Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung unzulässig.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Wochenendhauses mit grenzständiger Garage. Der Eigentümer hatte die Garage in eine Küche umgewandelt und einen Durchgang zu den übrigen Räumen des Hauses hergestellt. Die Bauaufsichtsbehörde hatte ihn daraufhin verpflichtet, die umgewandelte Garage wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen und den Durchbruch zu schließen.

Die Klage des Eigentümers blieb ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Garage (bei Einhaltung bestimmter Maße) zwar nach dem Bauordnungsrecht an der Grundstücksgrenze privilegiert ohne die Einhaltung von Abstandsflächen zulässig sei. Dies gelte grundsätzlich aber nicht für eine Wohnnutzung. Deshalb dürfe eine an der Grenze genehmigte Garage nicht nachträglich in eine Küche umgenutzt werden. Aufgrund der Umnutzung gehe das Privileg einer Bebauung ohne Grenzabstand verloren. Die Bauaufsichtsbehörde habe daher gegen die veränderte Nutzung der Garage einschreiten dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10925/09.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Geringfügige, kaum wahrnehmbare Mängel am Bodenbelag eines Wohnhauses rechtfertigen keine Minderung des Werklohns.

So entschied das Kammergericht (KG) in einer Baurechtsstreitigkeit. Stein des Anstoßes waren leichte Unebenheiten im Estrich. Nach Ansicht der Richter könne der Bauherr die Kosten der Mängelbeseitigung für das Spachteln und Grundieren des Estrichs nicht als Mängelbeseitigungskosten verlangen. Eine solche Forderung sei unverhältnismäßig, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei. Davon sei hier auszugehen. Es gebe kein vernünftiges Interesse der Bauherren an der Beseitigung der Unebenheiten des Estrichs, die mit der kostenaufwendigen Erneuerung des Fußbodenbelags einhergehen. Diese Unebenheiten würden optisch nicht ins Gewicht fallen. Auch würden sonst keine Beeinträchtigungen davon ausgehen. Verlangt werden könne in solchen Fällen nur der technische Minderwert, der sich aus der Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Gebäudes ergebe. Eine solche Beeinträchtigung sei hier aber nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht festzustellen (KG, 7 U 120/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zwischen einem Hersteller von Baumaterialien und einem Bauherren kommt ein Beratungsvertrag zustande, wenn der Hersteller auf Wunsch des Bauherren ein Produkt für eine konkrete Baumaßnahme empfiehlt.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem entsprechenden Fall. Nach der Entscheidung muss der Hersteller in einem solchen Fall prüfen, ob das empfohlene Produkt für das konkrete Bauvorhaben geeignet ist. Unterlässt er diese Prüfung und stellt sich das empfohlene Produkt als ungeeignet heraus, ist er dem Bauherren zum Schadenersatz verpflichtet (OLG Stuttgart, 12 U 76/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Verfügung zum Abbruch von Gebäuderesten auf einem Grundstück kann nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn sich der Abbruch nicht als dringlich erweist.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich Gebäudereste befanden. Er war vom Landkreis verpflichtet worden, diese Gebäudereste sofort vollziehbar zu beseitigen.

Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war erfolgreich. Zwar bestünden, so die Richter, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angeordneten Abbruchs. Das Anwesen werde seit Jahren nicht mehr zweckentsprechend genutzt und sei ebenso lange im Verfall begriffen. Im Eilverfahren dürfe aber die Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme nicht außer Betracht bleiben. Eine Dringlichkeit des Abrisses sämtlicher Gebäudereste ergebe sich vorliegend weder aus der Begründung der Abbruchverfügung noch aus den Verwaltungsakten. Unklar bleibe, weshalb entgegen früherer Einschätzungen des Landkreises ein Komplettabriss statt sonstiger Sicherungsmaßnahmen notwendig sei. Der Antragsgegner habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nur durch den sofortigen Abriss des gesamten Gebäudetorsos gebannt werden könne. Vielmehr spreche sein bisheriges Verhalten gegen die Annahme einer akuten Gefährdung. So sei nach einer Ortsbesichtigung noch eine mehrmonatige Frist zur Beseitigung eingeräumt worden. Gegen die Annahme der Dringlichkeit spreche zudem die weitere Zwei-Monats-Frist in der Verfügung. Außerdem sei der Landkreis selbst nach Ablauf dieser Frist untätig geblieben und habe bis dato keine Vorkehrungen für die Durchsetzung der Abbruchverfügung getroffen (VG Koblenz, 7 L 850/09.KO).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Radlers entschieden. Dieser war auf dem Heimweg von der Arbeit von einem Pkw-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten worden. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der Pkw – offenbar versehentlich – in Bewegung. Dabei brach sich der Radfahrer das Waden- und Schienbein.

Den hierdurch entstandenen Schaden könne er jedoch von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ersetzt verlangen. Deren Schutz für Wegeunfälle umfasse nach Ansicht der Richter das Verhalten des Radfahrers nicht mehr. Er habe vielmehr seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt (LSG Nordrhein-Westfalen, S 5 U 298/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Reiseveranstalter kann für die ungesicherte Stufe in einem Hotel mitverantwortlich sein.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. „Stufe“ des Anstoßes in dem Vertragshotel des Reiseveranstalters war ein 3,7 bis 5,4 cm hoher Höhenunterschied zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer. Sei dieser nicht auffällig kenntlich gemacht, hafte der Reiseveranstalter nach Ansicht der Richter grundsätzlich wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Stolpere ein Reiseteilnehmer also beim Verlassen des Zimmers über die Stufe, könne er den Sturzschaden ersetzt verlangen. Er müsse sich allerdings unter Umständen ein Mitverschulden entgegenhalten lassen (OLG Hamm, 9 U 192/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Benutzung eines sogenannten „Partybikes“ auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nur mit Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Das bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren. Es wies damit den Antrag des Eigentümers eines Partybikes ab, der sich gegen eine Ordnungsverfügung richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung die Benutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war.

Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Verkehrsraum eine straßenrechtliche Sondernutzung darstelle. Zumindest im vorliegenden Fall gehe sie über den Gemeingebrauch hinaus. Im Vordergrund der Nutzung des Partybikes stehe hier nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds und der Werbung für das Gefährt als „rollende Partytheke mit Musik – Fassbier – und Partyspaß pur“ werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Gruppe von Personen sei. Der Antragsteller betreibe im Schwerpunkt praktisch einen – nicht ortsgebundenen – Selbstbedienungsausschank und verfolge damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke (VG Düsseldorf, 16 L 1595/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein gewerbliches Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung (hier: Autovermieter) ist auch bei einem Verkehrsunfall mit eindeutiger Einstandspflicht des Unfallgegners berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen.

Hierauf wies das Amtsgericht Kassel im Fall eines Autovermieters hin. Einer seiner Pkw war in einen Unfall verwickelt worden, bei dem die volle Haftung der Gegenseite unbestritten war. Der Gesamtschaden betrug ca. 2.400 EUR. Mit der Abwicklung betraute der Autovermieter seinen Anwalt. Dessen Gebühren seien nach Ansicht des Gerichts nach Grund und Höhe als erstattungsfähig anerkannt. Zur Begründung verweist es auf die gestiegene Komplexität von Unfallregulierungen und den wachsenden Widerstand auf Versicherungsseite (Amtsgericht Kassel, 415 C 6203/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das gesetzliche Verbot der Handynutzung am Steuer gilt nicht für die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Diese hatte noch ein Bußgeld von 40 EUR verhängt. Der betroffene Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich.

Die Vorinstanz hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes. Dieser Auslegung hat sich das OLG nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen. Die Richter sahen auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe (OLG Köln, 82 Ss-OWi 93/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich.

Dazu reichen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. Allerdings treffe den Fahrzeugführer nach Ansicht der Richter ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinwegsetze und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfahre (OLG Hamm, 9 U 109/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl