Erweckt ein Amtsträger bei der Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament den Anschein, die Testamentserrichtung sei in Ordnung, handelt er pflichtwidrig. Das gilt auch, wenn er vorher darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden.

Das ist das Ergebnis eines teuren Rechtsstreits für die Stadt Baden-Baden vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Geklagt hatte eine Frau, deren Bekannter sie und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Mann als Erben einsetzen wollte. Der Ehemann setzte deshalb handschriftlich den Text des Testaments auf, in dem die Eheleute als alleinige Erben bestimmt wurden. Gemeinsam mit dem Bekannten begab er sich in das Rathaus zum Ortsvorsteher. Nach einem Gespräch las der Ortsvorsteher den Text des vom Ehemann geschriebenen Testaments vor. Danach unterzeichnete der Bekannte das Testament in Anwesenheit des Ortsvorstehers, der den Vermerk aufbrachte, dass die Unterschrift vor ihm vollzogen worden sei. Er steckte das Schriftstück in einen Briefumschlag, verschloss diesen und siegelte über den Klebefalz zweimal das Dienstsiegel. Nach dem Tod des Bekannten stellte das Nachlassgericht die Nichtigkeit des Testaments fest. Ein eigenhändiges Testament muss nämlich eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und eigenhändig unterschriebene Erklärung enthalten. Hier war der Text dagegen von der falschen Person geschrieben worden. Die Klägerin verlangte nun Schadenersatz von der Stadt Baden-Baden.

Das OLG bestätigte nun die erstinstanzliche Verurteilung der Stadt in Höhe von ca. 76.000 EUR. Die Richter entschieden, dass der Ortsvorsteher seine Amtspflichten verletzt habe. Er habe nicht nur die Echtheit der Unterschrift bestätigt, sondern weitere umfassende Tätigkeiten entwickelt und so durch missverständliches Verhalten bei dem Erblasser und dem Ehemann der Klägerin die falsche Vorstellung erweckt, das Testament sei rechtswirksam. Der Ortsvorsteher hatte zwar darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage sei, ein notarielles Testament zu errichten, und auch nicht befugt sei, das Dienstsiegel auf das Testament zu setzen. Er ging jedoch danach mit dem Bekannten und dem Ehemann der Klägerin den Text gemeinsam durch und fragte anschließend den Bekannten, ob es so in Ordnung sei. Nachdem dieser bestätigte, wies der Ortsvorsteher noch darauf hin, dass er das Testament gut auffindbar hinterlegen solle. Diese Tätigkeit des Ortsvorstehers nehme nach Ansicht der Richter jedenfalls mit der Versiegelung des Umschlags einen dienstlichen Charakter an. Das amtliche Verhalten sei geeignet, bei den Anwesenden den Anschein hervorzurufen, dass in dieser Angelegenheit alles Notwendige geregelt, die Errichtung des privatschriftlichen Testaments nunmehr gültig vollzogen sei. Der Ortsvorsteher als Beamter hätte jedoch den Testierenden zumindest deutlich darauf hinweisen müssen, dass mit seiner Sachwaltung keine Gewähr für die Wirksamkeit des Testaments verbunden war, oder seine Tätigkeit ganz versagen müssen. Er habe zwar nicht gewusst, dass das Testament nicht von dem Bekannten, sondern vom Ehemann der Klägerin geschrieben worden sei, die Unterschiede in den Schriften seien ihm jedoch aufgefallen. Danach hätte er zumindest nachfragen müssen, wie das Testament im Übrigen entstanden sei. Der Schaden bestehe im Verlust des Erbrechts. Allerdings bestehe ein Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von zusammen 25 Prozent. Es müsse auch einem Laien letztlich bekannt sein, dass ein Testament eigenhändig verfasst werden müsse (OLG Karlsruhe, 12 U 102/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mit dem Gesetz soll bei der Bundesnotarkammer ein elektronisches Zentralregister für Testamente eingerichtet werden. Einem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrats hat der Bundestag am 2.12.2010 in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Rechtsausschusses zugestimmt. Mit der Maßnahme sollen Nachlassgerichte schneller und einfacher als bislang feststellen können, ob ein Verstorbener ein Testament hinterlassen hat und was der Inhalt des Dokuments ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, potenzielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.

Das musste sich ein Mann vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen, der bei winterlichem Wetter auf einer Nebenstrecke im Stadtpark gerodelt war. Dabei war er am unteren Ende des Hangs gestürzt. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tieferliegenden Weg durchbrochen.

Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schadenersatzklage blieb ohne Erfolg. Es bestehe nach Auffassung des OLG schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert sei. Mit Mauerabgrenzungen versehene Wege seien dort nicht untypisch. Den Rodler träfe zudem ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Vielmehr hätte er sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen (OLG Hamm, I-9 U 81/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verstößt ein Arbeitnehmer mehrfach gegen die in seiner Firma übliche Reisekostenregelung, riskiert er die fristlose Kündigung.

Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M.entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber zurück. Der Arbeitnehmer hatte von seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz bis zur Arbeitsstelle in Frankfurt hin und zurück rund 250 Kilometer zu bewältigen. Obwohl er wusste, dass er für diese Fahrten keinen Kostenersatz beanspruchen konnte, reichte er mehrfach unrichtige Abrechnungen über angebliche Dienstfahrten von seinem Wohnsitz aus ein. Eine Überprüfung ergab, dass ihm deshalb mindestens rund 900 EUR zu Unrecht an Benzingeld gezahlt worden waren. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Laut Urteil wurde der Mann mehrfach auf die geltenden Regeln der betrieblichen Reisekostenordnung hingewiesen. Die Firma müsse keinen Mitarbeiter weiterbeschäftigen, der sich beharrlich nicht daran halte und damit einen nicht unerheblichen finanziellen Schaden anrichte. Die fristlose Kündigung sei deshalb eine angemessene Sanktion (Arbeitsgericht Frankfurt a.M., 7 Ca 10541/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Kosten der Hausbeleuchtung sind auch auf eine nicht bewohnte Wohnung zu verteilen.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Streit um eine Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter hatte die angefallenen Kosten für die Hausbeleuchtung nur auf die bewohnten Wohnungen umgelegt und die leer stehenden unberücksichtigt gelassen. Hiergegen wandte sich der Mieter. Zu Recht, entschied das KG. Grundsätzlich trage nämlich der Vermieter das Vermietungsrisiko. Daher müsse er im Verhältnis zur Gesamtheit der Mieter grundsätzlich den Kostenanteil tragen, der auf leer stehende Mieteinheiten entfalle (KG, 12 U 26/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer beim Überqueren eines Zebrastreifens auf seinem Rad fährt und nicht absteigt und schiebt, muss bei einem Unfall zumindest eine Teilschuld tragen.

So entschied das Landgericht (LG) Frankenthal im Fall einer Frau, die mit ihrem Fahrrad auf einem Radweg unterwegs war. Als sie an einem Zebrastreifen auf die andere Straßenseite wechseln wollte, kam es zum Zusammenstoß mit einem Auto. Die Richter gaben ihr zur Hälfte Schuld an dem Unfall. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass Radfahrer im Gegensatz zu Fußgängern auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang gegenüber dem Straßenverkehr hätten. Die Frau hätte nur Vorrang gehabt, wenn sie das Rad über den Zebrastreifen geschoben hätte – also Fußgängerin gewesen wäre. Im Einzelfall könne sogar die ganze Schuld beim Fahrradfahrer liegen, wenn dieser plötzlich über den Zebrastreifen fahre und der Unfall für den Autofahrer nicht vermeidbar sei (LG Frankenthal, 2 S 193/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Auswanderungswunsch eines Elternteils eine ungesicherte Schulsituation der Kinder im Ausland zur Folge, kann dem weiter im Inland ansässigen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, in der über folgenden Fall zu entscheiden war: Aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft waren zwei jetzt 9 und 11 Jahre alte Kinder hervorgegangen. Beide Elternteile waren sorgeberechtigt. Nach der Trennung der Eltern verblieben die Kinder in der Woche bei der Mutter und verbrachten die Wochenenden bei ihrem Vater. Ab Januar 2010 meldeten die Eltern die Kinder aus der Schule ab und gaben zur Begründung an, die Mutter wolle ihren Lebensmittelpunkt im Ausland begründen. Die Mutter unternahm mit den Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten eine mehrmonatige Segelreise. Die Kinder besuchten im Sommer 2010 ihren Vater, dieser meldete sie auf deutschen Schulen an. Die Mutter legte zunächst Bildungskonzepte vor. Sie beabsichtigte, sich auf einer griechischen Insel niederzulassen und die Kinder dort in eine griechisch-englischsprachige Schule zu schicken.

Das OLG hat dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder übertragen. Dies sei aufgrund der im Einzelfall vorgenommen umfassenden Abwägung der Kindeswohlgesichtspunkte geboten, bevor durch die beabsichtigte Übersiedlung Tatsachen festgeschrieben würden, die im Hauptsacheverfahren nicht oder nur schwerlich umkehrbar seien. Eine gefestigte Lebenssituation der Kinder bei der Mutter auf der griechischen Insel bestehe nicht. Mit dem Wechsel des Lebensmittelpunkts an den Wohnsitz des Vaters seien weniger Veränderungen für die Kinder verbunden, weil ihnen das deutsche Schulsystem bekannt sei und sie Deutsch als Muttersprache beherrschen. Nach Auffassung der Richter sei vor dem Hintergrund bestehender Schulprobleme der Kinder eine Wiedereingliederung in das deutsche Schulsystem eher möglich, als die mit Sprach- und Schriftproblemen verbundene Beschulung in fremder kultureller Umgebung (OLG Hamm, 8 WF 240/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wildunfall oder nicht? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) zu beantworten. Der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung behauptete, ein Hase sei unter den Vorderreifen seines Pkw gekommen. Der Versicherer bestritt das, das Fahrzeug des Versicherungsnehmers sei nicht mit Jagdwild kollidiert. Das LG ließ die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare durch einen Sachverständigen einer DNA-Sequenzanalyse unterziehen. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen stammten. Ein Zusammenstoß mit Eichhörnchen fällt jedoch nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es – anders als ein Hase – kein Jagdwild ist. Die Klage wurde daher abgewiesen (LG Coburg, 23 O 256/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten kann es pro Bauvorhaben auch mehrere Versicherungsfälle geben.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Architekten, der bei einem Bauvorhaben mehrere Planungsfehler gemacht hatte. Sein Haftpflichtversicherer regulierte zunächst die Kosten für Nachbesserungsarbeiten wegen Schäden an den Fenstern. Als weitere Ansprüche wegen Mängeln an den Trockenbauarbeiten gestellt wurden, verweigerte der Versicherer jedoch weitere Zahlungen. Er habe für das Bauvorhaben bereits die volle Deckungssumme zur Verfügung gestellt.

Das OLG verurteilte den Versicherer gleichwohl zur Regulierung auch der weiteren Schäden. Die Richter machten deutlich, dass keine Veranlassung bestehe, bei einem einheitlichen Bauvorhaben nur von einem Versicherungsfall auszugehen. Nur durch die Anerkennung der grundsätzlichen Möglichkeit, dass mehrere Versicherungsfälle vorliegen können, lasse sich dem Sinn der Berufshaftpflichtversicherung entsprechen. Mache der Architekt mehrere Fehler, durch die seinem Auftraggeber mehrfach Schäden entstünden, müsse die Versicherung dem Rechnung tragen. Es müsse zumindest in Betracht kommen, dass mehrfach Ansprüche gegen den Versicherer bestehen. Die Deckungssumme sei daher nicht auf das Bauvorhaben, sondern auf jeden Fehler des Architekten einzeln anzuwenden (OLG Celle, 8 U 180/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verzehrt ein in einem Krankenhaus langjährig beschäftigter und bislang unbescholtener Arbeitnehmer ein Stück einer Patientenpizza sowie einen nicht verbrauchten Rest einer Patientenportion Gulasch, rechtfertigt dies in aller Regel nicht dessen fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden und deshalb nicht mehr aufgeklärt, ob die Vorwürfe zutreffen. Geklagt hatte ein seit 1991 beschäftigter Krankenpflegehelfer. Er war von seinem Arbeitgeber beschuldigt worden, eine Ecke Pizza abgerissen und gegessen sowie einen Rest Gulasch verzehrt zu haben, welches beides den Patienten zugestanden hätte. Er habe zulasten der Patienten Vermögensdelikte begangen und deren besondere Schutzbedürftigkeit ausgenutzt. Der Pfleger bestritt die Vorwürfe. Ohne vorherige Abmahnung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats fristlos. Der Pfleger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Dieser Klage gab das LAG statt. Die Richter wiesen darauf hin, dass es für die Prüfung eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens ankomme. Zweck der fristlosen Kündigung dürfe nicht die Sanktion einer Vertragsverletzung sein. Vielmehr diene sie der Vermeidung des Risikos weiterer arbeitsvertraglicher Verstöße. Bei den Vorwürfen des unerlaubten Verzehrs von Essensresten handele es sich um ein geringfügiges Eigentumsdelikt. Bei einem steuerbaren Verhalten diene eine vorherige Abmahnung der Objektivierung einer negativen Zukunftsprognose. Sie sei nur entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung trotz Abmahnung nicht zu erwarten sei oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handele, aufgrund derer die Hinnahme durch den Arbeitgeber erkennbar ausgeschlossen sei. Vorliegend stelle jedoch die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine unverhältnismäßige Reaktion auf die behaupteten Pflichtverletzungen dar. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, des langjährigen ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses und des äußerst geringen Werts der angeblich verzehrten Speisen, habe jedenfalls auf eine Abmahnung nicht verzichtet werden können (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 233/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl