Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder es sich um einen versicherten Weg (Wegeunfall) handelt. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.

Auf diese Grundsätze verwies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Frau, die seit vielen Jahren als Pflegefachkraft in einem Seniorenpflegeheim beschäftigt war. Das Gebäude des Seniorenpflegeheims hat zwei Eingänge, einen Haupt- und einen Nebeneingang. An beiden Eingängen befinden sich Arbeitszeiterfassungsgeräte. Der Haupteingang ist beleuchtet, der Nebeneingang nicht. Im Dezember 2016 erlitt die Klägerin kurz vor Arbeitsbeginn um etwa 7:30 Uhr einen Unfall auf einem Weg, der sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims befindet und dort zum Nebeneingang führt. Es war noch dunkel, als sie ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Betriebsgeländes abstellte und sich zu Fuß zum Nebeneingang begab. Kurz bevor sie diesen erreichte, rutschte sie auf dem Weg aus. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur. Bei dem Unfall der Klägerin handelte es sich um einen Versicherungsfall im Sinne des SGB VII; die Klägerin erhielt Verletztengeld. Die Klägerin hat von ihrem Arbeitgeber Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte auch vor dem BAG keinen Erfolg. Der Arbeitgeber hatte den Versicherungsfall, der kein Wegeunfall war, sondern sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims ereignete, nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die dahin gehende Würdigung des Landesarbeitsgerichts war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: BAG, Urteil vom 28.11.2019, 8 AZR 35/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Die Bundesregierung will die Gesetzesregelungen im Gebäudeenergie-Bereich vereinfachen. Dazu will sie das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz, dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG), zusammenführen.

Künftig soll für den Neubau von Gebäuden ein einheitliches Anforderungssystem gelten, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind.

Die ordnungsrechtlichen Vorgaben sollen laut Regierung weiterhin dem Ansatz folgen, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten. Dazu soll der Energiebedarf eines Gebäudes von vornherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz – vor allem durch gute Dämmung, gute Fenster und Vermeidung von Wärmebrückenverlusten – begrenzt werden. Der verbleibende Energiebedarf soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Nach den Vorstellungen der Regierung werde durch einen hochwertigen baulichen Wärmeschutz sichergestellt, dass auch erneuerbare Energien so effizient wie möglich genutzt werden.

Neben der Entbürokratisierung setze man so auch die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. Zudem integriere man die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht, heißt es in dem Entwurf weiter. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand gelten dabei fort.

Der Bundesrat regt in einer Stellungnahme zahlreiche detaillierte Änderungen am Gesetzestext an, eine Gegenäußerung will die Bundesregierung nachreichen. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen.

Quelle: Gesetzesentwurf der Bundesregierung (19/16716)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Ein Anscheinsbeweis zulasten des in einen Kreisverkehr Einfahrenden kommt nur dann in Betracht, wenn es noch im Einmündungsbereich der Kreisfahrbahn zu einer Kollision kommt.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden aufmerksam. Die Richter halten den Anscheinsbeweis für ausgeschlossen, wenn sich der Unfall im Kreisverkehr ereignet. Das gilt auch, wenn feststeht, dass der Einfahrende erst nach dem Unfallgegner und unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Kreisbahn eingebogen ist.

Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 2.12.2019, 4 U 1797/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden ist eine typische tierische Verhaltensweise. Daher haftet der Hundehalter, wenn infolge des so entstandenen „Hundegetümmels“ ein Schaden entsteht.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kürzlich im Fall einer Frau entschieden, die ihre beiden Jack-Russell-Terrier an der Leine ausführte. Als sie am Grundstück des Beklagten vorbeiging, lief plötzlich dessen Hund vom Grundstück hinunter und auf die beiden Terrier zu. In der Folge entstand zwischen den Hunden ein „Getümmel“. Dabei stürzte die Klägerin, die weiterhin die Leinen ihrer Hunde festhielt. Sie zog sich hierbei eine Radiuskopffraktur zu. Wegen der erlittenen Verletzung und der hiermit einhergegangenen Einschränkungen forderte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR. Die Klägerin machte erstinstanzlich geltend, ihr Sturz sei durch den heranstürmenden Hund des Beklagten verursacht worden. Der Beklagte wandte unter anderem ein, die Klägerin habe sich in den Leinen der eigenen Hunde verheddert und sei hierdurch gestürzt.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Klägerin sei es nicht gelungen darzulegen, dass der Sturz auf das Verhalten des Hundes des Beklagten zurückzuführen sei. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.

Dem sind die Richter am OLG entgegengetreten. Es sei unschädlich, dass die Klägerin nicht eingrenzen könne, weshalb sie letztlich zu Fall kam. Entscheidend sei, dass der Hund des Beklagten Auslöser des „Getümmels“ und der Sturz unmittelbare Folge dieses „Getümmels“ gewesen sei. Damit habe sich die von dem Hund ausgehende sogenannte Tiergefahr, das heißt die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Tieres liegende Gefahr, in dem Sturz realisiert. Denn das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stelle eine in vorgenanntem Sinne typische tierische Verhaltensweise dar. Allerdings müsse sich die Klägerin die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Höhe des Mitverschuldens sei im konkreten Fall mit einem Drittel zu bewerten.

Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 9.12.19, 12 U 249/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Bundesregierung will das Adoptionsrecht modernisieren. Der entsprechende Entwurf eines Adoptionshilfe-Gesetzes (19/16718) sieht eine verbesserte Unterstützung und Beratung für alle an einer Adoption Beteiligten vor.

Konkret plant die Regierung einen Rechtsanspruch auf eine nachgehende Begleitung sowie bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption. Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche soll mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, welche die Adoptiveltern freiwillig und zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern an die Adoptionsvermittlungsstelle geben. Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen ist Sache der Jugendämter und der Landesjugendämter. Zur Adoptionsvermittlung sollen auch die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein.

Verschärft werden die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden. Die Anerkennung von einer unbegleiteten Adoption soll nur dann möglich sein, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist.

Quelle: Bundesregierung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stört der Mieter massiv den Hausfrieden, kann der Vermieter die Wohnung fristlos kündigen.

Das musste sich ein Mieter vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er war von seinem Vermieter schriftlich abgemahnt worden, weil von ihm regelmäßig erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Er hatte mehrfach alkoholisiert im Treppenhaus des Wohnhauses herumgeschrien. Mitbewohner hatte er als „Huren“ und „Polacken“ bezeichnet und gegen Wohnungstüren geschlagen. Kurze Zeit später war es zu erneuten Lärmbelästigungen durch den Mieter im Treppenhaus gekommen. Er hatte erneut betrunken herumgeschrien und Mitmieter in teils unverständlicher, aber bedrohlicher Art und Weise beschimpft. Da sich der Beklagte nicht beruhigen ließ, wurde die Polizei gerufen. Die hatte den Mieter schließlich mitgenommen. Der Vermieter hatte daraufhin das Mietverhältnis fristlos gekündigt und auf Räumung geklagt.

Im Beweistermin berichtete eine bereits ältere Nachbarin davon, dass der Beklagte im Treppenhaus herumgegrölt und andere Mieter als „Huren“ und „Nazis“ beschimpft und u.a. „die Polacken müssen raus“, „man muss alle erschießen“ und „es muss Ruhe herrschen“ geschrien habe. Zwei Nachbarinnen hätten versucht ihn zu besänftigen. Der Beklagte hätte sich erst nach Eintreffen der Polizei beruhigt. Aus Angst vor dem Beklagten bleibe man lieber in der Wohnung. Eine jüngere Nachbarin schilderte ähnliche Vorfälle. Sie habe zwar keine Angst vor dem Beklagten, könne aber die Sorgen der älteren Nachbarinnen verstehen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München empfahl dem im ersten Termin deutlich alkoholisiert erschienenen Beklagten, einen Räumungsvergleich abzuschließen. Darin könne eine ausreichende Räumungsfrist vereinbart werden, um etwa über das Wohnungsamt eine Ersatzwohnung zu finden. Das lehnte der Beklagte jedoch ab.

Daraufhin verurteilte das Gericht den Beklagten, die Wohnung sofort zu räumen. Er habe den Hausfrieden nachhaltig gestört. Dem Vermieter könne daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der Beklagte habe den Hausfrieden vorliegend wiederholt in überaus massiver Weise gestört. Hiervon ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt.

Beide Zeuginnen hätten berichtet, dass insbesondere Lärmbelästigungen im Treppenhaus von dem dann meist betrunkenen Beklagten schon seit Jahren ausgehen. Diese seien in letzter Zeit intensiver geworden. Besonders nachhaltig und intensiv sei die Störung des Hausfriedens deshalb, weil der Beklagte auch Mitbewohner in erheblichem Maße sexistisch und rassistisch beleidigte. Auch habe er mehrfach an die Türen von Mitbewohnern geschlagen. Das Verhalten des Beklagten führe bereits so weit, dass ältere Mitbewohnerinnen aus Angst ihre Wohnung nicht mehr verlassen, wenn sich der Beklagte im Treppenhaus aufhält. Zugunsten des Beklagten könne allenfalls die lange Dauer des Mietverhältnisses berücksichtigt werden, sowie der Zusammenhang mit einem schädlichen Alkoholgebrauch. Da der Beklagte aber kein Problembewusstsein habe und sein Verhalten nicht ändern wolle, überwiege das Interesse des Vermieters an einem sofortigen Ende des Mietverhältnisses das Interesse des Beklagten, das Mietverhältnis fortzuführen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 31.7.2019, 417 C 4799/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fructoseunverträglichkeit aus dem Bewerbungsverfahren ausge­schlossen werden.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem Eilverfahren. Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für eine Beamtenstelle im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei legte der Antragsteller einen ärztlichen Entlassungsbrief vor, nach dem er an einer Laktose- und Fructoseunverträglichkeit leide. Der Polizeiarzt schloss daraufhin auf Grundlage der Regelungen in der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ – PDV – die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers aus. Danach seien schwerwiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdauungsorgane als die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgelegt. Unter diese Regelung seien nach Ansicht des Polizeiarztes auch Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie Laktose- und Fructoseunverträglichkeit zu fassen. Es handele sich hierbei um unzureichende Verdauungsleistungen, die eine Krankheit darstellten und die ordnungsgemäße Durchführung des Polizeivollzugsdienstes hinderten. Insbesondere seien negative Auswirkungen auf die Berufsausübung bei Einsätzen zu erwarten, an denen der Antragsteller an Gemeinschaftsverpflegungen teilnehme. Auf dieser Grundlage wurde der Bewerber nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen.

Zu Unrecht, wie das VG entschied. In seinem Eilbeschluss führt das Gericht aus, der Antragsgegner habe es unterlassen, hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt eine ausreichende Prognoseentscheidung zu treffen. Diese Prognose erfasse den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Zwar könne der Antragsgegner im Rahmen seines ihm zustehenden Einschätzungsspielraums die körperlichen Anforderungen für die Bewerber des Polizeivollzugsdienstes festlegen. Die Unverträglichkeiten des Antragstellers seien jedoch nicht ausdrücklich in der zugrunde gelegten PDV geregelt. Hinzu komme, dass der Antragsteller aktuell uneingeschränkt dienstfähig sei. In der deshalb erforderlichen Prognoseentscheidung sei die konkrete Situation des Antragstellers zu berücksichtigen. Dieser habe ärztliche Befunde vorgelegt, wonach er Lebensmittel wie Joghurt, Quark und Käse ohne Probleme vertrage und – ohne medikamentöse Behandlung – eine persönliche Toleranzschwelle für Fruktose und Lactose gefunden habe. Dieser Befundbericht sei geeignet, die Ausführungen des Polizeiarztes zu erschüttern. Da das Gericht die fehlerhafte Prognoseentscheidung mangels hinreichender Entscheidungsgrundlagen nicht ersetzen könne, sei der Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zum Auswahlverfahren für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zuzulassen.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

Quelle: VG Koblenz, Beschluss vom 23.8.2019, 2 L 802/19.KO

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Der Zentralruf der Autoversicherer ermittelt weiterhin bei einem Auslandsunfall mit einem Fahrzeug aus dem Vereinigten Königreich die zuständige Versicherung und benennt einen Ansprechpartner in Deutschland. Möglich ist dies aufgrund einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2020 – trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU).

Übergangsregelung ermöglicht reibungslose Ermittlung
Jährlich werden rund 35.000 Auslandsunfälle beim Zentralruf der Autofahrer gemeldet, knapp 3 Prozent davon mit Fahrzeugen aus dem Vereinigten Königreich, umgangssprachlich Großbritannien. Die Übergangsregelung gilt für Fahrzeuge aus England, Schottland, Wales oder Nordirland. Die genannte Übergangsregelung für Binnenmarkt und Zollunion kann um zwei Jahre verlängert werden. Eine Entscheidung darüber fällen die EU und das Vereinigte Königreich im Juli 2020. Für Irland als Mitglied der Europäischen Union bleiben alle Regelungen unverändert.

Zentralruf ermittelt Ihren Ansprechpartner in Deutschland
In jedem EU-Land gibt es für jede Versicherung einen Ansprechpartner, den sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten. Kennt der Geschädigte die gegnerische Versicherung nicht, wird diese von einer Auskunftsstelle ermittelt. In Deutschland übernimmt der Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg diese Aufgabe und benennt die jeweilige Versicherung und deren Ansprechpartner in Deutschland. Der kostenfreie Service erfolgt nicht nur für Länder der EU, sondern auch für die Schweiz sowie alle Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – Island, Lichtenstein und Norwegen. Zu erreichen ist der Zentralruf der Autoversicherer innerhalb Deutschlands gebührenfrei unter der Rufnummer 0800 25 026 00 oder online unter https://www.zentralruf.de/online-anfrage/anfrageformular.

So erkennen Sie Kennzeichen aus dem Vereinigten Königreich
Kennzeichen aus England, Schottland, Wales oder Nordirland bestehen in der Regel aus zwei Buchstaben, die die Herkunftsregion angeben, gefolgt von zwei Ziffern, die eine Codierung für den Anmeldezeitraum darstellen, nach einer Leerstelle stehen am Ende des Kennzeichens drei beliebige Buchstaben. Das Kennzeichen wird schwarz auf gelbem Grund abgebildet. Die Kennzeichen können als sogenannte EU-Kennzeichen ausgestellt werden, dabei kann zwischen dem Union Jack und den Flaggen der einzelnen Landesteile sowie deren Bezeichnungen gewählt werden.

Quelle: GDV Dienstleistungs-GmbH

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gerade wenn die Kindeseltern recht nah beieinander wohnen, muss es besonders gerechtfertigt sein, wenn eine Übernachtung beim umgangsberechtigten Elternteil untersagt werden soll.

Das musste sich eine Mutter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Sie wollte nicht, dass das Kind beim Vater übernachtet. Sie war der Ansicht, hierdurch werde das Grundschulkind überfordert.

Das sahen die Richter am OLG jedoch anders. Sie wiesen darauf hin, dass die Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. Kinder hätten das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht soll dem Kind ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Ansprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, in der Kommunikation mit dem Elternteil Zuneigung zu erfahren, von diesem lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten zu können. Das gibt dem Kind Orientierung, trägt zu seiner Meinungsbildung bei und verhilft ihm dazu, sich zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Die Übernachtungen sind damit grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen. Sie tragen dazu bei, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt wird.

Die Mutter habe keine konkreten, gegen eine Übernachtung sprechenden Umstände vorgebracht. So ist das bloße Alter eines Kindes allein kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten, die bei einem Kind in der ersten Klasse der Grundschule daher regelmäßig nicht „überfordernd“ sind. Es dient zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine „Schutzglocke“ zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 8.2.2019, 10 UF 189/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Kosten für einen Wach- und Sicherheitsdienst sind keine umlagefähigen Nebenkosten, wenn der Dienst hauptsächlich Tätigkeiten entfaltet, die auf die öffentlich zugänglichen Flächen einer Wohnanlage entfallen.

Mit dieser Grundsatzaussage entschied das Landgericht (LG) München den Streit um eine Nebenkostenabrechnung zugunsten der Mieter. Hauptstreitpunkt in dem Verfahren war die Umlagefähigkeit der Kosten für einen 24-Stunden-Wach- und Sicherheitsdienst. Dieser wurde überwiegend zum Schutz der parkähnlichen, zur Nutzung der Öffentlichkeit gewidmeten Wohnanlage tätig. Diesen Kosten fehlte es nach Auffassung des Gerichts aber an dem nötigen Bezug zur Mietsache. Dabei sei unerheblich, dass einzelne Tätigkeiten (wie Treppenhauskontrolle) den Mietern zugutekamen.

Quelle: LG München, Urteil vom 17.4.2019, 14 S 15269/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht