Verbraucherrecht

Eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, nach der für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensbetrag in Höhe von zwei Promille, mindestens jedoch in Höhe von 50 EUR geschuldet wird.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe auf Antrag einer Verbraucherschutzvereinigung. Diese hatte zuvor von der beklagten Bank verlangt, eine entsprechende Klausel nicht mehr zu benutzten.

Die Richter machten deutlich, dass es sich bei dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handele. Es sei daher eine rechtliche Kontrolle möglich. Ergebnis dieser Kontrolle sei, dass die Klausel für den Bankkunden nicht klar und durchschaubar sei. So sei unklar, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen sei. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entstehe. Es sei nicht erkennbar, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall anfalle. Zudem bleibe unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei, wie sie sonst verrechnet werde, ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolge. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers werde nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten solle, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgelte, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entstehe, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung (OLG Karlsruhe, 17 U 192/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erbrecht

Verstirbt ein Arbeitnehmer, kann seine Witwe alle zum Nachlass gehörenden Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis im Namen der Erbengemeinschaft einfordern.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, in der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf ausstehenden Lohn verklagt hatte. Noch während des Prozesses verstarb der Arbeitnehmer. Er wurde von seiner Frau und seinen drei Kindern beerbt. Die Ehefrau führte den Prozess weiter.

Bedenken des Arbeitgebers hiergegen wies das LAG zurück. Die Richter machten deutlich, dass die Witwe „aktiv legitimiert“ und damit zur Fortsetzung des Prozesses berechtigt gewesen sei. Zum einen sei ihre Stellung als Teil der Erbengemeinschaft des verstorbenen Arbeitnehmers im Erbschein dokumentiert. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches könne auch ein einzelner Miterbe zum Nachlass gehörende Forderungen für die Erbengemeinschaft gerichtlich geltend machen. Zum anderen würden aber auch entsprechende Vollmachten der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft vorliegen (LAG Köln, 7 Sa 385/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Arbeitsverhältnis kann trotz einer früheren Beschäftigung des Arbeitnehmers auch ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren befristet werden, wenn die frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt.

Mit dieser Entscheidung eröffnet das Bundesarbeitsgericht (BAG) völlig neue Perspektiven bei der sachgrundlosen Befristung. Geklagt hatte eine Lehrerin, die aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 beschäftigt war. Während ihres Studiums hatte sie vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt.

Die Klage hatte vor dem BAG jedoch keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung zunächst auf den Wortlaut des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hin. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Einen Zeitpunkt für die „Zuvor-Beschäftigung“ nennt das Gesetz jedoch nicht.

Das BAG entschied nun, dass Beschäftigungsverhältnisse nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie mehr als drei Jahre zurückliegen. Das ergebe eine Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese solle zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren. Für Arbeitnehmer solle so eine Brücke zur Dauerbeschäftigung geschaffen werden. Zum andern sollen durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Verbot könne allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung sei daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich sei. Das sei bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier rechtfertige der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten bestehe regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspreche auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck komme (BAG, 7 AZR 716/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kommt es wegen einer fehlerhaft montierten Dichtung eines Abflussrohrs zu einem Wasserschaden, der weite Teile des Hauses durchnässt und nach einigen Jahren zu Pilzbefall führt, haftet der seinerzeit beauftragte Installateur auch für diesen Schaden.

Diese Entscheidung der Vorinstanz bestätigte nun der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Nichtzulassungsbeschwerde eines Installateurs ab. Dieser hatte im Auftrag des Bauherrn die Sanitärrohbauarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses ausgeführt. Zwei Jahre später trat ein Wasserschaden auf. Der Installateur besserte die Dichtung nach und informierte seine Haftpflichtversicherung. Diese teilte dem Bauherrn mit: „Unser Versicherungsnehmer räumt den Montagefehler ein“. Für den gleichzeitig festgestellten Schimmelpilzbefall verlangt der Bauherr nun Sanierungs- und Beseitigungskosten von 126.824,91 EUR.

Das Oberlandesgericht hatte den Installateur antragsgemäß verurteilt. Die Richter sahen in dem Schimmelbefall einen Mangelfolgeschaden. Zudem sei das Schreiben des Haftpflichtversicherers als deklaratorisches Anerkenntnis zu verstehen. Da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang zwischen Wasserschaden und Pilzbefall bestehe, könne von einer Ursächlichkeit des Wasserschadens ausgegangen werden. Andere konkrete Durchfeuchtungsursachen seien nicht erkennbar. Diese Entscheidung bestätigte der BGH nun (BGH, VII ZR 257/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Vermieter ist berechtigt, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehenden Renovierungskosten auf die Mieter umzulegen.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der in einem Mehrfamilienhaus wohnte. Der Vermieter hatte hier schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 EUR monatlich angekündigt. Der Mieter erklärte daraufhin, dass der Einbau erst geduldet werde, wenn der Vermieter einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Der Vermieter leistete die entsprechende Zahlung. Er erklärte jedoch, dass es sich bei diesen Kosten auch um umlagefähige Modernisierungskosten handele. Daher würde die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen. Nach Einbau des Wasserzählers legte der Vermieter die Gesamtkosten um. Es ergab sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 EUR. Den auf den Vorschuss für die Neutapezierung entfallenden Teilbetrag zahlte der Mieter nicht. Daraufhin erhob der Vermieter Zahlungsklage.

Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage nebst Zinsen und Erstattung von Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung des Mieters hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Vermieters hatte Erfolg. In letzter Instanz entschied der BGH, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, auf die Mieter umlegen dürfe. Dies gelte auch, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden seien. Im vorliegenden Fall habe der Mieter die entsprechenden Arbeiten selbst vorgenommen und sich die Aufwendungen vom Vermieter erstatten lassen. Auch hierdurch seien Kosten entstanden. Diese seien ebenso wie bei einer direkten Handwerkerbeauftragung durch den Vermieter umlagefähig (BGH, VIII ZR 173/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines Blutalkoholgutachtens, das auf einer ohne vorherige richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe beruht, lässt sich nicht allein mit einem Verstoß gegen die sog. Dokumentationspflicht oder einem nicht vorhandenen nächtlichen richterlichen Eildienst begründen.

Das ist das zusammengefasste Ergebnis von zwei Verfassungsbeschwerden, über die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu entscheiden hatte. Beide Verfahren betrafen Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrten, in denen Blutentnahmen ohne richterliche Anordnungen erfolgt waren. In dem einen Verfahren war ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht geltend gemacht worden. In dem anderen war gerügt worden, dass kein richterlicher Eildienst eingerichtet gewesen sei. Beide Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Das BVerfG führt aus:

Zur fehlenden Dokumentation: Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gelte insbesondere, da diese Rechtsprechung die Möglichkeit offenlasse, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Ebenso wenig sei es verfassungsrechtlich bedenklich, dass bei der Prüfung eines Beweisverwertungsverbots auf den die Anordnung der Blutentnahme vor Ort aussprechenden Polizeibeamten abgestellt worden sei.

Zum richterlichen Eildienst: Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei es auch, dass das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes kein Beweisverwertungsverbot begründe. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit betreffe den in Art. 13 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei der Wohnungsdurchsuchung. Sie könne nicht schematisch auf den einfachrechtlichen Richtervorbehalt bei der Blutentnahme nach der Strafprozessordnung übertragen werden, der nicht als rechtsstaatlicher Mindeststandard geboten sei. Selbst wenn das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes der Inanspruchnahme der Eilkompetenz entgegenstünde, folge daraus von Verfassungs wegen kein Beweisverwertungsverbot. Die Strafgerichte könnten darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten in einem solchen Fall den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen.

(BVerfG, 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In einem Eilverfahren kann ein Ebay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung eines Käufers erwidert hat, im Regelfall nicht die Löschung der negativen Bewertung verlangen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall einer Frau, die einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 EUR über die Ebay-Plattform erworben hatte. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises. Sie behauptete, die Käuferin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, sodass dieser beschädigt worden sei. Die Käuferin veröffentlichte daraufhin über das Ebay-Bewertungsportal folgenden Kommentar: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“. Die Verkäuferin stellte dann folgende Antwort ein: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“ und verlangt von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht u.a. geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungsanspruch verneint. Der 15. Zivilsenat des OLG hat diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt. Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen sei die Aussage „hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik (OLG Düsseldorf, I-15 W 14/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Können keine Erben für einen verstorbenen Mieter festgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, einen Antrag auf Nachlasspflegschaft zu stellen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein solcher Antrag grundsätzlich vom Gericht positiv beschieden werden müsse. Voraussetzung sei, dass mit der Nachlasspflegschaft der Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser betroffen sei. Der bestellte Nachlasspfleger werde so zum gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben. Der Vermieter könne ihm gegenüber also das Mietverhältnis kündigen und über die Art und Weise der Räumung verhandeln. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass es sich bei den aufgelaufenen Monatsmieten seit dem Ableben des Erblassers um Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers handele (OLG Hamm, I-15 W 308/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst noch einmal seine Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Arbeitgeber grundsätzlich einen Unfallschaden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers erstatten muss, wenn das Fahrzeug mit seiner Billigung in seinem Betätigungsbereich eingesetzt wird.

Allerdings wurden in der Entscheidung auch gleich Ausnahmen zur Regel aufgezeigt:

Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos eine besondere Vergütung erhält.

Es besteht auch keine Erstattungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht.

Liegt eine mittlere Fahrlässigkeit vor, trifft den Arbeitgeber nur eine anteilige Erstattungspflicht. Die Höhe bestimmt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind Billigkeitsgrundsätze und Zumutbarkeitsgesichtspunkte.

(BAG, 8 AZR 647/09)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Verzug des Planers mit der Vorlage der Planung tritt nur ein, wenn im Vertrag dafür ein Termin vereinbart ist. Allein daraus, dass das geplante Bauwerk zu einem bestimmten Termin fertiggestellt sein muss, kann kein Termin für die Vorlage der Planung abgeleitet werden, wenn deren Erstellung umfangreiche Versuche erfordert.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Bauherrn, der seinen Architekten wegen einer angeblichen Schlechterfüllung des Architektenvertrags auf Schadenersatz verklagt hatte. Durch Fehlplanungen und die Verzögerungen infolge der erforderlichen Nachberechnungen solle dem Bauherrn einen Schaden von rund 1,8 Mio. EUR entstanden sein.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Die Richter konnten keine Pflichtverletzung erkennen. Zwar sei es unstreitig wegen zusätzlicher Prüfungen und Umplanungen zu mehreren Monaten Verzug gekommen. Allerdings habe der Architektenvertrag keine zeitliche Vorgabe gemacht. Entscheidend sei nach Ansicht der Richter, dass das Bauwerk auch mit dieser Verzögerung noch bis zum geplanten Eröffnungstermin realisiert werden konnte. Es komme hinzu, dass allen Parteien bekannt gewesen sei, dass man ein einmaliges, bisher nicht realisiertes Bauwerk plane, mit dem planerisches Neuland betreten werde. Es sei daher vorhersehbar gewesen, dass es zu Schwierigkeiten kommen könne. Unter diesen Gesichtspunkten könnten die Verzögerungen nicht als Pflichtverletzungen des Architekten bewertet werden (OLG Celle, 16 U 37/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl