Das Abstellen von Kinderwagen und Rollatoren im Treppenhaus oder Hausflur kann in einer Hausordnung nicht per se wirksam verboten werden.

Vielmehr sind die jeweiligen Einzelfallumstände (z.B. sonstige Abstellmöglichkeiten im Objekt, Vorhandensein eines Fahrstuhls) zu berücksichtigen. Einem Mieter kann das Abstellen von Kinderwagen und Rollatoren im Treppenhaus und/oder Hausflur jedenfalls nicht wirksam untersagt werden, wenn er auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen ohne Versperren des Fluchtwegs zulässt (BGH NJW 07, 146). Von einer Zulässigkeit wird man demnach z.B. in folgenden Konstellationen ausgehen können:

keine Abstellmöglichkeit in der Wohnung oder Abstellmöglichkeit zwar gegeben, Mieter wohnt aber in Obergeschoss ohne Aufzug.

Voraussetzung im Fall des Abstellens von Kinderwagen ist aber, dass der Kinderwagen für Kinder des Mieters bestimmt ist. Denn nur dann ist das Abstellen von Kinderwagen auf Gemeinschaftsflächen vom Mietzweck, der mit der Anmietung der Wohnung verfolgt wird, gedeckt. Kinderwagen Dritter dürfen demnach bestenfalls gelegentlich und gleichzeitig nur kurzzeitig in den Gemeinschaftsflächen abgestellt werden.

Unabhängig von der Zulässigkeit entsprechender einschränkender Regelungen muss gewährleistet sein, dass die Fluchtwege im Brandfall frei gehalten und nicht versperrt sind.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Weil ein Fehler beim Anlegemanöver eines Beibootes an die an eine Ankerboje festgemachte Segelyacht nicht festgestellt wurde, bleibt der gemeinsame Segeltörn in der Karibik, bei dem sich ein Crewmitglied verletzt hat, für den Skipper ohne Haftungsfolgen.

Im Januar 2007 stürzte ein Crewmitglied als er bei Dunkelheit von dem Beiboot (Schlauchboot mit Außenbordmotor) über dessen Bug auf die am Heck der Segelyacht befindliche Badeplattform übersteigen wollte. Er erlitt eine schwere Schulterverletzung, sah die Ursache in dem Anlegemanöver des Skippers und wollte diesen für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden verantwortlich machen. Seine – auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete – Klage blieb schon vor dem Landgericht ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat diese Entscheidung nun bestätigt. Ein fehlerhaftes Anlegemanöver, für das der Skipper bei dem gemeinsamen Segeltörn gegenüber dem Crewmitglied aus unerlaubter Handlung haften würde, hat der Senat – sachverständig beraten – nicht festgestellt. Die von dem Skipper gewählte Art des Anlegens des Beiboots (mit dem Bug im rechten Winkel zur Badeplattform) sei zulässig, risikoarm, wegen der fehlenden Achterleine sinnvoll, den Crewmitgliedern körperlich zumutbar und geläufig gewesen. Wetter und Wellen hätten keine Probleme bereitet. Auch der Umstand, dass der Skipper den Außenbordmotor abstellte, sei bei dem angeleinten Boot nicht fehlerhaft. Der Skipper sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine zusätzliche Achterleine zu beschaffen und sie beim Anlegen zu verwenden (OLG Hamm, I-9 U 100/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich derzeit eine Änderung des Sorgerechts. Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht. Ziel ist es, ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für unproblematische Fälle zu finden.

Nach altem Recht wurden unverheiratete Väter grundsätzlich nur an der Sorge beteiligt, wenn die Mutter einverstanden war. Das neue Recht soll nun die Möglichkeit schaffen, dass der Vater die Mitsorge auch erlangen kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Es führt auf einfachem Wege in einem beschleunigten Verfahren zur gemeinsamen Sorge.

Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, soll der Vater künftig wählen können, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum Familiengericht steht jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein unsinnig erscheint. Vor dem Familiengericht ist künftig zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren für alle unproblematischen Fälle möglich, wenn sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In dem vereinfachten Verfahren entscheiden die Richter schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern.

Das normale Familiengerichtsverfahren soll künftig nur noch notwendig sein, wenn wirklich Kindeswohlfragen zu klären sind. Dann ist die gemeinsame Sorge nur dann zu versagen, wenn ihr das Kindeswohl entgegensteht. Die Neuregelung ist damit auch ein Signal an alle nicht miteinander verheirateten Eltern, verstärkt über die einvernehmliche gemeinsame Sorge nachzudenken.

Zum Hintergrund:

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Die geplante Neuregelung soll die gemeinsame Sorge immer dann ermöglichen, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.

Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.

Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.

Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren -ohne persönliche Anhörung der Eltern -, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt, und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen. So wünschen sich Mütter beispielsweise, bei Konflikten weiterhin alleine entscheiden zu können, andere sind nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert oder wollen Bürokratie vermeiden.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

(Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Will der Mieter wegen eines Mangels der Wohnung die Miete mindern, muss er nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben.

Mit dieser Klarstellung hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt. In dem betreffenden Fall fühlte sich der Mieter dadurch gestört, dass der Vermieter etliche Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus als Ferienwohnungen an Touristen vermietete. Wegen erheblicher Belästigungen durch Lärm und Schmutz minderte der Mieter daher die Miete um 20 Prozent. Als ein höherer Mietrückstand aufgelaufen war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und verlangte die Räumung der Wohnung. Das Landgericht urteilte entsprechend.

Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass das Landgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels in unvertretbarer Weise überspannt habe. Zutreffend sei zwar die Annahme, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liege, dass andere Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet seien. Denn dies führe nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgehen, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten seien. Der Mieter müsse daher näher erläutern, worin der konkrete Sachmangel liege, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) brauche er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz müsse deshalb kein „Protokoll“ vorgelegt werden. Vielmehr genüge grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergebe, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es gehe, sowie zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten würden. Diese Anforderungen hätte der Mieter hier erfüllt (BGH, VIII ZR 155/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Besteht keine (wirksame) Vergütungsregelung, muss der Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit zusätzlich vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Lagerleiters, der bei einer Spedition ein monatliches Bruttoentgelt von 1.800 EUR erhielt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Lagerleiter ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Arbeitgeber die Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

Das BAG bestätigte die entsprechende Verurteilung des Arbeitgebers durch das Landesarbeitsgericht. Die Spedition schulde dem Lagerleiter die Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts sei die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten gewesen. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit sei wegen Intransparenz unwirksam. Der Arbeitsvertrag lasse aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Lagerleiter für das regelmäßige Bruttoentgelt schulde. Er habe bei Vertragsschluss nicht absehen können, was auf ihn zukomme (BAG, 5 AZR 765/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist nach der VOB/B erhoben hat.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter machten deutlich, dass die Prüfbarkeit nur ausreichend beanstandet worden sei, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich mache, dass er nicht bereit sei, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten habe. Vorliegend hätten die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart gehabt. In diesem Fall könne ohne das Vorliegen weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber vom Erfordernis einer förmlichen Abnahme Abstand nehmen wolle, wenn er vor der Abnahme gravierende Mängel gerügt hat (OLG Brandenburg, 4 U 7/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Geschädigte muss sich bei einem Unfall nicht in jedem Fall ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er keinen Sicherheitsgut angelegt hatte.

Das zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Geklagt hatte eine Frau, die nachts auf der Autobahn die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde bei dem Zusammenstoß schwer verletzt. Sie hat Schadenersatz unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Haftungsquote grundsätzlich abgesenkt. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angeschnallt war, hat es einen höheren Mitverursachungsanteil angenommen und insoweit eine Haftungsquote von nur 40 Prozent angeordnet. Mit der Revision wollte die Klägerin eine Haftung des Beklagten hinsichtlich sämtlicher Schäden mit einer einheitlichen Quote von 60 Prozent erreichen.

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH wies darauf hin, dass nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein müssen. Ein Verstoß könne bei unfallbedingten Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Vorliegend würde der Beklagte aber nur für die Folgen des Zweitunfalls haften. Daher sei für die Frage der Mitverursachung durch die Klägerin allein von Bedeutung, ob zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestanden habe. Das sei nach Ansicht der Richter nicht der Fall gewesen. Sie begründen dies damit, dass der Zusammenstoß sich nicht „während der Fahrt“ des Pkw der Klägerin ereignet habe. Dessen Fahrt sei vielmehr dadurch beendet worden, dass der Pkw unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, sei die Klägerin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können. Nach der Straßenverkehrsordnung sei sie dazu sogar verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können. Ihr könne deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete. Die Haftungsquote sei daher zugunsten der Klägerin abzuändern (BGH, VI ZR 10/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Will ein Käufer Schadenersatz mit der Begründung, die gekaufte Sache sei mangelhaft, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Die Nachbesserung hat dort stattzufinden, wo ursprünglich der Vertrag zu erfüllen war, also im Regelfall am Sitz des Verkäufers. Die Ware muss vom Käufer dorthin gebracht werden.

Auf diese feststehenden Regeln bei der Mängelrüge wies das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Ehepaar, das in München bei einer Autofirma ein 19 Jahre altes Wohnmobil gekauft hatte. Kurze Zeit nach dem Kauf meldeten sich diese wieder bei der Firma und rügten ein Leck in der Tankleitung, eine defekte Dachluke, ein starkes Knarren an der Achse und verwitterte Reifen. Die Firma war bereit, die Mängel zu beseitigen und bat darum, dass Auto zu ihr zu bringen. Dies wollten die Käufer nicht. Sie ließen mitteilen, dass sie nicht nach München kommen würden, sondern dass das Auto bei einer von ihnen ausgesuchten Werkstätte repariert werden solle. Die Firma bot dann an, das Auto abzuholen. Daraufhin teilten die Käufer mit, dass Wohnmobil sei jetzt in Norddeutschland. Wenn die Verkäuferin es nach München bringen wolle, müsse sie ein Abschleppunternehmen beauftragen. Selbst abholen dürfe sie es nicht. Als die Verkäuferin das nicht wollte, forderten die Käufer 1507 EUR von ihr. Das seien die Kosten, die erforderlich seien, die Mängel zu beseitigen. Die Autofirma zahlte nicht, sodass Klage erhoben wurde.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Das Ehepaar könne die Reparaturkosten nicht verlangen, da sie der Verkäuferin keine Möglichkeit der Nachbesserung gegeben hätten. Zum einen hätten sie bereits sehr früh mitgeteilt, dass sie gar nicht wollten, dass diese, sondern eine Werkstatt bei ihnen die Reparatur durchführte. Dies stelle eine Ablehnung der Nachbesserungsmöglichkeit dar. Darüber hinaus hätten sie auch später keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Käufer seien nur unter der Bedingung mit einer Abholung durch die Firma einverstanden gewesen, dass das Auto auf Kosten der Verkäuferin durch ein Abschleppunternehmen transportiert werde. Hinzu komme, dass das Auto von Norddeutschland, also von einem ca. 1000 km vom Sitz der Firma entfernten Ort abgeholt werden sollte. Diese Bedingungen würden das Nachbesserungsrecht der Firma derart einschränken, dass von einem wirksamen Nachbesserungsverlangen nicht mehr ausgegangen werden könne. Vielmehr wären die Käufer sogar verpflichtet gewesen, das Fahrzeug selbst nach München zu bringen. Der Nachbesserungsanspruch sei ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort für diesen Anspruch sei daher der gleiche wie der ursprüngliche Erfüllungsort des Kaufvertrags. Dieser sei damit München, bzw. der Sitz der Verkäuferin. Dies sei auch nicht unbillig, schließlich hätten die Käufer sich freiwillig entschieden, dass Auto in München zu kaufen (AG München, 222 C 19013/10).

Hinweis: Recht haben und Recht bekommen sind vielfach unterschiedliche Paar Schuhe, wenn man sich nicht an die Formalitäten hält. Anwaltlicher Rat ist in solchen Fällen oft Goldes wert.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend sei deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöse und zu erkennen gebe, dass er diese nicht mehr benötige. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen nach Ansicht der Richter keine Rolle (BGH, XII ZR 117/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln ist der Arbeitgeber aber auch berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen. Das Gericht hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass der Arbeitgeber für das Vorlageverlangen bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit keinen besonderen Anlass brauche. Auch könne nach Ansicht der Richter die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht nicht auf billiges Ermessen geprüft werden (LAG Köln, 3 Sa 597/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl