Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig im Zusammenhang mit der Renovierung der Jakobikirche in Göttingen. Ein in der Nähe angesiedelter Gastronomiebetrieb kürzte wegen der Bauarbeiten die Miete erheblich. Er begründete die Minderung damit, dass durch die mit den Bauarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen eine Umsatzeinbuße von mehr als 30 Prozent eingetreten sei.

Das OLG verurteilte ihn jedoch, den einbehaltenen Teil an den Vermieter zu zahlen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Mietminderung grundsätzlich einen der Mietsache selbst anhaftenden Mangel erfordere. Ein solcher habe hier aber hier nicht vorgelegen, da kein Fehler an dem Geschäftslokal selbst (wie z.B. eine defekte Heizung) geltend gemacht worden sei. Außerhalb der Mietsache liegende tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse – wie hier die in Frage stehende Beeinträchtigung durch eine Baustelle – könnten nur ein zur Mietkürzung berechtigender Mangel sein, wenn sie die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen. Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, seien dagegen nicht als Mängel zu qualifizieren. Störungen des Mietgebrauchs durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück seien insofern nur gewährleistungsrechtlich relevant, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags mit solchen Beeinträchtigungen nicht rechnen musste und sie deshalb als vertraglich ausgeschlossen zu gelten hätten. Befinde sich auf dem Nachbargrundstück erkennbar ältere Bausubstanz, sei aber grundsätzlich mit Störungen durch Bau- und/oder Renovierungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück zu rechnen. Allerdings gelte: Auch in einer solchen Situation müsse der Mieter grundsätzlich nicht damit rechnen, dass das Publikum seines Gewerbes die gemieteten Räume überhaupt nicht oder nur unter Inkaufnahme gravierender Erschwernisse erreichen könne. Dass die von der Baustelle ausgehenden Beeinträchtigungen ein derart großes Ausmaß angenommen hätten, habe der Mieter indes nicht hinreichend darlegen können (OLG Braunschweig, 1 U 68/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Preist ein Gebrauchtwagenhändler einen Wagen mit den Eigenschaften „sehr gepflegt“ und „reparierter Unfallschaden“ an, kann der Käufer davon ausgehen, dass der Unfallschaden fachgerecht repariert wurde.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Kammergericht (KG). Die Richter machten deutlich, dass ein Gebrauchtwagenhändler den Käufer ungefragt darüber aufklären müsse, wenn Anzeichen für eine nicht fachgerechte Reparatur vorlägen. Anderenfalls setze er sich dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aus. Preise er den Wagen stattdessen als „sehr gepflegt“ an, müsse ein Käufer davon ausgehen, dass die Reparatur des Unfallschadens ebenfalls fachgerecht erfolgt sei. In diesem Fall liege ein arglistiges Verhalten des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer Falschangabe ins Blaue vor. Der Käufer könnte dann den Kaufvertrag wirksam anfechten und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangen (KG, 8 U 42/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Wartelinie empfiehlt dem aus einer untergeordneten Straße kommenden Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt zu gewähren. Auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Wartelinie besteht dagegen kein Vorfahrtsrecht des vorfahrtsberechtigten Verkehrs.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) Lemgo, dass über die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zu entscheiden hatte. Ein auf der vorfahrtberechtigten Straße fahrender Linienbus wollte in eine direkt nach der Kreuzung liegende Bushaltestellenbucht einbiegen. Dabei überfuhr er im Kreuzungsbereich die Haltelinie der untergeordneten Straße um ca. 90 cm. Es kam zum Zusammenstoß mit einem Pkw, der sich in der untergeordneten Straße der Haltelinie näherte.

Zur Überzeugung des Gerichts ist der Verkehrsunfall jeweils zur Hälfte durch die beiden Beteiligten verursacht worden. Die Verursachungsbeiträge seien danach zu bemessen, inwieweit der Betrieb der Fahrzeuge in der konkreten Unfallsituation im Einklang oder im Widerspruch zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestanden habe. Grundsätzlich sei dabei von gleichwertigen betriebsbedingten Verursachungsbeteiligungen auszugehen. Je nach Anzahl und Gewicht der jeweiligen Verkehrsverstöße variiere auch der Anteil der beteiligten Fahrzeuge an der Verursachung eines Unfalls. Vorliegend habe der Busfahrer gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen und dadurch die Betriebsgefahr des Busses erhöht. Er hätte die Haltelinie nicht überfahren dürfen. Zum einen habe er auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Linie kein Vorfahrtsrecht. Zum anderen hätte er mit dem Herannahen von Querverkehr rechnen und seine Fahrweise daran anpassen müssen. Demgegenüber habe der Pkw-Fahrer seinen Wagen noch in einer Vorwärtsbewegung gesteuert, als der Bus vor ihm in die Bushaltebucht einlenkte und ihn dabei bereits auf einer Länge von etwa 15 Metern passiert hatte. Der Pkw-Fahrer hätte früher abbremsen müssen, da der Bus rechtzeitig sichtbar gewesen sei. Damit seien die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gleich groß (AG Lemgo, 18 C 95/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verweigert ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied wegen der Betriebsratstätigkeit die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, während andere befristet Beschäftigte ein Übernahmeangebot erhalten, kann auch das Betriebsratsmitglied eine unbefristete Beschäftigung verlangen.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Arbeitnehmers, der auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags in einem Callcenter beschäftigt war. Er gehörte als freigestelltes Mitglied dem Betriebsrat an. Der Arbeitgeber übernahm den Kläger nach Ablauf der Vertragszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Andere befristet Beschäftigte – unter ihnen auch Betriebsratsmitglieder – wurden dagegen unbefristet weiterbeschäftigt. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin mit seiner Klage eine unbefristete Beschäftigung. Diese werde ihm wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert.

Das LAG hat die Klage – ebenso wie das Arbeitsgericht Berlin als Vorinstanz – für unbegründet gehalten. Zwar könne die fehlende Übernahme des Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine nach dem Betriebsverfassungsgesetz verbotene Benachteiligung darstellen. In einem solchen Fall bestehe ein Anspruch auf unbefristete Beschäftigung. Eine derartige Benachteiligung könne vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Der Arbeitgeber habe nämlich andere Betriebsratsmitglieder übernommen. Weitere Umstände, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Klägers hindeuten könnten, würden nicht vorliegen (LAG Berlin-Brandenburg, 13 Sa 1549/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sieht das Leistungsverzeichnis die Verwendung eines bestimmten Baumaterials (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 1,4) vor, stellt die Anordnung beziehungsweise die Tolerierung des Einbaus eines anderen Baustoffs (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 0,9) durch den Architekten eine pflichtwidrige Abweichung von dem vereinbarten Leistungssoll dar.

Eine solche vorsätzliche Verwendung eines falschen Baumaterials ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe als Planungsfehler anzusehen. Der Auftraggeber könne in einem solchen Fall von dem Architekten Schadenersatz in Höhe des mit dem Austausch des mangelhaften Baumaterials verbundenen Aufwands verlangen. Der Architekt könne gegen den Schadenersatzanspruch auch nicht einwenden, dass der Aufwand für den Austausch unverhältnismäßig sei. Diese Einrede bestehe nur gegenüber einem Anspruch auf Nachbesserung, nicht jedoch gegenüber dem Schadenersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden (OLG Karlsruhe, 8 U 97/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat.

Diese Entscheidung betraf einen im Jahr 1940 nichtehelich geborenen Mann. Er hatte im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.

Der BGH verwies auf die Entwicklung in der Gesetzesgeschichte. Bis zum 30.6.1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern keine gesetzliche Erbfolge statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch 2009 festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein. Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. – rückwirkend – für ab dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Die Richter entschieden nun, dass die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle nicht gegen die Rechte aus dem Grundgesetz verstoße. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber habe insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung der bestehenden Regelung entscheidende Bedeutung beimessen dürfen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt gewesen. Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führe zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung im Jahr 2009 zu ändern (BGH, IV ZR 150/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Vermieter kann keine Betriebskosten nachfordern, wenn die Rechenschritte in seiner Betriebskostenabrechnung nicht nachvollziehbar sind.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Amtsgericht (AG) Dortmund sagen lassen. Bei der Betriebskostenabrechnung des Vermieters waren bei den Positionen Gebäude und Haftpflichtversicherung, sowie Gartenpflege und Hauswart die Kosten auf über 200 Häuser „vorverteilt“ worden. Es war aber nicht erkennbar, wie diese Vorverteilung erfolgt ist. Unklar blieb auch die Notwendigkeit zur Bildung solcher Abrechnungseinheiten. Zudem waren die Rechenschritte nicht ansatzweise erkennbar. Das AG hielt die Abrechnung daher für formell mangelhaft. Entsprechend könne sie keinen Nachzahlungsanspruch auslösen (AG Dortmund, 425 C 2226/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wochenlang setzten Brandstifter in Berlin Fahrzeuge in Brand – und auch in anderen deutschen Großstädten gab es immer wieder Trittbrettfahrer. Welche Schäden durch die Versicherung im Ernstfall abgedeckt sind und welche nicht, ergibt sich aus einer Mitteilung der CosmosDirekt-Versicherung:

Brandschäden am eigenen Fahrzeug, einzelnen Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör sind über die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Springt die Versicherung ein, muss der Versicherte nicht mit einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse rechnen. In der Regel wird nicht der Neuwert, sondern der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Deshalb bei Neufahrzeugen am besten eine Kaskoversicherung mit einer möglichst langen Neupreisentschädigung vereinbaren.

Gegenstände im Auto wie Laptop, Handy, Brille oder ein mobiles Navigationsgerät sind nicht über die Kaskoversicherung abgedeckt. Aber bei vielen Hausratversicherungen sind die dort versicherten Gegenstände, wenn sie vorübergehend im Auto liegen, bei einem Brand versichert.

Wird ein Wagen nicht angezündet, sondern mutwillig zerkratzt, verbeult oder mit Farbe beschmiert, zahlt nur die Vollkasko. Eine Ausnahme sind zerstörte Scheiben oder Scheinwerfer, hier springt auch die Teilkasko ein.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einer Verurteilung wegen erhöhter Geschwindigkeit muss der Tatrichter besondere Feststellungen treffen, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit erfolgt ist.

Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle eines Pkw-Fahrers, der vom Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Der Verurteilung lag eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit zugrunde. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

Die OLG-Richter wiesen darauf hin, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen lückenhaft seien. Das Amtsgericht hätte die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze nicht ausreichend berücksichtigt. Das angefochtene Urteil stelle insoweit allein die Länge der Messstrecke, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, die Justierung des Tachometers und die Höhe des Sicherheitsabschlags fest. Diese Ausführungen seien zwar als Begründung ausreichend für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels nichtgeeichten Tachometer bei Tage. Den weitergehenden Anforderungen für eine Messung zur Nachtzeit würden sie aber nicht genügen. Bei den i.d.R. schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedürfe es nämlich grundsätzlich näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch seien Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar gewesen seien. Da diese Feststellungen fehlten, war das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben (OLG Hamm, III-2 RBs 108/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Aus einer falschen Anrede in der Ablehnung einer Bewerbung kann keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft hergeleitet werden.

Aus diesem Grund wies das Arbeitsgericht Düsseldorf die Entschädigungsklage einer Frau ab. Diese hatte sich erfolglos um die Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin beworben. In dem Ablehnungsschreiben wurde sie unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Sie ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei. Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrunds aussortiert habe. Mit der Klage hat sie eine Entschädigung in Höhe von 5.000 EUR verlangt.

Das Arbeitsgericht erläuterte, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG voraussetze, dass die Bewerberin wegen eines der dort genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei. Dabei genüge es, dass sie Tatsachen vortrage, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergebe. Dann müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliege. Vorliegend reiche der Vortrag der Frau für eine solche Beweislastverlagerung aber nicht aus. Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näherliegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zugrunde liege (Arbeitsgericht Düsseldorf, 14 Ca 908/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl