Liegen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor und hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Der Fall ist damit den Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Auflösung der Ehe gleichgestellt. Dies beruht auf der Überlegung, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht von dem Zufall abhängen soll, ob der Erblasser die Rechtskraft der Ehescheidung noch erlebt. Daher ist es auch unbeachtlich, ob die Parteien das Scheidungsverfahren weiterhin betreiben, nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wurde. Maßgeblich ist grundsätzlich allein, dass die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.9.2017, 6 UF 30/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Alleinerziehende haben mit das höchste Armutsrisiko im Land. Erhalten sie keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil, können sie Unterhaltsvorschuss beantragen. In diesem Fall springt der Staat ein und zahlt einen Vorschuss. Je nach Alter des Kindes beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich zwischen 154 und 273 EUR.

Zum 1.7.2017 wurde der Unterhaltsvorschuss ausgeweitet: Seither ist die Bezugsdauer nicht mehr auf sechs Jahre befristet. Zudem wurde die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre heraufgesetzt.

Durch die Reform des Unterhaltsvorschusses stieg die Zahl der berechtigten Kinder von 414.000 auf fast 714.000 Ende März. Darunter sind knapp 200.000 Kinder im Alter von über zwölf Jahren, die nun anspruchsberechtigt sind.

Keine Entlastung des säumigen Elternteils

Es sei gut, dass der Staat einspringe, wenn Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, betont Bundesfamilienministerin Franziska Giffey. Viele von ihnen seien tatsächlich nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen. Zugleich gebe es aber „die Unwilligen“, die zahlen könnten, sich aber davor drücken, so Giffey weiter.

Im vergangenen Jahr hat der Staat rund 1,1 Milliarden EUR für den Unterhaltsvorschuss gezahlt. Nur rund 209 Millionen EUR konnten wieder eingetrieben werden. Die sogenannte Rückgriffquote – überwiegend bei säumigen Vätern – lag damit bei knapp 20 Prozent.

Rückgriffquote soll gesteigert werden

Der Bericht zeigt, dass die zuständigen Ämter nach der Reform zunächst die gestiegene Zahl der Anträge bewältigen mussten. Dies ist zum großen Teil gelungen. Nun gilt es, das zweite Ziel der Reform in Angriff zu nehmen – die Verbesserung des sogenannten Rückgriffs.

Bund und Länder werden gemeinsame Standards entwickeln, um mehr säumige Unterhaltspflichtige zur Zahlung zu bewegen. „Diesen Prozess werden wir zügig vorantreiben und dabei auch auf unkonventionelle Methoden zurückgreifen, wie beispielsweise Fahrverbote für Unterhaltssäumige – nach dem Motto: Wer nicht zahlt, läuft“, so Giffey. Im Herbst wird das Bundesfamilienministerium dem Bundestag über die Entwicklungen berichten.

Den Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ein Jahr nach dem Inkrafttreten zum 1.7.17 finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.iww.de/s1915.

Quelle: Bundesregierung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der Geburt eines Kindes ist auch dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden. Bei Kindern, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet wurden, konnte die Geburt bisher ohne eine Geschlechtsangabe eingetragen werden. Das soll jetzt nicht mehr möglich sein.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 genügt diese Regelung nämlich nicht dem Grundgesetz. Auch für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung müsse das Gesetz einen „positiven Geschlechtseintrag“ ermöglichen.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass der Standesbeamte neben den bereits vorgesehenen Varianten die Angabe „divers“ eintragen kann.

Quelle: Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Bewährungsstrafe reicht auch dann nicht als Grund für eine Pflichtteilsentziehung, wenn wegen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen worden ist.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Fall einer Erblasserin, die ihrem Sohn den Pflichtteil entzogen hatte. Der Sohn war wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden – auf Bewährung. Er kam den Bewährungsauflagen jedoch nicht nach und musste die Haft verbüßen.

Die Richter erläuterten, dass der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen könne, wenn der Abkömmling zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass unzumutbar ist. Eine Bewährungsstrafe wird vom eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst. Eine Analogie auf Sachverhalte der vorliegenden Art, wo die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen worden ist, kommt nicht in Betracht.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017, 5 W 53-17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Wird der Betreuer dennoch weiter tätig und schließt Geschäfte im eigenen Namen als Betreuer ab (hier Grabkosten), haftet er persönlich für die jeweiligen Beträge.

Das folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg. Dort hatte ein Betreuer am Tag nach dem Tod seiner betreuten Tante einen an die Stadt (Antragsgegnerin) gerichteten Antrag für eine Grabstätte unterzeichnet. Im Antragsformular trug er seinen Namen und seine Adresse ein. Hinter seinem Namen trug er ein: (Betreuer). Bei den Leistungen kreuzte er an: Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren. Am selben Tage unterzeichnete er beim Bestattungsunternehmen eine „Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung im Sinne der Friedhofsgebührensatzung“ der Stadt. Dort heißt es u.a.: „Erdbestattung der Verstorbenen X. wird von mir bestellt. Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“ In dem Feld darunter trug er seinen Namen und seine Anschrift ein.

Die Stadt stellte dem Mann Gebühren in Höhe von 2.171 EUR in Rechnung. Daraufhin erklärte der Mann die selbstschuldnerische Bürgschaft für nichtig. Gleichzeitig stellte der beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Mann habe daher keine Erklärung im Namen der Betreuten mehr abgeben können. Soweit er im Hinblick auf die Erkennbarkeit der beabsichtigten „Stellvertretung“ auf den Zusatz „Betreuer“ in dem Formular der Antragsgegnerin hinweise, verkenne er, dass kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts bestehe, dass ein Betreuer immer im Namen des Betreuten handele. Vielmehr könne der Betreuer bewusst im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betreuten beträfen. Es obliege ihm klarzustellen, welchen Weg er wähle. Hiergegen legte der Mann Beschwerde ein.

Der VGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, der Zusatz „(Betreuer)“ hinter den Namen führe nicht zu einem eindeutigen Handeln in fremdem Namen. Er könne auch erfolgt sein, um die Beziehung zur Verstorbenen zu kennzeichnen. Ein Laie müsse zwar nicht wissen, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertretungsmacht des Betreuers erlischt. Allerdings sei für ihn unmittelbar einsichtig, dass der Betreute nach seinem Tod durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden könne. Verpflichtet werden könne allenfalls der Erbe des Verstorbenen (oder die Erbengemeinschaft). Auch für den ehrenamtlichen Betreuer müsse sich daher die Frage stellen, ob er die Rechtsmacht habe, den Erben durch Erklärungen zur Bestattung vertreten und durch diese Erklärungen verpflichten zu können.

Schließlich habe der Mann die Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung ohne einen Hinweis auf seine Betreuerstellung unterzeichnet. Damit habe er eindeutig erklärt, für die anfallenden Gebühren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner zu übernehmen. Diese Erklärung stelle nicht nur einen eigenen Rechtsgrund für die streitige Forderung dar. Sie spreche auch dafür, bereits den Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erklärung des Antragstellers im eigenen Namen auszulegen.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2018, 1 S 419/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der BGH hat noch nicht entschieden, ob Eltern dem Kind während eines freiwilligen sozialen Jahres Unterhalt zahlen müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat dies aktuell bei einem minderjährigen Kind bejaht.

In dem Fall hatte ein geschiedenes Ehepaar ein minderjähriges Kind. Dies lebte bei der Mutter.  Das Kind hat ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, das vergütet worden ist. Die Mutter verlangt, dass der Vater auch für diesen Zeitraum Kindesunterhalt zahlt.

Das OLG entschied, dass der Unterhaltsanspruch auch während des freiwilligen sozialen Jahrs bestehe. Die Frage sei allerdings in der Rechtsprechung umstritten.

Die wohl überwiegende Ansicht verneint die Unterhaltsberechtigung eines Kindes gegenüber den Eltern während eines freiwilligen sozialen Jahres, wenn diese Tätigkeit nicht eine notwendige Voraussetzung für eine Ausbildung des Kindes ist. Das Kind müsse nach Abschluss der Schulausbildung alsbald eine Berufsausbildung beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit beenden.

Das OLG Frankfurt a. M. sah das jedoch wie das OLG Celle etwas differenzierter. Danach besteht auch während des freiwilligen sozialen Jahres ein Ausbildungsunterhaltsanspruch, auch wenn diese Tätigkeit nicht für die weitere Ausbildung erforderlich ist. Der Jugend-Freiwilligen-Dienst soll nämlich neben der beruflichen Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermitteln. Diese verbessern als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen. Aufgrund dieser pädagogischen Ausrichtung des freiwilligen sozialen Jahres erscheint es vertretbar, einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für diese Zeit dem Grunde nach anzuerkennen.

Bei der beruflichen Orientierung wurde dem Kind hier empfohlen, im freiwilligen sozialen Jahr zu erproben, ob es für den angestrebten Beruf geeignet ist. Zwar ist das freiwillige soziale Jahr hier keine Voraussetzung für die Ausbildung. Aber die Umstände sind vergleichbar. Das freiwillige soziale Jahr dient hier im weiteren Sinne auch der Berufsfindung des Kindes. Es stellt neben der Gewinnung allgemeiner sozialer Kompetenzen auch einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung dar. Der BGH hat jungen Volljährigen eine Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden. Er hat den Eltern insoweit abverlangt, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen, die nur auf einem leichten Versagen der jungen Volljährigen beruhen. Es ist daher davon auszugehen, dass das freiwillige soziale Jahr auch der Weiterbildung und Ausbildung des Kindes dient.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 4.4.2018, 2 UF 135/17; OLG Celle FamRZ 12, 995.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in dem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaars entschieden, dessen Tochter Bühnentänzerin werden wollte. Sie hatte nach der mittleren Reife die Schule verlassen und an einer Hochschule erfolgreich den Studiengang Tanz abgeschlossen. Es gelang ihr jedoch nicht, eine Anstellung als Tänzerin zu erhalten. Deswegen nahm sie 2012/13 die Schulbildung wieder auf, erwarb die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie BAföG-Leistungen.

Das Land verlangte später von den Eltern Ausbildungsunterhalt in Höhe von 6.400 EUR. Das ist der Betrag, den das Land der Tochter an BaföG-Leistungen bewilligte. Eltern müssen dem fördernden Land derartige Zahlungen erstatten, wenn sie für die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden.

Die Richter am OLG entschieden jedoch, dass die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt schulden. Darum müssten sie dem Land die BAföG-Leistungen nicht erstatten. Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, so der Senat, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Hätten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, müssten sie grundsätzlich die Kosten einer weiteren Ausbildung nicht mehr übernehmen. Ausnahmen hiervon würden nur unter besonderen Umständen gelten.

Die Eltern hätten ihrer Tochter bereits die Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Weiteren Ausbildungsunterhalt schuldeten sie nicht. Das spätere Studium der Psychologie sei keine Weiterbildung, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Die Tochter habe bei der Aufnahme ihrer Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschließendem Studium angestrebt. Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprochen habe. Sie habe immer Ballett getanzt. Die Ausbildung habe sie erfolgreich abgeschlossen. Dass sie später keine Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruhe auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. Deswegen sei für sie erkennbar geworden, dass Bewerbungen im Bühnentanzberuf aussichtslos gewesen seien.

Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, dass sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe, hätten unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen. Ihnen falle das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehr bestünde.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 27.4.2018, 7 UF 18/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Wille des volljährigen Betroffenen ist bei der Bestellung eines Betreuers mit zu berücksichtigen. Er darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.

Dies setzt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) voraus, dass alle relevanten Umstände umfassend abgewogen werden. Dabei müssen sich Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die dagegen sprechen, die vorgeschlagene Person zu bestellen. Der das Wohl des Betroffenen gefährdende Eignungsmangel muss für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis bestehen.

Für einen bindenden Betreuervorschlag muss der Betroffene keine natürliche Einsichtsfähigkeit haben. Er muss auch nicht in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung seines Vorschlags begegnet.

Quelle: BGH, Beschluss vom 9.5.2018, XII ZB 553/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn ein notarielles Testament vorliegt, muss der Erbe einen Erbschein vorlegen, wenn er das Grundbuch berichtigen will und die Erbfolge auf einer Erbausschlagung eines Nacherben beruht, deren Wirksamkeit vom Grundbuchamt geprüft werden muss.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hin. Es sei anerkannt, dass das Grundbuchamt trotz des vorliegenden notariellen Testaments einen Erbschein verlangen kann, wenn es weiter dazu ermitteln müsse, ob eine zu berücksichtigende Erbausschlagung wirksam erklärt wurde. Dieser Erbschein müsse stets auch die Person des oder der Nacherben ausweisen.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.1.2018, 20 W 215/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne des Gesetzes. Bei dieser Einordnung als Haushaltsgegenstände ist aber zu berücksichtigen, dass Tiere keine Sachen im Rechtssinne sind.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Verfahren zwischen Eheleuten hin. Diese hatten sich getrennt und stritten über die Aufteilung des Hausrats und das „Sorgerecht“ für den gemeinsamen Hund. Die Richter machten deutlich, dass bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen der Hausratsverteilung BGB das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier zu berücksichtigen sind. Zudem sei auch auf die Gesichtspunkte des Tierschutzes zu achten. Das betreffe insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel.

Quelle: OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.12.2016

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl