Ein Wohnungseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Wohngelder nicht unter Hinweis auf eine fehlende Jahresabrechnung zurückhalten. Es fehlt an der nötigen Gegenseitigkeit der Forderungen.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen darauf hin, dass der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung sich gegen den Verwalter richte. Die Wohngelder seien dagegen an die WEG zu zahlen (BGH, V ZR 171/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Gefährdungshaftung für den Betreiber einer Aufzugsanlage besteht nicht.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer Frau, die in einem Parkhaus aus dem Aufzug gestürzt war. Die Türen hatten sich geöffnet, obwohl die Kabine ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus angehalten hatte. Nach der Entscheidung des Gerichts kann sie für ihre erlittenen Verletzungen jedoch kein Schmerzensgeld verlangen. Der Betreiber einer bestehenden älteren Aufzugsanlage müsse nämlich nach Ansicht der Richter den Aufzug nicht mit modernen Warnvorrichtungen ausstatten und dem neueren technischen Standard anpassen. Das gelte zumindest, solange der Fahrstuhl noch den technischen Anforderungen des Errichtungszeitraums entspreche und nach neueren Vorschriften nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden müsse. Die Verkehrssicherheit fordere nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten werde. Dabei sei auf den Zeitpunkt des Einbaus der Anlage abzustellen. Dies gelte selbst dann, wenn sich die Sicherheitsbestimmungen für neu zu errichtende ähnliche Anlagen verschärft hätten (OLG Frankfurt a.M., 3 U 169/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Arbeitgeber darf im Rahmen des Direktionsrechts Betriebsferien anordnen. Während der Betriebsferien wird der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter erfüllt, unabhängig davon, ob diese mit dem angeordneten „Zwangsurlaub“ einverstanden sind.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Kochs entschieden, der von März 2011 bis Mitte 2012 in einem Gasthaus beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag sah einen Jahresurlaub von 28 Tagen vor. Im Juli 2011 war das Gasthaus wegen Betriebsferien für acht Arbeitstage geschlossen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Koch etwa 3.560 Euro als Ausgleich für 28 Urlaubstage. Mit den angeordneten Betriebsferien sei er nicht einverstanden gewesen, sodass sein Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden sei.

Dieser Ansicht schloss sich das LAG nicht an. Zwar sei zunächst der gesamte Jahresurlaubsanspruch für 2011 angefallen, obwohl das Arbeitsverhältnis erst im März 2011 begonnen hatte. Dies ergebe sich aus dem Bundesurlaubsgesetz, wonach der volle Jahresurlaub erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. Der Jahresurlaub sei aber laut LAG mindestens zur Hälfte in den Betriebsferien zu nehmen. Daher sei der Urlaubsanspruch des Kochs im Umfang von acht Arbeitstagen erfüllt worden. Auch wenn der Arbeitgeber bei der Urlaubsgenehmigung die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen soll, stehe es im Ermessen des Arbeitgebers, Betriebsferien im Rahmen des Direktionsrechts anzuordnen.

Hinweis: Insbesondere in kleinen Unternehmen oder Arztpraxen ist eine Beschäftigung von Mitarbeitern nicht sinnvoll, wenn der Arbeitgeber im Urlaub ist. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist jedoch nicht gesetzlich verankert, dass Mitarbeiter stets dann Urlaub nehmen müssen, wenn der Arbeitgeber selbst in den Urlaub fährt. Einigkeit besteht darin, dass dem Mitarbeiter noch ausreichend Urlaubstage zur freien Verfügung verbleiben müssen. Dementsprechend empfiehlt sich eine genaue Regelung im Arbeitsvertrag, um unnötigen Auseinandersetzungen vorzubeugen (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Ta 149/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn der geschädigte Fahrschulinhaber gelernter Kraftfahrzeugmeister ist, ist es ihm nicht zuzumuten, einen normalen Mietwagen eigenhändig mit Doppelpedaleinrichtung und Zusatzbespiegelung zu versehen, um das alles vor der Rückgabe wieder zu demontieren.

Das hat das Amtsgericht (AG) Nagold einem Versicherer als Antwort auf seinen „Umbauvorschlag“ mit auf den Weg gegeben. Sollte der Versicherer diesen Vorschlag tatsächlich ernst gemeint haben, erscheine er jedenfalls dem Gericht als geradezu abenteuerlich. Der Umbau eines Fahrzeugs mit einer allgemeinen Betriebserlaubnis zu einem Fahrschulfahrzeug sei mit Sicherheit nicht in irgendeiner Garage bzw. auf der Straße vor dem Haus innerhalb von fünf Stunden vorzunehmen, auch nicht von einem Kraftfahrzeugmeister. Zudem müsse für ein so verändertes Fahrzeug auch noch eine neue Betriebserlaubnis beschafft werden. Ein solches Vorgehen sei unzumutbar. Der Versicherer müsse daher die höheren Kosten für die Anmietung eines speziellen Fahrschulwagens und dessen An- und Abtransport von dem weit entfernten Spezialvermieter erstatten (AG Nagold, 3 C 163/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung kommt mit dem zustande, der als Versicherungsnehmer eingetragen ist.

Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht (LG) Heidelberg. Entscheidend sei nämlich, wer als Versicherungsnehmer in der Versicherungsdoppelkarte oder in der elektronischen Versicherungsbestätigung eingetragen sei. Nur mit dieser Person komme ein Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung zustande. Entsprechend könne der Versicherer keine Prämienansprüche gegen den Halter des Kfz geltend machen, wenn dieser nicht personenidentisch mit der in der Doppelkarte genannten Person sei.

Hinweis: Die Versicherungsdoppelkarte bzw. die elektronische Versicherungsbestätigung stellt die Willenserklärung des Versicherers auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung dar. Wer die Karte bei der Zulassung des Fahrzeugs verwendet, nimmt dieses Angebot des Versicherers an und wird damit automatisch Vertragspartner (LG Heidelberg, 5 S 62/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert. Die 93 Jahre alte Mutter der 64-jährigen Frau lebt in einem Alten- und Pflegeheim. Für die durch Rente, Versicherungsleistungen und Vermögen der Mutter nicht abgedeckten Heimkosten gewährt der antragstellende Kreis monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.638 EUR. An den vom Kreis finanzierten Heimkosten haben sich zwei Brüder der Frau mit monatlichen Zahlungen von 704 EUR zu beteiligen. Zwei ihrer Schwestern leisten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig sind. Der Kreis verlangt nun eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 EUR. Die Frau hat eine Zahlung verweigert, weil sie nicht mehr leistungsfähig sei.

Die Richter am OLG haben die Frau gleichwohl zur monatlichen Elternunterhaltszahlung in Höhe der 113 EUR verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige habe seine Leistungsunfähigkeit darzulegen und ggf. auch nachzuweisen. Hierzu müsse er die Fakten darstellen, die seine Lebensstellung bestimmen. Das sind insbesondere Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Posten. Schulde ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, komme es für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das Familieneinkommen an. Das ergebe sich daraus, dass er den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen „Taschengeldanspruch“ gegen den Ehegatten oder aus seinen eigenen Einkünften schulde. Deswegen müsse er auch zum Einkommen der anderen Familienmitglieder vortragen. Das habe die Frau vorliegend nicht getan. Sie habe nicht ausreichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbstständiger Versicherungsvertreter tätiger Ehemann erzielt hätten. Ebenso wenig sei vorgetragen worden, welche Miete die Eheleute aus ihrem Mietshaus eingenommen hätten (OLG Hamm, II-8 UF 14/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist.

Auf diese prozessuale Regelung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Geklagt hatte eine schwerbehinderte Frau, die seit 1996 als Büro- und Schreibkraft im Bundespräsidialamt tätig war. Nach längerer Erkrankung wurde im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Dezember 2009 festgelegt, dass sie nach Möglichkeit die Beschäftigungsdienststelle wechseln solle. Das Bundespräsidialamt wandte sich daraufhin auch an den Deutschen Bundestag, ob die Frau dort eingesetzt werden könne. Im Juni 2010 schrieb der Deutsche Bundestag eine Stelle als Zweitsekretärin/Zweitsekretär für das Büro der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags aus. Auf diese Stelle bewarb sich die Klägerin, die über die verlangte berufliche Ausbildung verfügt, unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung. Es fand auch ein Vorstellungsgespräch statt, an dem u.a. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten teilnahm. Ohne Angabe von Gründen wurde der Klägerin anschließend eine Absage erteilt. Nach der Ankündigung, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, teilte der Deutsche Bundestag mit, dass die Ablehnung der Klägerin in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung gestanden habe. Vielmehr habe sie im Rahmen des Vorstellungsgesprächs keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Entschädigungsklage auch vor dem BAG ohne Erfolg. Die Klägerin habe keine Indizien vorgetragen, die die Vermutung zuließen, ihre Bewerbung sei wegen ihrer Schwerbehinderung erfolglos geblieben. Zwar habe die Beklagte die Gründe für die Ablehnung der Klägerin zunächst nicht dargelegt. Dazu wäre sie jedoch nur verpflichtet gewesen, wenn sie der Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend nachgekommen wäre. Das habe die Klägerin nicht dargelegt. Auch die weiteren, von der Klägerin angeführten Tatsachen würden nach Ansicht der Richter keine Indizien dafür darstellen, dass sie wegen ihrer Behinderung bei der Bewerbung unterlegen sei. Auch der Ablauf des Vorstellungsgesprächs lasse diesen Schluss nicht zu (BAG, 8 AZR 180/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Beginn der Vollstreckung eines Fahrverbots erfordert nicht zwingend, dass der Führerschein bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einzureichen ist.

So urteilte das Amtsgericht (AG) Parchim im Sinne des Betroffenen, gegen den ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden war. Er hatte durch seinen Verteidiger angekündigt, binnen der Vier-Monats-Frist seinen Führerschein bei der Verwaltungsbehörde in amtliche Verwahrung geben zu wollen, um so die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hatte demgegenüber eingewandt, dass erst durch die Abgabe des Führerscheins bei ihr als Vollstreckungsbehörde das Fahrverbot wirksam werde.

Das AG hat sich der Auffassung des Betroffenen angeschlossen. Nach dem Straßenverkehrsgesetz werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheine für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Allerdings bestehe keine Regelung, dass dies nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche erfolgen könne. Vielmehr sprächen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe bei jeder entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung i.S. der Vorschrift anzuerkennen. Maßgeblich sei die Strafvollstreckungsordnung. Danach beginne die Verbotsfrist mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Das sei die Staatsanwaltschaft. Gelange jedoch der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle, die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann, oder der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist, werde die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet. Die letztere Regelung ziele auf die Abgabe bei einer Polizeidienststelle ab. Diese müsse allerdings zur Entgegennahme bereit sein (AG Parchim, 5 OWiG 424/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Klausel eines Freizeitparks, mit der der Besucher bei Verlust des Buchungschips zu einem pauschalen Schadenersatz in Höhe des buchbaren Höchstbetrags verpflichtet wird, ist unwirksam.

Diese Entscheidung erstritt ein Verbraucherschutzverein vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Beklagt war der Betreiber eines Erlebnis-Freizeitparks. Nach der Bezahlung des Eintrittsgelds wird den Besuchern des Freizeitparks ein Armband mit einem Chip zur Verfügung gestellt. Wollen sie im Freizeitpark Leistungen in Anspruch nehmen und z. B. Getränke oder Speisen erwerben, müssen sie den Chip scannen lassen. Die dort gespeicherten Beträge bezahlt der Besucher am Ende seines Besuchs. Auf dem Chip voreingestellt ist ein Kreditrahmen von 150 EUR bei Erwachsenen bzw. 35 EUR bei Kindern. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten müssen die Besucher bei Verlust des Armbands mit Chip den eingeräumten Kredit in voller Höhe entrichten.

Das OLG hat den Freizeitparkbetreiber zur Unterlassung der beanstandeten Klausel verurteilt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfülle zwei Funktionen. Zum einen solle sich der Besucher nicht mit der Behauptung, den Chip verloren zu haben, seiner Zahlungspflicht für in Anspruch genommene Leistungen entziehen können. Zum anderen solle jedoch auch der redliche Besucher, dem der Chip abhandengekommen sei, für sämtliche Entgelte einstehen, die ein unehrlicher Finder auf den Chip buche. Allerdings übersteige die Pauschale bei Verlust des Chips den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eintretenden Schaden. Denn es sei angesichts der von dem Freizeitparkbetreiber für seine Sonderleistungen verlangten Preise nicht ohne Weiteres möglich, den Betrag von 150 EUR voll in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen werde ein nicht verbrauchter Spitzenbetrag auf dem Chip verbleiben. Die Klausel sei auch deshalb unwirksam, weil dem Besucher eine Verpflichtung zum Schadenersatz auferlegt werde, ohne dass ein Verschulden vorliegen müsse. Auch wenn insoweit nur wenige Fälle denkbar seien, müsse dem Besucher doch die Möglichkeit eingeräumt werden nachzuweisen, dass er den Verlust des Chips nicht verschuldet habe (OLG Brandenburg, 7 U 6/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbin eingesetzte Tochter erhält den hälftigen Erbteil ihrer als Schlusserbin ausgeschiedenen Schwester, wenn die testierenden Eheleute insoweit keine andere Bestimmung getroffen und die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht beschränkt haben.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau entschieden. Sie und ihre Schwester sind die erstehelichen Kinder des Ehemanns, der in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet war. Im Jahre 1977 hatten sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt. Zu Schlusserben des zuletzt Versterbenden hatten sie die beiden erstehelichen Töchter des Ehemanns mit jeweils hälftigem Erbteil bestimmt. Zugleich hatten sie angeordnet, dass die Einsetzung als Schlusserbe entfällt, falls nach dem Tode des Vaters (und Ehemanns) der Pflichtteil gefordert wird. Nachdem die Schwester nach dem Tode des zuerst verstorbenen Vaters im Jahre 1980 ihren Pflichtteil verlangt hatte, schied sie als Schlusserbin aus. Die im Jahre 2010 verstorbene Erblasserin errichtete im Jahre 2006 einen Erbvertrag. Hierin nahm sie eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Erbeinsetzung vor. Nach ihrem Tode stritten die durch das gemeinschaftliche Testament begünstigte Tochter des Ehemanns und die durch den Erbvertrag begünstigte Tochter der Erblasserin um den hälftigen Schlusserbteil der ausgeschiedenen Schwester. Die Tochter des Ehemanns beantragte einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein.

Nach der Auffassung der Richter am OLG zu Recht. Der durch das gemeinschaftliche Testament begünstigten Tochter sei der Erbteil ihrer ausgeschiedenen Schwester angewachsen. Dies entspreche dem Willen der Eheleute bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, auf den abzustellen sei. Durch die Erbeinsetzung der Kinder des Ehemanns sei dessen Verwandtschaft der Vorzug vor der weiteren Verwandtschaft der Erblasserin eingeräumt worden. Anhaltspunkte dafür, dass beim Wegfall eines von mehreren Schlusserben eine abweichende Erbfolge gewollt sei, gebe es nicht. Die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament sei auch hinsichtlich der Regelung beim Wegfall eines Schlusserben wechselbezüglich und damit für die Erblasserin nach dem Tode des Ehemanns bindend geworden. Das folge ebenfalls daraus, dass dem gemeinschaftlichen Testament keine anderweitige Bestimmung zu entnehmen sei. Deswegen habe die Erblasserin die Erbfolge im Erbvertrag nicht anders regeln können (OLG Hamm, I-15 W 134/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl