Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2011

In der vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf herausgegebenen „Düsseldorfer Tabelle“ werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Diese Tabelle wurde zum 1.1.2011 turnusgemäß überarbeitet. Dabei gab es insbesondere folgende Änderungen zum Vorjahr:

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    1.  
      • Selbstbehalt

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, wurde um 50 EUR von 900 EUR auf 950 EUR erhöht. Der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt dagegen beim bisherigen Betrag von 770 EUR. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten, gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes, gegenüber volljährigen Kindern oder gegenüber den Eltern werden angehoben. Sie betragen nunmehr 950 EUR. Diese Änderung lehnt sich an die Erhöhung der SGB II Sätze („Hartz IV“) zum 1.1.2011 an. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber volljährigen Kindern steigt um 50 EUR auf 1.150 EUR (bisher 1.100 EUR). Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten bzw. einem Elternteil eines nicht ehelichen Kindes, steigt der Selbstbehalt um 50 EUR auf 1.050 EUR (bisher 1.000 EUR) pro Monat. Der Selbstbehalt bei Unterhaltspflichten gegenüber Eltern erhöht sich schließlich um 100 EUR auf 1.500 EUR (bisher 1.400 EUR).

  1.  
    1.  
      • Bedarfskontrollbetrag

Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 EUR erhöht. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Dem Unterhaltspflichtigen soll mit steigendem Einkommen ein höherer Betrag verbleiben.

  1.  
    1.  
      • Gesamtunterhaltsbedarf für Studenten

Wohnt ein Student nicht bei den Eltern, wird der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf von 640 EUR auf 670 EUR erhöht. Dieser Betrag enthält 280 EUR (bislang 270 EUR) für Unterkunftskosten inklusive umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Zu berücksichtigen ist, dass die Tabelle nicht den Zahlbetrag angibt. Ausgewiesen ist vielmehr der monatliche Unterhaltsbedarf. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR, ab dem vierten Kind 215 EUR.

  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen   Altersstufen in Jahren   Prozentsatz   Bedarfskontrollbetrag  
    0-5   6-11   12-17   ab 18      
  Alle Beträge in EUR  
1.   bis 1.500   317   364   426   488   100   770/900  
2.   1.501 – 1.900   333   383   448   513   105   1.000  
3.   1.901 – 2.300   349   401   469   537   110   1.100  
4.   2.301 – 2.700   365   419   490   562   115   1.200  
5.   2.701 – 3.100   381   437   512   586   120   1.300  
6.   3.101 – 3.500   406   466   546   625   128   1.400  
7.   3.501 – 3.900   432   496   580   664   136   1.500  
8.   3.901 – 4.300   457   525   614   703   144   1.600  
9.   4.301 – 4.700   482   554   648   742   152   1.700  
10.   4.701 – 5.100   508   583   682   781   160   1.800  
  ab 5.101   Nach den Umständen des Falls

Wird ein neues Vorstandsmitglied zum Vereinsregister angemeldet, muss die Annahme der Wahl urkundlich nachgewiesen werden.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin. Es müsse aus dem dazu eingereichten Protokoll der Mitgliederversammlung klar hervorgehen, dass das Vorstandsmitglied mit der nötigen Mehrheit gewählt wurde. Damit die Wahl wirksam sei, müsse aus dem eingereichten Protokoll außerdem hervorgehen, dass das Vorstandsmitglied die Wahl angenommen habe. Die bloße Feststellung, dass die betreffende Person künftig dem Vorstand angehört, genüge nicht (KG, 1 W 198/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sagt ein Kraftfahrer zu einem Kundenvertreter mehrfach „Arschloch“, rechtfertigt das nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung. Die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann zu dem Ergebnis führen, dass gleichwohl nur eine Abmahnung ausreicht.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Lkw-Fahrers entschieden. Dieser hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach einen bestimmten Kunden über eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, letztendlich dem Liegenschaftsverwalter, nach der Bemerkung „Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?“ in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiterzufahren. Nach seiner Antwort: „Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch“ ergab sich ein Wortgefecht, in dem der Kraftfahrer sein Gegenüber noch mehrfach als „Arschloch“ bezeichnet hatte. Er hatte ihn für einen „Wichtigtuer“ gehalten. Der Arbeitgeber kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Kündigungsschutzklage des Kraftfahrers hatte Erfolg. Das LAG sah ebenso wie bereits das Arbeitsgericht keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Zwar stelle das grob beleidigende Verhalten des Kraftfahrers grundsätzlich einen erheblichen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Auch wenn es die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährde, müsse hier zugunsten des Kraftfahrers jedoch berücksichtigt werden, dass er nicht gewusst habe, wer sein Gegenüber war und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden handelte. Auch habe er in der Vergangenheit die beengten Verhältnisse stets ohne Schäden gemeistert. Eine Abmahnung hätte hier ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen (LAG Schleswig-Holstein, 4 Sa 474/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sollen trotz kritischer Wasserqualität verzinkte Stahlrohre für die Trinkwasserversorgung genutzt werden, ist dies ein Planungsmangel des Fachingenieurs. Das gilt insbesondere, wenn der Bauherr eine risikolose Planung wünscht.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in einem entsprechenden Fall. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fachplaner bei einer ungünstigen Zusammensetzung des Trinkwassers den Bauherrn zumindest darauf hinweisen müsse, dass der Einsatz von feuerverzinktem Stahl bei kritischer Wasserqualität – vor allem im Warmwasserbereich – wegen des Korrosionsfaktors an sich nicht geeignet sei. Diese Hinweispflicht gelte jedenfalls für eine Planung, die noch nach Maßgabe der DIN-Norm 1988 in den neunziger Jahren erfolgt sei (OLG München, 9 U 2368/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 Prozent ist ausgeschlossen, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Wohnungsgröße. In dem zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrag hieß es:

„Vermietet werden … folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“

Die monatlich zu zahlende Miete betrug 390 EUR zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 110 EUR. Der Vermieter verlangte vom Mieter die Zahlung rückständiger Miete. Der Mieter berief sich auf Mietminderung wegen Flächenunterschreitung. Zur Begründung trug er vor, die tatsächliche Größe der Wohnung betrage nur 41,63 m². Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht eine tatsächliche Wohnfläche von 42,98 m² zugrunde gelegt.

Das Amtsgericht hat die Minderung im Grundsatz für berechtigt gehalten. Diese Entscheidung hatte vor dem BGH jedoch keinen Bestand. Die Richter entschieden, dass bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung kein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 Prozent vorliege. Die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien sei nämlich nicht – wie dies sonst regelmäßig der Fall ist – als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Vielmehr hätten die Parteien ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands diene. Der räumliche Umfang der Mietsache sollte sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergeben. Insofern liege hier keine mangelbegründende Flächenabweichung vor (BGH, VIII ZR 306/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Einem Unfallgeschädigten ist der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit des Kfz in einer freien Fachwerkstatt unzumutbar, wenn das geschädigte Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit eines Unfallgeschädigten mit der gegnerischen Versicherung. Diese wollte die höheren Preise der Markenwerkstatt nicht ausgleichen. Die Richter machten deutlich, dass der Schädiger (bzw. sein Versicherer) den Geschädigten bei Sachschäden am Kfz nach einem Verkehrsunfall nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen könne. So müsse er zunächst darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in der freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche. Zeige der Geschädigte Umstände auf, nach denen ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar sei, müsse der Schädiger diese sodann widerlegen. In bestimmten Fällen könne er die Unzumutbarkeit allerdings nicht widerlegen. Hierunter fielen z.B. die Fälle, in denen das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder ein älteres Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde (BGH, VI ZR 302/02).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme gilt auch für getrennt lebende Ehegatten.

Diesen wichtigen Hinweis gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Ehepaares, dass sich getrennt hatte. Der Mann war aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, die Ehefrau wollte diese künftig alleine nutzen. Entsprechend wünschte der Mann, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Die Ehefrau verweigerte jedoch ihre Zustimmung.

Diese müsse sie nun aber doch erteilen, schrieben ihr die Richter ins Stammbuch. Möchte der Ehemann aus einem gemeinsamen Mietverhältnis entlassen werden und sei auch der Vermieter insoweit kooperationswillig, habe die Ehefrau eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Für die angestrebte Entlassung aus dem Mietverhältnis sei unerheblich, dass die Ehefrau die Wohnung künftig weiter nutzen wolle. Diese künftige dauerhafte Alleinnutzung entspreche nämlich dem übereinstimmenden Willen der Parteien (OLG Hamburg, 12 WF 51/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Tritt durch das Prüfen der Ware ein Wertverlust ein, kann der Käufer beim Widerruf des Vertrags gleichwohl den vollen Kaufpreis zurückverlangen.

Diese käuferfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit um ein Wasserbett. Die Parteien hatten hierüber per E-Mail einen Kaufvertrag zum Preis von 1.265 EUR geschlossen. Das Angebot des Verkäufers, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Käufer per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthielt eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail hieß es:

„Im Hinblick auf die o.g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbetts regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Er baute es auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 EUR. Dies begründete er damit, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 EUR sei wieder verwertbar. Der Käufer klagte daraufhin auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 EUR.

Mit dieser Forderung hatte er in allen Instanzen Erfolg. Der BGH entschied, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen könne, da er die Ware nur geprüft habe. Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag habe zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Zwar müsse der Käufer statt der Rückgabe Wertersatz leisten, sofern sich der empfangene Gegenstand verschlechtert habe oder zerstört wurde. Das gelte grundsätzlich auch für eine Verschlechterung der Ware durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Das Gesetz sehe jedoch eine Ausnahme vor. So bestehe die Wertersatzpflicht nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Letzteres sei vorliegend der Fall gewesen. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser würden lediglich eine Prüfung der Sache darstellen (BGH, VIII ZR 337/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat ein Unternehmer mehrere organisatorisch selbstständige Kleinbetriebe, müssen die Betriebsstätten nicht unbedingt aus verfassungsrechtlichen Gründen als einheitlicher Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne angesehen werden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits, der bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) führte. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 1990 als Hausmeister in der Betriebsstätte Hamburg beschäftigt war. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr 2003 eingestellt. Er war deutlich jünger als der Kläger und – anders als dieser – keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf betriebliche Gründe. Dieser erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf eine unzureichende Sozialauswahl. Zwar seien in der Betriebsstätte Hamburg nur 6 Mitarbeiter beschäftigt. Zusammen mit den 8 Mitarbeitern in der Betriebsstätte Leipzig sei jedoch der Wert erreicht, der zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erforderlich sei.

Das BAG stellte zunächst klar, dass nach dem Kündigungsschutzgesetz Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz genießen würden. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Sie sei sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt seien. Sodann stellten die Richter fest, dass die Zahlen der in mehreren Kleinbetrieben eines Unternehmers Beschäftigten nicht automatisch in jedem Fall zusammengerechnet würden. Eine solche Zusammenrechnung unterbleibe, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handele. Es müsse aber sichergestellt werden, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen würden, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Das wiederum sei nicht stets schon der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehle. Maßgebend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Ob dies vorliegend der Fall gewesen sei, müsse nun das Landesarbeitsgericht feststellen (BAG, 2 AZR 392/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Da das Bebauungsrecht die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke regelt, kann grundsätzlich nur der jeweilige – zivilrechtliche – Eigentümer eines benachbarten Grundstücks Nachbarschutz in Anspruch nehmen.

Hierauf machte das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen aufmerksam. Die Richter machten deutlich, dass Mieter oder Pächter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten könnten. Aus dieser Rechtsposition hätten sie daher gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Etwas anderes gelte nur für Erbbauberechtigte oder Nießbraucher. Diese seien dem Eigentümer gleichzustellen, da sie in einer eigentumsähnlichen Weise an dem Grundstück dinglich berechtigt seien (VG Gelsenkirchen, 5 K 4586/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl