Wer nach seiner Einbürgerung in Deutschland seinen nach ausländischem Recht erworbenen Namen ändern lassen möchte, muss keinen in Deutschland üblichen Vornamen annehmen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass sich der Betreffende auch dafür entscheiden könne, seinen bisherigen zweiten Vornamen jetzt als alleinigen Vornamen anzunehmen. Im Gesetz gebe es keine Beschränkung auf deutsche oder in Deutschland übliche Vornamen. Außerdem seien ausländische Vornamen auch in deutschen Familien weit verbreitet. Daher könne schon eine Abgrenzung von in Deutschland üblichen Vornamen gar nicht praktikabel umgesetzt werden (OLG Bremen, 1 W 39/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass in einem solchen Fall – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung in der Teilungserklärung – auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate Sondereigentum seien. Allerdings müsse bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage den Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Erst danach könnten sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel seien (BGH, V ZR 176/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein errichtetes Multifunktionsfeld, dessen bestimmungsgemäße Nutzung sich wegen seiner konstruktionsbedingten Besonderheiten sehr lärmintensiv auswirkt, kann für die Nachbarn unzumutbar sein.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland. Die Richter begründeten ihre Entscheidung in dem betreffenden Fall damit, dass die Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung (Holzumrandung, die sich im Bereich der Torlinie bis in eine Höhe von ca. 4 m Höhe erstreckt, stählerne Fußballtore) verglichen mit der Nutzung typischer Bolzplätze zu einem nicht zwecknotwendigen „Mehr“ an Lärmbeeinträchtigungen führe. Es komme hinzu, dass sich das Multifunktionsfeld in sehr enger räumlicher Nähe zu dem benachbarten Wohnhaus befinde. Lägen derart beengte Verhältnisse vor, müsse zumindest darauf geachtet werden, dass der Platz als solcher in „lärmschluckender“ Bauweise errichtet werde (OVG Saarland, 2 A 246/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Kündigung verstößt gegen den im Grundgesetz garantierten Schutz der Familie, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde. Sie hält nicht das notwendige „ethische Minimum“ ein und ist sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber jahrelang die langjährige Beziehung zu einer in China lebenden Chinesin nicht als sicherheitsrelevant einordnet, den Leiharbeitnehmer dann in Kenntnis der Hochzeit abwirbt und ihm kurz darauf kündigt, obwohl sich nichts verändert hat.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. Geklagt hatte ein Mann, der seit Mai 2006 als Leiharbeitnehmer beschäftigt war. Seit 2007 fuhr er regelmäßig nach China zu seiner dort lebenden heutigen Ehefrau. Sie hat die chinesische Staatsangehörigkeit. Vorher kontaktierte er jedes Mal die Sicherheitsbeauftragte, die zu keinem Zeitpunkt Bedenken äußerte. Ende 2009 bot die Arbeitgeberin ihm eine direkte Festanstellung an. Angesichts der für Dezember 2009 in China geplanten Hochzeit einigte man sich auf den Beginn der Festanstellung ab 1.2.2010. Schon am 5.3.2010 stellte die Arbeitgeberin den Mann unvermittelt frei. Begründung: Er sei durch seine Ehefrau und die familiären Beziehungen zu China ein Sicherheitsrisiko.

Das LAG hielt die Kündigung für treu- und sittenwidrig. Die Arbeitgeberin habe unter Verletzung des Grundrechtes der Eheschließungsfreiheit ihr Kündigungsrecht für eine willkürliche Vorgehensweise missbraucht. Weil sie den Kläger in Kenntnis der familiären Bedingungen gezielt abgeworben habe und sich in Bezug auf seinen Arbeitsplatz und seine Tätigkeit nichts geändert habe, sei die plötzliche Einordnung als Sicherheitsrisiko, für die keine konkreten Fakten genannt wurden, willkürlich. Die Kündigung verstoße gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. Die Beklagte habe den Kläger willkürlich zu ihrem Spielball gemacht (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 95/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist sichergestellt, dass die Störung durch ein verkehrsordnungswidrig geparktes Fahrzeug bald beseitigt wird, ist eine dennoch erlassene Abschleppanordnung nicht verhältnismäßig.

Mit dieser Entscheidung urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg zugunsten einer Pkw-Fahrerin. Die hatte ihren Wagen auf einem Gehweg geparkt, um ihren Sohn in den Kindergarten zu bringen. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall eine Unverhältnismäßigkeit vorliege. Durch das Abschleppen des Fahrzeugs könne nämlich die Störung und Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden. Unerheblich sei auch, dass der Fahrerin schon am Tag zuvor mit dem Abschleppen gedroht wurde und sie sich vorsätzlich über eine ihr gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinweggesetzt habe. Es dürfe nämlich nicht aus Gründen der Abschreckung oder zu Erziehungszwecken abgeschleppt werden (OVG Hamburg, 5 Bf 124/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Geraten zwei Hunde in Streit und erleidet die Besitzerin eines der Hunde dadurch eine Verletzung, ist die Tiergefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall zweier Hundebesitzerinnen, deren Hunde sich eine Rauferei lieferten. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt eine Besitzerin ihren Hund fest. Der andere Hund lief auf sie zu und biss sie in die Hand. Hierbei erlitt sie eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr drei Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Rücken der Hand und Spannungsschmerzen. Die Hundebesitzerin verlangte Schmerzensgeld.

Das AG hielt die Schmerzensgeldforderung zwar grundsätzlich für gerechtfertigt. Es sprach aber nur einen geringeren als den geforderten Betrag zu. Grundsätzlich wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 EUR angemessen. Allerdings sei die Tiergefahr des eigenen Hundes haftungsmildernd zu berücksichtigen. Die Aggression des eigenen Hundes – der den Streit begonnen hatte – habe letztlich die Verletzungsgefahr seiner Halterin mitbegründet. Auch nach der Unterbrechung der Rauferei seien die Hunde noch so aufgewühlt gewesen, dass der Biss noch das Resultat des Kampfes sei, wenn auch nur mittelbar. Unter Berücksichtigung der Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Der verletzten Halterin stehe daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 EUR zu. Ein eigenes Mitverschulden sei ihr dagegen nicht vorzuwerfen. Sie habe nicht mit bloßer Hand in das Gerangel gegriffen, sondern erst in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festhalten wollen. Dies sei zulässig und nachvollziehbar (anders als der Versuch, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen) und führe daher nicht zu einer weiteren Kürzung des Schmerzensgeldes (AG München, 261 C 32374/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Trennen sich Eheleute, kann dies auch erhebliche Auswirkungen auf bestehende Versicherungen und deren Kosten haben.

In diesem Zusammenhang entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass bei der Kraftfahrzeugversicherung der eine Ehegatte die Pflicht haben könne, den vom Ehegatten erzielten Schadenfreiheitsrabatt auf den anderen zu übertragen. Dieser Anspruch beruhe auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und der Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander. Er begründe sich daraus, dass der Schadenfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden sei, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs erzielt habe. Habe der eine Ehegatte das betreffende Fahrzeug jahrelang ausschließlich alleine genutzt und sich durch umsichtige Fahrweise einen hohen Schadenfreiheitsrabatt erarbeitet, sei es unzumutbar, wenn ihm dieser Rabattsatz wieder entzogen werde und er beim Höchstsatz neu starten müsse (OLG Hamm, II-8 WF 105/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wohnungseigentümer dürfen auch durch Stimmenmehrheit keinen Beschluss zum Kostenverteilungsschlüssel bei den Heizkosten treffen, der von der gesetzlichen Verteilungsregelung abweicht.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Düsseldorf im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Begründet wird die Entscheidung damit, dass ein solches Vorgehen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die Wohnungseigentümer seien nämlich in ihrer Entscheidungsfreiheit über die Abänderung eines Kostenverteilungsschlüssels durch den nach der Heizkostenverordnung zulässigen Maßstab eingeschränkt. Vielmehr seien die Vorschriften der Heizkostenverordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer zwingend anzuwenden. Nur eine diesen Vorschriften entsprechende Abrechnung werde dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer gerecht. Im Ergebnis ergab sich damit ein Anspruch des klagenden Wohnungseigentümers, dass die Verteilung der Heizkosten weiterhin zu 70 Prozent nach Verbrauch erfolgt (AG Düsseldorf, 292a C 7251/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Dienstspind von 1,75 m Höhe, 1 m Breite und 0,46 m Tiefe genügt, um die Dienstkleidung eines Ordnungspolizisten ordnungsgemäß zu verwahren.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen im Fall eines Ordnungspolizisten, der verpflichtet war, Dienstkleidung zu tragen. Diese bestand aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen und einem langärmeligen Hemd, einem Rollkragenpullover, einem Pullover mit V-Ausschnitt, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie einer Warnjacke und Warnweste. Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung stellte die Stadt ihren Ordnungspolizisten einen abschließbaren Spind mit den Maßen 1,75 m Höhe, 1 m Breite und mindestens 0,46 m Tiefe zur Verfügung. Außerdem bestand die Möglichkeit, Dienst- und Privatjacken sowie Mützen an der offenen Garderobe aufzuhängen. Daneben stand jedem Ordnungspolizisten ein abschließbarer Schrank für Wertsachen zur Verfügung. Der Ordnungspolizist verlangte nun einen Spind mit den Maßen 2 m Höhe, 1,5 m Breite und 0,46 m Tiefe, um seine gesamte Dienstkleidung unterbringen zu können. Falls dies nicht möglich sei, solle die beklagte Stadt 30 EUR pro Monat als Aufwendungsersatz für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung zahlen.

Das LAG hielt den Dienstspind jedoch für groß genug und wies die Klage ab. Für einen Dienstspind der begehrten Größe gebe es weder im Gesetz noch in der städtischen Trageordnung noch im Tarifvertrag eine Anspruchsgrundlage. Die beklagte Stadt müsse nicht dafür Sorge tragen, dass der Kläger seine Dienstkleidungsstücke stets vollzählig und in gebrauchsfertigem Zustand in dem Dienstspind aufbewahren könne. Uniformjacken und Mützen könne der Kläger außerdem auch an der Garderobe aufhängen. Das sei nicht unzumutbar. Für Wertsachen habe der Kläger noch ein abschließbares Wertfach. Das genüge (LAG Hessen, 19 Ss 1753/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer ein nicht zur Wohnnutzung genehmigtes Gebäude bewohnt, kann sich nicht auf nachbarschützende Gesetze berufen.

Das schrieb das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen einem Hauseigentümer ins Stammbuch. Dieser hatte sich bei der Behörde über seinen Nachbarn beklagt, da er sich durch dessen Schornsteinabgase unzumutbar belästigt fühlte. Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass der betroffene Hausteil des Mannes gar nicht zu Wohnzwecken vorgesehen war und der entsprechende Umbau ohne Baugenehmigung erfolgt war.

Die Richter wiesen daher seine Klage als unzulässig ab. Zwar könne der Runderlass des damaligen Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr NRW vom 6.6.1986 als Orientierungshilfe bei der Frage dienen, ob eine unzumutbare Belästigung durch Rauch aus einem Schornstein bestehe. Die darin enthaltenen Abstandsregelungen beträfen aber nur Wohnräume, die auch genehmigt seien. Liege keine wirksame Baugenehmigung vor, könne sich der Betreffende nicht auf den Runderlass berufen. Ob er die Räume tatsächlich faktisch nutze, sei unerheblich (VG Gelsenkirchen, 6 K 1773/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl