Besteht zwischen den getrennt lebenden Eltern keine tragfähige soziale Beziehung mehr und kann ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen nicht mehr erzielt werden, entspricht es dem Kindeswohl, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und auf einen Elternteil zu übertragen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Streit zweier Elternteile um das Sorgerecht des gemeinsamen Kindes. Die Richter machten deutlich, dass Maßstab für den Entzug des Sorgerechts stets das Kindeswohl sei. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls seien die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung (Erziehungseignung) und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Die einzelnen Kriterien stünden aber letztlich nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen könne im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Erforderlich sei eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Hierbei müssten alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte aufgeklärt und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abgewogen werden. Nur so könne eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung erzielt werden.

Im vorliegenden Fall stand nach der Verhandlung fest, dass sich der Kontakt der beiden Eltern in vehementen gegenseitigen Schuldzuweisungen beschränkt. Einigung konnte in keinen Punkten erzielt werden. Da die Trennung bereits über zwei Jahre zurücklag und auch alle Versuche einer Elternberatung gescheitert waren, könne nach Ansicht der Richter mit einer Verbesserung der Beziehung nicht gerechnet werden. Es sei daher im Sinne des Kindes, die gemeinsame elterliche Sorge zu entziehen und auf einen der Elternteile zu übertragen (OLG Köln, II-4 UF 204/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs angefallen sind.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Arbeitnehmers, der mit dem Dienstwagen in den Urlaub gefahren war. Als er nach seiner Rückkehr die Benzinquittungen seinem Arbeitgeber vorlegte, verweigerte dieser einen Ausgleich. Zu Unrecht, entschied das LAG. Sehe der Arbeitsvertrag keine Beschränkungen vor, müsse der Arbeitgeber zahlen. Das gelte auch für die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs (LAG Hamm, 7 Sa 1485/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Begründung von Wohnungseigentum bedarf nicht der Zustimmung der Gläubiger, deren Grundpfandrechte auf dem ganzen Grundstück lasten.

Deren Interessen sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) dadurch gewahrt, dass das Grundpfandrecht an den neu entstandenen (realen oder ideellen) Teilen als Gesamtrecht und damit in der Summe an dem gesamten Grundstück fortbesteht. Hieran habe sich auch nach Einführung des Rangklassenprivilegs für Wohngeldansprüche (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) nichts geändert. Zwar führe dieses Privileg zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der Grundpfandgläubiger, weil sie nach der Aufteilung des Grundstücks im Fall der Zwangsvollstreckung mit vorrangigen Ansprüchen aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG rechnen müssen. Einer entsprechenden Anwendung der §§ 876, 877 BGB stehe aber das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegen (BGH, V ZB 95/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einem rechtsgeschäftlichen Mieterwechsel durch zweiseitigen Vertrag zwischen Alt- und Neumieter ist die Schriftform eines langfristigen Mietvertrags nur eingehalten, wenn diese Mieteintrittsvereinbarung dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügt.

Dies erfordert nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, dass der Eintritt des Nachfolgemieters in die Mieterstellung durch eine Urkunde belegt werden kann, die ausdrücklich auf den Ursprungsmietvertrag Bezug nimmt. Die nötige Zustimmung des Vermieters zur Mieteintrittsvereinbarung ist dagegen formfrei wirksam (OLG Düsseldorf, I-10 U 66/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hält sich der Betroffene für längere Zeit im Ausland auf, stellt sich die Frage, ob das als Entschuldigung für seine Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin des Bußgeldverfahrens ausreicht.

Entscheidend ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, ob ihm die kurzzeitige Unterbrechung seines Auslandsaufenthalts und die vorübergehende Rückkehr nach Deutschland vor dem eigentlich geplanten Rückkehrtermin zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätten zugemutet werden können. Der einjährige Studienaufenthalt in Australien sei nach Ansicht der Richter ein solcher Fall, in dem eine Rückreise nach Deutschland unzumutbar sei. In dieser Fallgestaltung gehe es somit, anders als in den in der Rechtsprechung bislang i.d.R. entschiedenen Fällen, nicht um eine kurzfristige Urlaubsreise, die ggf. noch nach Erlass des Bußgeldbescheids oder sogar nach Anberaumung des Termins gebucht worden ist. Für jene Fälle hat die Rechtsprechung eine genügende Entschuldigung verneint und erwartet vom Betroffenen i.d.R. die Rückkehr bzw. die Verschiebung der Reise (OLG Düsseldorf NJW 73, 109; OLG Hamm VA 05, 144) (OLG Hamm, III-3 RBs 365/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bezieht eine Schülerin Leistungen nach dem SGB II, kann sie vom Jobcenter einen eigenen Schreibtisch verlangen, wenn sie diesen zum erfolgreichen Erledigen ihrer Hausaufgaben benötigt.

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Berlin. Die Richter wiesen aber darauf hin, dass der Anspruch nur bestehe, wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und es sich – im Gegensatz zu einer Ersatzbeschaffung – um eine erstmalige Anschaffung handele. Im Übrigen könne der Anspruchstellerin auch ein gebrauchtes Möbelstück zur Verfügung gestellt werden. Es bestehe nämlich kein Anspruch auf einen neuen, ungebrauchten Schreibtisch (SG Berlin, S174 AS 28285/11 WA).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soweit dies mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist, muss das Gericht in einem Sorgerechtsverfahren den Willen des Kindes berücksichtigen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. In dem betreffenden Fall war die Mutter eines 12-jährigen Kindes verstorben. Zu dem Vater wollte das Kind jedoch nicht. Es hatte wiederholt erklärt, den Vater nicht mehr sehen zu wollen. Diese ablehnende Haltung hatte es während des laufenden Verfahrens noch verstärkt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es das Wohl des Kindes erheblich gefährde, wenn dieser Wunsch nicht berücksichtigt werde. Es sei vielmehr richtig, die Tante als Vormund einzusetzen. Dies entspreche sowohl dem testamentarischen Willen der verstorbenen Kindesmutter als auch dem geäußerten Wunsch des Kindes. Zudem lebe das Kind bereits im Haushalt der Tante und ihres Ehemannes. Es sei daher sachgerecht, wenn die Tante unmittelbar die Entscheidungen für das Kind treffen könne. Bedenken gegen ihre Erziehungsfähigkeit seien auch nicht ersichtlich (OLG Köln, II-4 UF 229/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. bestätigt. Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die drei Monate lang in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig war. In dieser Zeit wurde sie mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin. Nach ihrem Ausscheiden war sie weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.

Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das LAG war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 EUR angedroht. Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potenzielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es dagegen nicht (LAG Hessen, 19 SaGa 1480/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine dem Verwalter erteilte Einziehungsermächtigung erlischt, wenn dieser vorzeitig wegen gravierender Pflichtverletzungen abberufen wird, weil den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit ihrem vormaligen Verwalter deutlich. Die Richter erklärten, dass aus der erloschenen Einziehungsermächtigung mehrere Punkte folgen würden. Zum einen sei der Verwalter selbst aus einem bereits auf seinen Namen lautenden Vollstreckungstitel materiell-rechtlich nicht mehr befugt, Leistung an sich zu verlangen. Und zum anderen sei eine trotzdem an ihn geleistete Zahlung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft unwirksam und müsse ein zweites Mal erfolgen (BGH, V ZR 55/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Grundsätzlich steht der Abnahme bzw. der Abnahmereife einer Bauleistung entgegen, wenn ein Mangel vorliegt oder eine Restarbeit noch aussteht.

Eine Ausnahme gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg nur, wenn der Mangel beziehungsweise die Restleistung nach Art, Umfang und vor allem den Auswirkungen so unbedeutend ist, dass das Interesse des Auftraggebers an seiner Beseitigung vor einer Abnahme nicht schützenswert ist. Die Richter machten deutlich, dass hiervon bei einer mehr als bloß geringfügigen Restleistung nicht mehr ausgegangen werden könne. Wolle der Bauunternehmer seinen Restwerklohnanspruch geltend machen, könne er sich in einem solchen Fall auch nicht darauf berufen, dass eine Abnahme wegen einer Abnahmeverweigerung des Auftraggebers entbehrlich sei (OLG Brandenburg, 4 U 7/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl