Kann einer der Ehepartner nach einer Scheidung nicht nachweisen, dass er Eigentümer oder zumindest Miteigentümer des Hundes ist, kann er ihn von dem anderen Ehepartner nicht herausverlangen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall, in dem es um die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter ging. Der Entscheidung lag die Beschwerde einer geschiedenen Ehefrau zugrunde. Die Frau verlangte nach der Scheidung die von den Eheleuten bereits vorehelich angeschaffte Labradorhündin L. heraus. Nachdem sich die Eheleute noch in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht über einen regelmäßigen Umgang des Frauchens mit L. geeinigt hatten, hatte das Familiengericht nach einem streitigen zweiten Verhandlungstermin den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit L. zurückgewiesen.

Die Richter am OLG folgen der Auffassung des Familiengerichts, die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von L. geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Frau sich um L. wie ein Kind gekümmert haben will.

Das OLG verweist auf seine frühere Rechtsprechung. Danach sind auf Tiere grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich somit nach den für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschriften. Danach kann das Gericht den betroffenen Haushaltsgegenstand nur an einen der Eheleute überlassen, wenn er im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute steht. Steht der Haushaltsgegenstand – oder das Tier – demgegenüber im Alleineigentum eines Ehegatten, ist eine Zuteilung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus ist nach der Überzeugung des Gerichts selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Frau aus Kontinuitätsgründen rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung von L. für das Tierwohl nicht gut. L. lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten.

Der Familiensenat bestätigte auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechts mit dem Hund nicht besteht. Ein derartiges Recht lässt sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2019, 18 UF 57/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn ein Kündigungsgrund zwar im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestanden hat, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter den aus der Vertragsbeendigung folgenden Räumungsanspruch gleichwohl weiterverfolgt.

Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Berlin liegt ein solcher zur Anwendung des § 242 BGB führender Wegfall des Kündigungsgrunds auch vor, wenn nach einer Eigenbedarfskündigung der Nutzungswille des Vermieters bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr von der konkreten Absicht zur alsbaldigen Umsetzung getragen wird. Im dortigen Fall hatte die Vermieterin einen Arbeitsunfall erlitten. Ihre ursprünglichen beruflichen und privaten Pläne, die den Eigenbedarf begründeten, waren daher bis weit über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus auf unabsehbare Zeit ungewiss geworden.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 19.1.2019, 67 S 9/18, Abruf-Nr. 209379 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Ein Mangel liegt vor, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Weitergehend besteht auch ein Mangel, wenn die geplante oder ausgeführte Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt. Damit steht fest, dass auch Abweichungen von den vereinbarten Leistungen bzw. von der vereinbarten Beschaffenheit immer einen Mangel darstellen. Das gilt unberührt von der Frage, ob die abweichende Leistung gegen die anerkannten Regeln verstößt. Damit sind auch DIN-konforme Leistungen immer dann mangelhaft, wenn sie nicht den getroffenen Vereinbarungen und Beschaffenheiten entsprechen. Als einvernehmliche Beschaffenheit gelten auch Pläne, die Abstimmungsergebnisse enthalten und vom Bauherrn ausdrücklich zur Ausführung freigegeben worden sind.

Damit kann der Bauherr die Mangelbeseitigung ab sofort auch fordern, wenn die Ausführung von der vereinbarten Beschaffenheit (= freigegebene Ausführungsplanung) abweicht und die Abweichung neutral betrachtet noch duldbar sein könnte. Der Auftragnehmer kann sich an dieser Stelle nicht herausreden, nach dem Motto: „Wir haben zwar nicht so wie beauftragt ausgeführt, aber mit der abweichenden Ausführung funktioniert es doch auch“. Das letzte Wort hat in solchen Konstellationen immer der Bauherr.

Quelle: OLG München, Urteil vom 29.11.2017, 20 U 2628/17, Abruf-Nr. 209057; rechtskräftig durch BGH-Beschluss vom 21.11.2018, VII ZR 8/18.

Ein LKW-Fahrer, der ohne sein Wissen in seinem Fahrzeug versteckte, unversteuerte Zigaretten von Polen nach Deutschland fährt, ist auch dann Steuerschuldner nach dem Tabaksteuergesetz, wenn das gegen ihn geführte Steuerstrafverfahren eingestellt wurde.

So entschied es das Sächsische Finanzgericht (FG) im Falle eines betroffenen LKW-Fahrers. Die 163.000 Zigaretten waren bei einer Kontrolle durch Einsatz eines Röntgengeräts in einem nicht bauartbedingten Hohlraum der Ladefläche entdeckt worden. Im Rahmen des Auswahlermessens wurden neben dem Fahrer zulässigerweise auch dessen Mitfahrer und ein weiterer mutmaßlicher Hintermann als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.

Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass das Verbringen im Sinne des Gesetzes als reine Tathandlung ein bloßes Tun ist, mit dem Waren in das Steuergebiet eines anderen Staates gelangen. Auf Vorstellungen oder ein Verschulden des Handelnden kommt es deshalb nicht an. Zudem hat der Führer eines Fahrzeugs die Möglichkeit der Sachherrschaft über sein Fahrzeug (PKW, LKW) sowie alle in ihm befindlichen Gegenstände – damit auch über den im Fahrzeug versteckten Tabak.

Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 5.12.2018, 4 K 1008/14, Abruf-Nr. 208889 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Wer mit einem landwirtschaftlichen Gespann bei Dunkelheit nach links auf eine Landstraße auffährt, hat besondere Sorgfaltspflichten.

Das ist das Ergebnis eines Revisionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Ein Landwirt war in einer Augustnacht kurz nach Mitternacht mit seinem Traktor und zwei Anhängern vom Feld kommend nach links auf eine Landstraße aufgefahren. Ein Mann, der mit seinem Opel in entgegengesetzter Richtung fuhr, konnte nicht mehr schnell genug abbremsen. Er kollidierte mit dem zweiten, noch quer zur Fahrbahn stehenden Anhänger. Dabei erlitt er erhebliche Verletzungen. Der Landwirt wurde von der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt. Das Amtsgericht Cloppenburg sprach den Landwirt frei. Ein Verschulden könne nicht festgestellt werden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos. Das Landgericht Oldenburg bestätigte den Freispruch.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das OLG das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Sachverhalt müsse noch weiter aufgeklärt werden. Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellung, dass der Opelfahrer die Scheinwerfer des Traktors gleich nach Durchfahren einer Kurve gesehen habe und dann erst ca. 20 Sekunden später mit dem zweiten Anhänger kollidiert sei, könne man davon ausgehen, dass sich das landwirtschaftliche Gespann besonders schwerfällig bewegt habe. Hinzu sei die Dunkelheit gekommen. Insgesamt habe eine außergewöhnliche Gefahrensituation vorgelegen. An die ohnehin hohen Sorgfaltspflichten eines Linksabbiegers seien daher gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Landwirt hätte zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. So hätte er zum Beispiel einen Warnposten aufstellen können – was nicht geschehen sei – oder zumindest sein Gespann seitlich beleuchten müssen. Ob er dies getan habe, hätten weder Amts- noch Landgericht geklärt. Die Sache müsse daher vom Landgericht erneut überprüft werden, so der Senat.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2017, 1 Ss 206/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Wenn man von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen kauft, kann die sogenannte „Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich ausgeschlossen werden. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Manchmal ist aber auch nicht ganz klar, wer der Vertragspartner ist. Dann muss der Händler deutlich offenlegen, ob er das Fahrzeug im eigenen Namen oder im Kundenauftrag verkauft.

Ein solcher Fall wurde vor Kurzem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verhandelt. Geklagt hatte ein Mann, der im Internet die Anzeige eines Autohauses für einen VW Multivan zum Preis von rund 15.000 EUR gesehen hatte. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug werde „im Kundenauftrag angeboten“. Der Mann – der nicht perfekt Deutsch sprach – wurde sich bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Händler einig, dass der Auspuff und die Dichtungen noch repariert werden sollten. Dies versprach der Händler zu übernehmen.

Eine Woche später wurde der Vertrag beim Händler unterzeichnet. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Kurze Zeit später zeigte sich ein Motorschaden, den der Käufer zunächst für 2.700 EUR reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Jetzt verlangte der Käufer vom Händler die Reparaturkosten von 2.700 EUR sowie eine neue Reparatur. Der Händler winkte ab. Er verwies darauf, dass er gar nicht Vertragspartei sei, sondern eine Privatperson. Deshalb habe auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden können. Das Landgericht gab ihm recht und wies die Klage ab.

Der Kläger hatte vor dem OLG Erfolg. Auf seine Berufung hin wurde ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Die Richter am OLG wiesen darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss. Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen.

Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Sonst ist man selbst Vertragspartner. Im Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1900 heißt es hierzu etwas sperrig: „Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.“ (§ 164 Abs. 2 BGB). Man ist also selbst verpflichtet.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 8.11.2018, 1 U 28/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter entschieden, dass der Betroffene zu Recht rüge, dass ihm das eingeholte Sachverständigengutachten nicht persönlich bekannt gegeben wurde. Ein Sachverständigengutachten kann nämlich nur als Grundlage einer Entscheidung verwertet werden, wenn das Gericht dem Beteiligten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich auch diesem persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter ganz engen Voraussetzungen abgesehen werden. Diese lagen hier aber nicht vor.

Quelle: BGH, Beschluss vom 8.5.2019, XII ZB 2/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Geschäftsmann hatte Räume für sein Unternehmen angemietet. Im vom Vermieter vorformulierten gewerblichen Mietvertrag steht: „Der Vertrag kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden. Ein solcher ist z. B. der Tod des Vertragspartners. In diesem Fall kann der Mietvertrag vorzeitig mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.“ Der Geschäftsmann verstirbt. Die Erben fragen, ob sie nicht schneller aus dem Mietvertrag herauskommen.

Unsere Antwort

  • 580 BGB gewährt bei Tod des Mieters ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und anschließender Geltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Es stellt sich aber die Frage, wie sich die gesetzliche Regelung zu der vertraglichen Vereinbarung über das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund verhält. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei gewerblichen Mietverhältnissen kann nach § 580a BGB formularvertraglich anderweitig geregelt werden. Daher ist hier die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von einem Jahr wirksam.

Beachten Sie Der Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Er ist vom Erben in der Form fortzusetzen, wie er ihn vorgefunden hat. Dies bedeutet hier auch mit den speziellen vertraglichen Kündigungsregelungen, die bei gewerblichen Mietverhältnissen möglich sind.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Viele Beschäftigte z. B. in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen erleben in ihrem Arbeitsalltag verbale oder körperliche Gewalt. Aber längst nicht alle wissen, dass bei solchen Vorfällen unter Umständen die gesetzliche Unfallversicherung greift.

Versicherungsschutz
Verursacht ein Gewaltvorfall im Zusammenhang mit der Arbeit einen körperlichen Schaden oder eine psychische Erkrankung, handelt es sich versicherungsrechtlich um einen Arbeitsunfall. Je nach Einzelfall kann das auch bei verbalen Übergriffen gegeben sein.

Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sorgt dann für die bestmögliche medizinische Behandlung. Sie kümmert sich mit allen geeigneten Mitteln darum, dass der oder die betroffene Versicherte wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Das gilt auch bei psychischen Folgen eines Übergriffs.

Erste Hilfe für die Psyche
Hilfe erhalten Betroffene nach Extremerlebnissen bei der Arbeit bereits, bevor gesundheitliche Folgen sichtbar werden.

  • Die BGW bietet ihren Versicherten in solchen Situationen beispielsweise telefonisch-psychologische Beratung.
  • Alternativ können Betroffene bis zu fünf probatorische Sitzungen bei ärztlichen oder psychologischen Physiotherapeutinnen oder -therapeuten zur psychischen Stabilisierung wahrnehmen.

Wenn anschließend aufgrund des selbst erlittenen oder miterlebten Vorfalls eine psychotherapeutische Weiterbehandlung erforderlich ist, wird diese ebenfalls gewährt.

Wann Gewaltereignis melden?
Meldepflichtig sind Gewaltvorfälle wie andere Arbeitsunfälle auch, wenn sie mehr als drei Kalendertage Arbeitsunfähigkeit verursachen. Doch bei Gewalt- und anderen Extremereignissen können psychische Folgen zeitverzögert auftreten. Deshalb empfiehlt die BGW:

• Extremereignisse immer melden: insbesondere schwere Körperverletzungen, Sexualdelikte oder (Raub-)Überfälle, auch auf dem Arbeitsweg. Dabei müssen auch Beschäftigte berücksichtigt werden, die das Geschehen miterlebt oder Betroffenen geholfen haben und dadurch ebenfalls psychisch belastet sein können.
• Gewaltereignisse immer melden, wenn psychische Auffälligkeiten bei direkt oder indirekt betroffenen Beschäftigten bemerkbar werden.
• Bei häufigem Auftreten von Gewalt- oder Extremereignissen im Betrieb individuell Kontakt mit der BGW aufnehmen.

Zu beachten ist dabei: Sofern keine Meldepflicht für den jeweiligen Arbeitsunfall besteht, muss für eine fallbezogene Meldung an die Berufsgenossenschaft die Zustimmung der betreffenden versicherten Person vorliegen.

Quelle: BGW Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Plant der Bauherr den Wiederaufbau eines abgebrannten Gebäudes, sollte er sich mit dem Thema „Versicherung“ und dem „Kleingedruckten“ darin beschäftigen. Anderenfalls können ihm unliebsame Überraschungen drohen.

Das lehrt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. In dem dortigen Fall hatte ein Bauherr nach einem Brand verlangt, dass die Gebäudeversicherung den Neuwertanteil zahlt. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen musste er sicherstellen, dass er die Entschädigung verwendet, um das Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederherzustellen. In dem abgebrannten Gebäude hatte sich ein Hotel mit Restaurant befunden. Seine Planung sah jetzt vor, das Gebäude zu einem Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen umzubauen. Die Versicherung zahlte nicht, weil das neue mit dem abgebrannten Gebäude von der Zweckbestimmung nicht vergleichbar sei. Das OLG Celle gab der Versicherung recht.

Beachten Sie: Damit eine Gebäudeversicherung die Kosten eines brandbedingten Neubaus trägt, müssen Bauherr und Planer unbedingt darauf achten, dass eine „Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung“ gewährleistet ist. Das neue Gebäude muss also nicht nur in Größe und Aufteilung vergleichbar sein, sondern auch die gleiche Funktion haben.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 18.12.2017, 8 U 171/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht