Ein Elternteil darf das Umgangsrecht des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht unter fadenscheinigen Behauptungen verhindern. Er muss vielmehr auf das Kind einwirken, um den Umgang zu ermöglichen.

Das musste sich eine Kindesmutter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen. Der Kindesvater hatte sich an das Amtsgericht Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine Ex-Frau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das Amtsgericht verhängte daraufhin – diese Möglichkeit war wie üblich in der Umgangsvereinbarung vorgesehen – gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das OLG an.

Die Richter am OLG bestätigten jedoch grundsätzlich die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.

Das OLG ließ allerdings Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300 EUR herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgelds komme aber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.9.2017, 4 WF 151/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Entschließt sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium, müssen die Eltern auch während des Studiums Unterhalt leisten. Dabei ist unerheblich, wenn das Kind ursprünglich einen anderen Lebensweg geplant hatte.

Diese Klarstellung folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. In dem Fall hatte eine junge Frau nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule. Anschließend beschloss sie, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Für das Studium erhielt sie BAföG-Leistungen in Höhe von 413 Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAföG-Amt von der Mutter der jungen Frau zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200 Euro verfügte. Die Mutter weigerte sich. Sie argumentierte, sie hätte sich nicht auf eine Zahlungsverpflichtung einstellen müssen. Die Tochter habe eine abgeschlossene Ausbildung und könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Außerdem habe ihre Tochter während der Ausbildung erklärt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe die Mutter einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.

Das Gericht konnte dieser Argumentation nicht folgen. Es gab im Wesentlichen dem BAföG-Amt recht. Die Eltern würden dem Kind die Finanzierung einer Ausbildung schulden, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Wenn sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschließe, sei auch die Finanzierung des Studiums geschuldet. Voraussetzung sei allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzten. Die Mutter könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tochter ihre Pläne geändert und ihre Absicht, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben habe. Dem ständen die persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen, so die Richter.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 2.1.2018, 4 UF 135/17, Abruf-Nr. 200626 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente kann abgelehnt werden, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und die gesetzliche Vermutung einer sogenannten „Versorgungsehe“ greift.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG) Hessen. Die Eheleute, die schon einmal verheiratet waren, heirateten einander erneut. Zu diesem Zeitpunkt lagen bei der Ehefrau Pflegestufe II und bei dem Ehemann eine fortgeschrittene Krebserkrankung vor. Der Ehemann verstarb kurz nach der Eheschließung. Der Rentenversicherer wollte keine Hinterbliebenenrente zahlen.

Das LSG gab ihm recht. Es besteht kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falls nicht angenommen werden kann, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dabei sprechen folgende besondere Umstände grundsätzlich gegen eine Versorgungsehe:

• plötzlicher unvorhersehbarer Tod (z.B. Verkehrsunfall, Verbrechen);
• Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder bzw. Schwangerschaft;
• Erziehung eines minderjährigen Kindes durch den Hinterbliebenen;
• Heirat zur Sicherung der Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten;
• die tödlichen Folgen einer bei Eheschließung nicht bekannten Krankheit;
• Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier in ungültiger – nach ausländischem Recht gültiger – Ehe lebende Ausländer.

Quelle: LSG Hessen, Urteil vom 15.12.2017, L 5 R 51/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen.|

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle zweier Geschwister entschieden. Die Mutter war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Dies hatte sie von ihrem bereits vorverstorbenem Ehemann geerbt. Nachdem die Mutter gestorben war, verlangte der Bruder seinen Pflichtteil.

Der Bruder hatte in den 1970er Jahren einen Anbau an das Wohnhaus der Eltern errichtet. Im Rahmen einer Umschuldung des Bruders erwarb dessen Sohn das Teilgrundstück mit dem Anbau. Der Bruder erhielt zudem von seinen Eltern nach einem notariell beurkundeten Vertrag aus dem Jahre 1992 ein Darlehen. Dieses ist in Höhe von 95.000 DM (entspricht 48.572,73 EUR) noch nicht getilgt.

Die Mutter hatte ihre Tochter (also die Schwester) zur Alleinerbin eingesetzt. Dabei hatte sie angeordnet, dass sich der Bruder den nicht zurückgezahlten Darlehnsbetrag auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse.

Nach dem Tode der Mutter hat der Bruder von seiner Schwester einen mit ca. 44.650 EUR berechneten Pflichtteil geltend gemacht. Die Schwester weigert sich zu zahlen. Sie hat mit dem zwischenzeitlich gekündigten Darlehen aufgerechnet. Der Bruder behauptet, dass er das Darlehen nicht zurückzahlen müsse. Der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1992 sei ein Scheingeschäft gewesen. Er sei von seiner damaligen Bank erzwungen worden. Seine Bankschulden hätten die Eltern gegen seinen Willen bezahlt. Den Betrag hätten sie nie von ihm eingefordert.

Die Zahlungsklage des Bruders ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des OLG stand ihm zwar ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Als Sohn der Erblasserin sei er nämlich pflichtteilsberechtigt. Die Mutter habe die Schwester als Alleinerbin eingesetzt und ihn so enterbt. Die Mutter habe einen Nachlass im Wert von ca. 178.600 EUR hinterlassen. Der Pflichtteilsanspruch des Bruders betrage daher 44.650 EUR.

Dieser Anspruch sei allerdings aufgrund der von der Schwester erklärten Aufrechnung erloschen. Infolge des Erbfalls habe die Schwester den Darlehensrückzahlungsanspruch ihrer Mutter gegen den Bruder erworben. Mit diesem Rückzahlungsanspruch könne sie gegenüber dem Pflichtteilsanspruch aufrechnen. Die notarielle Vereinbarung aus dem Jahre 1992 bestätige diese Rückzahlungsverpflichtung, die der Bruder in der Urkunde anerkannt habe. Dass die beurkundete Vereinbarung ein Scheingeschäft gewesen oder vom Bruder seinerzeit durch ein unlauteres Verhalten seiner Bank erzwungen worden sei, habe der Bruder nicht bewiesen.

Quelle: : OLG Hamm, Urteil vom 14.3.2017, 10 U 62/16, nicht rechtskräftig (Az. BGH IV ZR 118/17)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Das kann auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte eine Ehefrau. Sie unterhielt eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für einen auf den Ehemann zugelassenen Pkw. Der Ehemann kündigte die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug zum 1.1.2015. Der Versicherer fertigte einen neuen Versicherungsschein und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde am 5.10.2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Es entstanden Reparaturkosten von 12.600,00 EUR. Daraufhin widerrief die Ehefrau die Kündigung der Vollkaskoversicherung und verlangte den Unfallschaden ersetzt.

Ihre Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der BGH stütze seine Entscheidung auf § 1357 BGB. Danach darf jeder Ehegatte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abschließen.

Das Gesetz kennt zwar keine generelle gesetzliche Vertretungsmacht unter Ehegatten. Die vom Ehegatten des Versicherungsnehmers ausgesprochene Kündigung kann aber gemäß § 1357 BGB wirksam sein. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie ist. Das wiederum richtet sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Danach kann auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt vorliegt.

Das war hier der Fall. Der Pkw war das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Er war auf den Ehemann zugelassen. Die Monatsprämien für die Vollkaskoversicherung von rund 145 EUR bewegten sich in einem angemessenen Rahmen für die Bedarfsdeckung der Familie. Daher mussten sich die Ehegatten vorher auch nicht über den Abschluss der Vollkaskoversicherung verständigen.

Fällt der Abschluss des Versicherungsvertrags unter § 1357 Abs. 1 BGB, sind beide Ehegatten am Vertrag mitberechtigt. Sie werden zu Gesamtgläubigern. Zwar können Gesamtgläubiger grundsätzlich nur gemeinsam kündigen. Diese Rechtsfolge wird aber von der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB überlagert. So wie es den Eheleuten danach möglich ist, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Das gilt schließlich unabhängig davon, ob der das Gestaltungsrecht ausübende Ehegatte auch derjenige gewesen ist, der den anderen Ehegatten über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich verpflichtet hat.

Quelle: BGH, Urteil vom 28.2.2018, XII ZR 94/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Familiennachzug für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus bleibt bis Ende Juli 2018 ausgesetzt. Der Bundesrat billigte in seiner letzten Sitzung einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags. Dieser geht auf einen Kompromiss von CDU, CSU und SPD aus den Koalitionsverhandlungen zurück.

Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen
Bis zum 31. Juli 2018 bleibt es dabei, dass Flüchtlinge, die keinen vollen, sondern nur einen sogenannten subsidiären Schutz in Deutschland erhalten, ihre nahen Angehörigen nicht nachholen dürfen. Ab dem 1. August 2018 sollen monatlich insgesamt 1000 Ehepartner und minderjährige Kinder subsidiärer Flüchtlinge oder Eltern minderjähriger Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Die Einzelheiten dazu sollen in einem weiteren Bundesgesetz geregelt werden.

Die Aussetzung des Familiennachzugs hatte der Bundestag 2016 auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise beschlossen – damals eigentlich befristet bis zum 16. März 2018. Diese Frist wird nun um viereineinhalb Monate verlängert.

Härtefallregeln unberührt
Die Härtefallregelungen des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen zulassen, bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Möglichkeit für oberste Landesbehörden, aus humanitären Gründen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. Sie werden nicht auf das Kontingent angerechnet.

Wer ist „subsidiär Schutzberechtigter“?
Nach dem Asylgesetz erhält eine Person subsidiären Schutz, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Unterzeichnung und Verkündung
Mit dem Bundesratsbeschluss ist das parlamentarische Verfahren beendet. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und kann nach dessen Unterzeichnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden und anschließend in Kraft treten.

Quelle: Plenarsitzung des Bundesrats am 2.3.2018

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben gegenüber die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Erblasser muss der Erbe nachweisen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter erläuterten, dass Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung ein Stillhalteabkommen zwischen Gläubiger und Schuldner im Sinne einer vertraglichen Absprache sei, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll. Hierbei muss der übereinstimmende Wille der Parteien darauf gerichtet sein, für den Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen. Ein einseitiger vorübergehender Verzicht des Gläubigers auf die Verfolgung des Anspruchs ist hingegen nicht ausreichend. Darlegungs- und beweisbelastet bezüglich eines mit dem Schuldner getroffenen Stillhalteabkommens ist der Gläubiger, hier also die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2017

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird eine Vaterschaft erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig festgestellt, ist ein Pflichtteilsanspruch des Kindes bereits verjährt.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter erläuterten, dass hier § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der vom 2.1.2002 bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung anzuwenden war. Danach verjährt der Pflichtteilsanspruch kenntnisunabhängig in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Zwar kann das Kind nach § 1600d Abs. 4 BGB seinen Pflichtteilsanspruch erst geltend machen, wenn seine Abstammung nach dem Erblasser rechtskräftig festgestellt wurde. § 2332 Abs. 1 Alternative 1 BGB a.F. stellte aber nach seinem ausdrücklichen Wortlaut hinsichtlich des Beginns der 30-jährigen Verjährungsfrist allein auf den objektiven Umstand des Erbfalls ab. Unerheblich ist, wann der Anspruch entstanden ist, und ob der Gläubiger eine subjektive Kenntnis hatte. Die Regelung ist eindeutig.

Hinweis: Nach neuem Recht dürfte dies anders sein: Nach § 199 Abs. 3a BGB verjähren Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, kenntnisunabhängig in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. § 1600d Abs. 4 BGB hindert die Entstehung des Anspruchs in diesem Sinne bis zur rechtskräftigen Feststellung seiner Abstammung.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.6.2017, 7 U 78/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Es gibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters auszuschließen, wenn zwischen Kind, Mutter und rechtlichem Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Zwar müsse es dem leiblichen Vater möglich sein, die rechtliche Vaterposition zu erlangen. Das gelte aber nur, wenn dem eine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Entsprechend habe der Gesetzgeber der in einer sozial-familiären Beziehung gelebten Elternschaft des rechtlichen Vaters den Vorrang vor dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters eingeräumt, in die rechtliche Elternstellung einzurücken.

Kann der leibliche Vater die bestehende rechtliche Vaterschaft dagegen erfolgreich anfechten, führt dies dazu, dass er auch der rechtliche Vater des Kindes ist.

Quelle: BGH, Urteil vom 18.10.2017, XII ZB 525/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Im Verfahren um den Versorgungsausgleich darf ein Zwangsgeld gegen einen Ehegatten nur verhängt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wurde, welche Handlung er vornehmen soll. Außerdem muss diese genau bezeichnete Handlung für die Durchführung des weiteren Verfahrens notwendig sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. erneut klargestellt. Die Richter machten deutlich, dass der zur Auskunft verpflichtete Ehegatte in vielen Verfahren nicht hinreichend genau darauf hingewiesen wird, welche Handlung er vornehmen muss. Unzureichend ist z. B. der Hinweis, der Versicherungsverlauf sei zu klären. Vielmehr muss der Auskunftspflichtige konkret darauf hingewiesen werden, welche Angaben er machen muss. Wenn kein hinreichend konkreter Hinweis erfolgt ist, muss der Ordnungsgeldbeschluss auf die sofortige ­Beschwerde hin aufgehoben werden.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 5.12.2016, 4 WF 282/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl