Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht für eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht aus. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung muss so hinreichend bestimmt sein, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was er im Einzelnen nachbessern soll.

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Rechtsstreit über die Lieferung und Montage einer Fenster- und Sonnenschutzanlage für ein Wohn- und Geschäftshaus fest. Der Auftraggeber hatte zwar gefordert, die bereits gerügten Mängel zu beseitigen. Im Einzelnen hatte er die Mängel jedoch nicht bezeichnet. Das reichte den Richtern nicht aus. Sie hielten eine solche Aufforderung zur Mängelbeseitigung für unzureichend. Es lasse sich ihr nicht entnehmen, welche Mängel der Auftraggeber in welcher Form gerügt habe (OLG Köln, 3 U 69/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine nach dem Gesetz erforderliche Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Hauseigentümers. Dieser wollte an der Westseite des Hauses Balkone errichten und verlangte vom Mieter die Duldung der Arbeiten. Zu Recht, urteilten die Richter. Sie stellten klar, dass das Gesetz vorschreibe, dass der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art, den voraussichtlichen Umfang, ihren Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung mitteilen müsse. Die Anforderungen an diese Ankündigung dürften aber nicht überzogen werden. Die Ankündigung der Arbeiten müsse lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trage. Dieser müsse das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die geplanten Maßnahmen erfahren. Wichtig sei, dass der Mieter wisse, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert werde und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch sowie die zu zahlende Miete auswirke. Tief ins Detail gehende Einzelheiten müssten dagegen nicht mitgeteilt werden. Diese Voraussetzungen hätte der Vermieter eingehalten (BGH, VIII ZR 242/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erleidet der Geschädigte den Unfall kurz vor einer mit dem Auto geplanten Urlaubsreise, darf er den Mietwagen für die gesamte Urlaubszeit nutzen, auch wenn sein Fahrzeug schon während der Abwesenheit fertig repariert wurde.

So entschied das Amtsgericht (AG) Bonn im Fall eines Autofahrers, der am 16. Juni einen Unfall erlitt. Am 20. Juni startete er in den Urlaub und kehrte am 18. Juli zurück.

Hinweis: In entsprechenden Fällen ist es sinnvoll, den Versicherer entsprechend zu informieren. Dann mag der entscheiden, ob er das fertig reparierte Fahrzeug an den Urlaubsort transportieren und den Mietwagen abholen lässt. Jedenfalls kann er dann im Nachhinein keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht geltend machen (AG Bonn, 106 C 322/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Vielmehr ist es auch auf belebten Abstellplätzen hinzunehmen, dass die Fahrzeugbenutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen.

Das musste sich der Kunde einer Sparkasse vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sagen lassen. Er hatte seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz geparkt und war auf dem Weg zum Gebäude auf einer ca. 50 cm großen, gut sichtbaren Eisfläche ausgerutscht. Beim Sturz zog er sich eine Verletzung des Sprunggelenks zu. Die Richter wiesen darauf hin, dass zwar grundsätzlich die Verpflichtung bestehe, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Kläger hätte ausweichen können. Daher habe die Sparkasse keinen Pflichtverstoß begangen, der Kläger habe seinen Sturz selbst zu verantworten. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen (OLG Koblenz, 5 U 1418/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Einer Mutter darf das Sorgerecht nicht entzogen werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung der Kinder im Haushalt der Mutter vorliegen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. und hob damit den Bescheid der Behörde auf, mit dem das Sorgerecht der Mutter entzogen werden sollte. Die Richter bestätigten zwar, dass das Jugendamt berechtigt und verpflichtet sei, im Falle einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl ein Kind bzw. einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Erforderlich sei jedoch, dass entweder eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden könne oder aber der Sorgeberechtigte nicht widerspreche. Vorliegend könne von einer Zustimmung der Mutter nicht die Rede sein. Für eine Zustimmung müsse nämlich eine eigene echte Willensbildung der Sorgeberechtigten vorliegen. Diese könne aber nicht darin gesehen werden, dass das Kind letztlich widerstandslos unter Aufgabe des aktuellen Protests an Jugendamtsmitarbeiter übergeben werde. Im Übrigen könne auch die im Rahmen des Sorgerechtsentzugs für notwendig erachtete Trennung neugeborener Kinder von der Mutter nicht damit begründet werden, dass es der Mutter nicht gelungen sei, ihre psychische Gesundheit nachzuweisen. Damit sei keine akute Kindesgefährdung nachgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 2 UF 481/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umlegen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Wohnungseigentümer, die sich gegen die Jahresabrechnung des Verwalters gewendet hatten. Der Verwalter hatte bei den Heiz- und Warmwasserkosten nicht die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten (Abschlags-) Zahlungen in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Kläger sind der Meinung, der Verwalter müsse nach Verbrauch abrechnen.

Der BGH entschied, dass in die Gesamtabrechnung alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen, aufgenommen werden müssen. Der Verwalter habe nämlich eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein müsse. Diesen Anforderungen genüge die Gesamtabrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Geldflüsse ausweise. Bei den Einzelabrechnungen seien hingegen die Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten. Diese schreibe eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Daher seien für die Verteilung in den Einzelabrechnungen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Die hiermit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in der Abrechnung verständlich erläutern. Im konkreten Fall habe daher zwar die Gesamtabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Das gelte aber nicht für die Einzelabrechnungen, da sie nicht den tatsächlichen Verbrauch zugrunde gelegt haben. Diese müssten neu erstellt werden (BGH, V ZR 251/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisationsgewalt so auszuüben, dass die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts einzelner Mitarbeiter sich nicht verändert.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Unternehmens, das Versicherungsleistungen vertreibt. Dabei arbeitet es im Zielgruppenvertrieb mit dem Verein „B.“ zusammen. Der Kläger ist angestellter Versicherungsvertreter in diesem Bereich. Für B. tätige Werber werden zugleich als sog. „Beauftragte“ für die Beklagte aktiv und versuchen, mit den Mitgliedern des B. ein Beratungsgespräch über Versicherungen zu vereinbaren. Dieses wird dann von „Beratern“ der Beklagten durchgeführt. Die Berater erhalten Provisionen, wobei ein bestimmtes Fixum von der Beklagten garantiert wird. Der Kläger war zunächst als Berater tätig, dann leitete er als Gruppenleiter mehrere Beauftragte und schließlich als Vertriebsleiter mehrere Berater an. Das erfolgsabhängige variable Entgelt des Klägers überstieg das vertraglich garantierte Fixum immer um ein Mehrfaches. Im Bereich B. nahm die Zahl der Beauftragten von 2003 bis 2008 um etwa 60 Prozent ab. Mit der Klage verlangt der Kläger Schadenersatz wegen Gehaltseinbußen in den Jahren 2006 bis 2008. Dazu hat er die Auffassung vertreten, die Beklagte habe schuldhaft die Zahl der Beauftragten reduziert, wodurch die Beratungstermine zurückgegangen seien. Die Beklagte sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Beratern und Beratungsterminen zur Verfügung zu stellen.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem BAG ohne Erfolg. Die zwischen den Parteien getroffenen Entgeltvereinbarungen seien nach Ansicht der Richter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Es entspreche dem Wesen eines variablen Entgeltbestandteils, in der Höhe von Einflüssen des Marktes, der Vertriebsorganisation des Arbeitgebers oder solchen, die von der Person des Arbeitnehmers ausgehen, abhängig zu sein. Werde die vertraglich vereinbarte Aufgabe nicht verändert, bestehe grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisation so vorzuhalten, dass die erfolgsabhängig Vergüteten ein maximales variables Entgelt erzielen. Dies bedürfe einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Im konkreten Fall kam hinzu, dass ein Gebiets- oder Kundenschutz arbeitsvertraglich ausgeschlossen worden war. Zudem hatte sich die Beklagte selbst bei Übertragung der Vorgesetztenfunktionen vorbehalten, die Zahl der unterstellten Beauftragten oder Berater jederzeit verändern zu können (BAG, 8 AZR 98/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ordnet die Behörde an, dass ein baurechtswidriges Gartenhaus beseitigt werden muss, wenn ein aufgegebener Befreiungsantrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung gestellt wird, ist diese Anordnung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall der Befreiungsantrag vielmehr mit Einsatz von Zwangsmitteln herbeigeführt werden könne. Das gelte insbesondere, wenn der Betroffene überlegt hat, das Gartenhaus freiwillig wieder abzureißen und auf einen Antrag zu verzichten (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10443/11.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Neun Jahre alt, 90.000 km auf der Uhr – das spricht nicht gegen eine Wertminderung bei einem unfallbeschädigtem Fahrzeug, entschied das Amtsgericht (AG) Norderstedt.

Entscheidend – so das AG – sei nicht eine formalisierte Betrachtung nach irgendwelchen Eckdaten, sondern eine Bewertung der Gesamtumstände. Die waren für den Geschädigten hier gut: Der Wagen war zum Unfallzeitpunkt in gutem Zustand und gepflegt (AG Norderstedt, 46 C 103/11).

Hinweis: Immer wieder probieren es die Versicherer mit angeblichen Alters- oder Kilometergrenzen. Das AG Norderstedt hat sich davon nicht blenden lassen. Und auch der Bundesgerichtshof hat schon 2004 schematischen Betrachtungen eine Absage erteilt (VI ZR 357/03).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Versicherer darf seine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht wegen der Tätigkeit des Versicherungsnehmers in einer Beschäftigungsmaßnahme einstellen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. In der Begründung heißt es, dass eine von der gesetzlichen Rentenversicherung getragene, auf höchstens sechs Monate angelegte Beschäftigungsmaßnahme zur Wiedereingliederung des berufsunfähigen Versicherungsnehmers an seiner bisherigen Arbeitsstelle keine die frühere Lebensstellung wahrende Verweisungstätigkeit im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung darstelle. Bei der Beschäftigungsmaßnahme handele es sich nicht um eine normale Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt, die von einem Arbeitgeber vergütet werde. Das sei für eine Verweisungsmöglichkeit aber unabdingbar erforderlich.

Und noch eine zweite wichtige Aussage trifft das OLG: Sehen die Bedingungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nur die Möglichkeit einer konkreten Verweisung vor, so kann der berufsunfähige Versicherungsnehmer auch dann nicht verwiesen werden, wenn er die von ihm aufgenommene andere Tätigkeit nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen zwar vollschichtig ausüben könnte, sie tatsächlich aber nur in einem so geringen Umfang verrichtet, dass er keine die bisherige Lebensstellung wahrende Vergütung erzielt (OLG Nürnberg, 8 U 607/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl