Gemeinnützige Körperschaften (hier Verein) müssen richtig wirtschaften, um der von ihnen verfolgten Gemeinnützigkeit entsprechen zu können. Es ist daher zulässig, bei einer Kündigung auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Die Klägerin war bei dem gemeinnützigen Verein als Reitlehrerin beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz fand auf das Arbeitsverhältnis unstreitig keine Anwendung. Gegen die ordentliche Kündigung des beklagten Vereins erhob sie Kündigungsschutzklage. Zur Begründung führte sie u.a. an, die Kündigung sei auch aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus ausgesprochen worden. Dies verstoße gegen den Gemeinnützigkeitsgrundsatz der Vereinssatzung. Die Klage vor dem Arbeitsgericht war erfolglos, die Berufung ebenfalls.

Das LAG stellt klar: Soweit der Verein mit der Kündigung zugleich bezwecke, die durch unzufriedene Reitschüler verursachten Einnahmeverluste zu vermeiden, sei dies unschädlich. Nach der Abgabenordnung müsse eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Dies könne auch noch im Folgejahr geschehen. Es sei daher zulässig, bei der Kündigung auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 121/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Werbeanlagen sind unzulässig, wenn sie den bisher freien Blick auf eine Grünfläche verdecken.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Minden. Nach diesem Urteil ist eine geplante Werbeanlage bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, wenn am Aufstellungsort ein beachtlicher Baumbewuchs vorhanden ist und dieser Ausblick auf die begrünte Fläche für Verkehrsteilnehmer durch eine auf einem 2,50 m hohen Fuß montierte Mega-Light-Anlage mit einer Größe von 3,76 m x 2,78 m ganz erheblich verdeckt wird (VG Minden, 9 K 2708/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erteilt der Geschädigte einer Werkstatt zeitnah den Reparaturauftrag, und kommt es dort wegen nicht perfekter Arbeitsabläufe zu Verzögerungen, geht das nicht zulasten des Geschädigten.

Den erweiterten Ausfallschaden muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlen. Auslöser der Verzögerung war im Urteilsfall Schlamperei. Die Werkstatt hatte die Ersatzteile nicht sofort bestellt. Dadurch hatte sich der Reparaturbeginn verzögert. Auch wenn der Geschädigte die Werkstatt selber ausgesucht hat, müsse die Schädigerseite hierfür aufkommen (OLG Thüringen, 7 U 1088/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Ausschlussklausel eines Rechtsschutzversicherers im Zusammenhang mit Kapitalanlagen kann wegen Intransparenz unwirksam sein.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. In dem Fall hatte ein Versicherer die folgende Klausel bei Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Das OLG sah in dieser Formulierung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Reichweite des Ausschlusses nicht hinreichend überblicken. Die Klausel sei daher unwirksam (OLG München, 29 U 589/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der Wahl des Vornamens für ihre Kinder sind Eltern grundsätzlich frei. Auch wenn es eine deutsche Schreibweise gibt, können sie einen ausländischen Vornamen und dessen Schreibweise wählen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Elternpaars, das sein Kind Zoë nennen wollte. Als das Standesamt die Eintragung ablehnte, kam es zum Rechtsstreit. Die Richter hielten den Namen dagegen für eintragungsfähig. Sie machten deutlich, dass der gewählte Name nicht den allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung folgen müsse. Daher müsse das Standesamt dem Antrag auf Eintragung des Vornamens Zoë in der Schreibweise mit Trema Folge leisten. Zwar sei möglich, dass das Kind später immer auf die Schreibweise mit den zwei Punkten über dem e hinweisen müsse. Hierin liege jedoch noch keine so starke Beeinträchtigung der Kindesinteressen, dass die Eintragungsfähigkeit ausgeschlossen sei (OLG München, 31 Wx 124/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vor einer Beschlussfassung über eine konkrete Modernisierungsmaßnahme sind den Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Informationen über die für sie wesentlichen Entscheidungskriterien mitzuteilen. Geschieht dies nicht, sind gefasste Beschlüsse ungültig.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Geklagt hatte ein Wohnungseigentümer, der sich durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in seinen Rechte beeinträchtigt sah. Diese hatte zunächst den Beschluss gefasst, dass grundsätzlich Maßnahmen an der Außendämmung und an den Fenstern sowie eine Keller- und Dachdämmung durchgeführt werden sollten. Als die Maßnahmen zur Dämmung der Fenster konkreter wurden, wurde eine Kostenaufstellung vorgelegt. Schließlich wurde die Ausführung der Arbeiten mehrheitlich beschlossen, wobei allerdings Art und Umfang der Arbeiten erst nach einem Ortstermin endgültig festgelegt werden sollte. Der Kläger wies in der Versammlung darauf hin, dass sich durch die Maßnahmen die ursprüngliche Fenstergröße und das Raumvolumen im Gaubenbereich verändern würden. Als trotzdem der Beschluss gefasst wurde, erhob er Klage und beantragte die Ungültigerklärung des Beschlusses. Außerdem wollte er festgestellt haben, dass auch die vorherigen Beschlüsse nicht zur Durchführung der Arbeiten berechtigten. Schließlich – so der Kläger – seien die Eigentümer über die Folgen der Sanierungsmaßnahmen an den Fenstern nicht ausreichend aufgeklärt worden.

Der zuständige Richter beim AG gab ihm recht. Den Eigentümern seien vor der Beschlussfassung die Informationen über die für sie wesentlichen Entscheidungskriterien mitzuteilen gewesen. Dies sei nicht geschehen. Die Dachgeschosswohnungen würden durch die beabsichtigte Innendämmung kleiner und erheblich dunkler. Das Raumvolumen verringere sich ebenso wie die Fensterfläche und der Lichteinfall. Eine Wohnung, die an Volumen verliere, verliere auch an Marktwert. Der Eigentümer müsse daher Gelegenheit haben, diese Nachteile mit dem Zuwachs an Heizkosteneinsparung und Umweltschutz abzuwägen. Er müsse auch die Chance haben, zu überlegen, ob nicht auch andere Maßnahmen, z.B. eine Außendämmung möglich wären. Da den Eigentümern diese Abwägung nicht ermöglicht wurde, seien alle gefassten Beschlüsse unwirksam (AG München, 485 C 28220/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hauseigentümer sollten beim Errichten einer frei liegenden Dachterrasse vorsichtig sein und sich zuvor über die Genehmigungsfähigkeit beraten lassen.

Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen. Diese macht deutlich, dass eine frei liegende Dachterrasse im Gegensatz zu einer ebenerdigen Terrasse keine unbedeutende bauliche Anlage darstellt und insofern genehmigungspflichtig ist. Zur Begründung wird angeführt, dass das Dach des darunterliegenden Gebäudeteils einer Wohnnutzung zugeführt werde. Dadurch würden bauordnungs- und bauplanungsrechtlich relevante Auswirkungen entstehen. Es sei nicht möglich, das Vorhaben gedanklich in die Errichtung einer (genehmigungspflichtigen) Garage und einer (genehmigungsfreien) Dachterrasse zu unterteilen (VG Gelsenkirchen, 5 K 5517/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) von Rechtsanwälten auf 67 Jahre war zulässig.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines 1961 geborenen angestellten Rechtsanwalts. Dieser hatte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre gewendet. Danach wird für die ab 1949 geborenen Mitglieder die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, sodass sie für die im Jahre 1972 und später Geborenen bei 67 Jahren liegt. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er erst mit 66 Lebensjahren und einem Monat die Regelaltersgrenze erreicht.

Das OVG hat die Erhöhung des Renteneintrittsalters gebilligt und den Normenkontrollantrag abgelehnt. Zwar mindere die Erhöhung des Renteneintrittsalters die bisher erworbenen Rentenanwartschaften. Jedoch sei die Anpassung der Regelaltersgrenze an die veränderten Bedingungen zulässig, weil sie Gemeinwohlzwecken diene. Denn sie sichere die Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks. Würde das Renteneintrittsalter von 65 Jahren beibehalten, drohe infolge der höheren Lebenserwartung der Mitglieder eine finanzielle Schieflage der Versorgungseinrichtung. Der Vertrauensschutz der älteren Mitglieder werde durch die stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für die vor 1972 geborenen Mitglieder ausreichend gewahrt (OVG Rheinland-Pfalz, 6 C 11098/11.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Dass der Angeklagte „über eine Fahrstrecke von ca. 500 m mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h“ gefahren ist und bei der Kontrolle durch Polizeibeamte gerötete Augen und einen schleppenden Gang gehabt sowie zeitweilig gelallt hat, lässt (noch) keinen sicheren Schluss auf eine Beeinträchtigung seiner Gesamtleistungsfähigkeit durch Alkohol und Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Fahrt zu.

Mit dieser Begründung hat das Kammergericht (KG) die Verurteilung eines Pkw-Fahrers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aufgehoben. Die Richter machten deutlich, dass Fahrfehler (zu schnell, zu weit links oder rechts gefahren) die Annahme relativer Fahrunsicherheit nur dann rechtfertigen würde, wenn der Fehler nachweislich bei diesem Fahrer/Angeklagten ohne Rauschmitteleinfluss unterblieben wäre.

Hinweis: Außerdem muss es sich um alkoholtypische Fahrfehler handeln. So ist z.B. das Nichtbeachten eines Stoppschilds kein alkoholtypischer Fahrfehler, da ein solches Nichtbeachten auch bei nicht alkoholisierten Fahrzeugführern zu beobachten ist (KG, (3) 1 Ss 192/11 (73/11)).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Kfz-Händler darf ein Fahrzeug nur als Neufahrzeug bewerben, wenn zwischen der Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen.

So entschied das Landgericht (LG) Köln in einem Rechtsstreit zwischen Verkäufer und Käufer eines Pkw. Die Richter ergänzten, dass der Kunde bei Neufahrzeugen grundsätzlich eine uneingeschränkte Herstellergarantie erwarte. Der Verkäufer müsse daher in der Werbung auf eine Verkürzung der Herstellergarantie hinweisen, sofern diese mehr als zwei Wochen von der üblichen Garantiezeit abweiche. Der Kunde könne allein für sich nicht erkennen, ob die Herstellergarantie entsprechend verkürzt oder gar abgelaufen sei. Auch der Zeitablauf zwischen Produktion des Pkw und Vertragsschluss sei ihm nicht ersichtlich. Auf einen solchen Sachverhalt könne er auch nicht allein deshalb schließen, weil er eine Preisersparnis von 50 Prozent beim Kauf erzielt habe (LG Köln, 84 O 95/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl