Nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses hat der Scheinvater einen Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) die Auskunftsrechte des Scheinvaters. Der Kläger dieses Verfahrens hatte bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Einige Monate später gebar die Frau einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen, erkannte dieser die Vaterschaft an. Er zahlte an die Frau insgesamt 4.575 EUR Kindes- und Betreuungsunterhalt. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt wurde später ein Vaterschaftsgutachten eingeholt. Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGH) kann er den zu Unrecht geleisteten Unterhaltsbetrag von dem tatsächlichen Vater zurückfordern. Da ihm dieser jedoch nicht bekannt war, verlangte der Kläger von der Frau Auskunft zur Person des leiblichen Vaters.

Der BGH hat diesen Auskunftsanspruch nun bestätigt. Die Frau schulde dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt habe. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass in einer besonderen Rechtsbeziehung der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei, während der andere Teil unschwer in der Lage sei, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. So liege der Fall hier. Dem Kläger sei nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten müsse. Die Frau könne ihm dagegen unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt habe und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leiste. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ergebe sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis (BGH, XII ZR 136/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Selbst wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet hat, ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaares, das über die Voraussetzungen einer Scheidung stritt. Während die Frau die Scheidung betrieb, berief sich der Mann darauf, dass die Voraussetzungen der Scheidung nicht vorlägen. Er hätte dem nicht zugestimmt und wolle die Scheidung nicht. Das nutzte ihm vor dem OLG jedoch nichts. Die Richter waren nämlich von einem endgültigen Scheitern der Ehe überzeugt. Ein solches Scheitern könne auch vorliegen, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet habe. Es sei daher auch gleichgültig, warum dieser Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen wolle. Im vorliegenden Fall sei das Scheitern der Ehe auch daraus ersichtlich, dass die Eheleute seit über einem Jahr getrennt leben würden und sich in letzter Zeit mehrere Rechtsstreitigkeiten geliefert hätten. Ein Wiederherstellen der ehelichen Lebensgemeinschaft sei in einem solchen Fall nicht zu erwarten (OLG Hamm, II-8 UF 5/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Leisten volljährige Kinder ein freiwilliges soziales Jahr, können Sie auch einen Unterhaltsanspruch haben, wenn dieses Jahr für ihre geplante Ausbildung keine zwingende Voraussetzung ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass der Jugendfreiwilligendienst mittlerweile als „ein an Lernzielen ausgerichteter Bildungsdienst“ angesehen werde. Das führe dazu, dass das freiwillige soziale Jahr in der Berufsausbildung auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt angesehen werde, wenn zu Beginn der Ausbildung noch unklar sei, ob diese später tatsächlich in einen sozialen Beruf münde. Es müsse also nicht von Anfang an feststehen, ob sich das freiwillige soziale Jahr konkret „auszahlen“ werde (OLG Celle, 10 WF 300/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Immer mehr Menschen machen von Ihrer Testierfreiheit Gebrauch, da für sie die allgemeine gesetzliche Erbfolge nicht passt. Wer ein Testament errichtet hat, möchte sich aber auch darauf verlassen können, dass sein Testament im Fall seines Todes gefunden wird. Nur so kann der letzte Wille berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck betreibt die Bundesnotarkammer ab 1. Januar 2012 das Zentrale Testamentsregister für Deutschland.

Im Testamentsregister wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwahrstelle selbst sofort elektronisch informiert. Für den Erblasser bedeutet dies die Gewissheit, dass sein letzter Wille aufgefunden und berücksichtigt wird.

Im Register werden Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde erfasst. Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird jedoch nicht in das Register mitaufgenommen. Diese Datensparsamkeit und die Nutzung besonders gesicherter Systeme gewährleisten die nötige Vertraulichkeit und den Schutz der Daten. Abgefragt werden kann das Register im Übrigen nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion.

Die Einführung des Testamentsregisters dient der Modernisierung des momentan zeit- und fehleranfälligen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen. Auch bisher wurden Informationen über erbfolgerelevante Urkunden vermerkt, allerdings papiergebunden auf sogenannten „gelben Karteikarten“ bei ca. 5.000 Geburtsstandesämtern im gesamten Bundesgebiet und der Hauptkartei für Testamente des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin. Der Informationsaustausch zwischen den Standesämtern, der Verwahrstelle und dem Nachlassgericht erfolgt derzeit postalisch. Durch elektronische Kommunikationswege werden die Nachlassverfahren mit dem Testamentsregister schneller, effizienter und sicherer durchgeführt. Gleichzeitig erreicht Deutschland damit den europäischen Standard.

Zudem können Notare bei der Testamentsgestaltung und -errichtung künftig noch umfassender beraten, weil ihnen mehr Informationen zur Verfügung stehen: Vorurkunden, die beispielsweise die Testierfreiheit einschränken, werden durch das Register erkannt. So kann vermieden werden, dass ein früheres gemeinschaftliches Testament, das längst in Vergessenheit geraten ist, übersehen wird. Trotz der umfassenden Modernisierung sind die Kosten für den Einzelnen – auch im europäischen Vergleich – äußerst moderat. Die Registrierungsgebühr beträgt einmalig je nach Art der Abrechnung 15 Euro bzw. 18 Euro. Erfasst sind davon sämtliche Kosten der Registrierung, also auch eventuelle Berichtigungen, Folgeregistrierungen sowie alle Benachrichtigungen im Sterbefall.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein arbeitsloser Unterhaltsberechtigter muss nachweisen, dass er sich ausreichend bemüht, eine Arbeitsstelle zu erlangen. Bemüht er sich nicht ausreichend, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das seinen Unterhaltsanspruch mindert.

Diese langjährige Rechtsprechung führte in der Vergangenheit oft zum Streit über die Frage, wann „ausreichende Bemühungen“ vorgelegen haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu nun entschieden, dass die Anzahl der vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen sei, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen komme es vielmehr, wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance, vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an. Diese seien vom Familiengericht aufgrund des – ggf. beweisbedürftigen – Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen. Eine pauschale Regelung (z.B. 100 Bewerbungen im Jahr) sei daher abzulehnen (BGH, XII ZR 121/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist die Vertretung durch einen Anwalt nicht vorgeschrieben, kann einem Beteiligten auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Bürgers ausländischer Herkunft mit begrenzten Sprachkenntnissen hin. Dieser war auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen worden. Die Richter hielten in diesem Fall für das vereinfachte Unterhaltsverfahren die Beiordnung eines Anwalts für erforderlich. Gerade für einen Betroffenen mit begrenzten Sprachkenntnissen könne das korrekte Ausfüllen des Formulars für Einwendungen, das häufig als unübersichtlich und sprachlich anspruchsvoll empfunden werde, mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein. Häufig hätten selbst Muttersprachler Probleme, die Einwendungen in korrekter Form zu erheben. Ein fehlerhaftes Ausfüllen des Formulars hätte zudem zur Folge, dass der Betroffene mit seinen Einwendungen im vereinfachten Verfahren ausgeschlossen sei. Diese Rechtsnachteile könnten durch die Beiordnung des Rechtsanwalts verhindert werden (OLG Hamm, II-2 WF 100/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat.

Diese Entscheidung betraf einen im Jahr 1940 nichtehelich geborenen Mann. Er hatte im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.

Der BGH verwies auf die Entwicklung in der Gesetzesgeschichte. Bis zum 30.6.1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern keine gesetzliche Erbfolge statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch 2009 festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein. Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. – rückwirkend – für ab dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Die Richter entschieden nun, dass die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle nicht gegen die Rechte aus dem Grundgesetz verstoße. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber habe insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung der bestehenden Regelung entscheidende Bedeutung beimessen dürfen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt gewesen. Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führe zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung im Jahr 2009 zu ändern (BGH, IV ZR 150/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament eine Wiederverheiratungsklausel, kann der überlebende Ehegatte diese Klausel nicht ignorieren oder umgehen.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Dort entschieden die Richter, dass die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament „Der Längstlebende von uns ist nach dem Tod des Erstversterbenden an diese Erbeinsetzung nicht gebunden. Im Fall der Wiederverheiratung ist er an diese Erbeinsetzung in jedem Fall gebunden“ dahin zu verstehen sei, dass der Überlebende seine Verfügung nur unter der Bedingung aufheben könne, dass er bis zu seinem Tod unverheiratet bleibe. Er könne sich der Bindungswirkung also nicht dadurch entziehen, dass er in einer zeitlichen Abfolge zunächst sein Testament ändere und anschließend eine erneute Ehe eingehe (OLG Hamm, I-15 W 360/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem leistungsfähigen Partner zusammen, kann dies seine Bedürftigkeit mindern.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau hin, die mit ihrem volljährigen Kind in einer Wohnung zusammenwohnte. Das Kind war berufstätig und voll leistungsfähig. Die Richter machten deutlich, dass durch das Zusammenleben Wohn- und Haushaltskosten gespart werden könnten. Diese Einsparmöglichkeit mindere die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Unter einem leistungsfähigen Partner sei im Übrigen auch nicht nur ein Lebenspartner zu verstehen. Hierunter könne auch ein volljähriges Kind fallen. Auch bei einem solchen Zusammenleben würden die Synergieeffekte des gemeinschaftlichen Wirtschaftens in gleicher Weise eintreten wie bei einer Wohngemeinschaft mit einem Lebenspartner (OLG Hamm, II-6 UF 47/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch nach einem Vaterschaftstest sind die Betroffenen oft weiterhin unsicher oder unterschiedlicher Ansicht, ob der Test die Vaterschaft nachgewiesen hat oder nicht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat nun entschieden, dass eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99998 Prozent in einem humangenetischen DNA-Abstammungsgutachten ausreichend sei. Weitere Ermittlungen müssten nicht mehr angestellt werden. Bei einem männlichen Bevölkerungsanteil der Bundesrepublik von gut 23 Millionen Personen zwischen 20 und 60 Jahren sei damit ein solcher Grad an Gewissheit erreicht, der keine ernsthaften weiteren Zweifel mehr offenlasse. Eine solche Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft liege deutlich höher als in den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine weitere Aufklärung für erforderlich halte. Die Vaterschaft gelte damit als festgestellt. Folge in dem Fall war, dass der Betroffene Kindesunterhalt zahlen musste (OLG Stuttgart, 17 UF 53/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl