Macht der Betroffene geltend, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h übersehen zu haben, kann er sich nur ausnahmsweise auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er zugleich die innerhalb geschlossener Ortschaften gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich (hier: um 30 Prozent) überschritten hat.

Diesen Hinweis gab das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einem Autofahrer mit auf den Weg, der sich gegen ein Fahrverbot wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zur Wehr setzen wollte. Dazu hatte er angegeben, die Tempo-30-Zone aufgrund eines Augenblickversagens nicht als solche erkannt zu haben. Weil er aber auch erheblich schneller als die sonst innerorts zulässigen 50 km/h (sog. hypothetische Höchstgeschwindigkeit) war, konnten ihm die Richter nicht mehr helfen. In einem solchen Fall könne er sich grundsätzlich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Besondere Gründe für eine Ausnahme hätten nicht vorgelegen (OLG Bamberg, 3 Ss Owi 814/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Folgt aus einer Unterhaltsberechnung für das unterhaltsberechtigte Kind ein monatlicher Fehlbetrag, ist der betroffene Elternteil verpflichtet, den nicht gedeckten Betrag aufzubringen, indem er eine ihm gehörende Immobilie verkauft.

Voraussetzung hierfür sei nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln allerdings, dass ihm der Verkauf der Immobilie rechtlich und tatsächlich möglich sei. Auch die Belastung der Immobilie mit einem höheren Betrag sei ein entgegenstehender Grund. Diese müsse allerdings exakt nachgewiesen werden. Dagegen könne sich der Unterhaltsverpflichtete nicht darauf berufen, dass er den Kindesunterhalt durch Naturalunterhalt decke, nämlich durch unentgeltliches Wohnen in der Immobilie. Dies gelte insbesondere, wenn der Scheidungsvertrag nicht vorsehe, dass der Wohnvorteil auf den Kindesunterhalt angerechnet werden solle (OLG Köln, 10 UF 50/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Begriff „Vorführwagen“ enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der bei einem Händler ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft hatte. In dem Kaufvertrag waren der abgelesene Kilometer-Stand und die „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“ mit 35 km angegeben. In der Zeile „Sonstiges“ hieß es: „Vorführwagen zum Sonderpreis …“. Nach der Fahrzeugübergabe erfolgte die Erstzulassung auf den Käufer. Als sich später herausstellte, dass das Wohnmobil bereits zwei Jahre alt war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte jedoch keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulasse. Das Alter des Wohnmobils stelle daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient habe und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ umfasse hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung „Vorführwagen“ häufig die Vorstellung verbunden sei, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruhe dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt werde und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliege. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens könne angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Derartige Umstände seien hier jedoch nicht gegeben (BGH, VIII ZR 61/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Macht die Leistungsbeschreibung bei der Bauauftragsvergabe für die Errichtung von Digitalfunkcontainern keine Vorgabe dazu, aus welchem Material die Container bestehen müssen, können sie grundsätzlich aus jedem Material gefertigt werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Voraussetzung sei nach der Entscheidung lediglich, dass die Container die übrigen Mindestvorgaben der Ausschreibung erfüllen würden. Dies gelte insbesondere, wenn in der Ausschreibung nur der Begriff „Fertigteilcontainer“ verwendet werde. Dieser sei bei der Materialbeschaffenheit neutral. Ein Nachprüfungsantrag einer unterlegenen Bieterin könne daher nicht darauf gestützt werden, dass nach ihrer Ansicht Betoncontainer für den von der Ausschreibung vorgesehenen Verwendungszweck wesentlich besser geeignet seien als Metallcontainer (OLG Brandenburg, Verg W 1/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Berufsbildungsgesetz kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein besonderer Kündigungsgrund ist nicht erforderlich.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Geklagt hatte eine Auszubildende, der innerhalb der Probezeit gekündigt worden war. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung mit der mangelnden Eignung der Auszubildenden. Diese sei ohne Absprache mit dem Arbeitgeber zur Beerdigung ihres plötzlich verstorbenen Vaters in die Türkei gereist und erst eine Woche später wieder zurückgekommen.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage der Auszubildenden ab. Die Richter verwiesen darauf, dass innerhalb der Probezeit kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich sei. Zu berücksichtigen sei zwar, dass der Ausbilder nicht beliebig kündigen könne. Dort, wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht zur Anwendung kämen, würden die Grundsätze von Treu und Glauben greifen. Sie seien so anzuwenden, dass der nach dem Grundgesetz gebotene Mindestschutz gewahrt werde. Im vorliegenden Fall sei aber nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z.B. Willkür, Maßregelungsverbot, Verstoß gegen die guten Sitten) unwirksam sein könnte (LAG Berlin-Brandenburg, 23 Sa 127/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat eine Denkmalschutzbehörde gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Bescheid nur eine Außendämmung von maximal 7 cm genehmigt, so kann nicht im Beschlusswege entschieden werden, dass die Wärmedämmung 10 cm beträgt. Es kann nicht darauf spekuliert werden, dass die Stadt die dickere Wärmedämmung dulden oder keine Kontrollen vornehmen wird, da dieses Vorgehen keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Das stellte das Amtsgericht (AG) Köln im Fall eines Wohnungseigentümers fest. Dieser beanstandete einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), mit dem eine Wärmedämmung der Außenwände mit einer Stärke von 10 cm beschlossen wurde. Die Stadt Köln (Denkmalbehörde) hatte dagegen mit bestandskräftigem Bescheid lediglich eine Außendämmung von 7 cm genehmigt. Der Wohnungseigentümer befürchtet, dass die Denkmalbehörde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt und wegen der Durchführung der Maßnahme eine Geldbuße verhängt. Die anderen Wohnungseigentümer behaupten demgegenüber, eine Wärmedämmung müsse nach DIN und § 9 der Energieeinsparverordnung mindestens 10 cm dick sein. Zudem habe das Amt für Denkmalschutz eindeutig zu verstehen gegeben, dass es eine Dämmstärke bis zu 10 cm tolerieren und nicht zum Gegenstand einer Beseitigungsverfügung machen werde. Das vom Kläger geschilderte Horrorszenario werde nicht eintreten.

Diese Sichtweise mochte das AG nicht nachvollziehen. Es entschied, dass die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Sie stehe nicht in Einklang mit dem Bescheid der Denkmalbehörde der Stadt Köln. Das AG stellt insoweit klar: Maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Ordnungsgemäßheit eines Eigentümerbeschlusses seien allein die Umstände zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Seitens der Stadt Köln habe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine rechtsverbindliche Zusage vorgelegen, gegen eine dickere Wärmedämmung nicht vorzugehen. Die Wohnungseigentümer hätten sich auch nicht darauf verlassen können, dass „nicht nachgemessen“ werde oder der nicht genehmigte Zustand in Zukunft geduldet werde. Insoweit hätte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zumindest eine entsprechende schriftliche Stellungnahme der Denkmalbehörde vorliegen müssen (AG Köln, 202 C 329/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Anordnung der Beseitigung eines ohne einen gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein versehenen Fahrzeugs nach bereits 10 Minuten ist auch dann unverhältnismäßig, wenn die Höchstparkdauer an der fraglichen Stelle nur eine Stunde beträgt und es sich bei der Straße, auf der geparkt wird, um eine stark befahrene Straße mit vielen Parkplatzsuchenden handelt.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hin. Folge der Unverhältnismäßigkeit sei, dass der Kraftfahrzeugführer nicht für ggf. entstandene Abschleppkosten hafte. Das VG begründete das Urteil damit, dass eine Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, zwar dessen verkehrsregelnde Funktion beeinträchtige, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl müsse aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesen Fällen vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme eine angemessene Wartezeit verstrichen sein. Dabei komme es nach Auffassung des VG nicht darauf an, ob von vornherein kein Parkschein gut sichtbar ausgelegt werde, oder ob die gelöste Parkzeit überschritten werde. Für die Bemessung der Wartefrist sei vielmehr eine Orientierung an der in dem jeweiligen Bereich geltenden abstrakten Höchstparkdauer angemessen. Das war im Streitfall eine Stunde (VG Hamburg, 13 K 1186/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einem Berliner Testament (gegenseitige Erbeinsetzung unter Ehegatten) entsteht mit jedem Erbfall der Anspruch des durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlings gegen den Erben auf Auszahlung des Pflichtteils.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hin. Folge der Entscheidung ist, dass jedes von seinen Eltern enterbte Kind danach zwei Pflichtteilsansprüche hat, je einen beim Tod jedes Elternteils. Auch bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist die Erbfolge der Elternteile deutlich auseinanderzuhalten. Jeder der beiden eintretenden Erbfälle löst für den Enterbten einen Pflichtteilsanspruch aus. Daran ändert auch die irrige Vorstellung der Eltern nichts, es gebe nur einen die Kinder begünstigenden Erbfall. Demzufolge müssen sich die Kinder nicht den vollen Wert der von beiden Eltern übertragenen Anteile an Immobilien auf den Pflichtteil anrechnen lassen, sondern nur dasjenige, was allein von dem letztversterbenden Ehepartner zugewendet worden ist (OLG Koblenz, 2 U 831/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Kaskoversicherer mehrerer Fahrzeug-Versicherungsnehmer hat aus übergegangenem Recht Ersatzansprüche gegen die Garageneigentümer, wenn die Fahrzeuge durch sturmbedingt gelöste Dachteile der Garagen beschädigt wurden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Nach Ansicht der Richter spreche der Anscheinsbeweis grundsätzlich dafür, dass ein Ablösen von Gebäudeteilen Folge fehlerhafter Errichtung und/oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes sei. Diesen Anscheinsbeweis könne der Gebäudeeigentümer nur widerlegen, wenn er ein außergewöhnliches Wetterereignis nachweise. Von einem solchen außergewöhnlichen Wetterereignis könne aber noch nicht ausgegangen werden, wenn die Windgeschwindigkeiten in dem lokalen Bereich lediglich bei 10-11 Beaufort gelegen haben (OLG Hamm, I-13 U 145/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ergraut die helle Fassade eines neu erbauten Gebäudes innerhalb von zwei Jahren durch Pilz- und Algenbewuchs erheblich, stellt dies einen Baumangel dar.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem Rechtsstreit um die Kosten der Mängelbeseitigung. Die Richter räumten zwar ein, dass helle Fassaden grundsätzlich schneller erneuerungsbedürftig seien als Dunkle. Gleichwohl könne der Erwerber eines neu gebauten Wohnhauses erwarten, dass die Fassade zumindest bis zum Ende der Gewährleistungsfrist ansehnlich bleibe und nicht innerhalb von zwei Jahren ergraue. Dies sei ein optischer Mangel. Dieser sei vorliegend auch unvermeidbar, da die Verfärbung auf einen Konstruktionsmangel durch zu schmale Dachüberstände zurückzuführen sei (OLG Frankfurt a.M., 7 U 76/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl