Wenn die Personen, die als Erben in Betracht kommen, im Hinblick auf eine unklare oder unklar erscheinende Erbrechtslage in einem notariellen Vertrag vereinbaren, dass einer von ihnen Hoferbe sein soll, ist eine darin liegende, von der tatsächlichen Hoferbrechtsfolge abweichende Hoferbenbestimmung unwirksam.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kann ein solcher Vertrag gleichwohl Auswirkungen haben. Sei die Vereinbarung darauf gerichtet, dem begünstigten Beteiligten unabhängig von der tatsächlichen Erbrechtslage den zur Erbschaft gehörenden Nachlass zukommen zu lassen, lasse sich hieraus eine schuldrechtliche Verpflichtung herleiten, ggf. durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die bei entsprechender Erbenstellung bestehende Vermögenslage herbeizuführen. Dem begünstigten Beteiligten sei also der Nachlass bzw. bei einem Hof das Hofvermögen zu übertragen und damit das von den Beteiligten bei Vertragsschluss übereinstimmend gewollte Ergebnis herbeizuführen. Die Richter machten zugleich deutlich, dass eine solche Vereinbarung mit Vergleichscharakter regelmäßig nicht mit Erfolg wegen Irrtums angefochten werden könne. Sie sei grundsätzlich auch einer Aufhebung oder Rückabwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zugänglich, wenn sich später eine gerichtliche Klärung der bei Vertragsschluss unklaren Erbrechtslage ergebe (OLG Oldenburg, 1 U 36/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich allgemein dadurch aus, dass eine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Partner gerade nicht eingegangen werden soll. In bestimmten Situationen kann sich jedoch auch etwas anderes ergeben.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) in Berlin hin. In dem betreffenden Fall hatte einer der in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partner erhebliche finanzielle Mittel in das Haus des anderen Partners gesteckt. Als sich die Parteien trennten, verlangte er einen Ausgleich für seine Leistungen. Diesen sprach ihm das KG zu. Die Richter machten deutlich, dass hier ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (Wohnhaus) geschaffen worden sei. Daher seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen. Der gemeinsame wirtschaftliche Wert sei nur in der Vorstellung oder Erwartung geschaffen worden, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin Bestand haben werde. Diese Annahme sei nun weggefallen (KG, 8 U 196/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend.

Deshalb könne der Unterhaltsverpflichtete in einem solchen Fall nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gelte nach Ansicht der Richter nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargelegt habe, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH, XII ZR 100/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mit der Versorgungsausgleichskasse hat zum 1.4.2010 eine neue Pensionskasse den Betrieb aufgenommen, die mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 beschlossen worden war. In die Versorgungsausgleichskasse können in Zukunft nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen.

Zum Hintergrund: Nach der Reform des Versorgungsausgleichs werden Betriebsrentenansprüche künftig unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen geteilt: Der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners muss den ausgleichsberechtigten Ehepartner im Normalfall in sein Versorgungssystem aufnehmen (interne Teilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der anteilige Betriebsrentenanspruch ausgezahlt werden (externe Teilung). Bei Auszahlung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, in welche andere – bestimmten Mindestanforderungen genügende – Alterssicherung der Kapitalbetrag fließen soll. Das kann zum Beispiel eine Riester-Rente oder auch die gesetzliche Rentenversicherung sein. Trifft der Ehepartner keine Wahl, fließt das Kapital ab sofort automatisch in die neue kapitalgedeckte Versorgungsausgleichskasse. Diese zahlt dann eine monatliche Zusatzrente im Alter. Die neue Kasse garantiert dabei Leistungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Abschlusskosten werden von ihr nicht erhoben. Ein Zugriff auf das von der Kasse verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Die neue Pensionskasse ist zudem Pflichtmitglied beim Sicherungsfonds „Protektor“ und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versorgungsausgleichskasse.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Findet nach einem Erbfall ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht Anwendung, so erhöht sich die Erbquote der Ehefrau nach § 1371 BGB nicht, wenn das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung nicht kennt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines schwedischen Erblassers und seiner deutschen Frau, die in Deutschland geheiratet und hier auch ihren Lebensmittelpunkt hatten. Der Erblasser war in erster Ehe mit einer Schwedin verheiratet, die verstorben ist. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die schwedische Staatsangehörige sind. Ein Testament liegt nicht vor. Das Amtsgericht hatte durch Vorbescheid die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der die Ehefrau zu 1/2 und die beiden Kinder zu je 1/4 als Erben ausweist. Auf die Beschwerde der Kinder hob das Landgericht (LG) den Beschluss auf.

Das OLG bestätigte nun die LG-Entscheidung. Hauptstreitpunkt war, ob der Erbteil der Ehefrau – wie im Vorbescheid angekündigt – über § 1371 BGB aufgestockt werden muss. Danach erhält die Ehefrau als Zugewinnausgleich neben ihrem normalen Erbteil zusätzlich 1/4 der Erbschaft ihres verstorbenen Mannes. Die Richter machten deutlich, dass sich das Erbstatut des Erblassers hier nach schwedischem Erbrecht richte. Danach erben die Beteiligten hier zu je 1/3, weil die beiden Kinder keine gemeinsamen Kinder des Erblassers und der erbenden Ehefrau seien. Für diesen Fall des Zusammentreffens von ausländischem Erbrecht und deutschem Güterrecht komme eine Aufstockung des Erbteils des Ehegatten nicht in Betracht, wenn das ausländische Erbrecht eine solche Quotenbildung nicht kenne. Die Anwendung der Quotenregelung auf das schwedische Erbrecht würde zur Folge haben, dass die Ehefrau mehr erben würde, als ihr nach deutschem Erbrecht zustehe, nämlich 1/3 zuzüglich 1/4 mithin 7/12, statt 1/2 (6/12). Die deutsche erbrechtliche Lösung des Güterrechts dürfe nicht über die Erbquote in das schwedische Erbrecht hineinwirken (OLG Frankfurt a.M., 20 W 80/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht durch in Natur erbrachte Unterhaltsleistungen erfüllen. Daneben besteht kein Anspruch auf eine Geldrente. Damit entfällt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen die Tochter einer 90-jährigen, nahezu erblindeten und stark dementen Seniorin ab. Die Mutter lebte in einem Pflegeheim. Da ihre Renteneinkünfte nicht ausreichten, erhielt sie von dem Sozialhilfeträger einen monatlichen Zuschuss von 700 EUR. Nunmehr nahm der Sozialhilfeträger die Tochter auf Zahlung eines monatlichen Betrags von 106 EUR in Anspruch. Dazu hat sie vorgetragen, dass die Tochter diesen Betrag aufbringen könne. Sie verfüge selbst zwar nur über ein Renteneinkommen von rund 1.190 EUR. Zusammen mit der Rente ihres Ehemanns komme aber ein Familieneinkommen von rund 3.110 EUR zusammen.

Das OLG hielt die Inanspruchnahme jedoch für unberechtigt. Der Sozialhilfeträger haben keinen Anspruch auf Barunterhalt gegen die Tochter. Ein solcher könne sich nur aus dem Sozialgesetzbuch SGB XII ergeben. Zwar werde die Unterhaltsrente grundsätzlich in Geld geschuldet. Abweichungen durch Vereinbarungen der Unterhaltsbeteiligten seien jedoch möglich und könnten auch stillschweigend getroffen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Tochter erhebliche Versorgungs- und Pflegeleistungen für ihre Mutter im Heim für betreutes Wohnen übernehme. Erbringe ein Kind aber erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stelle sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte im Sinne des Gesetzes dar. Dies gelte insbesondere, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspare, die das von ihm gezahlte Pflegegeld noch deutlich übersteigen (OLG Oldenburg, 14 UF 134/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hin. Die Richter machten deutlich, dass man dem Betreffenden nur so viel fiktives Einkommen zurechnen könne, wie er auch wirklich erzielen könnte. Im vorliegenden Fall war ein ungelernter Hilfsarbeiter betroffen, der bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen beschäftigt war. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass er mit dieser Tätigkeit in Sachsen nicht mehr als 1.000 EUR netto verdienen könne (OLG Dresden, 24 UF 342/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus Brühl

Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen der Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 EUR monatlich beträgt.

Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Paars, dass bis 2006 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. Nach der Trennung verlangte die Frau für das gemeinsame Kind einen unbefristeten Betreuungsunterhalt. Dieser wurde ihr zunächst versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit decken könne.

Der BGH machte deutlich, dass sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung der Frau zum Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes bestimme. Damit komme es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Der Unterhaltsanspruch solle sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemesse, könne die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom – ggf. höheren – Einkommen ihres Lebenspartners ableiten. Das gelte auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammengelebt habe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen solle. Sie solle in dieser Zeit nicht gezwungen sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Daher sei ihr ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen dürfe. Dazu entschieden die Richter, das dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs in Höhe des nur wenig darüber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden dürfe. Dieser betrage gegenwärtig 770 EUR monatlich (BGH, XII ZR

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Wiederannahme des Geburtsnamens will gut überlegt sein, da sie nicht rückgängig gemacht werden kann.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M., die eine 88-jährige Frau betraf. Diese hatte seit ihrer Heirat im Jahre 1950 den Familiennamen ihres 1981 verstorbenen Ehemannes getragen. 2007 erklärte sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, dass sie ihren Geburtsnamen wieder annehme. Diese Namensänderung beruhte auf der damaligen Absicht, die Kinder ihres verstorbenen Bruders zu adoptieren. Als sich diese Adoption jedoch zerschlug, wollte sie die Namensänderung wieder rückgängig machen. Das lehnte der Standesbeamte ab. Das OLG bestätigte diese Ablehnung nun. Die Richter entschieden, dass die durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgte Wiederannahme des Geburtsnamens oder früher geführten Namens durch den geschiedenen oder verwitweten Ehegatten nicht widerrufen werden könne. Die Namensbestimmung sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch unanfechtbar. Hierauf sei die Antragstellerin bereits bei Aufnahme der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens durch den Standesbeamten hingewiesen worden (OLG Frankfurt a.M., 20 W 87/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Seit dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe. Die wichtigsten Punkte der Reform:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert.

Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang galten hier für unterschiedliche Personengruppen verschiedene Regelungen.

Darüber hinaus werden zukünftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.

Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.

Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ entfällt. Zum einen galt er bisher nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen berechtigt zukünftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe bietet hier eine Stundungsregelung, die bisher jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten) offenstand. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber auch künftig die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der sich sein Leben lang im Unternehmen engagiert und dieses dann geerbt hat, eine Stundung gegenüber den testamentarisch ausreichend versorgten, pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Damit wird der Zerschlagung von Vermögenswerten zulasten der Erben entgegengewirkt.

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Bislang wurden Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.

Nach der Neuregelung findet eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Nunmehr entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 EUR. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 EUR zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000 – 20.000 = 80.000). Von den 80.000 EUR erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 EUR. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 EUR, der Bruder 40.000 EUR.

Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen

Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen machte. Dies führte zu Wertungswidersprüchen und bereitete der Praxis Schwierigkeiten. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl