Die Autofahrer, die sich in einem Verkehrskreisel befinden, haben nicht automatisch Vorfahrt vor denjenigen, die in den Kreisverkehr einfahren, sondern nur, wenn an der Einmündung das Zeichen für „Kreisverkehr“ und für „Vorfahrt gewähren“ angebracht ist.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin hin, die mit ihrem Pkw im Kreisverkehr am Karolinenplatz in München fuhr. In diesem Kreisel gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. An der Einmündung steht ein Schild „Vorfahrt gewähren“. Die Autofahrerin benutzte zunächst die mittlere Fahrbahn. Ein weiterer Autofahrer fuhr mit seinem VW in den Kreisel ein, wobei er die Rechtsabbiegerspur benutzte und auf dieser auch verblieb. Die Autofahrerin wechselte auf die Rechtsabbiegerspur und kollidierte dort mit dem VW. Dabei wurde die Stoßstange ihres Pkw beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 853 EUR, Ersatz für einen Tag Nutzungsausfall in Höhe von 43 EUR und 30 EUR Unkostenpauschale wollte sie von der Versicherung des VW-Fahrers ersetzt bekommen. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Das Verschulden liege allein aufseiten der Autofahrerin. Schließlich habe sie die Spur gewechselt. Das sei so nicht richtig, entgegnete diese. Sie habe im Kreisverkehr Vorfahrt gehabt.

Die zuständige Richterin gab ihrer Klage aber nur zum Teil recht. Entgegen verbreiteter Meinung sei es nicht so, dass die Autofahrer im Kreisverkehr automatisch Vorfahrt hätten. Nach der Regelung in der Straßenverkehrsordnung sei dies nur der Fall, sofern an der Einmündung zum Kreisverkehr die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht seien, ansonsten gelte die übliche Regelung „rechts vor links“. Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ alleine genüge grundsätzlich nicht. Allerdings habe der Einfahrende dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Im konkreten Fall kämen noch die unterschiedlichen Regelungen der Fahrspuren hinzu. Es gäbe zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. Bei einem Spurenwechsel habe man sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dies gelte vorliegend auch für die Klägerin, gerade weil sie, wie bereits ausgeführt, keine absolute Vorfahrt hatte. Daher treffe sie ein Mitverschulden an diesem Unfall, der angesichts der Umstände mit einem Drittel anzusetzen sei. Sie könne daher nur 2/3 des Schadens ersetzt verlangen (AG München, 343 C 8194/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege – ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung – sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Eheleute. Diese hatten in ihrem Keller eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine (darunter auch ältere Jahrgänge Chateau Petrus und Chateau Lafleur). Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich schon lange für Weine interessiert hatte. Während die Ehefrau nur ab und an einen Schluck davon trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand. Er dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten infrage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestands, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 EUR.

Der zuständige Familienrichter am AG wies diesen Antrag jedoch ab. Er begründete dies damit, dass der Weinvorrat kein Haushaltsgegenstand sei. Haushaltsgegenstände seien alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, darunterfallen. Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen.

Der Weinkeller sei vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden. Er allein habe die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Auch habe er allein die zum Verzehr bestimmten Weine – teilweise minutiös nach dem besten Verköstigungszeitpunkt – ausgewählt. Die Ehefrau habe selten den vom Antragsteller ausgewählten Rotwein konsumiert, sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe auch nie Wein selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei des Antragstellers einzuordnen. Die Pflege des Weinkellers stelle sich daher als ein Hobby des Antragstellers dar. Dies zeige sich auch deutlich daran, dass die Antragsgegnerin keinen Zugang zu dem Weinvorrat hatte. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar.

Hinweis: Eine Aufteilung des Hausrats scheitere neben der fehlenden Einordnung als Haushaltsgegenstand aber auch am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten an dem Weinvorrat. Der Antragsteller war vielmehr Alleineigentümer der Weinflaschen. Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände an den anderen Ehegatten, sei nicht mehr möglich, da für einen derartigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung heute keine Rechtfertigung mehr bestehe. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht (z.B. über den Zugewinnausgleich) zu schaffen (Amtsgericht München, 566 F 881/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Arzt muss seinen Patienten vor einer Operation umfassend und sachgemäß über ein seltenes, den Patienten aber erheblich beeinträchtigendes Risiko des Eingriffs aufklären. Besteht etwa bei einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten die seltene, aber gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung, ist der Patient über Inhalt und Tragweite dieser möglichen Folge hinreichend zu informieren.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Patienten, der nach dem Einsetzen zweier Implantate unter einer dauerhaften Nervschädigung litt. Folge waren Sensibilitätsstörungen und Schmerzen insbesondere beim Kauen. Das Landgericht sprach ihm ein Schmerzensgeld von 7.000 EUR zu.

Die Berufung des Zahnarztes wies das OLG zurück. Die Richter bestätigten, dass der Arzt nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht habe, den Patienten über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben. An den konkreten Inhalt des Aufklärungsgesprächs habe er sich nicht mehr erinnern können. Und auch durch das schriftliche Formular sei keine hinreichende Aufklärung des Patienten erfolgt. Zwar stehe im schriftlichen Aufklärungsbogen, die Behandlung berge das Risiko der „Nervschädigung“. Daraus – so die Richter – erschließe sich dem Patienten aber nicht, dass die Nervschädigung zu einem dauerhaft verbleibenden Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen führen könne. Auch wenn ein solcher Dauerschaden ein seltenes Risiko sei, müsse der Arzt umfassend über die Folgen aufklären, weil die Komplikation die weitere Lebensführung des Patienten besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen könne. Wegen der unzureichenden Aufklärung habe der Patient – der bei ordnungsgemäßer Information eine andere Behandlung gewählt hätte – in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt. Das führe zur Haftung des Arztes für die schädlichen Folgen der Behandlung (OLG Koblenz, 5 U 496/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine ordentliche Beendigungskündigung ist ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz ggf. auch zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit setzt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen einen freien Arbeitsplatz voraus, für den der Arbeitnehmer die erforderlichen Qualifikationen hat. Als frei gelten nach der Entscheidung auch Arbeitsplätze, die vorübergehend mit Leih-Arbeitnehmern besetzt sind. Als frei gelten ebenfalls Dauerarbeitsplätze, die nach einer Entscheidung des Arbeitgebers mit Leih-Arbeitnehmern besetzt werden sollen (LAG Hessen, 19 Sa 1342/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer in die Architektenliste eingetragen werden möchte, muss nachweisen, dass er ein Hochschulstudium der Architektur ordnungsgemäß abgeschlossen hat.

So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg. Das Gericht machte dabei deutlich, dass der Betreffende dabei aber nicht nachweisen müsse, dass er alle für den Abschluss des Architekturstudiums erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht habe. Umgekehrt sei ein Eintrag in die Architektenliste aber nicht möglich, wenn der Betreffende zwar alle Prüfungen des Studiengangs abgelegt habe, aber in dem Studiengang Architektur gar nicht eingeschrieben war und so keine erfolgreiche Abschlussprüfung ablegen konnte (VG Regensburg, 16.2.2012, 5 K 236/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Fahrerlaubnis kann wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr auch dann entzogen werden, wenn der Führerscheininhaber bislang verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist.

So entschied das Verwaltungsgericht (VerwG) Gelsenkirchen im Fall eines zwanzigjährigen Mannes, der seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach und fortlaufend nach dem Jugendstrafrecht wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung verurteilt worden war. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm die Fahrerlaubnis, da aufgrund des von ihm ausgehenden hohen Aggressionspotenzials nicht zu erwarten sei, dass er sich im Straßenverkehr hinreichend angepasst und an den Regeln orientiert verhalte.

An der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung bestünden nach Auffassung des VerwG keine Bedenken. Etwaige mit der sofort wirksamen Fahrerlaubnisentziehung verbundene insbesondere wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten habe der Mann hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiege. Es seien keine Anhaltspunkte für die Richter ersichtlich, dass die Strafverfahren und Jugendstrafen sowie ein nach eigenen Angaben durchgeführtes Anti-Aggressionstraining irgendeine Verhaltensänderung bewirkt haben könnten. Nach den Feststellungen des Gerichts sei der Mann zurzeit zusammen mit Mitgliedern einer neonazistischen Gruppe angeklagt, weil er an Körperverletzungen auf dem Dortmunder Weihnachtsmarkt im November 2011, dem Überfall auf die Gaststätte „HirschQ“ im Dezember 2010 und an Körperverletzungsdelikten in Duisburg ebenfalls im Dezember 2010 beteiligt gewesen sein solle. Diese Strafverfahren könnten nach Auffassung der Richter berücksichtigt werden, obwohl sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. In Verbindung mit den schon rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren werde aus den aktuellen Verfahren deutlich, dass das Aggressionspotenzial des Mannes mit anderen Mitgliedern seiner Gruppierung zusammen und häufig auch unter erheblichem Alkoholeinfluss weiterhin ungehemmt wirke. Von einer Besserung oder gar Aufarbeitung könne nicht die Rede sein. Obwohl der Mann bisher verkehrsrechtlich nicht aufgefallen sei, sei daher auch ohne Abklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten von seiner Nichteignung auszugehen. Bei diesem Sachverhalt stehe die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde (VerwG Gelsenkirchen, 7 L 896/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall von Mietern einer Wohnung in Berlin, denen der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt hatte. Der Vermieter begründete dies damit, dass seine Ehefrau ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die betroffene Wohnung verlegen wolle. Die Mieter widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.

Die Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass auch ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen könne, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen wolle. Dieses Interesse sei aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gelte umso mehr, wenn sich – wie hier nach dem Vortrag des Vermieters revisionsrechtlich zu unterstellen ist – die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob Härtegründe der Kündigung entgegenstehen (BGH, VIII ZR 330/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Entsteht ein Schaden dadurch, dass ein Garagentor per Fernbedienung geöffnet wird und gegen einen Gegenstand stößt, ist das auch dann nicht der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen, wenn die Fernbedienung aus dem Auto heraus benutzt wird. Eintrittspflichtig ist in diesem Fall die Privathaftpflichtversicherung des Autofahrers.

So entschied das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem entsprechenden Fall. Der Autofahrer wird froh sein, denn so wird sein Schadenfreiheitsrabatt nicht belastet. Allerdings ist diese Frage sehr umstritten und die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Der Geschädigte kann zwar einfach den Schädiger in Person in Anspruch nehmen. Bei welcher Versicherung der den Schaden dann unterbringt, kann ihm gleichgültig sein. Ist aber beim Schädiger „nichts zu holen“, dauert es gegebenenfalls ewig, bis klar ist, wie er ans Geld kommt (LG Düsseldorf, 12 S 19/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat hat die von der Bundesregierung vorgelegten Vorschläge zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern beraten. Er spricht sich dafür aus, das gemeinsame Sorgerecht auch für Teilbereiche begründen zu können.

Zudem wollen die Länder erreichen, dass die Belange des Kindeswohls weiterhin durch die Gerichte umfassend zu prüfen sind. Auf gesetzliche Fiktionen sei in diesem Zusammenhang daher zu verzichten. Auch das vorgesehene vereinfachte Verfahren zur Begründung der gemeinsamen Sorge lehnt der Bundesrat mit Blick auf das Kindeswohl ab.

Der Gesetzentwurf soll das Recht der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern reformieren. Bisher steht dieses der Mutter allein zu, wenn die Eltern nicht die gemeinsame Sorge vereinbart haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierin einen Verfassungsverstoß erkannt. Der Entwurf soll daher die Rechte des Vaters deutlich erweitern. Das Familiengericht könnte zukünftig die gemeinsame Sorge auch dann übertragen, wenn nur ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, Drucksache 465/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Dem Mieter steht weder ein Herausgabe- noch ein Auskunftsanspruch über die Ergebnisse einer vom Vermieter auf seine Kosten wegen Schimmelbefalls in der Mietwohnung durchgeführten Klimamessung zu.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Bad Segeberg in einem Fall hin, in dem Mieter und Vermieter über die Ursachen einer Schimmelbildung in der Wohnung stritten. Der Vermieter ließ deshalb eine Klimamessung durchführen. Der Mieter klagte vergeblich auf Bekanntgabe ihres Ergebnisses. Das AG begründete seine Entscheidung mit der Art der Auskunft. In allen Fällen, in denen dem Mieter ein Auskunftsanspruch zugebilligt werde, könne die Information nur vom Vermieter selbst erteilt werden. So liege der Fall hier aber nicht. Dem Mieter stehe es frei, selbst eine Klimamessung oder ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen, um die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu erlangen (AG Bad Segeberg, 17 C 21/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl