Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung Unterhalt schulden.

Allerdings ist die Ersatzhaftung nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nicht bereits begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Diese Voraussetzungen lagen in dem vorliegenden Fall nach Feststellung der Richter nicht vor. Dort hatten drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt. Der getrennt lebende Vater konnte aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhalts zahlen. Die Mutter übte eine geringfügige Beschäftigung aus. Der Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegengetreten. Nach Auffassung des OLG hat er die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt. Großeltern würden unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern haften. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien. Insoweit könne auch die die Kinder betreuende Mutter verpflichtet sein, Barunterhalt zu leisten. Dazu müsste sie ggfls. eine Erwerbstätigkeit ausüben. Davon könne nur abgesehen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei. Das habe die Mutter hier aber nicht nachgewiesen. Auch wenn sie drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller nicht möglich sei (OLG Hamm, II-6 WF 232/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er an beiden Armen große Tätowierungen von der Schulter bis zu den Unterarmen aufweist.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Aachen im Fall eines Mannes hin, der sich für den Polizeidienst beworben hatte. Das Landesamt für die Polizeiausbildung im Kreis Unna hatte ihn wegen seiner Tätowierungen für ungeeignet gehalten. Deutlich sichtbare Tätowierungen seien mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995, bestätigt durch einen Erlass vom August 2012, stellten Tätowierungen, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.

Das sah das VG jedoch anders. Der generelle Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren verstoße gegen dessen Grundrechte. Der Kläger könne sich auf sein Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst berufen. Zwar könnten Grundrechte eingeschränkt werden, um die Funktionsfähigkeit der Polizei zu erhalten. Im Falle des Klägers gehe die Einschränkung aber zu weit. Als milderes Mittel käme z.B. in Betracht, den Kläger auch im Sommer verpflichtend ein Hemd mit langen Ärmeln tragen zu lassen. Der Kläger darf nun, wenn er sich im kommenden Jahr wieder für den Polizeidienst bewerben sollte, nicht wegen seiner Tätowierungen zurückgewiesen werden (VG Aachen, 1 K 1518/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer einen Mietwagen tatsächlich in nennenswertem Umfang benutzt hat, hat ihn auch gebraucht.

Das ist die Ansicht des Amtsgerichts (AG) Leipzig im Rechtsstreit eines Unfallgeschädigten, dem der gegnerische Versicherer den Mietwagen nicht erstatten wollte. Der Versicherer hatte behauptet, der Geschädigte hätte den Mietwagen gar nicht gebraucht, er wäre auch so zurecht gekommen. Er müsse erst mal beweisen, dass die Anmietung unumgänglich gewesen sei. Der zuständige Richter löste den Rechtsstreit ganz lebensnah. Wer knapp 500 Kilometer mit dem Mietwagen gefahren sei, habe allein dadurch gezeigt, dass er ihn brauche (AG Leipzig, 106 C 3272/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Im Rahmen einer Nachlassvollstreckung ist häufig unbekannt, dass ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht. Ausnahme: Die Forderung ist dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet.

Die Folge für eine solche Nachlässigkeit eines Nachlassgläubigers besteht darin, dass der Erbe nicht mit seinem Eigenvermögen haftet. Der Erbe haftet diesem Gläubiger gegenüber nur mit dem sogenannten Nachlassüberschuss.

Es ist daher unbedingt erforderlich, dass Nachlassgläubiger die bekannten Erben von ihren anspruchsbegründenden Tatsachen gegen den Erblasser schnellstmöglich – nachweisbar – informieren, um sich somit einen Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben zu sichern.

Hinweis: Für die Einrede des Erben spielt es keine Rolle, ob der Gläubiger seine Forderung überhaupt geltend machen konnte oder an der Geltendmachung – gleich aus welchen Gründen – verhindert war. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlassgläubiger seine Forderung weder gerichtlich noch außergerichtlich gegenüber dem Erben irgendwie behauptet hat.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Vermieter darf eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung mit einem fiktiven Betrag ansetzen.

Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Mieters zurück. Dieser hatte sich mit seinem Vermieter über die Positionen Gartenpflege und Hausmeister in der Abrechnung der Betriebskosten gestritten. Eingesetzt hatte der Vermieter nicht die ihm durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten. Er hatte vielmehr fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer) abgerechnet.

Das sei in Ordnung, bescheinigten nun die Richter. Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dürfe der Vermieter die von seinem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung solle die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen. Sie gelte sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Der Vermieter im vorliegenden Fall habe die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt. Er habe ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt (BGH, VIII ZR 41/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Diese Entscheidung des Arbeitgebers ist an keine besonderen Ermessensvoraussetzungen gebunden.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin hin, die für den 30. November einen Dienstreiseantrag gestellt hatte. Ihr Vorgesetzter hatte den Antrag abgelehnt. Auch eine nochmalige Nachfrage am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Frau krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte der Arbeitgeber die Frau auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen.

Die Klage der Arbeitnehmerin auf Widerruf dieser Weisung blieb erfolglos. Die Richter wiesen auf das Vorlagerecht des Arbeitgebers aus dem EFZG hin. Dieses stehe im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht bestehe, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine Ausnahme könne sich allenfalls aus einem Tarifvertrag ergeben. Dieser müsse dann aber das Recht des Arbeitgebers aus dem EFZG ausdrücklich ausschließen. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen (BAG, 5 AZR 886/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Weist der Auftraggeber Mehrkosten zurück, kann dies den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell noch einmal fest und wies damit die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig zurück. Die Richter machten aber auch deutlich, dass der Auftragnehmer bei seiner Kündigung zwei Dinge besonders beachten müsse:

So liegt die für die fristlose Kündigung erforderliche Gefährdung des Vertragszwecks nicht vor, wenn die Mehrkosten 1,5 Prozent der Nettovertragssumme nicht überschreiten. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer die fristlose Kündigung nicht möglich.

Und zum zweiten muss er die erforderliche Kündigungsfrist beachten. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist nämlich nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrunds zulässig. Erfolgt die Kündigung erst zwei Monate nach der Zurückweisung der Mehrkosten, ist sie verfristet.

(OLG Schleswig, 5 U 123/08, BGH, VII ZR 73/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verzichtet ein Autoglaser dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung aus der Teilkaskoversicherung, ist das dem Versicherer gegenüber wettbewerbswidrig. Dieser hat dann einen Unterlassungsanspruch und einen Auskunftsanspruch. Außerdem kann er in allen nicht verjährten Fällen der Vergangenheit Schadenersatz in Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung vom Autoglaser verlangen.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und damit ein Urteil des LG Köln bestätigt. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass es nicht einfach der unternehmerischen Freiheit unterliege, ob der Autoglaser auf die Selbstbeteiligung verzichte. Das sei nicht so einfach, da mit dem Versicherer ein Dritter beteiligt sei. Der dürfe die Selbstbeteiligung vom tatsächlich gewollten Betrag abziehen. Die darüber hinausgehende Rechnung werde ja nur geschrieben, damit nach Abzug der Selbstbeteiligung von dem im Ergebnis nicht gewollten Betrag der tatsächlich gewollte Betrag übrig bleibt. Und das OLG nenne das Verschweigen des Selbstbehalt-Verzichts gegenüber dem Versicherer auch ungeschminkt beim Namen: Betrug (OLG Köln, 6 U 93/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtegesetz) wurde zwischenzeitlich vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Das Patientenrechtegesetz bündelt erstmals die Rechte von Patientinnen und Patienten und entwickelt sie in wesentlichen Punkten weiter.

Die Neuregelungen sollen für mehr Transparenz sorgen, von der alle Patientinnen und Patienten profitieren. Erstmals werden Informations- und Aufklärungspflichten gesetzlich verankert. Jeder soll jetzt ins Gesetz schauen und sofort wissen, welche Rechte und Pflichten ihn treffen. Das Informationsgefälle zwischen Behandelnden und Patientinnen und Patienten soll damit ausgeglichen werden. Patientinnen und Patienten müssen vor der Behandlung umfassend informiert werden, insbesondere welche Untersuchungen anstehen und welche Therapien beabsichtigt sind – und zwar so, dass es verständlich ist. Auch haben Patienten zukünftig das Recht, ihre vollständige Patientenakte einzusehen. Die Neuregelungen sollen sicherstellen, dass die Patientenakte nicht nachträglich manipuliert wird. Diese verbesserten Aufklärungs- und Informationspflichten sollen für die Patienten ganz konkret zu einer erheblichen Beweiserleichterung führen, wenn Behandlungsfehler im Raum stehen. Einwilligungsunfähige Patienten sollen stärker in das Behandlungsgeschehen eingebunden werden. Sie sollen grundsätzlich über wesentliche Umstände der vorgesehenen Maßnahme in verständlicher Weise in Kenntnis gesetzt werden.

Das Patientenrechtegesetz muss noch vom Bundesrat beraten werden. Es handelt sich um ein Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zum Hintergrund: Das Gesetz umfasst folgende Regelungsbereiche:

Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Hier wird Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch zu anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten zentral geregelt.

Patientinnen und Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen: Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen und weiß dies der Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung entsprechend informieren. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen über einen Behandlungsfehler informieren.

Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung erfordert, dass grundsätzlich alle Patientinnen und Patienten umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht aus. Auch Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, allein über die Behandlungsmaßnahme zu entscheiden, werden künftig verstärkt mit in den Behandlungsprozess eingebunden, indem das Gesetz festlegt, dass auch ihnen die wesentlichen Umstände der bevorstehenden Behandlung zu erläutern sind.

Ferner werden auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung im Gesetz niedergeschrieben. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zulasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Behandelnde sind künftig auch verpflichtet, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen.

Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt, das nur unter strengen Voraussetzungen und künftig nur mit einer Begründung abgelehnt werden darf.

Schließlich wird es in Haftungsfällen mehr Transparenz geben. Die wichtigen Beweiserleichterungen berücksichtigen die Rechtsprechung und werden klar geregelt. Damit wird künftig jeder im Gesetz nachlesen können, wer im Prozess was beweisen muss.

Auch die Versichertenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung werden gestärkt:

Ein wichtiges Anliegen im Interesse von Patientinnen und Patienten ist die Förderung einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung. Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorzubeugen, hat höchste Priorität.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten gegenüber den Leistungserbringern. Künftig sind die Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleistungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten, geschehen.

Zudem werden Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, eingeführt. Krankenkassen müssen binnen, drei, bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen über einen Leistungsantrag entscheiden. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes für eine Fristüberschreitung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen und ihre Rechte im Gemeinsamen Bundesausschuss werden gestärkt.

Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten herzustellen, erstellt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung künftig eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und hält sie zur Information der Bevölkerung bereit

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In einem Betreuungsverfahren darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass sich der Betroffene mit dieser Argumentation nicht einfach einer Anhörung bzw. Begutachtung entziehen könne. Wirke er nämlich an einer Begutachtung nicht mit, so könne das Gericht seine Vorführung anordnen. Gegebenenfalls könne das Gericht auch die Befugnis aussprechen, die Wohnung des Betroffenen zu betreten. Diese Maßnahme diene allerdings allein dem Ziel, die Person des Betroffenen aufzufinden, um ihn zu der Untersuchung zu bringen (BGH, XII ZB 181/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl