Haben die Eltern massive nacheheliche Konflikte, ist dies in der Regel noch kein wichtiger Grund, um bei einem Scheidungskind den Hausnamen zu ändern. Auch fehlende Umgangskontakte über einen längeren Zeitraum und ein wiederholtes strafrelevantes Verhalten des Namensgebers rechtfertigen nicht zwangsläufig eine Namensänderung.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Fall eines Kindes hin, das den Namen des Vaters trug. Die Eltern waren geschieden, die Mutter hatte ihren Mädchennamen wieder angenommen. In dem Verfahren wurde darum gestritten, ob das Kind den väterlichen Namen in den Mädchennamen der Mutter ändern könne. Begründet wurde dies damit, dass der Vater mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und praktisch keinen Kontakt zu dem Kind habe.

Die Richter am VG lehnten die Namensänderung jedoch ab. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nur vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitender Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe. Zu berücksichtigen seien das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namenänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit sowie die Interessen Dritter, insbesondere diejenigen des Elternteils, dessen Namen das Kind trägt. Die Namensänderung müsse also für das Kindeswohl erforderlich sein.

Das sei vorliegend nicht der Fall. Es gehe lediglich um mangelnde Umgangskontakte und die üblichen Schwierigkeiten, denen Kinder nach der Trennung der Eltern ausgesetzt sind. Auch bei einer längerfristigen Prognose sei hier die Annahme nicht gerechtfertigt, dass eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr aufgenommen werden können. Vielmehr sei derzeit die namensrechtliche Bindung des Kindes an den namensgebenden Elternteil weiterhin als schutzwürdig anzusehen.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.9.2016, 17 K 3217/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn Urgroßeltern nicht mehr leben, bestimmt § 1928 Abs. 3 BGB, dass von deren Abkömmlingen alleine derjenige erbt, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hält diese Regelung für verfassungsgemäß.

Der Verwandtschaftsgrad wird durch die Zahl der Geburten bestimmt, aus denen sich die Verwandtschaft zum Erblasser ergibt. Um den nächsten Verwandten zu ermitteln, genügt Folgendes: Aus­gehend von den Urgroßeltern sind die vermittelnden Geburten zu zählen.

Dieser Übergang vom Parentelsystem zum Gradualprinzip für die gesetzlichen Erben ab der vierten Ordnung ist nach Ansicht des OLG verfassungsgemäß. Verfassungsrechtlich ­garantiert wird ohnehin nur die gesetzliche Erbfolge der engeren Familie. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Auswahl der Verwandten ­anhand des Grades der Verwandtschaft zum Erblasser für gesetzliche Erben ab der vierten Ordnung unterfällt nicht der verfassungsrechtlichen Garantie des in Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Erbrechts. Auch Art. 6 GG schützt nur die engere Familie.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.7.2016, 21 W 82/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein gemeinsamer Immobilienkauf von unverheirateten Paaren birgt viele rechtliche Risiken. Um Interessenkonflikte zu vermeiden und auch ohne Trauschein Rechtssicherheit zu haben, sollten sich die Paare vor dem Kauf einer Immobilie beraten lassen und vertragliche Regelungen treffen.

Käufer von Immobilien sind immer öfter unverheiratete Paare. Oft merken sie erst bei einer Trennung, welche Rechte und Pflichten sie eingegangen sind, da das Gesetz für Unverheiratete – anders als für Ehepaare – die Vermögensauseinandersetzung bei einer Trennung nicht regelt. „Die Situation wird dann häufig als ungerecht empfunden“, erklärt Lisa Sönnichsen, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer, und rät zu einem vorherigen „selbstbestimmten Ausgleich durch individuelle Verträge“. So kann verhindert werden, dass Auseinandersetzungen der Ex-Partner über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens nach der Trennung zum Verlust des Immobilieneigentums führen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausspruch der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vor, wird ein Scheidungsantrag zurückgewiesen.

Das stellte das Amtsgericht Langenfeld noch einmal klar. Das Gericht verwies darauf, dass eine  Ehe geschieden werden könne, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist nach den Vorschriften des BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Das Getrenntleben setzt aber voraus, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Voraussetzung für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ist, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.

Das sei nach der Entscheidung des Gerichts vorliegend nicht der Fall gewesen. Beide Eheleute hätten bestätigt, dass sie bis kurz vor dem Gerichtstermin noch in der gemeinsamen Ehewohnung zusammengelebt haben. Während dieser Zeit habe man gemeinsam in einem Bett geschlafen, zudem habe es „ganz normale sexuelle Kontakte“ zwischen den Ehegatten gegeben. Zwar könne die Ehe auch geschieden werden, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben. Dann müsse aber nachgewiesen werden, dass es für den Antragsteller eine unzumutbare Härte sein müsse, die Ehe fortzusetzen. Die Gründe dafür müssten in der Person des anderen Ehegatten liegen. Auch dies sei vorliegend nicht nachgewiesen worden. Daher sei der Scheidungsantrag zurückzuweisen.

Quelle: Amtsgericht Langenfeld, Urteil vom 11.8.2016, 8 F 69/12.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zum 1.1.2017 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Dann erhöht sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. Diese Erhöhung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kindergelds für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergelds ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese werden im Anhang die aktualisierten „Zahlbetragstabellen“ enthalten, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergelds ausweisen. Ebenso werden die Rechenbeispiele angepasst.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 1.1.2015 angehoben wurde.

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 1.1.2017 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 342 EUR statt bisher 335 EUR, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393 EUR statt bisher 384 EUR und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460 EUR statt bisher 450 EUR.

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 EUR = 460 EUR + 67 EUR (460 EUR – 393 EUR) statt bisher 516 EUR.

Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je fünf Prozent und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je acht Prozent angehoben.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2016 für ein erstes und zweites Kind 190 EUR, für ein drittes Kind 196 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 221 EUR. Nach der Pressemitteilung Nr. 20 des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.10.2016 soll das Kindergeld in 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192 EUR, für ein drittes Kind auf 198 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 EUR erhöht werden.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1.1.2018 erfolgen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn das Gericht im Verfahren über die Aufhebung der Betreuung ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, muss das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten weiterhin deutlich, dass das Sachverständigengutachten noch aktuell sein müsse. Gebe es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert habe und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, müsse der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einholen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 21.9.2016, XII ZB 606/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn in einem Vertrag vereinbart wird, dass bei Rechtshängigkeit der Ehescheidung der Mann von der Frau die Rückübertragung einer hälftigen Immobilie verlangen kann, die er ihr zuvor unentgeltlich überlassen hat, kann regelmäßig kein Amtswiderspruch gegen die zur Absicherung dieses Anspruchs eingetragene Vormerkung eingetragen werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) München. Begründung der Richter: Das Grundbuchamt kann das Rechtsgeschäft unter dem ­Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts und aller ihn prägenden Umstände in der Regel nicht abschließend ­beurteilen.

Ein Amtswiderspruch ist nur möglich, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann.

Die eingetragene Vormerkung begründet aber keine Vermutung dafür, dass der schuldrechtliche Anspruch besteht. Ein gutgläubiger Erwerb bei Nichtbestehen des Anspruchs ist nicht möglich. Besteht wegen Sittenwidrigkeit kein wirksamer (bedingter) Anspruch auf Rückübertragung, kann sich auch ein Rechtsnachfolger des Vorgemerkten nicht auf seinen guten Glauben daran berufen, dass der Anspruch besteht.

Quelle: OLG München, Urteil vom 28.7.2016, 34 Wx 233/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Künftig sollen nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen dürfen. Der Bundesrat billigte nun ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag im Juli verabschiedet hatte.

Sachverständige müssen eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifikation haben. Pädagogen oder Sozialpädagogen können nur berufen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation verfügen. Bisher gibt es keine förmlichen Anforderungen an die Ausbildung der Gutachter.

Jährlich werden in Deutschland rund 270.000 familiengerichtliche Gutachten verfasst. Dabei geht es in der Regel darum, welche Maßnahmen etwa bei Sorgerechtsentzug, Umgangsregelung für das Wohl des Kindes oder zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.

Zusätzlich enthält das Gesetz einen neuen Rechtsbehelf, mit dem Beteiligte in kindschaftsrechtlichen Verfahren gegen unbegründete Verfahrensverzögerungen vorgehen können.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein in Deutschland lebender polnischer Staatsangehöriger kann mit seiner deutschen Ehefrau formell wirksam ein Ehegattentestament errichten.

Diese Klarstellung hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig getroffen. Zwar verbiete das polnische Zivilgesetzbuch ein gemeinschaftliches Testament. Hier greifen jedoch die deutschen bzw. polnischen Kollisionsregeln. Danach kann ein solches Ehegattentestament errichtet werden. Es muss lediglich zwingend als Form eingehalten werden, dass der andere Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig mitunterzeichnet. Er selbst muss das gemeinschaftliche Testament im Übrigen nicht handschriftlich selbst niedergeschrieben haben.

Auch ist nicht erforderlich, dass der mitunterzeichnende Ehegatte seinen Beitritt erklärt, indem er formuliert, dass der vorstehende, von dem anderen Ehegatten niedergeschriebene Wille auch sein Wille sei. Daher ist es auch möglich, wenn eine solche Erklärung von dem anderen Ehegatten vorformuliert wird und er lediglich seine Unterschrift darunter setzt.

Quelle: OLG Schleswig, Beschluss vom 25.4.2016, 3 Wx 122/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Geschlecht eines Intersexuellen kann im Geburtenregister nicht mit „inter“ oder „divers“ eingetragen werden.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer antragstellenden Person, die  ihr Geschlecht im Geburtseintrag auf „inter“ oder „divers“ ändern lassen wollte. Sie hatte eine Chromosomenanalyse vorgelegt, wonach sie über einen numerisch auffälligen Chromosomensatz mit einem X-Chromosom und einem fehlenden zweiten Gonosom verfügt. Sie sei weder Frau noch Mann. Der Antrag wurde in allen Instanzen zurückgewiesen.

Eine Änderung der Eintragung im Geburtenregister in „inter“ bzw. „divers“ ist nach geltendem Recht nicht möglich. Die Eintragungen dort haben lediglich eine dienende Funktion. Sie enthalten Angaben, die insbesondere nach den Regeln des Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen. Das Familienrecht geht von einem binären Geschlechtersystem aus (Mann oder Frau). Der Gesetzgeber hat zwar mit der Neuregelung des § 22 Abs. 3 PStG für intersexuelle Menschen, die sich den bekannten Geschlechtern nicht zuordnen lassen, die Möglichkeit geschaffen, von einer Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister abzusehen. Er hat damit jedoch kein weiteres Geschlecht geschaffen.

Der BGH hat auch keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Frage, ob die früher bestehende Notwendigkeit, entweder als männlich oder als weiblich im Geburtenregister eingetragen zu werden, Intersexuelle in ihren Grundrechten verletzt, stellt sich nicht mehr. Denn die Betroffene kann seit der Änderung des Personenstandsrechts zum 1.11.2013 erreichen, dass die Angabe des Geschlechts („Mädchen“) nachträglich aus dem Geburtenregister gelöscht wird. Das wird von ihr aber ersichtlich nicht gewünscht.

Quelle: BGH, Beschluss vom 22.6.2016, XII ZB 52/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl