Von einem Regelfahrverbot kann bei einem Arbeitslosen abgesehen werden, wenn er sich in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung befindet und für diese Tätigkeit, etwa zur Kundenakquise, auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Wuppertal im Fall eines Autofahrers, der auf der Autobahn die dort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hatte. Neben einem Bußgeld wurde ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Hiergegen hatte er geltend gemacht, er sei arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld I. Er befinde sich in der Existenzgründung: Gründungszuschüsse seien beantragt und mündlich durch die Agentur für Arbeit unter der Voraussetzung zugesagt, dass er Inhaber eines Führerscheins Klasse 3 sei.

Das Gericht sah darin einen Sonderfall, in dem von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden könne. Die Verhängung eines Fahrverbots wäre hier trotz der groben Pflichtverletzung unangemessen, da die Existenz des Mannes gefährdet sei. Er sei aufgrund seiner Existenzgründung auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er müsse Kundenakquise betreiben und Kunden aufsuchen. Diese Tätigkeit sei unter Inanspruchnahme des öffentlichen Nahverkehrs nicht in zumutbarer Art und Weise darstellbar. Ein mehrwöchiger Urlaub, in dem das Fahrverbot vollstreckt werden könne, sei in absehbarer Zeit nicht möglich und auch nicht finanzierbar. Der Mann könne auch keinen Fahrer für die Zeit des Fahrverbots finanzieren. Bei der Verhängung eines Fahrverbots wäre der Mann somit nicht mehr in der Lage, seine berufliche Existenz aufzubauen. Allein durch das Arbeitslosengeld I könne er seine fünfköpfige Familie nicht unterhalten (AG Wuppertal, 26 OWi 623 Js 1901/10-267/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erleidet eine Kundin durch eine falsche Behandlung beim Friseur Verletzungen, hat sie einen Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld.

Das verdeutlichte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen. Geklagt hatte eine Friseurkundin, die wegen einer unfachmännischen Behandlung bei der Haarglättung (u.a. wurde die verwendete Lauge nicht sorgfältig ausgespült) Hautverätzungen am Kopf erlitten hatte, an denen sie mehrere Monate litt. Sie musste sich deswegen das Haupthaar komplett entfernen lassen und etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen. Dauerhafte Schäden sind nicht verblieben. Mit ihrer Klage verlangte sie ein Schmerzensgeld von 5000 EUR.

Das OLG sprach ihr einen Betrag von 4.000 EUR zu. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes müsse insbesondere die Schwere, die Art und die Dauer der Beeinträchtigung durch die entstellenden Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen berücksichtigt werden. Die Klägerin habe ca. vier Monate an den Folgen der Verätzungen gelitten. Schmerzensgelderhöhend habe sich außerdem die psychische Beeinträchtigung der Klägerin ausgewirkt. Diese habe sich durch die Notwendigkeit ergeben, dass sie etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen musste. Da es andererseits aber nicht zu einer bleibenden Beeinträchtigung gekommen sei, hat das OLG der Forderung der Klägerin nicht in voller Höhe stattgegeben (OLG Bremen, 3 U 69/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haben Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeneinsetzung ihrer Kinder mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, muss den Kindern bei der Grundbuchberichtigung nach dem letztversterbenden Elternteil eine wichtige Möglichkeit eingeräumt werden.

Sie müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm durch inhaltlich übereinstimmende, von jedem von ihnen abzugebende eidesstattliche Versicherung den Nachweis führen können, dass keines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt hat. Im Erbscheinverfahren reicht regelmäßig eine entsprechende eidesstattliche Versicherung aus, sodass zum Nachweis der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung genügen kann (OLG Hamm, 15 W 27/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer allzu sorglos mit Werbegeschenken etc. umgeht, kann eine böse Überraschung erleben.

Als Warnung soll eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg dienen. Stein des Anstoßes war eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm, die ein Autofahrer auf einem Parkplatz verwendet hatte. Weil diese erheblich kleiner als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene ist, liege nach Ansicht der Richter eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Das sei jedoch nicht möglich, wenn ein um ein Vielfaches kleinerer Zeitnachweis verwendet werde. Die verhängte Geldbuße von 5 EUR sei daher gerechtfertigt. Daneben treten nun noch Gerichts- und Anwaltskosten in wesentlich höherem Ausmaße (OLG Brandenburg, (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Oberarztes. Dieser wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt in einer anderen Gemeinde. An einem Sonntag im Januar war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er gegen 9.00 Uhr zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zum Krankenhaus. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Den dabei entstandenen Sachschaden an seinem Pkw verlangte er von seinem Arbeitgeber erstattet.

Das BAG sprach ihm den verlangten Betrag zu. Zwar müsse jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte grundsätzlich selbst tragen. Das umfasse auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. Die Höhe des Ersatzanspruchs bemesse sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Dabei komme es auf den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers an. Über den müsse im vorliegenden Fall noch entschieden werden (BAG, 8 AZR 102/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verlangt der Auftraggeber bestimmte Arbeiten, muss ihn der Auftragnehmer darauf hinweisen, wenn diese Leistungen möglicherweise sinnlos oder überflüssig sind.

Das schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Celle einem Bauunternehmer ins Stammbuch. Dieser war von einem privaten Bauherrn damit beauftragt worden, dessen Wohnhaus gegen aufsteigende Feuchtigkeit abzudichten. Der Bauherr wünschte neben der Außendichtung auch noch eine Innenabdichtung mit Horizontalsperre und Hohlkehle. Später weigerte sich der Bauherr, die Kosten der Innenabdichtung zu zahlen. Als Begründung führte er an, dass ihn der Bauunternehmer darüber hätte beraten müssen, dass die Durchführung einer zusätzlichen Innenabdichtung mit Hohlkehle unnötig und sogar kontraproduktiv sei.

So sahen es auch die Richter am OLG und erklärten die Rechnungskürzung für berechtigt. Das Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass die zusätzliche Innenabdichtung mit einer Hohlkehle entbehrlich und fachlich überflüssig gewesen sei. Werde eine ordnungsgemäße Außendichtung ausgeführt, sei eine zusätzliche Innenabdichtung nicht nur nutzlos, sondern sogar hinderlich. Sie behindere nämlich die erforderliche Austrocknung des Mauerwerks. Hierüber hätte der Bauunternehmer aufklären müssen. Da er die Aufklärung unterlassen habe, müsse er für den entstandenen Schaden haften. Der liege in den Kosten der Baumaßnahme, die nun nicht in Rechnung gestellt werden dürften (OLG Celle, 16 U 11/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Wohnungseigentümer kann den nachträglichen Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau unter bestimmten Voraussetzungen verlangen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die über eine entsprechende bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums stritt. Die Richter stellten jedoch bestimmte Anforderungen an die Zulässigkeit. So dürfe die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert werden. Die Übertragung der Bilder dürfe nur in die Wohnung erfolgen, bei der geklingelt werde. Weiterhin müsse die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen werden. Schließlich dürfe die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglichen. Lägen diese Voraussetzungen vor, könnten die anderen Miteigentümer sich nicht darauf berufen, das die theoretische Möglichkeit einer Manipulation der Anlage bestehe. Hierin sei keine über das im Wohnungseigentumsgesetz bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung zu sehen. Erst wenn eine Manipulation aufgrund nachgewiesener konkreter Umstände hinreichend wahrscheinlich sei, könne von einer solchen Beeinträchtigung die Rede sein (BGH, V ZR 210/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird die angebotene Ware im Laufe der Auktion beim Anbieter gestohlen, kann er die Auktion vorzeitig beenden, ohne einem Bieter gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden.

Diese für die Praxis wichtige Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Anbieters, der am 23.8.2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei E-Bay für sieben Tage zur Auktion eingestellt hatte. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70 EUR der Höchstbietende. Er forderte von dem Anbieter Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Anbieter berief sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24.8.2009 gestohlen worden.

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von E-Bay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Ergänzend wird in den auf der Website von E-Bay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Die Klage auf Zahlung von 1.142,96 EUR hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Anbieter auch bei einem Diebstahl des angebotenen Artikels nach den Geschäftsbedingungen von E-Bay zur Angebotsrücknahme berechtigt sei. Die dortige Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf werde auch der Verlust des Verkaufsgegenstands als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter falle auch der Diebstahl. Hierdurch sei für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen „Spielregeln“ berechtigt sei, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden (BGH, VIII ZR 305/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren kann dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gilt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers, der am 25.1.10 wegen eines Mitte 2008 begangenen Rotlichtverstoßes u.a. zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Dagegen hat er am 26.1.10 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Akte blieb bei Gericht über ein Jahr ohne Bearbeitung. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde in der Sache selbst als unbegründet verworfen. Allerdings verfügten die Richter, dass von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren sichere. Das beinhalte auch das Recht auf Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit (OLG Hamm, III-3 RBs 70/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erben eines vollkommen vermüllten Hauses können bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass das Finanzamt das Grundstück zu ihren Gunsten als unbebaut einstuft.

Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden. Geklagt hatten zwei Miterben, die zwei, jeweils mit einem Haus bebaute Grundstücke geerbt hatten. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin waren die beiden Häuser total vermüllt. Bei der Entrümpelung wurden u.a. große Mengen Papier- und Essensreste, verschmutzte Wäsche und Geschirr, alte Konservendosen, Papier und Zeitungen sowie vertrocknete Pflanzen und durch einen Wasserschaden verfaulte Möbel aus den beiden Häusern geschafft. In der Folgezeit verkauften die Miterben die beiden Grundstücke mit den entrümpelten Häusern für 165.000 EUR und für 230.000 EUR. Das Finanzamt ging für die Ermittlung der Erbschaftsteuer für die beiden Grundstücke von einem Grundbesitzwert von 162.500 EUR und 226.500 EUR aus, wobei es auch die nachgewiesenen Ausgaben für die Entmüllung berücksichtigte. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass für die beiden Grundstücke jeweils nur der Bodenwert angesetzt werden dürfe. Ein zusätzlicher Wertansatz für die beiden Gebäude scheide aus, weil die Gebäude zum sog. Bewertungsstichtag unbenutzbar gewesen seien. So hätten die Käufer die beiden Gebäude erst in einen bewohnbaren Zustand bringen und umfangreiche Reparaturmaßnahmen durchführen müssen.

Das FG wies die Klage jedoch ab, nachdem es in der mündlichen Verhandlung Zeugen zum Zustand der beiden Gebäude vernommen hatte. Es urteilte, die Lebensweise der Erblasserin nur zu einer vorübergehenden Nutzungseinschränkung der Häuser geführt habe. Hinsichtlich Bausubstanz und Grundausstattung hätten sich die Häuser in einem gebrauchsfähigen Zustand befunden. So seien das Dach und das Mauerwerk der beiden Häuser weitestgehend intakt gewesen. Schimmelbefall habe nicht festgestellt werden können. Auch die Fenster und der Estrich sowie die Eingangs- und Innentüren seien zwar ungepflegt, aber funktionstüchtig gewesen. Schließlich hätten sich auch Heizung, Sanitärinstallationen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und elektrische Installationen insgesamt noch in einem funktionsfähigen Zustand befunden. Im Übrigen hätten die Käufer einen Kaufpreis gezahlt, der jeweils erheblich über dem Wert des Grund und Bodens gelegen habe (Hessisches FG, 3 K 2993/09).

Hinweis: Eine Einstufung als unbebautes Grundstück kann bei einer auf Dauer bestehenden Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume erzielt werden. Das ist der Fall, wenn z.B. durch Hochwasser die Statik und damit die Standfestigkeit dauerhaft erschüttert ist oder wenn z.B. Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Mauerwerks oder wegen Beschädigung der Dachhaut zu Schwamm-, Schimmel- und Pilzbefall und damit zu Gesundheitsgefahren führt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl