ergab sich, dass das Mädchen freien Zugang zum Internet über Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes Smartphone verfügte.

Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen und ihr zugleich aufgegeben, „feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden“, umzusetzen und dem Gericht mitzuteilen. Darüber hinaus sollte dem Kind kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden. Die Auflage wurde bis zum 12. Geburtstag des Kindes befristet.

Das OLG hat die Auflagen aufgehoben. Weil staatliche Maßnahmen immer auch die Grundrechte der Eltern betreffen, seien hohe Anforderungen an einen Eingriff in die elterliche Personensorge zu stellen. Maßnahmen dürften nur getroffen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird. Es müsse positiv festgestellt werden, dass bei weiterer Entwicklung der vorliegenden Umstände mit ziemlicher Sicherheit ein Schaden für das Kind eintreten werde. Die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts rechtfertige dagegen keine eingreifende Maßnahme. Es sei nicht Aufgabe des Staates, die im Interesse des Kindeswohls objektiv beste Art der Sorgerechtsausübung – soweit eine solche überhaupt festgestellt werden kann – sicherzustellen, grenzt das OLG ab.

Die Anordnungen des Gerichts haben hier unberechtigt in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der Mutter eingegriffen. Es sei nicht festgestellt worden, dass das Kind durch die Mediennutzung konkret gefährdet sei. Allgemeine Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige begründen nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung. Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche bergen zwar Gefahren, denen Eltern geeignet begegnen müssten. Dies betreffe sowohl die zeitliche Begrenzung, als auch die inhaltliche Kontrolle. Äußerst fraglich sei jedoch, ob generell eine Schädlichkeit angenommen werden könne, wenn Kinder die Medien frei nutzen könnten. Zusammenfassend stellt das OLG fest: „Allein der Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertigt … nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Dazu müssen im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergeben.“

Nutzen Minderjährige digitale Medien, müsse dies zu ihrem Schutz gegebenenfalls pädagogisch begleitet werden. Hierbei ergeben sich jedoch individuelle Spielräume, die – solange keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt – innerhalb der jeweiligen Familien eigenverantwortlich festgelegt werden können. Es gilt insoweit auch für die Familiengerichte der Grundsatz der Nachrangigkeit staatlichen Eingreifens.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.6.2018, 2 UF 41/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch ein noch ungeborenes Kind ist pflichtteilsberechtigt.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. In dem Fall hatte der Erblasser ein Testament errichtet. Darin hatte er seine Kinder gleichanteilig zu seinen Erben bestimmt. Zweieinhalb Wochen später nahm er sich das Leben. Der Erblasser wusste aber, dass seine Frau nochmals schwanger war. Er richtete einen längeren Brief an das noch ungeborene Kind, sein Testament änderte er nicht mehr.

Das OLG bestätigte, dass das Testament des Erblassers angefochten werden konnte, weil er einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hatte. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das noch ungeborene Kind erbfähig, wenn es lebend geboren wird. Das Gesetz stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass ein Erblasser bei Kenntnis der Existenz des weiteren Pflichtteilsberechtigten anders testiert hätte. Diese Vermutung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass der Erblasser sein Testament nicht geändert hat. Denn die Untätigkeit könne durch Schwer- oder Hinfälligkeit, die Kürze der zur Verfügung stehenden Lebenszeit, einen Rechtsirrtum oder sonstige Gründe bedingt sein.

Wird das Testament daraufhin wirksam angefochten, wird grundsätzlich die gesamte letztwillige Verfügung nichtig. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Einzelne Verfügungen können wirksam bleiben, wenn positiv festgestellt wird, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.5.2018, 8 W 302/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl