Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrags beginnt in den Fällen des Irrtums über den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Umstands mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

Diese Entscheidung traf in einem entsprechenden Rechtsstreit der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen in ihrem Beschluss darauf hin, dass ein Rechtsirrtum hierbei nur beachtlich sei, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge habe. Er sei dagegen unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestands selbst handele. Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Vertragserblassers mit einem überschuldeten Nachlass durch einen späteren Vermögenserwerb des Vertragserben. Die Richter machten deutlich, dass in diesem Fall der Erblasser alle für die Anfechtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände, nämlich Bestand und Inhalt des Erbvertrags, Eintritt des Erbfalls und Überschuldung des Nachlasses kannte. Wenn er gleichwohl zu einer Fehleinschätzung der Bindungswirkung des Erbvertrags gelangte, weil er irrig davon ausging, dass dieser sich nicht auf von ihm zukünftig erworbenes Vermögen beziehe oder durch die Änderung der Vermögensverhältnisse automatisch seine Wirkung verliere, so handele es sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum (BGH, IV ZB 16/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soll das Besuchsrecht zwischen einem Elternteil und seinem Kind durch das Familiengericht geregelt werden, kann der Elternteil, der keine ausreichenden Einkünfte hat, um selbst einen Anwalt bezahlen zu können, staatliche Hilfe für das Verfahren (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt erhalten und einen Rechtsanwalt beigeordnet bekommen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hin. Voraussetzung hierfür sei nach der Entscheidung, dass zwischen dem Elternteil und dem Kind seit längerer Zeit kein Kontakt stattgefunden habe. Grundsätzlich könnten sich Eltern beim Streit um das Besuchsrecht vor Gericht selbst vertreten. Es stehe ihnen frei, sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Habe ein Elternteil keine ausreichenden Einkünfte, um selbst den Rechtsanwalt zu bezahlen, könne er Verfahrenskostenhilfe beantragen. Nach dem hierfür geltenden Verfahrensrecht sei ihm ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine solch schwierige Sach- oder Rechtslage vorliege. Nach Ansicht der Richter sei im vorliegenden Fall eine schwierige Sachlage gegeben. Der Vater habe zu seinem Sohn seit mehr als fünf Monaten keinen Kontakt gehabt. Damit sei ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten. Demgegenüber hätte die Kindesmutter Bedenken angemeldet, dass das Wohl des gemeinsamen Sohnes bei einem Aufenthalt im Haushalt des Kindesvaters gefährdet sein könnte. Aufgrund der fehlenden juristischen Kenntnisse des Vaters sahen es die Richter als erforderlich an, dass dieser sich angesichts des komplexen Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren nicht selbst vertrete, sondern seine Rechte sachgerecht mit Hilfe eines Rechtsanwalts verfolgen könne (OLG Schleswig, 10 WF 29/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird einem die deutsche Sprache beherrschenden Kindesvater aufgegeben, bei durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kindern nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen, ist diese Anordnung rechtsfehlerhaft. Sie berechtigt aber nicht zu einem Schadenersatzanspruch.

So entschied das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Deutsch-Polen, der nach einer Vereinbarung die Umgangskontakte mit seinen Kindern nur begleitet, d.h. im Beisein eines Jugendamtsmitarbeiters wahrnehmen durfte. Weil dieser Mitarbeiter kein Polnisch sprach, wurde dem Mann verboten, mit den Kindern Polnisch zu sprechen. Der hierüber vor dem Verwaltungsgericht geführte Rechtsstreit endete mit dem Nachgeben des Jugendamts, nachdem das Gericht die Anordnung als „kaum haltbar“ bezeichnet hatte.

Die Schadenersatzklage des Mannes hatte dagegen vor dem OLG keinen Erfolg. Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung komme nach Ansicht der Richter nur in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handele. Zudem dürfe die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden können. Ein solcher Fall liege hier u.a. deshalb nicht vor, weil es dem Mann durchaus möglich gewesen sei, seine Kinder zu sehen. Er hätte den begleiteten Umgang lediglich in deutscher Sprache führen müssen. Hierzu wäre er ohne Weiteres in der Lage gewesen. Es liege auch entgegen der Auffassung des Mannes keine Verletzung seiner Ehre und Würde als polnischsprachiger Bürger vor. Das Problem, ob der begleitete Umgang auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden könne, hätte sich auch bei jeder anderen Fremdsprache stellen können (OLG Hamburg, 1 U 34/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Finden sich im Körper der bei ihrer heroinabhängigen Mutter lebenden Kinder Drogenspuren (hier: Kokain und Methadon), darf der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht entzogen werden.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall einer drogensüchtigen Frau. Die Richter machten deutlich, dass es nicht darauf ankomme, wie die bei einer^ Haaranalyse entdeckten Drogenspuren in den Körper der Kinder gelangt seien. Unabhängig davon sei ein sofortiges Einschreiten des Jugendamts in jedem Fall geboten. Vorliegend sei dem Jugendamt daher zu Recht das Sorgerecht vorläufig übertragen worden (OLG Bremen, 4 UF 31/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stehen Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten, können sie im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unterliegen sie vielmehr dem Zugewinnausgleich. Die Richter entschieden zudem, dass dies auch gelte, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Hausratsverordnung durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde (BGH, XII ZR 33/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Alkoholabhängige Eltern können in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern haben.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter stellten als Grundsatz klar, dass Kinder ihren Eltern als Verwandte in gerader Linie gegenüber unterhaltspflichtig seien. Von diesem Grundsatz könne es jedoch auch Ausnahmen geben. So knüpfe die Angemessenheit des Unterhalts an die Lebensstellung des bedürftigen Elternteils an. Sei dieser durch sein eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden, könne der Unterhaltsanspruch entfallen oder angemessen angepasst werden. Ein solcher Fall sei auch die Alkoholsucht. Hierbei müsse aber beachtet werden, dass es sich um eine Krankheit handele. Daher sei zu unterscheiden. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sei nur möglich, wenn der volljährige einsichtsfähige Unterhaltsberechtigte sich weigere, an einer Erfolg versprechenden Behandlung teilzunehmen. Gleiches gelte, wenn er im Anschluss an eine solche Behandlung die Anweisungen der Ärzte nicht beachte und wieder rückfällig werde (OLG Karlsruhe, 16 UF 65/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für einen Unterhaltsschuldner ist es gefährlich, von sich aus einseitig eine Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen, mit der er sich zu Unterhaltszahlungen in einer bestimmten Höhe verpflichtet.

Dieser einseitigen Ausfertigung liege nämlich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Geschäftsgrundlage zugrunde, deren Wegfall oder Änderung dargelegt werden müsse. Eine einseitig erstellte Jugendamtsurkunde führe vielmehr regelmäßig zu einem Schuldanerkenntnis. Wolle der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltspflicht später herabsetzen, müsse die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses beachtet werden. Als Folge könne sich der Unterhaltspflichtige nicht in jedem Fall von seinem einseitigen Unterhaltsanerkenntnis lösen. Er müsse vielmehr nachweisen, dass eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingetreten sei, die sich auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken würde (BGH, XII ZR 70/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist das Amt eines Testamentsvollstreckers beendet, kann er nicht beantragen, seinen Amtsnachfolger zu entlassen, weil dieser gegen ihn die Zwangsvollstreckung wegen zu Unrecht aus dem Nachlass entnommener Geldbeträge betreibt.

Das Oberlandesgericht (OLG) wies daher einen entsprechenden Antrag zurück. Die Richter machten deutlich, dass die erforderliche Antragsberechtigung fehle. Sei das Amt des Testamentsvollstreckers beendet, habe dieser kein rechtliches Interesse daran, von welcher Person und auf welche Weise die Testamentsvollstreckung geführt werde. Erwarte der Antragsteller, dass ein anderer, neu bestellter Testamentsvollstrecker von einer weiteren Zwangsvollstreckung absieht, sei dies lediglich ein rein tatsächliches Interesse. Dieses sei für das erforderliche Antragsrecht jedoch nicht ausreichend (OLG München, 31 Wx 73/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat hat der Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt, nachdem er zuvor die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes festgestellt hatte.

In einer begleitenden Entschließung äußert er zudem die Erwartung, dass der Bund den Kommunen die durch das Gesetz entstehenden finanziellen Mehrbelastungen ausgleicht. Die neuen Regelungen sollen Kinder zukünftig besser vor Misshandlungen schützen und Vernachlässigungen unterbinden, indem sie die Praxis der Amtsvormundschaft verbessern. Diese war in der Vergangenheit des Öfteren in die Kritik geraten. Ziel des Gesetzes ist es daher, den persönlichen Kontakt des Vormunds zum Mündel und damit die Personensorge zu stärken. Zudem soll es dazu beitragen, den persönlichen Kontakt zwischen Betreuern und Betreuten besser zu dokumentieren und vom Gericht stärker beaufsichtigen zu lassen. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Punkte vor:

der Vormund soll in der Regel einmal im Monat persönlichen Kontakt mit dem Mündel aufnehmen, der Vormund hat die Pflicht, den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten, die Aufsichtspflichten des Gerichts werden ausgeweitet, die Berichtspflichten gegenüber dem Gericht werden ausgeweitet, das Jugendamt soll den Mündel vor Übertragung der Aufgaben des Vormunds auf einen Mitarbeiter bei der Amtsvormundschaft anhören, ein Amtsvormund soll höchstens 50 Mündel betreuen – und nicht mehr wie bislang bis zu 120 Kinder und unzureichende persönliche Kontakte werden als Grund für die Entlassung des Betreuers im Betreuungsrecht ausdrücklich genannt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Familien- und Erbrecht

Schlägt der Erbe die Erbschaft ausdrücklich mit dem Hinweis auf „alle Berufungsgründe“ aus, kann er seine Erklärung später nicht mehr wegen Irrtums anfechten.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Erben, der seine Erbausschlagung rückgängig machen wollte. Die Richter wiesen seinen entsprechenden Antrag zurück. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass aus der Erklärung deutlich werde, dass dem Erben bei seiner Ausschlagung der Berufungsgrund gleichgültig gewesen sei. Die Formulierung „aus allen Berufungsgründen“ lasse erkennen, dass er auf keine – wie auch immer geartete – Beteiligung am Nachlass Wert gelegt habe. Seine Erklärung erfasse nämlich nicht nur die ihm in diesem Zeitpunkt bekannten Berufungsgründe. Vielmehr seien auch die ihm unbekannten Gründe eingeschlossen. Wolle er aber die Erbschaft in jedem Fall ausschlagen, könne für ihn ein Irrtum über den Berufungsgrund gerade keine Auswirkung auf seine Erklärung gehabt haben (OLG Hamm, I-15 W 167/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl