Berechnet die Reparaturwerkstatt Entsorgungskosten an den Unfallgeschädigten, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese erstatten.

So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Nach Ansicht des Gerichts sind die Kosten für die Entsorgung nicht mehr verwendbarer Altteile erstattungsfähig. Unabhängig davon, dass die hierfür in Rechnung gestellten Kosten von 20 EUR netto als angemessen erscheinen, ist das Gericht der Ansicht, dass eine Reparaturwerkstatt eventuell anfallende Entsorgungskosten nicht selbst tragen muss. Sie kann die angefallenen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.7.2019, 42 C 2435/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die Konditionen bei Krediten für altersgerechte Umbauten oder die energieeffiziente Sanierung verbessert. Seit Oktober 2019 werden Bereitstellungszinsen für nicht abgerufene Kreditbeträge erst ab dem 13. Monat berechnet.

Das Programm „Altersgerecht Umbauen“ (www.iww.de/s3005) richtet sich an Personen, die barrierereduzierend und einbruchsichernd umbauen oder umgebauten Wohnraum kaufen wollen (bis 50.000 EUR pro Wohnung). Mit dem „Ergänzungskredit Energieeffizient sanieren“ kann die Umstellung von Heizungsanlagen auf erneuerbare Energien finanziert werden (bis 50.000 EUR pro Wohnung, www.iww.de/s3006). Seit dem 1.10.19 gilt für beide Programme: Die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit verlängert sich von vier auf zwölf Monate. Die Bereitstellungsprovision wird ab dem 13. Monat nachdem die KfW den Kredit zugesagt hat fällig, falls der Kreditbetrag bis dahin noch nicht abgerufen wurde.

Smarthome-Systeme sind u. a. für Senioren eine große Unterstützung, um beispielsweise Tore und Jalousien zu bewegen oder die Gegensprechanlage zu bedienen. Auch solche Technologien werden im Rahmen eines altersgerechten Umbaus gefördert. Kredite werden nicht direkt bei der KfW, sondern bei einem frei wählbaren Kreditinstitut beantragt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn Hunde als „Hausrat“ einzuordnen und im Rahmen der Hausratverteilung zuzuweisen sind, muss dabei doch vorrangig auf das Wohl der Tiere geachtet werden.

Das machte das Amtsgericht München deutlich und wies einen entsprechenden Zuweisungs-Antrag der getrennt lebenden Ehefrau zurück. Die Eheleute hatten sich nach drei Ehejahren getrennt. Die beiden Hunde hielten sich im Zeitpunkt der Trennung zunächst bei der Ehefrau auf. Kurz darauf nahm der Ehemann die Hunde zu sich. Seitdem leben sie bei ihm. Nun wollte die Ehefrau beide oder zumindest einen der Hunde zugewiesen haben.

Die zuständige Richterin stellte zunächst klar, dass nach dem Gesetz beide Hunde im Miteigentum der Beteiligten stehen. Sie seien während der Ehezeit angeschafft und von beiden Beteiligten versorgt und betreut worden. Das gelte auch, wenn streitig sei, wer die Hunde überwiegend betreut und versorgt habe.

Sodann verdeutlichte die Richterin, dass ein Hund im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen sei, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Maßgeblich sei insoweit aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist. Unabhängig davon, wer die beiden Hunde während der Ehe überwiegend betreut und versorgt hat, komme es darauf an, zu wem das Tier eine Beziehung aufgebaut habe, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier ist. Unstreitig pflege und betreue der Ehemann beide Hunde seit ca. einem Jahr. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ehemann die Hauptbezugsperson für die beiden Hunde ist.

Der Ehemann hat zudem unbestritten vorgetragen, dass die Hunde zueinander eine gute Bindung aufgebaut hätten. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, deren Mitglieder sich untereinander kennen und nicht beliebig austauschbar sind. Auch der Mensch, der das Tier oder die Tiere betreut, hat einen Platz in dieser Hierarchie inne. Da Hunde, die eine Bindung untereinander aufgebaut haben, unter dem Verlust einer solchen Bindung leiden, ist die Kontinuität des Zusammenlebens der beiden Hunde aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Hunde beim Antragsgegner nicht gut versorgt würden. Daher entspricht es der Billigkeit, die beiden Hunde zum einen nicht voneinander zu trennen und zum anderen, sie nicht von der seit nunmehr zehn Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson (Ehemann) zu trennen und ihnen einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten.

Quelle: Amtsgericht München, Beschluss vom 2.1.2019, 523 F 9430/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nimmt eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit, verletzt sie damit zwar ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Dies rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Das folgt aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg im Fall einer Altenpflegefachkraft. Die Frau befand sich noch in der Probezeit. Während der Arbeit erkrankten ihre Kinder. Der behandelnde Arzt stellte fest, dass sie betreuungsbedürftig seien. Die Frau ging zunächst ihrer Arbeitstätigkeit weiter nach. Dabei nahm sie jedoch ihre Kinder zeitweise mit. Einige Tage später erkrankte sie dann selbst. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos. Es sei ihr u.a. verboten gewesen, die Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Frau erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung. Sie verlangte, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Es entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit beendet worden ist. Die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt. Zwar war das Verhalten der Frau sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflichtverletzung. Einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Auch andere Gründe für eine sofortige Beendigung konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 4.9.2019, 3 Ca 642/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Eine Räumungsfrist kann ausnahmsweise auch versagt werden, wenn dem Mieter durch die Räumungsvollstreckung die Obdach­losigkeit droht.

So urteilte das Landgericht (LG) Berlin. Die Richter trafen die Entscheidung in einem Fall, in dem der Mieter seit über fünf Jahren die Wohnung rechtswidrig vorenthielt, ohne hierfür eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Quelle: LG Berlin, Beschluss vom 9.7.2019, 67 T 69/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

In einem bis zum BVerwG „getriebenen“ Verfahren hatte ein gläubiger Sikh um eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren gekämpft. Begründung: Die Schutzhelmpflicht verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit. Er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen.

Die Klage hatte beim VG zunächst keinen Erfolg. Der VGH Baden-Württemberg hatte in der Berufung die Verwaltungsbehörde verpflichtet, über den Antrag noch einmal zu entscheiden. Sie habe verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Es bestehe aber keine unmittelbare Pflicht der Behörde, die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus erreichen wollte, dass ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Damit hatte er beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) keinen Erfolg.

Das BVerwG sieht zwar in der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, für den Kläger als gläubigen Sikh eine mittelbare Beeinträchtigung seiner Religionsausübungsfreiheit. Er werde hierdurch zwar nicht daran gehindert, seinen Glauben auszuüben. Allerdings müsse er auf das Motorradfahren verzichten, wenn er die von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundene Pflicht zum Tragen eines Turbans befolge. Diese Einschränkung sei aber auch mit Blick auf die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen. Sie diene nämlich anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter. Die Helmpflicht solle nämlich nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, 3 C 24.17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch Zahnarztpraxen im EU-Ausland, die in Deutschland krankenversicherte Patienten behandeln, müssen vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan (HKP) erstellen. Andernfalls hat der Patient keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die Behandlungskosten erstattet werden.

Das musste sich eine in Deutschland versicherte Patientin vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen sagen lassen. Die Frau hatte sich in Polen zahnärztlich behandeln lassen, um keinen Eigenanteil zahlen zu müssen. Es sollte je eine Brückenversorgung im Ober- und im Unterkiefer erfolgen. Die Krankenkasse hatte einen Festzuschuss von 3.600 EUR bewilligt. Der Hauszahnarzt der Patientin in Deutschland hatte in seinem HKP Behandlungskosten i. H. v. 5.000 EUR veranschlagt. Sein polnischer Kollege berechnete der Patientin 3.300 EUR. Die Patientin reichte die Rechnung bei ihrer Krankenkasse ein. Diese bezahlte aber nur die Brückenversorgung im Oberkiefer. Die Unterkieferversorgung entspreche nicht ihren Qualitätsanforderungen.

Das LSG wies die Klage der Patientin ab. Ausschlaggebend dafür seien nicht die Qualitätsmängel der Unterkieferversorgung. Entscheidend sei vielmehr die Tatsache, dass der polnische Zahnarzt keinen HKP vorgelegt habe. Dieser sei aber gerade die Voraussetzung, um eine prothetische Versorgung auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Da ein HKP des polnischen Zahnarztes fehle, habe die Patientin keinen Erstattungsanspruch.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.5.19, L 4 KR 169/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falls nicht davon ausgegangen werden kann, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Ein solcher Ausnahmefall kann auch bei einer nur viertägigen Ehe vorliegen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe. Die Richter sahen in diesem Fall hinreichend gewichtige Umstände nachgewiesen, die gegen eine Versorgungsehe sprachen. Mit der Eheschließung sei ein früherer Heiratsentschluss konsequent verwirklicht worden. Dieser habe bereits bestanden, bevor die Eheleute von der lebensbedrohenden Krankheit erfuhren. So hatten die Eheleute bereits 2013 konkrete Heiratspläne. Sie hatten bereits Unterlagen für das Standesamt beschafft und den Kostenvoranschlag eines Restaurants für die Feier eingeholt. Die Hochzeit fand aufgrund des plötzlichen Todes des Vaters der Frau nicht statt. Die konkreten Schritte, um die Heiratsabsicht 2013 zu verwirklichen, führten hier dazu, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt wurde. Im Ergebnis stand der Frau daher eine Witwenrente zu.

Quelle: SG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2018, S 10 R 1885/17, Abruf-Nr. 210613 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Vermieter auf dem Facebook-Profil des Mieters in einen öffentlich gestellten Beitrag beleidigt und bedroht, berechtigt ihn dies zu einer fristlosen Kündigung.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Düsseldorf einer Räumungsklage des Vermieters stattgegeben. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis nach mehreren Beiträgen auf dem Facebook-Profil des Mieters fristlos gekündigt. Das Amtsgericht sieht in dem mit Kot-Smileys hinterlegten Beitrag „Schon wieder fristlose Kündigung des Mietvertrags bekommen, wollen die das ich durchdrehe ???“ sowie dem weiteren Beitrag, dass „der Vermieter zu weit gehe“ und „er das jetzt selbst regeln wolle“ eine nicht hinzunehmende Drohung. Auch die Bezeichnung „Huso“ sei eine zweifelsfreie Beleidigung, egal ob dies als „Hurensohn“ oder – wie der Mieter eingewandt hatte – als „Hundesohn“ zu verstehen sei.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.7.2019, 27 C 346/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Eine sachgrundlose Befristung ist nur für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig. Sie wird bereits unwirksam, wenn die Dauer auch nur um einen Tag überschritten ist.

Diese Klarstellung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf kam einem Arbeitnehmer zugute, der sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beworben hatte. Die Bewerbung war erfolgreich und der Mann wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 5.9.2016. In der Zeit vom 5.9.2016 bis zum 23.9.2016 besuchte der Mann eine Schulung in Nürnberg. Hierzu reiste er im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 4.9.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 4.9.2016 auf den 5.9.2016. Im Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4.9.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Arbeitnehmer keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.

Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland. Er wollte festgestellt wissen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4.9.2018 beendet worden ist, sondern weiter fortbesteht. Mit dieser Klage war er vor dem LAG erfolgreich. Die sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrags ist unwirksam. Diese ist nach dem Gesetz nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zeitdauer war hier um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 4.9.2016 bereits Arbeitszeit war. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Arbeitnehmers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 5.9.2016, sondern bereits am 4.9.2016 begonnen. Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 3.9.2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führt dazu, dass mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 9.4.2019, 3 Sa 1126/18, Abruf-Nr. 211188 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht