Bei einem Mietvertrag mit einer nach außen auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) genügt es, wenn die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht.

Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn den Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zusteht. Aus dem Gesetz könne nämlich der allgemeine Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass einer Personenmehrheit eine Willenserklärung durch Abgabe bereits gegenüber einem der Gesamtvertreter zugeht (BGH, XII ZR 210/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einem Bauträgervertrag kann der Käufer einer Eigentumswohnung wirksam vom Vertrag zurücktreten, wenn die Bauausführung von der ursprünglichen Vereinbarung abweicht.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. dem Käufer einer Eigentumswohnung recht. Weil das Gebäude noch nicht errichtet worden war, hatte er sich an einem Modell zeigen lassen, wie die Grundstücksgestaltung und insbesondere die Zufahrt zur Tiefgarage geplant war. Tatsächlich wurde später aber anders gebaut. Statt vor dem Schlafzimmerfenster bereits unter der Erde verschwunden zu sein, verlief die Einfahrt letztendlich direkt vor dem Fenster. Dieses konnte daher nicht bodentief ausgestaltet werden. Auch war es aus diesem Grund nicht möglich, um die Wohnung herumzugehen. Diese abweichende Bauausführung berechtige den Käufer nach Ansicht der Richter zum Rücktritt vom Vertrag. Bei der Bauausführung handele es sich nämlich um einen wesentlichen, auch den Wert der Wohnung entscheidend beeinflussenden Faktor (OLG Frankfurt a.M., 12 U 136/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Seit dem 1.1.2012 gelten bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft geänderte Grundsätze für die Beurteilung des Versicherungsschutzes von Sportlern. Bisher waren Sportler grundsätzlich versichert, wenn sie Zahlungen ab 150 EUR monatlich (1.800 EUR jährlich) erhielten. Beträge darunter gelten als Aufwandsentschädigung. Diese Grenze ist zum 1.1.2012 in Anlehnung an den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auf 175 EUR monatlich (2.100 EUR jährlich) angehoben worden.

Hintergrund: Gegen Entgelt tätige Sportler stehen zum Sportverein in einem Beschäftigungsverhältnis. Zahlungen unter 175 EUR monatlich sieht die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) aber regelmäßig nicht als Entgelt an, weil solche Beträge nicht geeignet sind, zum Lebensunterhalt beizutragen. Sie ersetzten allenfalls einen sportbedingten Mehraufwand. Eine Ausnahme besteht bei Zahlungen, für die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Das gilt auch für Minijobs (pauschale Abgaben bei geringfügiger Beschäftigung).

Es kann sich also wegen des Unfallversicherungsschutzes lohnen, die Zahlungen nicht als bloßen Aufwandsersatz, sondern als Vergütung zu behandeln und bei der Knappschaft-Bahn-See anzumelden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss er ebenso nachweisen, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft. Erbringt er diesen Nachweis nicht, kann hierin ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit zu sehen sein. Ihm kann dann ein fiktives Einkommen angerechnet werden, das zu herabgesetzten Unterhaltsansprüchen führt, bzw. den Anspruch ganz ausschließt (BGH, XII ZR 178/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Am 28.2.12 hat Bundesverkehrsminister Ramsauer die Eckpunkte der vom Bundesverkehrsministerium geplanten Neuregelung des derzeit geltenden sog. Punktesystems vorgestellt. Wir geben Ihnen einen Überblick:

Vorgesehen ist ein sog. „Fahreignungsregister“ (FAER), das das Verkehrszentralregister und mit dem „Fahreignungs-Bewertungssystem“ das „Mehrfachtäter-Punktsystem“ ablösen soll. Der Bereich „Fahrerlaubnis auf Probe“ wird nicht verändert.

In diesem Fahreignungsregister sind drei Maßnahmen-Stufen, die auf einem auch vorgesehenen sog. Punkte-Tacho abgebildet werden, vorgesehen: Beim Punktestand von 0 bis 3 erfolgt eine Vormerkung des Fahrerlaubnisinhabers ohne weitere Maßnahme. Stufe 1: Wer 4 oder 5 Punkte erreicht, erhält eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Stufe 2: Beim Punktestand von 6 oder 7 soll eine Verwarnung und eine Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen. Stufe 3: Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die im Punktesystem bisher vorgesehenen sieben Kategorien sollen auf zwei reduziert werden. Unterschieden werden soll künftig nur noch zwischen „schweren“ und „besonders schweren“ Verstößen. Die „schweren“ Verstöße werden mit einem, die „besonders schweren“ mit zwei Punkten bewertet.

Die Ordnungswidrigkeiten, die bisher mit 1 bis 4 Punkten ohne Regelfahrverbot belegt waren, werden als „schwere“ Verstöße, Ordnungswidrigkeiten mit 3 oder 4 Punkten und einem Regelfahrverbot sowie die Straftaten werden als „besonders schwere“ Verstöße eingestuft.

Tilgungshemmung und Überliegefrist sollen entfallen. Jede Tat wird in Zukunft nach ihrer (eigenen) Tilgungsfrist verfallen. Vorgesehen sind für schwere Ordnungswidrigkeiten 2,5 Jahre, für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten 5 Jahre und für Straftaten generell 10 Jahre.

Für die Fristberechnung im Fahreignungsregister und die Maßnahmen nach dem „Fahreignungs-Bewertungssystem“ wird nicht mehr der Tag des Verstoßes ausschlaggebend sein. Abgestellt werden soll auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.

Ein neuer Verstoß während der Tilgungsfristen wird in Zukunft nicht mehr dazu führen, dass eine alte Tat länger im System gespeichert bleibt.

Ausgeschlossen ist der derzeit mögliche Abbau von Punkten durch eine freiwillige Teilnahme an (Aufbau)Seminaren.

Zusammen mit der bei einem Punktestand von sechs oder sieben Punkten vorgesehenen Verwarnung wird ein Fahreignungsseminar angeordnet. Das Seminar muss innerhalb von drei Monaten absolviert werden.

Derzeit bestehende Eintragungen werden in das neue System überführt. Dabei sollen Schlechter- oder Besserstellungen vermieden werden. Das wird bei dem teilweise völlig anderen System nicht einfach sein/werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vernachlässigt der Vermieter seine Pflichten aus einer Konkurrenzschutzklausel, kann daraus ein Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs folgen.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Danach ist der Vermieter bei der Vermietung von Räumen zu geschäftlichen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in anderen Räumen des Mietobjekts kein Konkurrenzunternehmen zugelassen wird. Dieser vertragsimmanente Konkurrenzschutz gilt auch für die Vermietung von Praxisräumen an Angehörige freier Berufe (hier: Rechtsanwälte); er ist allerdings in räumlicher, sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt.

Wie weit die Verpflichtung des Vermieters reicht, lässt sich im Einzelfall nur unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Interessen der Vertragsparteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte bestimmen. Entscheidend ist, welchen Besitzstand der anmietende Mieter nach den bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen erwarten durfte. Haben mehrere Rechtsanwälte zwar jeweils einen eigenständigen Mietvertrag über ihre Kanzleiräume geschlossen, sind sie jedoch über einen Außensozietätsvertrag als Partner verbunden, obliegt es ihnen, durch Aufnahme entsprechender Regelungen in den Gesellschaftsvertrag für ausreichenden – gegebenenfalls auch nachwirkenden – Konkurrenzschutz zu sorgen. Erwarten die Gesellschafter gleichwohl von dem Vermieter Kon-kurrenzschutz gegenüber ihrem eigenen Sozietätspartner, ist es ihnen zuzumuten, insoweit klare mietvertragliche Vereinbarungen zu treffen (OLG Hamm, I-7 U 54/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.

Mit dieser Entscheidung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Arbeitgeber im Bereich der Briefzustellung in die Grenzen. Die in dessen Betrieb ursprünglich geltenden Tarifverträge sahen vor, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit wurden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Am 1.4.2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die Erholungszeiten kürzte. Diese Kürzung konnte erst zum 1.7.2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden. Der Arbeitgeber strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto einer Arbeitnehmerin mit der Begründung, sie habe im Zeitraum vom 1.4. bis zum 30.6.2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Mit ihrer Klage begehrt die Arbeitnehmerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Das BAG hat die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen. Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung würden es erlauben, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben (BAG, 5 AZR 676/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Handelsrecht sieht vor, dass der Käufer bei einem Handelskauf die gelieferten Waren unverzüglich kontrollieren und einen eventuellen Mangel anzeigen muss.

Anerkannt ist dabei allerdings, dass bei einer größeren Lieferung nicht jedes Einzelteil gesondert untersucht werden muss. Es reicht aus, wenn der Käufer in diesen Fällen eine repräsentative Stichprobe untersucht. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt. Folge dieser Fiktion ist, dass die Vergütung trotz des Mangels gezahlt werden muss. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese Regelung auch für die Herstellung und Lieferung von Betonfertigteilen für ein Bauvorhaben gelte. Im vorliegenden Fall hatten die gelieferten Fertigteile wegen eines Baustopps etliche Monate lang ungenutzt auf der Baustelle gelegen. Die Toleranzabweichungen wurden erst bei der späteren Montage bemerkt. Das war nach Ansicht der Richter zu spät (OLG Brandenburg, 4 U 69/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eltern sollen gegenüber ihren Kindern nicht vorsichtiger sein müssen, als sie dies in ihren eigenen Angelegenheiten sind. Daher gilt zu ihren Gunsten ein Haftungsprivileg. Diese Haftungsprivilegierung der Eltern gegenüber ihren Kindern wirkt sich auch gegenüber Dritten aus.

Das zeigt ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg, in dem es um einen Unfall eines 6-jährigen Kindes ging. Dieses war mit seiner Mutter als Radfahrer unterwegs. An einer stark befahrenen Straße stiegen beide ab, um diese zu überqueren. Die Mutter meinte, die Straße überqueren zu können, und machte eine leichte Vorwärtsbewegung. Dann bemerkte sie jedoch ein heranfahrendes Auto und blieb stehen. Das Kind nahm die Bewegung der Mutter jedoch zum Anlass die Straße zu überqueren und wurde vom Auto erfasst. Dabei erlitt es schwere Verletzungen, insbesondere am Kopf. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Autofahrerin hat bislang 50.000 EUR bezahlt. Wegen dieses Vorfalls wollte die Kfz-Haftpflichtversicherung festgestellt wissen, dass die Mutter zu 50 Prozent für den Unfall verantwortlich ist. Die Versicherung meinte, die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Sohn verletzt. Sie hätte ihn an die Hand nehmen müssen, um Fehlreaktionen zu vermeiden. Auch wäre sie verpflichtet gewesen, einen 200 Meter entfernten Fußgängerüberweg mit Ampel zu benutzen. Zudem wäre für den Sohn ein Fahrradhelm erforderlich gewesen.

Das OLG wies die Klage der Versicherung jedoch ab. Die Richter sahen keine grob fahrlässige Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht. Aufgrund des sogenannten Haftungsprivilegs müssten Eltern gegenüber ihren Kindern nur so sorgfältig handeln, wie sie dies in ihren eigenen Angelegenheiten tun. Die Überquerung der Straße an der Unfallstelle sei grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Straße sei gut zu übersehen gewesen. Auch hätte sich der 6-jährige bis zum Unfall im Straßenverkehr als zuverlässiger und geübter Radfahrer gezeigt. Dass die Mutter sich bei der Einschätzung des Straßenverkehrs für den Bruchteil einer Sekunde geirrt und das Auto übersehen hatte, könne nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden. Die Mutter habe angegeben, in der konkreten Situation durch die Sonne geblendet gewesen zu sein. Dies sei durch die in der polizeilichen Ermittlungsakte beschriebenen Lichtverhältnisse bestätigt worden. Daher könne das Verhalten der Mutter höchstens als Augenblicksversagen, jedoch nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Auch der Einwand, dass das Kind keinen Helm trug, helfe der Versicherung nicht. Zum einen gebe es keine gesetzliche Vorschrift über das Tragen von Helmen als Radfahrer. Zum anderen sei der Junge in der konkreten Unfallsituation nicht als Radfahrer, sondern als Fußgänger unterwegs gewesen, da er sein Rad geschoben habe (OLG Bamberg, 5 U 149/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Maler muss sich in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von seinem Versicherer nicht auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eines Schulhausmeisters verweisen lassen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Zur Begründung führten die Richter aus, dass eine Verweisung auf der Grundlage einer konkreten Verweisungsklausel zwar nicht bereits schon deshalb grundsätzlich ausgeschlossen sei, weil der Verweisungsberuf kein Ausbildungsberuf sei. Es müsse vielmehr ein Vergleich im Einzelfall erfolgen. Bei diesem Vergleich müsse geprüft werden, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetze. Eine Vergleichstätigkeit könne nur angenommen werden, wenn sie keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten als die Ursprungstätigkeit erfordere. Im vorliegenden Fall ging der Vergleich zugunsten des Versicherungsnehmers aus. Die Tätigkeit eines Schulhausmeisters, die keine handwerklichen Qualifikationen verlange, entspreche eben nicht derjenigen eines handwerklich ausgebildeten Malergesellen (OLG Karlsruhe, 12 U 140/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl