Die Stadt Mainz muss den Eltern eines zweijährigen Kindes die Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter in einer privaten Kinderkrippe erstatten.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, haben bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe begehrt. Die Stadt war nicht in der Lage, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für einen privaten Krippenplatz wollte sie allerdings auch nicht übernehmen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt zur Kostenübernahme.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das OVG ab. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Stadt zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Stadt nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10671/12.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland ohne ein Testament zu hinterlassen, richten sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929.

So entschied es aktuell der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter urteilten weiterhin, dass sich die Erbfolge nach deutschem Recht beurteile, wenn der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlasse. Im Übrigen komme es auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau an. Finde darauf ebenfalls deutsches Recht Anwendung, so betrage der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2 (BGH, IV ZB 12/12).

Erbrecht: Erbrechtliche Verhältnisse eines türkischen Staatsangehörigen

Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland ohne ein Testament zu hinterlassen, richten sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929.

So entschied es aktuell der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter urteilten weiterhin, dass sich die Erbfolge nach deutschem Recht beurteile, wenn der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlasse. Im Übrigen komme es auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau an. Finde darauf ebenfalls deutsches Recht Anwendung, so betrage der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2 (BGH, IV ZB 12/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einem Pflichtteilverzichtsvertrag handelt es sich nicht um einen „Vertrag zulasten Dritter“. Auch ist die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilverzichts nicht damit zu begründen, dass der Hilfebedürftige seine Hilfebedürftigkeit durch den Verzicht mit Schädigungsabsicht zulasten des Leistungsträgers aufrecht erhält. Der Pflichtteilverzicht ist regelmäßig kein geeignetes Mittel, um zulasten des Leistungsträgers zu handeln.

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart und entschied damit zugunsten eines Arbeitslosen. Dieser hatte mit seinem Vater, der ihm zuvor testamentarisch ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht in der Dachgeschosswohnung seines Wohnhauses eingeräumt hatte, einen Pflichtteilverzichtsvertrag geschlossen. Kurz darauf verstarb der Vater. Nachdem das Jobcenter zunächst darlehensweise Leistungen weiterbewilligt hatte, lehnte es einen weiteren Fortzahlungsantrag ab. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller über verwertbares Vermögen verfüge, der Pflichtteilverzichtsvertrag sei sittenwidrig und daher unwirksam.

Das Gericht hat das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller darlehensweise Leistungen zu gewähren. Bei dem Pflichtteilverzichtsvertrag handele es sich weder um einen „Vertrag zulasten Dritter“, noch sei die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilverzichts damit zu begründen, dass der Hilfebedürftige seine Hilfebedürftigkeit durch den Verzicht mit Schädigungsabsicht zulasten des Leitungsträgers aufrechterhalte. Das Jobcenter könne sich nicht auf eine Unwirksamkeit des Vertrags berufen (SG Stuttgart, S 15 AS 925/12 ER).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Tante hat keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit ihrer Nichte.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall eines Mädchens. Als dieses zwei Jahre alt war, verstarb der Vater. Daraufhin machte die Schwester des Vaters ein Umgangsrecht mit dem Kind geltend. Sie begründete dies damit, dass der fortbestehende Kontakt zur Familie des Vaters für das Kind wichtig sei.

Die Richter wiesen ihre Klage jedoch ab. Es bestehe in diesem Fall kein Rechtsanspruch auf ein Umgangsrecht. Nach dem Gesetz hätten andere Bezugspersonen nur dann ein Umgangsrecht, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung sei dabei in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Tante habe das Kind bis zum Alter von 7 oder 8 Monaten lediglich an den Wochenenden aufgepasst, wenn die Kindeseltern ausgehen wollten. Auch wenn das Kind dort übernachtet habe, sei hierin keine über die übliche Unterstützung im engen Verwandtenkreis hinausgehende Betreuungsleistung zu sehen. Insbesondere könne von einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht die Rede sein. Eine liebevolle und innige Beziehung zu der Nichte und ein regelmäßiger Kontakt bis zum Tod des Vaters sei für die Einräumung eines Umgangsrechts nach dem Gesetz nicht ausreichend (OLG Bremen, 4 UF 89/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege – ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung – sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Eheleute. Diese hatten in ihrem Keller eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine (darunter auch ältere Jahrgänge Chateau Petrus und Chateau Lafleur). Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich schon lange für Weine interessiert hatte. Während die Ehefrau nur ab und an einen Schluck davon trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand. Er dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten infrage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestands, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 EUR.

Der zuständige Familienrichter am AG wies diesen Antrag jedoch ab. Er begründete dies damit, dass der Weinvorrat kein Haushaltsgegenstand sei. Haushaltsgegenstände seien alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, darunterfallen. Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen.

Der Weinkeller sei vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden. Er allein habe die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Auch habe er allein die zum Verzehr bestimmten Weine – teilweise minutiös nach dem besten Verköstigungszeitpunkt – ausgewählt. Die Ehefrau habe selten den vom Antragsteller ausgewählten Rotwein konsumiert, sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe auch nie Wein selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei des Antragstellers einzuordnen. Die Pflege des Weinkellers stelle sich daher als ein Hobby des Antragstellers dar. Dies zeige sich auch deutlich daran, dass die Antragsgegnerin keinen Zugang zu dem Weinvorrat hatte. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar.

Hinweis: Eine Aufteilung des Hausrats scheitere neben der fehlenden Einordnung als Haushaltsgegenstand aber auch am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten an dem Weinvorrat. Der Antragsteller war vielmehr Alleineigentümer der Weinflaschen. Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände an den anderen Ehegatten, sei nicht mehr möglich, da für einen derartigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung heute keine Rechtfertigung mehr bestehe. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht (z.B. über den Zugewinnausgleich) zu schaffen (Amtsgericht München, 566 F 881/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat hat die von der Bundesregierung vorgelegten Vorschläge zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern beraten. Er spricht sich dafür aus, das gemeinsame Sorgerecht auch für Teilbereiche begründen zu können.

Zudem wollen die Länder erreichen, dass die Belange des Kindeswohls weiterhin durch die Gerichte umfassend zu prüfen sind. Auf gesetzliche Fiktionen sei in diesem Zusammenhang daher zu verzichten. Auch das vorgesehene vereinfachte Verfahren zur Begründung der gemeinsamen Sorge lehnt der Bundesrat mit Blick auf das Kindeswohl ab.

Der Gesetzentwurf soll das Recht der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern reformieren. Bisher steht dieses der Mutter allein zu, wenn die Eltern nicht die gemeinsame Sorge vereinbart haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierin einen Verfassungsverstoß erkannt. Der Entwurf soll daher die Rechte des Vaters deutlich erweitern. Das Familiengericht könnte zukünftig die gemeinsame Sorge auch dann übertragen, wenn nur ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, Drucksache 465/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu Steuerschulden des Verstorbenen im Erbfall geändert. Danach sind bis zum Todestag entstandene Steuerschulden jetzt als Nachlassverbindlichkeit vom zu versteuernden Wert der Erbschaft abzuziehen.

Das Urteil hat für die Praxis folgende Signalwirkung:

Wer Vermögen erbt und wegen der Überschreitung der Freibeträge mit Erbschaftsteuer rechnen muss, sollte klären, für welche Jahre der Verstorbene noch keine Steuererklärung abgegeben hat.

Der Erbe sollte die Höhe der Steuerschulden bis zum Todestag ermitteln und hierfür (gegebenenfalls inklusive Nachzahlungszinsen) den Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer beantragen.

(BFH, II R 15/11)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der geschiedene Ehegatte kann nicht einfach untätig bleiben und sich auf Unterhaltszahlungen verlassen. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt.

Eine Erwerbstätigkeit ist dabei angemessen, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht. Zu berücksichtigen sind ferner die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen eine Erwerbstätigkeit auch unbillig sein kann. Hier sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang nun darauf verwiesen, dass eine solche angemessene Erwerbstätigkeit auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen könne. Für einen bereits teilschichtig beschäftigten Ehegatten bedeute das zweierlei: Zum einen sei er zur Aufgabe seines bisherigen Teilzeitarbeitsplatzes nicht verpflichtet. Zum anderen könne aber grundsätzlich von ihm verlangt werden, dass er zur Sicherung seines Unterhalts eine weitere Teilzeittätigkeit aufnehme (BGH, XII ZR 72/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erbt ein Ehegatte nach der Scheidung einen Vermögensbetrag, werden die Kapitalerträge hieraus bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich nicht einbezogen.

Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch gelten, wenn die Eheleute schon während der bestehenden Ehe das künftige Erbe als so wahrscheinlich einplanen konnten, dass sie ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (BGH, XII ZR 72/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Umfang der Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit seinem in den USA lebenden Kind durch das zuständige Jobcenter bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines geschiedenen Mannes, dessen Frau mit dem gemeinsamen Kind nach Amerika gezogen war. Vereinbart war ein Umgangsrecht von sieben Tagen im Quartal. Daher verlangte der Mann die Übernahme der Reisekosten für vier Amerika-Reisen im Jahr. Das LSG machte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes deutlich, dass auf die Kosten abgestellt werden müsse, die von einem Durchschnittsverdiener aufgewendet würden. Anhand dieses Maßstabs sei bei einer durch größere Entfernung geprägten Beziehung eine persönliche Ausübung des Umgangsrechts nur einmal im Jahr zu finanzieren. Hierfür spreche vorliegend insbesondere, dass die geforderten Reisekosten einen Einsatz von rund 35 Prozent des Einkommens eines Durchschnittsverdieners ausmachen würden. Zudem bestehe auch bei einem siebenjährigen Kind die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Videokonferenzsoftware (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 AS 210/12 B ER).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl