Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen.

Diese für Arbeitgeber wichtige Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dies gelte nach Ansicht der Richter grundsätzlich auch, wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht in einem „Block“, sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt, sofern nach der Vereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Fortbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumt, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen.

Hinweis: Werden die Vorgaben des BAG berücksichtigt, kann sich der Arbeitgeber gut vor „Fehlinvestitionen“ schützen (BAG, 3 AZR 621/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für den Schadenersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit gegen die Mieter der in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug benutzten die Mieter zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl. Hierbei wurde die Innenverkleidung aus Edelstahlpaneelen beschädigt. Als die Kläger ein Jahr später Schadenersatzklage erhoben, beriefen sich die Mieter auf Verjährung.

Der BGH sprach den geltend gemachten Schadenersatzanspruch jedoch zu. Nach Ansicht der Richter sei der Anspruch noch nicht verjährt gewesen. Die in den mietrechtlichen Gesetzesvorschriften vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten sei auf den vorliegenden Schadenersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar. Der Anspruch unterliege vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren (BGH, VIII ZR 349/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haben zwei Nachbargebäude eine gemeinsame Wand, kann sich ein Grundstückseigentümer durch den Abriss seines Gebäudes schadenersatzpflichtig machen.

Das musste sich in einem entsprechenden Fall ein Grundstückseigentümer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen. Die Richter wiesen zwar darauf hin, dass die Gemeinschaftlichkeit der Wand keinen der beteiligten Nachbarn an dem Abriss der Bebauung auf seinem Grundstück hindere. Allerdings entstehe durch den einseitigen Abriss ein Anspruch auf Schutz der in dem gemeinschaftlichen oder nach dem Abriss ehemals gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wand. Werde nämlich durch den Abriss des einen Gebäudes die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Gebäudewand beeinträchtigt, verstoße dies gegen den gesetzlichen Schutz der Grenzeinrichtung. Einen solchen Verstoß müsse der beeinträchtigte Nachbar nicht dulden. Er habe vielmehr einen Anspruch auf Ausgleich seines Schadens (OLG Brandenburg, 5 U 51/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch bei einer Alkoholisierung oberhalb von zwei Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) ist es möglich, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme erkennt.

Hierzu müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm jedoch die insoweit relevanten Umstände dargelegt werden, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.

Hinweis: Eine richterliche Anordnung der Blutentnahme ist nur erforderlich, wenn der Beschuldigte nicht in die Zwangsmaßnahme eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist aber nur wirksam, wenn der Beschuldigte bei ihrer Abgabe auch einwilligungsfähig war. Ist er alkoholisiert, können daran Zweifel bestehen. Dem OLG Hamm reicht dazu eine nur mittelgradige Alkoholisierung nicht aus. Daher hat es bei einer BAK von 1,23 Promille die Einwilligungsfähigkeit bejaht. Vorliegend scheint das OLG die Grenze noch höher ziehen zu wollen. Dann muss der Tatrichter im Urteil aber darlegen, warum er trotz dieser hohen BAK noch von einer Einwilligungsfähigkeit ausgeht. Fehlen dazu Erörterungen, ist das Urteil lückenhaft und damit angreifbar (OLG Hamm, III 3 RVs 104/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Käufer muss beweisen, dass der Nachbesserungsversuch des Händlers fehlgeschlagen ist. Es genügt aber, wenn er nachweist, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Dass der Mangel auf denselben Ursachen beruht, muss er nicht beweisen.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine seit langem strittige Rechtsfrage geklärt. Es ging um einen neuen AUDI S 4. Der lief von Anfang an nicht richtig rund, weshalb er wiederholt in der Werkstatt des Händlers war. Ob die Nachbesserungsversuche ein Fehlschlag waren, wie der Käufer behauptet, war die zentrale Frage in dem Rückabwicklungsprozess durch drei Instanzen. Die unteren hatten pro Händler entschieden. Anders der BGH: Es reicht, wenn der Käufer nachweist, dass der AUDI auch nach den Werkstatt-Terminen Verbrennungsaussetzer gehabt habe, wie durch die Fehlermeldung der Motorelektronik belegt sei. Dass die Aussetzer auf derselben Ursache beruhen wie die ursprünglich reklamierten Motorstörungen, müsse der Käufer nicht beweisen (BGH, VIII ZR 266/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird einem die deutsche Sprache beherrschenden Kindesvater aufgegeben, bei durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kindern nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen, ist diese Anordnung rechtsfehlerhaft. Sie berechtigt aber nicht zu einem Schadenersatzanspruch.

So entschied das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Deutsch-Polen, der nach einer Vereinbarung die Umgangskontakte mit seinen Kindern nur begleitet, d.h. im Beisein eines Jugendamtsmitarbeiters wahrnehmen durfte. Weil dieser Mitarbeiter kein Polnisch sprach, wurde dem Mann verboten, mit den Kindern Polnisch zu sprechen. Der hierüber vor dem Verwaltungsgericht geführte Rechtsstreit endete mit dem Nachgeben des Jugendamts, nachdem das Gericht die Anordnung als „kaum haltbar“ bezeichnet hatte.

Die Schadenersatzklage des Mannes hatte dagegen vor dem OLG keinen Erfolg. Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung komme nach Ansicht der Richter nur in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handele. Zudem dürfe die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden können. Ein solcher Fall liege hier u.a. deshalb nicht vor, weil es dem Mann durchaus möglich gewesen sei, seine Kinder zu sehen. Er hätte den begleiteten Umgang lediglich in deutscher Sprache führen müssen. Hierzu wäre er ohne Weiteres in der Lage gewesen. Es liege auch entgegen der Auffassung des Mannes keine Verletzung seiner Ehre und Würde als polnischsprachiger Bürger vor. Das Problem, ob der begleitete Umgang auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden könne, hätte sich auch bei jeder anderen Fremdsprache stellen können (OLG Hamburg, 1 U 34/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Selbst wenn die Betriebseinstellung und die Betriebseinschränkung auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen, können sie regelmäßig nicht als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung herangezogen werden.

Diese Entscheidung traf das Arbeitsgericht Duisburg. Es wies dabei darauf hin, dass dringende betriebliche Gründe grundsätzlich nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würden. Es sei nämlich dem Arbeitgeber selbst noch im Insolvenzfall zumutbar, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Das gelte auch, wenn aus betrieblichen Gründen die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für alle oder für einzelne Arbeitnehmer entfallen sei (Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 376/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soll eine öffentliche Grünfläche für eine bauliche Nutzung zur Errichtung einer Mensa umgenutzt werden, müssen bei der planerischen Festsetzung die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands grundsätzlich mitberücksichtigt werden.

Diese Klarstellung traf der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass es nicht ausreichend sei, die Interessen der Nachbarn nur unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung und Belüftung zu berücksichtigen. Es dürfe bei der Abwägung der Behörde nicht außer Acht bleiben, wenn von der Grünfläche eine begünstigende Lebens- und Wohnqualität, bzw. ein Erholungsraum ausgehe (VGH, 5 S 1670/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeugs und dem Alkoholgenuss trennen kann.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes, dem die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden war. Als dieser einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellte, forderte ihn die Straßenverkehrsbehörde auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Darin sollte die Frage geklärt werden, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeugs, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Der Mann weigerte sich, ein solches Gutachten vorzulegen. Daraufhin lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG gab hingegen der Beschwerde des Mannes statt. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Sie dürfe auch von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeugs ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Vorliegend bestünden aber keine Eignungszweifel hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads. Sie ergäben sich nicht allein daraus, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren, welche an die Gefahr heranreiche, die von auffällig gewordenen Kraftfahrern ausgehe, lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden. Daher habe die Fahrerlaubnisbehörde von dem Mann kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung als Fahrradfahrer verlangen können. Entsprechend habe sie ihm das Fahrradfahren auch nicht verbieten dürfen, weil er ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe (OVG Koblenz, 10 B 10415/11.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Essen bestätigt. Die Beklagte, eine Event-GmbH, zeigte während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines „Public-Viewing-Events“ Länderspiele. Hierzu errichtete sie mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern abgesichert war. Aus dem Stand stürzte der Kläger gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Der Kläger war mehrere Monate arbeitsunfähig.

Seine Klage gegen die Veranstalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz war erfolgreich. Das OLG entschied, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten als Veranstalterin verletzt habe. Daher hafte sie dem Kläger für die entstandenen Schäden. Die Veranstalterin sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet, führte der Senat aus. Anders als die erste Instanz beurteilte der Senat das Mitverschulden des Klägers aber mit 50 statt mit 25 Prozent. Die Gefahr sei bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen. Der Kläger hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können (OLG Hamm, I-9 U 44/10)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl