Eine Jugendrichterin des Amtsgerichts Wiesbaden verurteilte einen 31-jährigen Autofahrer wegen Körperverletzung, Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte befuhr mit seinem Pkw eine Straße in Wiesbaden. Hier waren auch die beiden 13 und 14 Jahre alten Geschädigten mit ihren Fahrrädern unterwegs. Beim Überholen einer der beiden Jungen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw so dicht an dem Jungen vorbei, dass der rechte Außenspiegel seines Pkw den Fahrradlenker des Jungen nur knapp verfehlte. Der Junge sah sich gezwungen dem Pkw des Angeklagten auszuweichen und zu bremsen.

Der Junge rief dem Angeklagten hinterher „Was soll das Du Penner?“ Daraufhin leitete der Angeklagte mit seinem Pkw eine Vollbremsung unmittelbar vor dem Rad des zweiten Jungen ein. Dieser stürzte hierdurch auf regennasser Fahrbahn und zog sich Abschürfungen am rechten Knie zu. Der Angeklagte verließ nunmehr sein Fahrzeug und begab sich zu den beiden Jungen, die er wegen der Äußerung zur Rede stellte.

Nachdem der Angeklagte herausgefunden hatte, wer von den beiden Jungen den Ausruf getätigt hatte, schlug er dem 13-jährigen Geschädigten mit der flachen Hand auf die linke Gesichtshälfte, was zu Schmerzen bei dem Kind führte. Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom Ort des Geschehens, ohne sich weiter um den verletzen Jungen zu kümmern. Allerdings konnte das Gericht in der Hauptverhandlung nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch Passanten zum Wegfahren gedrängt wurde.

Die Jugendrichterin war von der Schuld des Angeklagten überzeugt und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen in Höhe von 30 EUR (2100 EUR). Als Besinnungsstrafe erkannte sie weiterhin auf ein Fahrverbot von 3 Monaten.

Quelle: AG Wiesbaden

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Verlauf einer der Hundehalter gebissen wird, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Das musste sich eine Hundehalterin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen. Sie war mit ihrem Hund an einem Hundestrand spazieren gegangen. Dort war ihr eine andere Frau mit Hund begegnet. Die Hunde gerieten in eine Auseinandersetzung. Die Hundehalterin versuchte einzugreifen. Ihrer Schilderung zufolge griff sie ihrem Hund in den Nacken, um ihn von dem anderen Hund zu trennen. Dabei habe sie weder direkt vor die Schnauze des anderen Hundes gegriffen, noch den vorderen Halsbereich ihres Hundes umfasst. Trotzdem wurde sie von dem fremden Hund in den linken Unterarm gebissen. Dabei erlitt sie mehrere blutige Bissverletzungen, die bei einer stationären Aufnahme im Krankenhaus genäht werden mussten. Sie hat nach wie vor eine Narbe.

Wegen dieser Sache zog sie vor Gericht und verlangte von der anderen Hundehalterin ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 EUR. Diese müsse für die sogenannte „Tiergefahr“ ihres Hundes haften. Das Landgericht Oldenburg sprach ihr ein Schmerzensgeld von 800 EUR zu und wies ihre Klage im Übrigen ab.

Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Ein höheres Schmerzensgeld als 800 EUR stehe der Frau nicht zu. Sie müsse sich ein Mitverschulden von 80 Prozent anrechnen lassen, so die Richter. So sei zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zu berücksichtigen, auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe. Daneben begründe aber auch ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden. Es sei in hohem Maße leichtfertig, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen. Dies habe die Frau letztlich auch selbst eingesehen und daher im Rahmen einer „WhatsApp“-Nachricht eingeräumt, man solle „in ein Hundegefecht nicht einschreiten“. Ein Schmerzensgeld von 800 EUR – wie vom Landgericht zugesprochen – sei daher jedenfalls nicht zu niedrig, so das OLG.

Quelle: OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 3.9.2019 und Beschluss vom 4.10.2019, 5 U 114/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann durch eine Reihe von Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten werden. Wie weit diese Kette reicht, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Urteil aufgezeigt.

Geklagt hatte eine Mutter (geb. 1981) aus Göttingen, die bis Ende 2015 befristet beschäftigt war. Während ihrer ersten Schwangerschaft lief der Zeitvertrag aus. Sie bezog für drei Wochen Arbeitslosengeld, danach Mutterschaftsgeld und zuletzt bis März 2017 Elterngeld. Sie wurde erneut schwanger und noch in der Zeit des ersten Elterngelds begann die Mutterschutzfrist für das zweite Kind.

Ihre Krankenkasse lehnte es ab, weiteres Mutterschaftsgeld zu zahlen. Sie begründete das mit einem älteren Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Das Arbeitsverhältnis der Frau sei bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet gewesen. Sie sei lediglich durch den Elterngeldbezug beitragsfrei versichert gewesen. In solchen Fällen bestehe kein neuer Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Dem hielt die Frau entgegen, dass sie zumindest ihren Pflichtversicherungsstatus als Arbeitslose aufrechterhalten habe. Hätte die zweite Schwangerschaft nur wenig später begonnen, so wäre sie erneut arbeitslos gewesen. Dass die zweite Schutzfrist rein zufällig in die erste Elterngeldzeit falle, könne daran nichts ändern.

Das LSG hat die Krankenkasse verurteilt, weiterhin Mutterschaftsgeld zu zahlen. Es hat darauf verwiesen, dass der vollwertige Versicherungsstatus als Arbeitslose durch eine Kette von nahtlosen Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten wurde. Denn die Frau habe sich – anders als im Leiturteil des BSG – nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst bzw. ihre Beziehung zum Erwerbsleben abgebrochen. Es sei gerade nicht erforderlich, zunächst das erste Elterngeld auslaufen zu lassen und sich vor der zweiten Schutzfrist kurzzeitig arbeitslos zu melden.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2019, L 16 KR 191/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erklärt der Vermieter gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache, setzt dies voraus, dass sich die Ansprüche vor Eintritt der Verjährung des Schadenersatzanspruchs aufrechenbar gegenüberstanden.

Das stellte das Kammergericht (KG) klar. Die Richter machten dabei deutlich, dass wegen der erforderlichen Gleichartigkeit der Ansprüche somit vor Eintritt der Verjährung ein Schadenersatzanspruch auf Zahlung bestanden haben muss.

Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Integritätsinteresses des Vermieters durch Beschädigungen oder vertragswidrige Veränderungen der Mietsache während der Mietzeit erfordert zwar keine Fristsetzung. Es handelt sich nämlich nicht um einen vertraglichen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Jedoch ist der Schadenersatzanspruch zunächst auf Wiederherstellung der Sache gerichtet. Es fehlt also insoweit an einer Aufrechnungslage, bis der Vermieter seine Ersetzungsbefugnis ausübt und statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangt.

Quelle: KG, Beschluss vom 2.12.2019, 8 U 104/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin. Der Mann war 2014 in den Ruhestand getreten. Vor dem Hintergrund des Anfang 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss der öffentliche Arbeitgeber mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung.

Im April 2003 nahm der Arbeitnehmer an einer Betriebsversammlung teil. Dort informierte ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse. Der Arbeitnehmer schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer Schadensersatz. Er möchte vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Er meint, der Arbeitgeber habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG Erfolg. Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

Quelle: BAG, Urteil vom 18.2.2020, 3 AZR 206/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Ist das Gericht aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“ getroffen hatten, erhält der Bauunternehmer für seine erbrachte Leistung keinen Werklohn.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. In dem Fall hatte ein Bauunternehmer in den Jahren 2016 und 2017 umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der Auftraggeber an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend EUR als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“. Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 EUR zu, die er einklagte.

Die Klage scheiterte vor dem OLG an der Schwarzgeldabrede: Die Richter waren davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände. Auch hatte sich der Bauunternehmer in Widersprüche verstrickt, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sein sollte. Deshalb entschied das OLG, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrunde liegende Vertrag verstößt vielmehr gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Parteien seien sich nämlich einig gewesen, dass die Arbeiten erbracht werden sollten, ohne dass eine Rechnung erstellt wird. Der Werklohn sollte gesetzeswidrig um die Mehrwertsteuer verkürzt werden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2020, I-21 U 34/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Überholt ein Motorradfahrer einen Rückstau, kann ihm bei einem Zusammenstoß mit einem plötzlich ausscherenden Fahrzeug kein Mitverschulden angerechnet werden.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. In dem Fall hatte sich vor einer Baustellenampel ein kolonnenartiger Rückstau gebildet. Als kein Gegenverkehr kam, überholt ein Motorrad mit mäßiger Geschwindigkeit (ca. 15 km/h) diese Kolonne. Plötzlich scherte ohne jegliche Vorankündigung ein Pkw aus der Kolone nach links aus, um in einen dort befindlichen Wirtschaftsweg einzubiegen. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Motorrad, das sich bereits auf (nahezu) gleicher Höhe befand.

Die Richter am OLG entschieden, dass den Motorradfahrer kein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Auch die von dem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr müsse nicht berücksichtigt werden. Der Autofahrer habe den Unfall alleine verursacht. Er müsse daher alleine für den entstandenen Schaden aufkommen.

Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 10.2.2020, 12 U 1134/19, Abruf-Nr. 214671 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird in einem Attest bescheinigt, dass der Kunde aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage ist, das Fitnessstudio zu nutzen, kann er allein deshalb den Fitnessstudiovertrag nicht fristlos kündigen.

So entschied es das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Fall eines Fitnessstudiobetreibers. Der hatte einen Kunden auf rückständige Mitgliedsentgelte i.H.v. ca. 1500 EUR verklagt. Der Kunde berief sich darauf, dass er den Vertrag aus „gesundheitlichen Gründen“ fristlos gekündigt hatte. Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Kunde legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechend „gesundheitliche Gründe“ bescheinigte.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kunde sich in der Kündigungserklärung, auf die die Kündigung aus wichtigem Grund gestützt war, zwar darauf beschränken dürfe, auf „gesundheitliche Gründe“ abzustellen. Im Prozess müsse er aber nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer bestimmten Erkrankung gelitten habe, die es ihm verwehrt habe, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Auch hier hatte sich der Kunde jedoch nicht näher dazu erklärt, welche „gesundheitlichen Gründe“ vorlagen. Er wollte vielmehr, dass das Gericht dies selbst durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin ermitteln solle. Das Gericht lehnte dies ab. Es handele sich um ein unzulässiges Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhalts.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 25.9.2019, 31 C 2619/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau können zurückgefordert werden, wenn der Schenker selbst bedürftig ist. Dieser Rückforderungsanspruch geht auf den Sozialhilfeträger über, wenn dieser Leistungen erbringt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Dort hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet. Um für die Enkel Kapital anzusparen, hatte sie darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 EUR eingezahlt. Als sie in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel bereits eingestellt. Die Kosten für die Heimunterbringung konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf. Er verlangte sodann, dass die Enkel die in den letzten 10 Jahren eingezahlten Beträge zurückzahlen.

Die Richter am OLG verurteilten die Enkel entsprechend. Sie entschieden, dass über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ sind. Der Sozialhilfeträger kann diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.

Schenkungen können nach dem Gesetz grundsätzlich dann zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann und die zuvor geleisteten Schenkungen keiner sittlichen Pflicht (sog. „Pflichtschenkungen“) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach (sog. „Anstandsschenkungen“). Dieser Anspruch geht nach dem Gesetz auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht.

Die von der Großmutter regelmäßig zum Kapitalaufbau an die Enkel geleisteten Zahlungen seien nach Ansicht des Gerichts weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“. Als solche könnten zwar anlassbezogene Geschenke z. B. zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten. Hier spreche aber nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk. Auch der Zweck der Zuwendungen (Kapitalaufbau) spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden.

Für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch kommt es auch nicht darauf an, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 13.2.2020, 6 U 76/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundestag hat am 25.03.2020 ein „Corona-Maßnahmenpaket“ beschlossen. Wichtiger Bestandteil des Paketes ist eine „Unterbrechung“ des Vermieter-Kündigungsrechts bei Corona-bedingtem-Mietzinszahlungsverzug: Für die Zeit bis zum 30.06.2020 ist das Kündigungsrecht des Vermieters ausgeschlossen, wenn der Mieter wegen der Corona-Folgen die Miete nicht zahlen kann. Im Gesetz wird nicht zwischen privaten und gewerblichen Mietern unterschieden.
Erst große Gewerbemieter (Adidas, H&M etc.) hatten ursprünglich angekündigt die Mietzahlungen ab April 2020 einzustellen.

I. Voraussetzungen
Aus einem Gewerbemietvertrag ergibt sich das Recht des Mieters, die angemietete Gewerbefläche für sein (genehmigtes) Gewerbe zu nutzen.
Zu unterscheiden sind im Zusammenhang mit den CORONA-Maßnahmen der Bundesregierung
• Betriebe, die nach den Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Bundesländer zur (vorrübergehenden) Schließung verpflichtet sind, und
• Betriebe, die aufgrund der Corona-Maßnahmen einen Umsatzeinbruch zu verzeichnen haben (z.B. Hotels).

Die nachfolgende Untersuchung hat die erste Fallgruppe zum Gegenstand: Betriebe, die zur vorrübergehenden Schließung verpflichtet sind.
Grundlage hier ist die NRW-VO „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)“ vom 22.03.2020, entsprechend der Verordnungen anderer Bundesländer.

  • Danach sind derzeit in NRW untersagt der Betrieb von:
    • allen nicht explizit geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels
    • Friseure (seit 23.03.2020)
    • Gaststätten (seit 23.03.2020)
    • Restaurants (seit 23.03.2020)
    • Bars (seit 16.03.2020)
    • Massagepraxen (seit 23.03.2020)
    • Tattoo-Studios (seit 23.03.2020)
    • Clubs (seit 16.03.2020)
    • Diskotheken (seit 16.03.2020)
    • Kneipen und ähnliche Einrichtungen (seit 16.03.2020).
    • Theater (seit 16.03.2020)
    • Opernhäuser (seit 16.03.2020)
    • Konzerthäuser (seit 16.03.2020)
    • Museen (seit 16.03.2020)
    • Messen (seit 18.03.2020)
    • Ausstellungen (seit 18.03.2020)
    • Kinos (seit 16.03.2020)
    • Freizeit- und Tierparks (seit 18.03.2020)
    • Spielhallen (seit 16.03.2020)
    • Spielbanken (seit 16.03.2020)
    • öffentliche Kantinen oder Cafeterien in Krankenhäusern
    • Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen (seit 16.03.2020)
    • Prostitutionsbetriebe (seit 16.03.2020)
    • Sporteinrichtungen (seit 17.03.2020)
    • Fitnessstudios (seit 16.03.2020)
    • Saunen (seit 16.03.2020)
    • Schwimm- und Spaßbäder (seit 16.03.2020)
    • Spielplätze (seit 18.03.2020)
    • Bolzplätze (seit 18.03.2020)
    • Kosmetikstudio (seit 23.03.2020)

II. Herleitung einer Zahlungsverweigerung/eines Zurückbehaltungsrechts

1. Schließungsverpflichtung als „Mietmangel“ i.S.d. 536 BGB

Mietmängel berechtigen den Mieter zur Mietminderung (§ 536 BGB).

a) Öffentlich-rechtliche Vorschriften können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Mietmangel darstellen; aber nur dann, wenn die Nutzungsbeschränkung auf der konkreten baulichen Beschaffenheit der Mietsache beruht und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters, vgl. (BGH vom 20.11.2013, Az. XII ZR 77/12).

Denn der Vermieter zeichnet sich verantwortlich für den Eignung und Zustand der Sache zum vereinbarten vertraglichen Gebrauch. Die Schließungsverfügung hingegen betrifft den Inhalt des konkret ausgeübten Gewerbes. Anders ausgedrückt: Ausgangs- und Versammlungsbeschränkungen z.B. Ausgangsbeschränkungen, Versammlungsbeschränkungen oder „fehlende Systemrelevanz“ sind öffentlich-rechtliche Vorschriften. Diese beruhen nach der hier vertretenden Einschätzung aber gerade nicht auf baulichen Umständen. Vielmehr haben sie die konkrete Art des ausgeübten Gewerbes zum Gegenstand: Untersagt wird nicht das Gewerbe X im Gewerbeobjekt Y, sondern die Ausübung des Gewerbes X schlechthin, unter anderem auch im Objekt Y.

b) Nach anderen Auffassungen kommt es für die Feststellung eines Mietmangels zugunsten des Gewerbemieters auf die „Unmittelbarkeit“ der Einwirkung von außen an:
So entscheidet der XII. Zivilsenat des BGH, aber auch die für das gewerbliche Mietrecht zuständigen Senate der Oberlandesgerichte die Fälle von Minderungen wegen Außeneinwirkungen, sog. „Umweltmängel“, weiterhin danach, ob eine „Unmittelbarkeit“ der Einwirkung auf die Mietsache von außen gegeben ist oder nicht. Eine solche Unmittelbarkeit wird z.B. bejaht, wenn eine Gaststätte aufgrund von Baustellen regelrecht „eingekapselt“ wird, so dass sie nicht mehr oder nur noch schlecht erreichbar ist. Dann soll ein Mangel der Mietsache vorliegen (vgl. nur OLG Frankfurt, NZM 2015, 542; LG Hamburg BeckRS 2018, 38684).

Indes ist dieser Ansatz nach der hier vertretenen Auffassung nicht sachgerecht, wenn sich zwar eine unmittelbare Einwirkung gegeben ist, (hier die Gewerbestillstand durch Untersagung), diese jedoch selbst das unmittelbare Ergebnis einer „höherwertigen“, nämlich gesetzgeberischen Maßnahme ist, als Ergebnis einer gesetzgeberischen Abwägung verschiedener im Grundgesetz verankerter Rechtgüter und Interessen. Dann nämlich stellt sich die konkrete Beeinträchtigung des individuellen Gewerbebetriebes nur noch als „mittelbar“ dar, da die einschränkende Gesetzesmaßnahme unmittelbar einem anderen Rechtsgut dient (oder zumindest dienen soll): Hier dem (überragenden) Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

Dieser Gedanke findet auch seinen theoretischen Ansatz in der Lehre von den vertraglichen „Risikosphären“, (Larenz, SchuldR I, § 8 II, S. 100 ff.)  Danach lassen sich Risikosphären voneinander abgrenzen und den Beteiligten zuordnen. Damit lässt sich die Haftung selbst für zufällige Risiken danach verteilen,

  1. aus wessen Sphäre ein Risiko stammt,
  2. in wessen Sphäre sich ein Risiko zuerst auswirkt.

Unter beiden Gesichtspunkte wäre hier der Gewerbemieter derjenige, dem das uneingeschränkte Risiko und dessen Haftung zuzuweisen wäre. Denn das Risiko, sein Gewerbe wegen des konkreten behördlichen Verbots nicht ausüben zu dürfen, hat seinen Ursprung im konkret ausgeübten Gewerbe, und nicht etwa im „Anbieten von Gewerbeflächen“ des Vermieters. Darüber hinaus wirkt sich das Risiko auch im Gewerbetrieb des Gewerbemieters aus.
Mit anderen Worten: Der Betrieb eines Fitnessstudios wird durch die NRW-Verordnung untersagt, ohne die bauliche Substanz der Gewerberäume zu betreffen. Würde der Mieter in seinen Gewerbemieträumen Schutzmasken herstellen, wäre die Ausübung seines Gewerbebetriebes in den angemieteten Räumen weiterhin erlaubt.

Das Risiko der konkreten Gewerbeausübung gehört zur Risikosphäre des Mieters. Ein Minderungsgrund durch das behördliche Schließungsgebot/befristete Ausübungsverbot liegt nach der hier vertretenen Auffassung nicht vor.

2. Schließungsverpflichtung als „vorübergehende Unmöglichkeit“ i.S.d. § 275 BGB

Die „vorübergehende Unmöglichkeit“ ist eine gesetzlich nicht geregelte Leistungsstörung, dadurch gekennzeichnet, dass dem Schuldner die geschuldete Leistung zwar gegenwärtig, aber nicht dauerhaft unmöglich ist. Dogmatisch umstritten ist vor allem, ob diese Leistungsstörung nach den Regeln der Unmöglichkeit oder denen des Leistungsverzuges zu bewältigen ist, oder mit einer Kombination aus beidem.

Ausschlaggebend hinsichtlich der vorliegenden Fallfrage ist, ob der Gewerbemieter im Zeitraum eines Pandemiebedingten Gewerbeausübungsverbotes die von ihm angemieteten Räumlichkeiten nicht so nutzen kann, wie es der Vertrag vorgibt, mithin den Vermieter seine Vertragspflichten nicht erfüllt.

Je nachdem, zu welcher Auslegung man neigt, könnte sich daraus ein Minderungs- (oder gar Schadensersatzrecht) des eingeschränkten Gewerbemieters ergeben.

Allerdings ist fraglich allein, ob eine „von behördlichen Einschränkungen verschont bleibende Ermöglichung ungestörten Gewerbebetriebes“ eine dem Vermieter qua Vertrag obliegende Leistung ist.

Dies ist nicht der Fall: Schon hinsichtlich der Gebrauchseinschränkungen von Gaststätten im Zusammenhang mit den (behördlich angeordneten) Rauchverboten hat der BGH klargestellt, dass gesetzliche Einschränkungen keinen Mangel der Miet- oder Pachtsache darstellen, aus welchem der gewerbliche Mieter/Pächter einen Minderungsanspruch herleiten könne.

Auch der BGH bedient sich –zutreffend- der Risikoverteilung, wenn er ausführt, die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Miet- bzw. Pachtsache, sondern beziehe sich allein auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Dies zugrunde gelegt, fallen die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten allein in das wirtschaftliche Risiko des Mieters/Pächter (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2011, AZ: XII ZR 189/09).

Nichts anderes hat auch bei der Betriebsstillegung durch Behörden/den Gesetzgeber zu gelten. Das Risiko einer ungestörten Fortführung seines Gewerbes entsteht und betrifft typischerweise in der eigenen geschäftlichen Risikosphäre des den Gewerbetreibenden selbst. Es ist gerade jenes Risiko, dem auf der anderen Seite enorme Gewinnmöglichkeiten gegenüberstehen.
Daraus ergibt sich, dass dem Vermieter bei Anordnung einer behördlichen/gesetzgeberischen Betriebsausübungsuntersagung -wie vorliegend- nicht vorgeworfen werden kann, seine vertragliche Leistung nicht oder zu spät zu erfüllen.
Vielmehr erschöpft sich die vertragliche Leistung des Vermieters in der Zur-Verfügung-stellung von den Räumlichkeiten, die den Betrieb eines Gewerbes des Mieters/Pächter dienen können.

Für Minderungsansprüche des gewerblichen Mieters ist hier demnach kein Raum. Zudem wäre es verfehlt, das Haftungsrisiko für gesetzgeberischer Entscheidungen demjenigen aufzubürden, der seinen Vertragsteil erfüllt: Dem Vermieter.
(Anm. d. A. Man stelle sich vor, Gastwirte während einer fiktiven deutschen Prohibition könnten die Miet- und Pachtzahlungen mit dem Argument einstellen, der Vermieter sei dauerhaft gehindert, ihnen den Ausschank von Alkohol zu ermöglichen).

3. Schließungsverpflichtung als „Wegfall der Geschäftsgrundlage“

Eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätte, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.

Eine solche „Störung der Geschäftsgrundlage“ berechtigt nach § 313 Abs. 1 BGB zur Anpassung des Mietvertrags, hier möglicherweise eine Mietminderung bis zu 100 % zumindest aber eine Anpassung. Dies würde bedeuten: Eine Anpassung des Mietzinses kann verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“
Sicherlich haben die Vertragsparteien eine behördlich angeordnete Schließlich nicht vorhergesehen. Ob sie den Vertrag dennoch geschlossen hätten, hängt auch von der Dauer der Einschränkung ab. Bei dauerhafter Schließung des Gewerbebetriebes könnte mit zunehmender Dauer über die Zumutbarkeit nachgedacht werden, am Vertrag festzuhalten. Indes erschweren hiernach die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe eine praktische Handhabbarkeit: „Schwerwiegende Veränderung“, „hypothetischer Vorhersehbarkeit“ und „Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit“ sind erst aus eine ex post-Perspektive justiziabel.
Indes gelingt auch hier die Risikosphärentheorie a priori ein befriedigendes Ergebnis: Wesentlicher Vertragsbestandteil des Gewerbemietvertrages die (räumliche) Möglichkeit für den Gewerbemieter ist, sein Gewerbe auszuüben. Umsatz und Gewinn aus einem Gewerbe gehören zur Risikosphäre des Mieters. Ein bestimmter Umsatz oder gar Gewinn können nicht garantiert werden, sie gehören zum unternehmerischen Risiko des Gewerbetreibenden, nicht zum Risiko des Vermieters.

Umsatzerwartung/und Gewinnerwartung werden daher auch nicht zur Grundlage des Vertrages. Dies gilt selbst dann, wenn Umsatz/Gewinn völlig entfallen.

III. Fazit

Mietern/Pächtern stehen nach der hier vertretenen Auffassung infolge der mannigfachen behördlichen/gesetzlichen Betriebsstillegungen oder gewerblichen Einschränkungen wegen der Corona-Krise keinerlei Minderungs- oder Schadensersatzrechte aus den Gedanken des Mietmangels, der teilweisen Unmöglichkeit oder dem Gedanken des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.

Sicher werden viele gewerbliche Mieter dennoch ihre Mietzahlungen ganz oder teilweise nicht zahlen, so wie dies ursprünglich von Konzernen wie Adidas, Deichmann, H & M, Puma unter Berufung auf das vom Bundestag verabschiedete Maßnahmenpaket und den darin verankerten Kündigungsschutz für (gewerbliche) Mieter angekündigt wurde.
Zumindest aber wird Mietern empfohlen werden, die gewerblichen Mieten nur unter Vorbehalt einer späteren Überprüfung zu zahlen.

Denn eines ist klar: Um an ihre Mieten zu kommen, werden die betroffenen Vermieter die Gerichte bemühen müssen, die allerdings derzeit vielerorts ihre Tätigkeiten ebenfalls massiv einschränken. Der Zeitfaktor ist ein enormer Nachteil und lastet schwer, leider ganz auf Seiten der (gewerblichen) Vermieter, zumindest nach der derzeitigen Gesetzeslage.
Denn auch ohne die akuten funktionellen Einschränkungen der Gerichte dürfte es lange dauern, bis erste richtungsfestigende Entscheidungen höherer Gerichte vorliegen.

Gewerblichen Vermietern lässt sich daher derzeit nur anraten, umgehend Zahlungsklage zu erheben, wenn ein Gewerbemieter die im April, Mai oder Juni 2020 fällige Gewerbemiete unabgesprochen ganz oder teilweise nicht zahlt.

Selbstverständlich sollte zu jedem Zeitpunkt seitens der Beteiligten einer außergerichtlichen Lösung der Vorzug gegeben werden: So kann der Gewerbevermieter eine ganz- oder teilweise Stundung des Miet-/ Pachtpreises akzeptieren, wenn der redliche Gewerbemieter über den Differenzbetrag beispielsweise ein notarielles Schuldanerkenntnis nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung beurkunden lässt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren und Assessor Stefan Markel aus 50321 Brühl