RechtEin Jugendamt darf eingreifen, wenn ein elfjähriger Junge nicht zur Schule geht und die Eltern die Schulunlust ihres Kindes akzeptieren. Die Eltern können zur Unterstützung eines Schulbesuchs ihres Kindes verpflichtet werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines heute elfjährigen Jungen entschieden. Schon im ersten Schuljahr, in das er mit 7 Jahren eingeschult wurde, fehlte er an über 40 Tagen. Die Eltern meldeten ihn dann 2010 in der örtlichen Grundschule ab. In den nächsten Jahren besuchte er zwei weitere Grundschulen, an denen er nur wenige Tage blieb. Ein im Jahre 2012 unternommener Versuch, das Kind durch Lehrkräfte zu Hause zu beschulen, um eine Wiedereingliederung in eine Schule vorzubereiten, scheiterte. Der Junge wird zurzeit durch seine Mutter, von Beruf Informatikerin, unterrichtet. Er verfügt über einen altersgerechten Wissensstand. In der Vergangenheit lehnten es die Eltern ab, den Jungen gegen seinen Willen auf eine öffentliche Schule zu schicken.

Das OLG hat den Eltern nun das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten entzogen und dieses dem zuständigen Jugendamt übertragen. Dabei hat es davon abgesehen, das Kind aus dem elterlichen Haushalt herauszunehmen. Die Eltern wurden aber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Junge der Schulpflicht nachkommt und ihn zum Schulbesuch zu motivieren. Nach Ansicht der Richter sei das geistige und seelische Wohl des Kindes trotz des altersgerechten Wissensstands gefährdet. Im Hinblick auf die Weigerung des Kindes, zur Schule zu gehen, hätten die Eltern in der Erziehung versagt. Das bestätige das Gutachten des im Verfahren gehörten Sachverständigen. Zurzeit setzten die Eltern dem Kind keine Grenzen und Regeln, Pflichten seien diesem unbekannt. Da die Eltern die Schulpflicht des Kindes nicht akzeptierten und es in seiner Schulunlust förderten, würden dem Jungen die Bildungsinhalte einer weiterführenden Schule vorenthalten. Die Mutter werde trotz ihrer Ausbildung nicht in der Lage sein, sämtliche Lerninhalte einer weiterführenden Schule adäquat zu vermitteln. Ein Schulbesuch solle Kindern auch die Gelegenheit verschaffen, in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen. Soziale Kompetenzen könnten effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft nicht nur gelegentlich stattfänden, sondern Teil einer mit einem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung seien. Der in der Familie gut integrierte Junge könne zumindest vorerst im familiären Umfeld bleiben. Deswegen sei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zu belassen. Zu entziehen sei ihnen aber das Recht zur Regelung seiner schulischen Angelegenheiten, weil sie nicht Willens und in der Lage seien, die Schulpflicht durchzusetzen (OLG Hamm, 8 UF 75/12).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagrafMeldet die Mutter ihr Kind verbindlich zu einer Klassenfahrt an, bindet dies auch den sorgeberechtigten Vater.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Minden im Fall einer Tochter, die von ihrer Mutter verbindlich zu einer Klassenfahrt angemeldet wurde. Wegen Unstimmigkeiten über eine Notenvergabe teilte der Vater später mit, dass er die Zusage zur Klassenfahrt bis zu einer Klärung über die Note zurücknehme. Da eine Einigung über die Note nicht erzielt werden konnte, nahm die Tochter an der Klassenfahrt nicht teil. Im vorliegenden Verfahren klagt die Schule die Kosten der Klassenfahrt beim Vater ein.

Das VG entschied, dass der Vater die Kosten tragen müsse. Durch die verbindliche Anmeldung zu einer Klassenfahrt in Kenntnis der zu erwartenden Kosten werde ein einseitiger öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. Hierdurch entstehe die Pflicht zur Übernahme der Kosten, auch wenn das Kind z.B. wegen einer Krankheit nicht an der Fahrt teilnehme. Der Vater könne sich auch nicht darauf berufen, dass er mit der Fahrt nicht einverstanden gewesen sei. Liege das Personensorgerecht für das Kind bei beiden Eltern, reiche die Anmeldung durch einen Elternteil aus. Bei einer Gesamtvertretung sei nicht erforderlich, dass die Eltern gemeinsam und gleichzeitig tätig werden. Möglich seien auch getrennte und nacheinander folgende Erklärungen, sowie ein Handeln nur eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils. Insbesondere für den schulischen Alltagsbereich entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einer von zwei Elternteilen in Vertretung für den anderen handele. Dabei sei davon auszugehen, dass er befugt ist, für den anderen Elternteil rechtserhebliche Erklärungen abzugeben. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn der Schule konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Eltern getrennt leben, geschieden seien oder das Sorgerecht im Einzelfall nicht einverständlich ausüben. Das sei vorliegend nicht der Fall. Daher müsse der Vater die Kosten hier übernehmen (VG Minden, 8 K 2772/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Füllhalter und UnterschriftEine testamentarische Anordnung, die für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben einen Ersatzerben bestimmt, kann nicht ohne Weiteres so ausgelegt werden, dass dann, wenn der Erbe den Erbfall erlebt (sodass der Ersatzerbfall nicht eintritt), eine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Streitgegenstand war das Testament einer 1991 verstorbenen Frau. Sie hatte im Jahre 1985 eigenhändig testamentarisch verfügt, dass der 1952 geborene Sohn ihr alleiniger Erbe werden solle. Für den Fall seines kinderlosen Versterbens hatte sie ihren 1958 geborenen Sohn zum „Ersatzerben“ bestimmt. Nachdem der ältere Sohn 2012 kinderlos verstarb, hat der überlebende jüngere Sohn einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben seiner Mutter ausweist.

Die Richter am OLG wiesen den Antrag jedoch zurück. Dem auslegungsbedürftigen eigenhändigen Testament sei die Anordnung einer Vorerbschaft des älteren Sohnes mit einer Nacherbschaft des Antragstellers nicht zu entnehmen. Zwar könnten der Erblasserin die juristischen Begriffe einer Vor- und Nacherbschaft nicht geläufig gewesen sein. Das sei den Beteiligten auch klar. In diesem Fall sei aber zu erwarten gewesen, dass sie in Bezug auf ihren Nachlass eine der Vorerbschaft entsprechende Verfügungsbeschränkung bestimmt hätte. Eine Anordnung diesen Inhalts enthalte das Testament aber nicht. Allein dem Begriff des Ersatzerben sei sie nicht zu entnehmen. Er besage nicht mehr als den Austausch der zur Erbfolge berufenen Personen. Weder durch die weitere Testamentsurkunde noch durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände sei auf einen Willen der Erblasserin zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu schließen. Gehe man aber von einer Ersatzerbenstellung des Antragstellers aus, sei er nicht Erbe geworden, weil sein älterer Bruder die Erblasserin überlebt und deswegen selbst beerbt habe. Der Ersatzerbfall sei nicht eingetreten (OLG Hamm, 15 W 88/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächAuch eine dreijährige Verzögerung bei der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten kann noch der Obliegenheit des Kindes entsprechen, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen.

 

Diese für unterhaltsberechtigte Kinder vorteilhafte Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 1989 geborenen Tochter. Nachdem sie die mittlere Reife erworben hatte, trat sie als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ein. Dort leistete sie Praktika zum Teil in der Erwartung, auf diese Weise Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erhalten. Dadurch deckte sie ihren Unterhaltsbedarf in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 selbst ab. Im August 2010 begann sie eine Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin. Das Familiengericht hat ihren Vater, den Antragsgegner, dazu verpflichtet, rückständigen Ausbildungsunterhalt ab September 2010 und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 218,82 EUR zu zahlen.

 

Die Rechtsmittel des Vaters blieben ohne Erfolg. Der BGH wies darauf hin, dass der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt sei. Auf der einen Seite seien die Eltern verpflichtet, eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Auf der anderen Seite müsse das Kind diese mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beenden. Verletze das Kind nachhaltig die Pflicht, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büße es seinen Unterhaltsanspruch ein. Es müsse sich dann darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Ein solcher Verstoß habe hier jedoch nicht vorgelegen. Auch mit einer dreijährigen Verzögerung könne die Erstausbildung noch aufgenommen werden. So seien Bewerber mit schwachem Schulabgangszeugnis verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Die Aufnahme solcher vorgelagerter Beschäftigungsverhältnisse bedeute daher jedenfalls dann keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung, wenn sie in dem Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes geschehe (BGH, XII ZB 220/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

signatureDer Bedarf eines volljährigen Kindes verringert sich nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und dem Kind Verfahrenskostenhilfe für den gegen den Vater gerichtlich zu verfolgenden Unterhaltsanspruch gewährt. Der im Jahre 1994 geborene Sohn verlangt von seinem Vater, ab Erreichen der Volljährigkeit Kindesunterhalt in Höhe von 450 EUR monatlich. Er besucht die höhere Handelsschule, bislang ohne Bafög-Leistungen zu empfangen. Dabei lebt er kostenfrei im Haushalt seiner nicht leistungsfähigen Großmutter, deren Ehemann ihn unterstützt. Mit dem Ehemann der Großmutter ist der Antragsteller nicht verwandt. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe versagt. Er habe keinen eigenständigen Haushalt. Seine Lebenssituation sei mit derjenigen eines volljährigen Kindes vergleichbar, das bei einem Elternteil lebe. Deswegen seien die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwendungen anzurechnen.

Das sahen die Richter am OLG jedoch anders und gaben dem Antragsteller recht. Nach der einschlägigen Regelung der Hammer Leitlinien habe er einen monatlichen Bedarf von 670 EUR. Seine Lebenssituation entspreche derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Der Umstand, dass der Antragsteller bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine Unterhaltspflicht der – ohnehin leistungsunfähigen – Großmutter bestehe jedenfalls im Umfang der Leistungsfähigkeit der Kindeseltern nicht. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großmutter und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers habe. Für diesen Bedarf abzüglich des bereits an den Antragsteller gezahlten Kindergelds habe der nach seinem Einkommen leistungsfähige Vater aufzukommen (OLG Hamm, 2 WF 98/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbücherWer Zahlungen an eine unterhaltsberechtigte Person leistet, darf dafür im Jahr 2013 maximal 8.130 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend machen (2012: 8.004 EUR). Ein Haus, das der Unterstützte zu eigenen Wohnzwecken nutzt, darf dabei nicht als eigenes Vermögen des Unterstützten gewertet werden. Es darf bei der Berechnung des Abzugsbetrags also nicht zum Nachteil des Unterhaltsleistenden abgezogen werden.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2010 entschieden, dass ein Hausgrundstück als eigenes Vermögen des Unterstützten gewertet werden muss (BFH, Urteil vom 30.6.2010, Az. VI R 35/09; Abruf-Nr. 103714). Die Finanzverwaltung vertritt dazu aber eine andere Meinung. Sie behandelt es als Schonvermögen. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat jetzt darauf hingewiesen, dass diese Auffassung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nun auch in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG geregelt ist (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 01/2013).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

render of a database cluster conceptVor knapp einem Jahr ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Da sie erst auf Erbfälle Anwendung findet, die ab dem 17. August 2015 eintreten, sind die (gravierenden) Änderungen, die die Verordnung mit sich bringt, vielen Bürgern noch nicht ausreichend bewusst. Dies kann bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu Überraschungen führen. Deshalb sollte sich jeder deutsche Staatsangehörige, der entweder im EU-Ausland lebt oder über Vermögen, insbesondere Immobilien, im EU-Ausland verfügt, mit den Grundzügen der neuen Erbrechtsverordnung bekannt machen.

Nach jetziger Rechtslage entstehen in Erbfällen mit EU-Auslandsbezug häufig unklare und komplizierte Verhältnisse. Denn durch die uneinheitlichen Regelungen der verschiedenen Staaten finden vielfach gleich mehrere Erbrechtsordnungen Anwendung, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Verstirbt beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger mit Immobilienbesitz in Frankreich, gilt nach französischem Recht mit Blick auf die Immobilie das Recht des Belegenheitsortes, also das französische Recht. Dagegen wird das in Deutschland befindliche Vermögen sowie das bewegliche Vermögen in Frankreich nach deutschem Recht vererbt.

Diese Situation soll durch die Erbrechtsverordnung verbessert werden. So ist künftig weder die Staatsangehörigkeit des Erblassers noch die Belegenheit einer Immobilie entscheidend. Vielmehr richtet sich das anzuwendende Erbrecht ausschließlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Nach dem in diesem Staat geltenden Recht wird das gesamte Vermögen des Erblassers vererbt. Dr. Judith Müller von der Hamburgischen Notarkammer weist darauf hin, dass dies insbesondere für deutsche Erblasser, die noch in fortgeschrittenem Alter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegen, zu Überraschungen führen kann. Denn viele deutsche Erblasser gehen aufgrund des momentan in Deutschland noch geltenden Staatsangehörigkeitsprinzips davon aus, dass auf ihren Erbfall deutsches Recht Anwendung finden wird. Ist dies nach der neuen Erbrechtsverordnung nicht der Fall, weil der Erblasser nunmehr im EU-Ausland lebt, kann dies zu vom Erblasser nicht gewollten Ergebnissen führen, wenn beispielsweise das materielle ausländische Recht ein anderes gesetzliches Erbrecht oder andere Pflichtteils- bzw. Noterbrechte vorsieht.

Um dies zu vermeiden, räumt die Verordnung die Möglichkeit ein, eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechtes des Staates, dem die Person im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört, vorzunehmen. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Wird diese von einem Notar beurkundet, kann dieser zugleich über verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten beraten. Da die Verordnung auch auf „Alttestamente“, d.h. solche, die vor dem 17. August 2015 errichtet wurden, Anwendung findet, empfiehlt es sich, bestehende Verfügungen von Todes wegen – insbesondere solche, in denen über Auslandsimmobilien verfügt wird – daraufhin zu überprüfen, ob aufgrund der Verordnung Anpassungsbedarf besteht.

 

Schließlich bringt die Verordnung mit der Einführung des „Europäischen Nachlasszeugnisses“ eine weitere wesentliche Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage, erläutert Dr. Judith Müller von der Hamburgischen Notarkammer. Mit Hilfe des Nachlasszeugnisses, das dem deutschen Erbschein ähnelt, kann die Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker nachgewiesen werden. Das Nachlasszeugnis, das neben den nationalen Erbschein tritt, erleichtert damit in grenzüberschreitenden Fällen das formale Prozedere, da keine nationalen Dokumente der verschiedenen Staaten mehr beschafft werden müssen.

 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur als sittenwidrig und als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten dabei deutlich, dass sich allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrags regelmäßig noch nicht ergebe. Vielmehr sei bei der Wirksamkeitsprüfung des Ehevertrags im Rahmen einer Gesamtabwägung auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen (BGH, XII ZR 129/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Begründen Eheleute in einem Altenteilvertrag mit den Eltern des Ehemanns gemeinsame Verpflichtungen, bleiben diese auch nach der Scheidung bestehen, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Eheleute entschieden. Diese hatten im Jahre 1987 im Alter von 27 und 25 Jahren von den seinerzeit 58 und 55 Jahre alten Eltern des Ehemanns im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück übertragen erhalten. Dabei hatten sie den Eltern mit einem Altenteilvertrag ein lebenslanges Wohnrecht in der Erdgeschosswohnung eingeräumt. Weitergehend hatten sie sich verpflichtet, die Eltern zu pflegen und ihre Beerdigungs- und Grabpflegekosten zu tragen. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 2002 übernahm der Ehemann gegen Zahlung von 50.000 EUR den Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Hausgrundstück. Eine Regelung über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag trafen die im Jahre 2004 geschiedenen Eheleute nicht. Im Jahre 2010 zahlte der Ehemann 5.000 EUR für die Beerdigung seines im Jahr zuvor verstorbenen Vaters. Von seiner geschiedenen Frau verlangt er die hälftigen Beerdigungskosten und begehrt die Feststellung, dass sie auch die hälftigen Kosten für Pflege, Beerdigung und Grabpflege seiner Mutter zu übernehmen habe. Die Ehefrau hat demgegenüber gemeint, dass im Verhältnis der geschiedenen Eheleute untereinander allein ihr der Ehemann die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag zu erfüllen habe.

Das OLG hat dem Ehemann recht gegeben. Im Altenteilvertrag hätten sich die Eheleute gemeinschaftlich verpflichtet. Deswegen müsse sich die Ehefrau hälftig an den Kosten der Beerdigung des Vaters beteiligen. Sie sei auch verpflichtet, die hälftigen Kosten für eine Pflege der Mutter, für ihre Beerdigung und die Grabpflege zu tragen. Die Scheidung habe die Geschäftsgrundlage des Altenteilvertrags nicht entfallen lassen, weil die Eheleute im Besitz des von den Eltern übertragenen Grundstücks geblieben seien. Im Rahmen ihrer Scheidung hätten die Eheleute nicht geregelt, wer von ihnen die durch den Altenteilvertrag begründeten Verpflichtungen zur Pflege sowie Tragung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten übernehme. Damit bleibe es bei der durch den Altenteilvertrag begründeten, gemeinschaftlichen und in ihrem Innenverhältnis hälftigen Verpflichtung beider Eheleute. Dass der Ehemann das Hausgrundstück alleine erworben habe, ändere an der gemeinschaftlichen Verpflichtung nichts. Die Übertragung sei erst im Rahmen der Scheidung erfolgt. Hierbei hätten die Eheleute über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag keine Vereinbarung getroffen (OLG Hamm, 8 UF 200/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Länder haben dem Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt zugestimmt. Es kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.

Das Gesetz soll riskante heimliche Geburten und Aussetzungen oder Kindstötungen verhindern. Unter anderem ist daher vorgesehen, dass Frauen, die sich in einer Konfliktsituation befinden, in einer Geburtshilfeeinrichtung entbinden können, ohne dabei unmittelbar ihre Identität preiszugeben. Diese wird vertraulich erfasst und der Herkunftsnachweis verschlossen an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur Aufbewahrung gegeben. Die betroffenen Kinder können dann mit Vollendung des 16. Lebensjahres Kenntnis über ihre Herkunft erlangen (Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt, Drucksache 489/13)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl