Wenn ein Ehepartner ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe bringt, stellt sich zuweilen die Frage, ob der neue Ehepartner das Kind adoptieren kann, sodass es dann rechtlich gesehen ein gemeinsames Kind der neuen Ehegatten ist. Darüber hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden.

Anders als bei der normalen Adoption bleiben die rechtlichen Bindungen des Kindes zu dem neu verheirateten Elternteil bestehen. Zu dem anderen Elternteil werden dagegen alle Abstammungsbande durchschnitten. Wenn der leibliche Elternteil keine Zustimmung erteilt, kann es nur in Ausnahmefällen zur Adoption kommen. Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren und bei denen nur einer das Sorgerecht für das Kind hat, kann das Gericht die Zustimmung des anderen Elternteils zur Adoption ersetzen, wenn sonst unverhältnismäßige Nachteile für das Kind zur erwarten wären. Der Bundesgerichtshof hat für eine solche „Stiefkindadoption“ hohe Anforderungen gestellt.

Im Fall des OLG Oldenburg hatte die Mutter argumentiert, ihr neuer Ehemann müsse auch rechtlich Vater ihrer Kinder werden, damit er zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten oder Arztbesuchen der Kinder Entscheidungs- und Informationsrechte habe. Das Amtsgericht Vechta hatte den Antrag der Frau zurückgewiesen. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Mit der beabsichtigten Adoption seien für die Kinder keine so erheblichen Vorteile verbunden, die eine Durchtrennung der rechtlichen Bande zu ihrem leiblichen Vater rechtfertigen würden. Der sorgeberechtigten Mutter stehe es frei, ihren neuen Ehemann zu bevollmächtigen, für die Kinder bei Arztbesuchen oder ähnlichem Entscheidungen zu treffen und Informationen zu erhalten. Dies sei ausreichend.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.3.2017, 4 UF 33/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Mitgliedschaft in einem Verein geht trotz Satzungsregelung nicht auf den Erben eines Mitglieds über, wenn er über Jahre den Beitrag des Verstorbenen weiterzahlt.

Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im konkreten Fall hatte der Erbe nach dem Tod des Mitglieds vier Jahre lang den Mitgliedsbeitrag weiterbezahlt. Als er die Zahlungen einstellte, klagte der Verein auf Weiterzahlung. Er vertrat die Auffassung, dass der Erbe durch die Zahlung der Beiträge die Mitgliedschaft des Erblassers übernommen habe.

Das Amtsgericht sah das anders. Nach der Satzung des Vereins waren Erben zwar berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Das setze aber eine – zumindest konkludente – Willenserklärung voraus. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge genügt dafür nicht. Es war nicht erkennbar, ob der Erbe in die Mitgliedschaft eintreten wollte, oder ob er einfach nur in seinem Auftrag zahlte. Eine Meldung über den Tod war nämlich nicht an den Verein ergangen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 23.3.2016, 242 C 14387/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen. Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der betroffenen Minderjährigen und soll Rechtsklarheit schaffen. Er sieht Änderungen im Eheschließungs- und Eheaufhebungsrecht vor. Daneben enthält er Änderungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts sowie des Kinder- und Jugendhilferechts.

Im Einzelnen sieht der Entwurf folgende Änderungen vor:

 

  • Im deutschen Eheschließungsrecht soll das Ehemündigkeitsalter von 16 Jahren auf 18 Jahre heraufgesetzt werden.

 

  • Eine Ehe ist durch richterliche Entscheidung aufzuheben, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Von einer Aufhebung kann nur in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.

 

  • Ehen, bei denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sollen unwirksam sein. Eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens bedarf es für diese Ehen nicht.

 

  • Diese Grundsätze gelten auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen.

 

  • Mit dem Gesetzentwurf wird klargestellt, dass das Jugendamt minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Obhut nehmen muss, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die Rechtslage klargestellt und eine verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt. Das Jugendamt prüft nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere ob der Minderjährige von seinem Ehegatten zu trennen ist.

 

  • Durch eine Änderung des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes wirkt der Gesetzentwurf zudem gleichzeitig den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Nachteilen entgegen, die für den Minderjährigen durch die Unwirksamkeit der Ehe oder deren Aufhebung anderenfalls entstehen könnten.

 

  • Der Gesetzentwurf enthält überdies ein bußgeldbewehrtes Trauungsverbot für Minderjährige. Damit soll verhindert werden, dass Kinder trotz des Verbots eine staatliche Ehe zu schließen, im Wege vertraglicher, traditioneller oder religiöser Handlungen zur Eingehung einer Bindung veranlasst werden, die für sie in sozialer oder psychologischer Hinsicht einer Ehe vergleichbar ist.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherrecht

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Testament nach dem Erbfall von den Erben nicht mehr gefunden, ist es allein deshalb nicht ungültig.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Die Richter machten deutlich, dass man in einem solchen Fall nicht automatisch davon ausgehen könne, dass der Erblasser das Testament vernichtet hat und es deshalb als widerrufen gilt. Es sei nämlich nicht lebensfremd, dass Testamente auch bei sorgfältiger Suche nach dem Tod einer Person zunächst nicht auffindbar sind. Später würden sie aber oft zufällig an einem Ort gefunden, wo mit einem Testament oder einer Kopie des Testaments nicht unbedingt zu rechnen war.

Will sich jemand auf das – nicht auffindbare – Testament berufen, muss er darlegen und beweisen, dass dieses Testament auch tatsächlich formgültig errichtet wurde. Außerdem muss er den Nachweis erbringen, dass er selber darin als Erbe eingesetzt wurde. Als Nachweis kann in einem solchen Fall eine Kopie ausreichen.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 2.12.2016, 2 Wx 550/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat die rechtliche Elternschaft eines Ehepaares für zwei in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Zwillingskinder nicht anerkannt. Das Gericht hat sich damit zugleich gegen die Anerkennung der – ihre rechtliche Elternschaft begründende – Entscheidung eines US-Gerichts im Bundesstaat Colorado ausgesprochen.

Das in Deutschland lebende Ehepaar schloss – vermittelt über eine Agentur – mit der späteren Leihmutter und ihrem Ehemann in den USA einen Vertrag zur entgeltlichen Schwangerschaftsaustragung. Ein US-Gericht im Bundesstaat Colorado entschied auf dieser Grundlage noch vor der Geburt der Zwillingskinder, dass das deutsche Ehepaar als Auftraggeber der Leihmutterschaft nach der Geburt der Kinder zu deren rechtlichen Eltern bestimmt sei. Die in Colorado ausgestellten Geburtsurkunden der von der Leihmutter ausgetragenen Zwillingskinder weisen das deutsche Ehepaar als rechtliche Eltern aus. Diese leben seit Ende 2011 gemeinsam mit den beiden Kindern in Deutschland.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Entscheidung des US-Gerichts mit den wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts unvereinbar. Die rechtliche Elternschaft könne nach deutschem Recht grundsätzlich nur auf Abstammung und Adoption gestützt werden. Eine vertragliche Regelung ist ausgeschlossen. Das Ehepaar habe durch die kommerzielle vertragliche Vereinbarung zur Leihmutterschaft für sie erkennbar gegen in Deutschland geltende Verbote nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz gehandelt. Damit haben sie bewusst die nationalen Gesetze umgangen, in dem sie die Rechtsordnung eines anderen Staats ausgenutzt haben. Dies stehe der nachträglichen Anerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus grundsätzlich entgegen. Der deutsche Gesetzgeber habe bei den gesetzlichen Regelungen zur Grenzziehung der Reproduktionsmedizin erkennbar den Schutz der betroffenen Frauen und der gezeugten Kinder vor damit einhergehenden Gefahren kommerziellen Handelns über die Wünsche von Auftraggebern nach Elternschaft gestellt.

Die vertraglich vereinbarte kommerzielle Leihmutterschaft verletze in ihrer konkreten Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht den vom nationalen Gesetzgeber verfolgten besonderen Schutz von Kindern und Müttern. Mit den deutschen Gesetzen soll gerade den Werteentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten der Menschenwürde, des Lebens und der Wahrung des Kindeswohls in besonderer Weise Rechnung getragen werden.

Neben der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Umstände ihres Zustandekommens sei insbesondere der psychischen Bindung der Schwangeren zu ihren ausgetragenen Kindern nur unzureichend Rechnung getragen worden. Die Entscheidung des US- Gerichts in Colorado war noch vor der Geburt ergangen. Zudem war die Leihmutter nicht angehört worden.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.4.2017, 1 UF 83/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bürger sollen künftig die Reihenfolge ihrer Vornamen durch eine Erklärung vor dem Standesamt neu bestimmen können. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften vor.

Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, wollen zunehmend Bürger ihren im Alltag gebräuchlichen Vornamen in Reisedokumente und andere behördliche Unterlagen übernehmen. Dies ist problematisch, wenn dieser Vorname nicht der erste in ihrem Geburtseintrag angegebene Vorname ist. Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Dritte wie etwa Banken, Versicherungen oder Fluggesellschaften anstelle des gebräuchlichen Namens den in der Vornamensreihenfolge des Ausweisdokuments stehenden ersten, allerdings im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamen verwenden.

Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, die Zuständigkeit für die Beurkundung von Personenstandsfällen und Namenserklärungen von Deutschen im Ausland vom Standesamt I in Berlin auf die regionalen Wohnsitzstandesämter zu verlagern, wenn der Betroffene einen früheren Wohnsitz im Inland hatte. Damit sollen Wartezeiten verkürzt werden.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 18/11612

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Lebt ein Kind seit über acht Jahren ohne Rückkehrperspektive in einer Pflegefamilie,  kann es dem Kindeswohl entsprechen, nur in größeren zeitlichen Abständen in Kontakt zu den leiblichen Eltern zu treten.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter hielten dabei einen Zeitraum von drei Monaten für angemessen. Ausschlaggebend sei hierfür das Gutachten des Sachverständigen gewesen.

Danach sei die Pflegefamilie für das Kind der Lebensmittelpunkt, sicherer Hafen und ausschließliche Lebenswirklichkeit. Das Kind habe trotz der unsicheren Bindungen an die Pflegeeltern schützenswerte und enge Beziehungen zu ihnen aufgebaut. Würde dieses Beziehungsgeflecht gestört, hätte dies katastrophale Folgen für das Kind. Bisher habe das Kind auf Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern höchst auffällig reagiert.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 17.5.2016, 7 UF 58/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Manchmal sind nicht nur Kinder auf Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen. In späteren Jahren kann es auch umgekehrt sein und ein erwachsenes Kind muss für den Unterhalt eines bedürftigen Elternteils aufkommen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin und verneinte in einem Fall die Unterhaltsverpflichtung einer erwachsenen Tochter. Die Richter machten dabei deutlich, dass eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes entfalle, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt habe und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheine.

Dies sei vorliegend der Fall. Der Vater habe über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt. Dabei wäre er in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vater habe darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle. Ein solcher Kontaktabbruch stelle eine weitere grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch sei auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.

Zwar sei ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Vorliegend komme aber neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter habe als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie habe auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.1.2017, 4 UF 166/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Erben mit Namen im Testament nennt. Er muss den Erben aber so benennen, dass dieser zuverlässig festgestellt werden kann.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Wipperfürth. Das Gericht machte dabei deutlich, dass jede Willkür ausgeschlossen sein müsse, wenn der Erbe später festgestellt werden soll. Um den Erben genau zu bestimmen, könne auf den Inhalt des Testaments zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls könnten auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. In jedem Fall müsse der Erbe aber unzweideutig bestimmt werden können.

Das war im vorliegenden Fall nicht möglich. Im Testament hieß es: „Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein“. Das genügte dem Gericht nicht als unzweideutige konkrete Erbeneinsetzung.

Quelle: Amtsgericht Wipperfürth, Beschluss vom 13.9.2016, 8 VI 62/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verletzt die gesetzliche Krankenkasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Patientin, indem sie ein schriftliches, die Patientin betreffendes, unzureichend anonymisiertes sozialmedizinisches Gutachten mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren benutzt, kann die Erbin der Patientin keine immaterielle Entschädigung verlangen.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten dabei heraus, dass der Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz folgt auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auch wenn man die dortigen Vorschriften richtlinienkonform auslegt, ergibt sich für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung kein Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung.

Quelle: BGH, Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 530/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl