Der Anspruch auf Elternunterhalt kann zu kürzen sein (hier um 25 Prozent), wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil, dessen Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist, über einen sehr langen Zeitraum (hier 30 Jahre) keinerlei Kontakt bestanden hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Kindes, das vom Sozialleistungsträger auf Erstattung von Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen worden war. Die Richter machten deutlich, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Elternteil in Höhe des vollen rechnerischen Unterhaltsanspruchs nicht der Billigkeit entspreche, wenn die vom Gesetz vorausgesetzte verwandtschaftliche Beziehung im Eltern-Kind-Verhältnis praktisch nicht gelebt wurde. Eine weitergehende Reduzierung komme zudem in Betracht, wenn der Kontaktabbruch allein auf das Verhalten des Elternteils zurückzuführen sei (OLG Celle, 15 UF 272/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wie wichtig es ist, ältere Testamente immer mal wieder überprüfen zu lassen, zeigt ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht (AG) München.

Dem Gerichtsverfahren lag das 2001 errichtete Testament einer damals 60-jährigen Besitzerin einer Jack Russell Hündin zugrunde. Diese hatte verfügt, dass im Falle ihres Todes diese Hündin eine Bekannte von ihr erhalten solle. Diese sollte dafür auch 100.000 DM bekommen. Acht Jahre später verstarb die Hundebesitzerin und die Bekannte forderte von deren Ehemann die Herausgabe der Hündin. Dieser wollte den Jack Russell aber nicht hergeben. Schließlich hätte sich die Situation seit der Testamentserstellung erheblich geändert. Damals hätte sich seine Frau gesorgt, dass im Falle ihres Todes niemand da sei, der sich um die Hündin kümmern könne. Er selbst sei damals voll berufstätig gewesen, Kinder seien keine vorhanden. Die Hündin sei auch noch sehr jung gewesen und hätte sich problemlos an eine neue Bezugsperson gewöhnt. Da die Hündin damals noch ein beträchtliches Alter vor sich gehabt hatte, sei auch die großzügige Summe von 100 000 DM im Testament vorgesehen worden. All dies sei jetzt anders. Er versorge nunmehr die Hündin schon seit 4 Jahren, da er nicht mehr arbeite. Auch diese sei älter geworden und habe sich an ihn als Bezugsperson gewöhnt. Auch bei der Bekannten habe sich eine neue Situation ergeben. Diese sei inzwischen erheblich gehbehindert und könne nicht einmal für sich selbst sorgen, geschweige denn Spaziergänge mit der Hündin unternehmen. Deshalb habe seine Ehefrau in den letzten Jahren auch immer wieder geäußert, dass sie an ihrem letzten Willen nicht mehr festhalte. Im Übrigen gehöre ihm der Jack Russell auch zur Hälfte.

So sei es ganz und gar nicht, erwiderte die Bekannte. Die Hündin habe allein der Verstorbenen gehört. Der Ehemann habe den Jack Russell nie gewollt und sie auch als „Köter“ bezeichnet. Die Hündin sei ihm lästig und jeder Euro, den er ausgeben müsse, sei ihm zuviel. Es sei auch nicht richtig, dass der Ehemann die Hündin alleine versorgt habe, dies habe schon die Verstorbene gemacht oder – bei deren Auslandsaufenthalten – habe sie den Jack Russell ihr gebracht. Zwischen 2002 und 2008 sei die Hündin jährlich mehrere Wochen bei ihr gewesen. In dieser Zeit habe sie auch die Tierarztrechnungen bezahlt. Natürlich sei sie zur Betreuung in der Lage. Es sei auch weiter der Wunsch der Erblasserin gewesen, dass die Hündin zu ihr komme.

Als sich beide nicht einigen konnten, kam der Streit vor das Amtsgericht München. Hier verlangte die Bekannte die Herausgabe der Hündin. In der daraufhin stattfindenden Hauptverhandlung konnte die zuständige Richterin Klägerin und Beklagten allerdings davon überzeugen, dass es zum Wohl der Hündin besser sei, sich doch zu einigen. Schließlich verzichtete die Klägerin auf den Jack Russell. Der Beklagte darf diesen behalten, zahlt aber dafür an die Klägerin 20.000 EUR. Ein Gerichtsurteil konnte durch diesen Vergleich vermieden werden.

Hinweis: Der Fall zeigt, dass man bei älteren Testamenten immer wieder mal überprüfen sollte, ob sich etwas geändert hat, und ob dieses dem jetzigen Willen noch entspricht und dies auch dokumentieren.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der barunterhaltspflichtige Elternteil eines Kindes in Ausbildung muss dessen Abbruch eines nicht den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums und einen Wechsel der Berufsausbildung in Bezug auf seine weiterbestehende Unterhaltspflicht hinnehmen.

Dies gelte nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg insbesondere, wenn es sich um die Erstausbildung handele, der Unterhaltsberechtigte eine zur Verunsicherung neigende Persönlichkeitsstruktur aufweise und der Wechsel für den Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar sei (OLG Brandenburg, 10 WF 111/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soll ein notariell beurkundeter formbedürftiger Ehevertrag abgeändert werden, ist auch diese Änderung formbedürftig.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen selbst, wenn der Regelungsgegenstand als solcher allein keinen Formvorschriften unterliegt. Halten sich die Parteien nicht an diese Formbedürftigkeit und nehmen noch vor der Eheschließung wesentliche Änderungen lediglich in privatschriftlicher Form vor, sind diese formunwirksam und nichtig. Eine hierdurch hervorgerufene Teilnichtigkeit kann sogar zu einer vollständigen Nichtigkeit des notariellen Vertrags führen (OLG Bremen, 5 UF 76/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In einem gerichtlichen Verfahren, in dem das Gericht mit geeigneten Maßnahmen eine Gefährdung des Kindeswohls abwenden soll, ist der Richter in seinen Anordnungen nicht völlig frei. So kann er ein Elternteil nicht zwingen, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung deutlich. Betroffen war die Mutter eines Kindes, die vielfach den Aufenthaltsort wechselte. Das Kind besuchte zunächst die Grundschule am jeweiligen Wohnsitz. Später blieb es aber dem Schulunterricht unentschuldigt fern. Die Mutter hielt sich eine Zeit lang in Österreich, später in Bolivien auf. Das Familiengericht hat ihr u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen. Aufgrund des Beschlusses hat das Jugendamt das Kind nach der Rückkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sich die Mutter geweigert, an einer gerichtlich angeordneten Sachverständigenbegutachtung mitzuwirken.

Der BGH entschied, dass die Mutter ihre Teilnahme zu Recht verweigert habe. Das zuständige Gericht könne sie wegen des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht dazu zwingen, sich durch einen psychiatrischen Gutachter untersuchen zu lassen. In der Verweigerung liege auch kein Verhalten, dass nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zulasten der Betroffenen gewürdigt werden könne. Die Weigerungshaltung der Mutter verstoße weder gegen Treu und Glauben noch sei sie nach allgemeinem Rechtsempfinden als verwerflich anzusehen. In Betracht komme allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören. Zu diesem Zweck dürfe das persönliche Erscheinen des Elternteils angeordnet und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden (BGH, XII ZR 68/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kürzlich in einem Sorgerechtsverfahren verneint. Die Antragstellerin, die italienische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.

Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen, das OLG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter führten aus, dass nach der Trennung die elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten sei, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspreche. In Fällen des beabsichtigten Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des umzugswilligen Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen. Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene. Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen. Diese müssten schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für eine Übersiedlung habe die Antragstellerin nicht überzeugend dargelegt. Sie verfüge in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat, sondern die ihres neuen Lebensgefährten sei, über keinerlei gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen sei. Bei der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten handele es sich bisher im Wesentlichen um eine Fernbeziehung. Auch konkrete berufliche Perspektiven in Italien habe die Antragstellerin nicht aufzeigen können. Im Rahmen ihrer Anhörung habe sie vielmehr den Eindruck erweckt, dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung nach Italien sei, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln. Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit, die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Das OLG hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen. Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug als sicher ausgeschlossen anzusehen sei (OLG Koblenz, 11 UF 149/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für die Kosten eines Erbfalls können nach dem Erbschaftsteuergesetz pauschal und somit ohne Nachweis – insgesamt 10.300 EUR abgezogen werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Diesbezüglich stellte der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass der Pauschbetrag nur einmal pro Todesfall angesetzt werden kann, sodass Miterben den Pauschbetrag

untereinander aufteilen müssen.

Unter die pauschale Regelung fallen Aufwendungen für

die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal und die übliche Grabpflege.

Auch die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses entstehen, sind mit dem Pauschbetrag abgegolten.

Hinweis: Sofern die tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag liegen, sollten die Aufwendungen per Einzelnachweis geltend gemacht werden (BFH, II R 31/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien.

Diese Feststellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und gab damit seine bisherige Rechtsauffassung auf. Nach der aktuellen Entscheidung soll sich die Pflichtteilsergänzung nunmehr allein nach dem Wert richten, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – „juristischen“ – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein (BGH, IV ZR 73/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der zeitlichen Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs ist nicht nur auf die Kompensation ehebedingter Nachteile abzustellen. Es ist auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Er hatte in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute zu entscheiden. Die Frau war an Brustkrebs erkrankt. Nach der Trennung der Eheleute arbeitete sie zunächst befristet. Das Arbeitsverhältnis wurde aber wegen ihrer Erkrankung nicht weiter fortgesetzt. Der Ehemann verlangt eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts.

Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei einer Unterhaltsbegrenzung zunächst zu prüfen sei, ob ein ehebedingter Nachteil vorliege. Ein solcher liege hier zwar nicht vor, da die Krankheit nicht ehebedingt sei. Eine Unterhaltsbegrenzung scheitere aber daran, dass auch sonstige Umstände berücksichtigt werden müssten. Es sei auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität in die Waagschale zu werfen. Zwar sei eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des Unterhaltspflichtigen nicht ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn die Krankheit nicht ehebedingt sei. Allerdings trete aber gerade bei einer Erwerbsunfähigkeit in besonderem Maße die nacheheliche Solidarität in den Vordergrund. Hier müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (BGH, XII ZR 140/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier Ehegatten. Die Richter machen damit deutlich, dass der Unterhaltspflichtige deshalb nicht einwenden könne, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheide. Etwas anderes gelte nur, wenn der Unterhaltspflichtige eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan habe, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH, XII ZR 100/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl