Betreiber einer Videoplattform müssen keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben, falls diese urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, nachdem er vorher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefragt hatte.

Der Begriff „Anschrift“ im Sinne des Urheberrechts deckt sich nämlich mit dem Begriff „Adressen“ in einer einschlägigen EU-Richtlinie. Diese Richtlinienvorschrift ist nach dem EuGH dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff „Adressen“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft im deutschen Urhebergesetz über die Regelung der europäischen Richtlinie hinausgehen wollte. Es gibt, so der BGH, auch keinen darüberhinausgehenden Auskunftsanspruch aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 242 BGB, Leistung nach Treu und Glauben).

Quelle: BGH, Urteil vom 10.12.2020, I ZR 153/17, PM Nr. 159/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Nachlasspflegschaft kommt nicht in Betracht, wenn nur Erbeserben des Nachlasses, nicht aber die Erben unbekannt sind.

Manchmal ist es kompliziert: Eine vor Jahren verstorbene Erblasserin ist in Erbengemeinschaft mit weiteren Miterben als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Die Erblasserin ist zwischenzeitlich selbst beerbt worden, und zwar von mehreren Geschwistern, Neffen und Nichten, von denen einige mittlerweile ebenfalls verstorben sind. Deren Erben wiederum sind zum Teil unbekannt.

Einige (unmittelbare) Erben der Erblasserin hatten nun beantragt, eine Nachlasspflegschaft bezogen auf den Nachlass der Erblasserin anzuordnen. Die Voraussetzungen der Einrichtung einer solchen Nachlasspflegschaft liegen hier aber nach Ansicht des OLG Düsseldorf deshalb nicht vor, weil die Erben der Erblasserin nicht unbekannt sind. Denn die Erblasserin sei von ihren (bekannten) Geschwistern, Nichten und Neffen beerbt worden.

Zwar treffe es zu, dass einige dieser Erben inzwischen verstorben und ihrerseits von weiteren Personen beerbt worden sind, die zum Teil unbekannt sind. Das spielt jedoch – so das OLG – allenfalls für die Frage eine Rolle, ob ggf. eine Nachlasspflegschaft für einen oder mehrere dieser Erbeserben einzurichten ist. Es führt nicht dazu, dass deshalb die Erben der Erblasserin nun ihrerseits als unbekannt angesehen werden könnten.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.11.2020, I-3 Wx 163/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in einer beabsichtigten Tätigkeit als Krankenpfleger in der Intensivpflege keinen Grund für die Untersagung einer Nebentätigkeit gesehen und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin bestätigt.

Der klagende Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin, einem großen Krankenhaus, langjährig als Krankenpfleger in der Intensivpflege eingesetzt. Zurzeit ist der Kläger als Patientenmanager mit regelmäßigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag tätig. Er teilte der Arbeitgeberin mit, er beabsichtigte, für eine Zeitarbeitsfirma an Samstagen und Sonntagen als geringfügig beschäftigte Krankenpflegekraft auf Intensivstationen zu arbeiten. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und führte zur Begründung aus, es liege eine Wettbewerbssituation vor, der Kläger wolle seinen besonderen Erfahrungsschatz als Intensivpfleger anderweitig nutzen. Zudem stehe die besondere Lage in der Pandemie mit Ansteckungsgefahren der Nebentätigkeit entgegen. Sie habe dem Kläger angeboten, Dienste in ihrem Intensivbereich im Rahmen einer Nebenabrede wahrzunehmen.

Das LAG hat wie das ArbG keinen Grund gesehen, die beabsichtigte Nebentätigkeit zu untersagen. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, es liege keine unmittelbare Konkurrenzsituation vor, gesetzliche Ruhezeiten könnten eingehalten werden, sonstige nachteilige Folgen aufgrund der beabsichtigten anderweitigen Tätigkeit habe die Arbeitgeberin nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger könne sowohl im Rahmen seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin als auch im Rahmen der angestrebten Nebentätigkeit mit an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten in Kontakt kommen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine fehlende Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Krankenhäusern, in denen der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit eingesetzt werde.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.9.2020, 16 Sa 2073/19; ArbG Berlin, PM Nr. 34/2020 vom 18.12.2020

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Ein Dönergrill darf im Teileigentum „Laden“ nicht betrieben werden. Denn er stört typischerweise mehr als ein Ladengeschäft. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) München entschieden.

In einem solchen Fall liegt eine sog. zweckbestimmungswidrige Nutzung vor. Das AG räumt zwar ein, dass sich die Bedeutung des Begriffs „Laden“ geändert haben könnte, etwa nach Wegfall der Ladenschlusszeiten. Das bedeute aber nicht, dass ein Imbiss wie ein Laden zu qualifizieren sei. Ein Imbiss habe generell ein größeres Störpotenzial. Ob tatsächlich Störungen stattfinden, sei unerheblich.

Quelle: AG München, Urteil vom 31.10.2020, 483 C 8260/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauschaden, der durch eine – hier fehlende – Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmäßig nicht an, so der BGH. In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.

Quelle: BGH, Urteil vom 19.11.2020, III ZR 134/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat in einem Eilverfahren entschieden: Der Entzug der Fahrerlaubnis begründet auch dann keine unzumutbare Härte, wenn der Betroffene wegen der Corona-Pandemie besonders auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

„Punkte-Konto“ war voll
Nach dem Gesetz gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis u. a. dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von acht oder mehr Punkten ergibt und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Da dies bei dem Antragsteller der Fall war, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde seine Fahrerlaubnis. Das hiergegen angestrengte Eilverfahren, mit dem er u. a. geltend machte, er müsse seine Tochter mit dem Auto zur Schule bringen und Versorgungsfahrten für seine Eltern durchführen, die wegen der Corona-Pandemie außer ihm niemanden mehr in ihr Haus ließen, blieb ohne Erfolg.

Keine unzumutbare Härte in der Pandemie-Situation
Negative Auswirkungen, wie sie der Antragsteller geltend mache, seien vom Gesetzgeber bei der Schaffung der einschlägigen Bestimmungen bedacht, aber zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen worden. Sie führten deswegen regelmäßig auch nicht zu einer unzumutbaren Härte. Ungeeignete Kraftfahrer, so das VG, gefährdeten das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Das gelte auch während der Corona-Krise.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz, Beschluss vom 1.12.2020, 4 L 1078/20.KO

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kita-Ferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird und sie deshalb Urlaub nehmen müssen. So steht es im „Gesetz über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldungs- und Wehrsoldempfänger“, das von Bundestag und -rat beschlossen ist und rückwirkend ab dem 16.12.2020 in Kraft treten soll.

Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und hilfebedürftig sind.

Betroffene Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.

Beachten Sie Auch der Anspruch auf Kinderkrankentage (Bezug des Kinderkrankengeldes über die Krankenkasse) wurde rückwirkend zum 1.1.2021 erhöht. Kinderkrankentage können demnach nicht nur im Krankheitsfall des Kindes, sondern auch bei zwingender Betreuung zu Hause (z. B. Homescooling aufgrund der Corona-Pandemie) beantragt werden.

Quelle: Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Amtsgericht (AG) Osnabrück weist darauf hin, dass ein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter grundsätzlich keine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt, wenn er für den Betroffenen die Einwilligung zur Impfung erteilt.

Der Betreuer darf aber nur einwilligen, wenn er den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehat. Auch darf die betreute Person selbst nicht in der Lage sein, eine Entscheidung zu treffen. Der Betreuer muss auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten Rücksicht nehmen.

Beachten Sie Eine Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit dürfte anzunehmen sein, wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, wonach wegen des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betreuten für ihn Gefahren von einer Impfung ausgehen.

Die Ablehnung einer ärztlich empfohlenen Impfung kann dagegen genehmigungsbedürftig sein, wenn die betreute Person durch die Nichtimpfung erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird.

Quelle AG Osnabrück, PM Nr. 26/2020 vom 22.12.20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Reiseveranstalter ist an die gesetzlichen Fristen zur Rückzahlung des Reisepreises gebunden. Das gilt auch in der aktuellen Pandemiesituation. So sieht es das Amtsgericht (AG) Bad Iburg.

Ein Reiseveranstalter muss Anzahlungen in Fällen, in denen ein Reisender kostenfrei von seiner Pauschalreise zurücktreten kann, unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach einem Rücktritt bzw. einer Stornierung zurückerstatten. Kommt er der Aufforderung nicht nach, befindet er sich ab dem 15. Tag in Verzug und ist dem Reisenden zum Schadenersatz verpflichtet.

Quelle: AG Bad Iburg, Urteile vom 29.10.20, 4 C 404/20 und 4 C 398/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Bundesjustizministerium hat mit „Hilfe-Info“ ein neues Portal für Personen konzipiert, die direkt oder indirekt von einer Straftat betroffen sind. Dazu zählen sowohl die Opfer als auch deren Angehörige sowie Zeugen. Das Portal bündelt allgemeine Informationen, nennt lokale Beratungsstellen und informiert über Rechte auf Entschädigung.

Vor allem Senioren sind häufig von Betrugsversuchen am Telefon oder in der Wohnung betroffen. Ältere Menschen profitieren von dem neuen Portal „Hilfe-Info“, auf dem sich übersichtlich gegliedert wichtige Informationen abrufen lassen: www.hilfe-info.de.

Das neue Portal hält außerdem Merkblätter zum Download bereit, die den Ablauf eines Ermittlungsverfahrens erklären oder zeigen, wie man sich nach einem Einbruch oder körperlichen Angriff verhält. Das Portal informiert über psychologische Unterstützung und nennt Kontaktstellen für Personen, die sich akut von einer Straftat bedroht fühlen. Die Beratungsstellen arbeiten auf Wunsch auch anonym.

Das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend bietet begleitend die Broschüre „Sicher leben im Alter“ (Stand: Januar 2020) an, die Sie herunterladen bzw. deren Inhalt Sie sich direkt online vorlesen lassen können.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl