Gibt es am Ort des Reparaturgeschehens keinen Autovermieter, sind die Mietwagenkosten bei Anmietung in der Reparaturwerkstatt ohne Rückgriff auf die Schätzlisten zu erstatten.

So entschied es das Amtsgericht Neubrandenburg. Auch der Versicherer konnte im Prozess nur einen – im Übrigen nicht passenden – Mietwagen in 43 km Entfernung nachweisen. Eine solche Entfernung ist dem Unfallgeschädigten jedoch unzumutbar.

Quelle: Amtsgericht Neubrandenburg, Urteil vom 14.2.2019, 102 C 629/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erkennt ein Arzt eine Darmkrebserkrankung nicht, kann dies ein Schmerzensgeld von 70.000 EUR begründen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Arzthaftpflichtprozess. Der Arzt hatte bei der Patientin trotz ihrer zum Teil heftigen Blutungen aus dem Anus lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur diagnostiziert, ohne eine Darmspiegelung gemacht zu haben. Erst als sich die Patientin neun Monate später wegen eines anderen Leidens im Krankenhaus befand, wurde der Darmkrebs entdeckt. Er hatte jetzt bereits Metastasen in der Leber entwickelt.

Dem Arzt war nach den Ausführungen der Richter ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil er die erforderliche Darmspiegelung nicht durchgeführt hat. Weil dieser Fehler in gravierender Weise gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe, greife zugunsten der Patientin eine sogenannte Beweislastumkehr: Nicht die Patientin habe beweisen müssen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und ihren gesundheitlichen Folgen bestanden habe. Vielmehr habe der Arzt den Beweis führen müssen, dass die um neun Monate verspätete Diagnose nicht für den weiteren Krankheitsverlauf der Erblasserin ursächlich geworden sei. Dies, so die Richter, sei dem Arzt nicht gelungen.

Der Schmerzensgeldanspruch sei auch nicht durch ein Mitverschulden der Patientin gemindert. Auch wenn sie weiterhin aus dem Anus geblutet habe, habe sie deswegen nicht unbedingt nochmals zum Arzt gehen müssen. Zugunsten der Patientin sei zu berücksichtigen, dass sie zuvor bei dem Internisten wegen ihrer rektalen Blutungen abschließend behandelt worden sei. Sie habe hierfür auch eine Diagnose erhalten, die gerade nicht auf Krebs lautete. Hierauf habe die Patientin eine Zeit lang vertrauen dürfen.

Quelle: OLG Braunschweig, Urteil vom 28.2.2019, 9 U 129/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine sittliche Rechtfertigung der Annahme ist bei einer Volljährigenadoption nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Anzunehmende über ein intaktes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern verfügt.

Darauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall einer Studentin aufmerksam, die von ihrer ledigen und kinderlosen Tante adoptiert werden sollte. Die beiden trugen vor, dass eine Art Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Die Tante habe der Studentin in schweren Lebenssituationen geholfen. Dies wolle die Studentin zurückgeben. Sie wolle sich um die Tante kümmern, sofern dies erforderlich werden sollte. Die Studentin hat nach eigenen Angaben eine intakte Beziehung zu ihren leiblichen Eltern. Ihre Eltern haben mit notariell beurkundeter Erklärung in die beantragte Annahme als Kind ausdrücklich eingewilligt. Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag zurückgewiesen.

Die Richter am OLG hatten dagegen kein Problem mit der Adoption. Es besteht kein Zweifel daran, dass zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Besteht aber bereits ein solches Eltern-Kind-Verhältnis, ist unwiderleglich vom Vorliegen sittlicher Rechtfertigung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Eine Volljährigenadoption ist dann möglich.

Ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen der Anzunehmenden und ihren beiden leiblichen Eltern ein intaktes Verhältnis besteht. Bei einer Erwachsenenadoption werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt. Auch die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern bleiben bestehen. Insbesondere wenn auch zwischen dem Annehmenden und den leiblichen Eltern der Anzunehmenden ein gutes Verhältnis besteht und der Annehmende selbst keine Kinder hat, sind keine Loyalitätskonflikte zu befürchten.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.1.2019, 17 UF 87/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Art und Inhalt einer Tätowierung können Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers begründen, sodass seine Bewerbung abgelehnt werden kann.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Mannes, der sich erfolglos um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beworben hatte. Er trägt auf dem Arm sichtbare Tätowierungen, die das Wort „omerta“, Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden. Daraufhin verlangte er vom Land Berlin, eine der ausgeschriebenen Stellen nicht zu besetzen. Das Verfahren wurde von den Parteien für erledigt erklärt, nachdem alle Stellen anderweitig besetzt worden waren.

Das LAG hat dem Bewerber die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen wäre. Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Bewerber jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort „omerta“ und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründeten Zweifel daran, dass er als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln werde. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei, sei ohne Belang. Es komme entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.4.2019, 5 Ta 730/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Die Baugenehmigung für ein Studentenwohnheim mit Stellplätzen auf einem Grundstück ist rechtswidrig, weil die genehmigten Stellplätze zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für einen Nachbarn führen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Von 68 genehmigten Stellplätzen sollten 45 (24 Tiefgaragenstellplätze und 21 oberirdische Stellplätze) über eine Zufahrt zu erreichen sein, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Kläger verläuft. Schon wegen der neun hiervon im vorderen Bereich des Baugrundstücks genehmigten Stellplätze, die zwischen 5 und 25 Meter vom Wohngrundstück der Kläger entfernt lägen, ergäben sich erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der gebotenen Rücksichtnahme. Die im mittleren und hinteren Grundstücksbereich gelegenen restlichen 36 Stellplätze stören eindeutig den rückwärtigen Ruhebereich des klägerischen Wohngrundstücks. Dies wird noch verstärkt, weil die Lage der Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze der Kläger in einer Länge von ca. 40 bis 80 Metern verläuft. Die genehmigten Stellplätze würden damit nach Anzahl, Lage und Zuwegung zu einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung der Kläger führen. Sie verstoßen damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Da der Bau des Wohnheims ansonsten nicht zu beanstanden war, muss der Bauherr nun nach anderen Möglichkeiten suchen, die notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück zu errichten.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.5. 2019, 1 A 11371-18.OVG

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Der schadenrechtliche Anspruch auf den Mietwagen setzt voraus, dass der Geschädigte in der Lage ist, den Mietwagen zu nutzen. Aber zweifellos gibt es davon Ausnahmen. Dazu erreichte uns folgende Frage:

Frage „Ich hatte mir bereits vor dem Unfall den Fuß gebrochen. Daher trage ich einen Gehgips. Meinen Pkw konnte ich schon vor dem Unfall nur mit Hilfe meines Lebensgefährten als Chauffeur nutzen. Jetzt wurde das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt. Es liegt ein Totalschaden vor. Besteht unter diesen Umständen Anspruch auf einen Mietwagen? Hinzu kommt: Der Gehgips wird erst in ca. drei Wochen entfernt. Erst dann kann ich ein Ersatzfahrzeug beschaffen, da ich ja keine Probefahrt machen kann. Wie lange kann ich – wenn überhaupt – das Ersatzfahrzeug anmieten?“

Unsere Antwort Für beiden Fragen gilt Folgendes:

• Die erste ist leicht zu beantworten: Es muss der Zustand hergestellt werden, der vor dem Unfall bestand. Schon vor dem Unfall hatte die Geschädigte ein Fahrzeug, das sie akut nicht selbst steuern konnte. Aber sie konnte sich fahren lassen, was sie auch tat. Weil das eben nur mit einem Fahrzeug geht, darf sie zweifelsfrei Ersatz anmieten. Das wäre auch nicht anders, wenn sich jemand in einer Phase des strafrechtlichen Fahrerlaubnisentzugs oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Fahrverbots fahren ließe. Oder wenn jemand wegen Alters nicht mehr selbst fährt, das Fahrzeug aber behält, damit die Enkel Fahrdienste übernehmen können.

• Die zweite Frage ist kritischer: Wie groß ist der Erkenntnisgewinn einer selbst durchgeführten Probefahrt im Vergleich zum Danebensitzen? Zumal ja der schadenrechtliche Anspruch auf genauso ein Fahrzeug wie das beschädigte gerichtet ist. Und da weiß die Geschädigte ja, wie es sich anfühlt. Das wird der eine Richter so und der andere Richter so sehen. Vorbildrechtsprechung gibt es dazu leider nicht.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fragt der Versicherer bei Antragstellung nach einem „Schlaganfall“ in den letzten fünf Jahren, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine TIA (transitorische ischämische Attacke) nicht anzeigepflichtig.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Der Versicherungsnehmer habe die Gesundheitsfrage nach einem Schlaganfall hier zutreffend verneint. Er hatte in der Vergangenheit keinen Schlaganfall erlitten. Eine TIA (Transitorische ischämische Attacke) ist kein „Schlaganfall“ im Sinne der Formularfrage des Versicherers.

Maßgeblich für die Bedeutung des Begriffs „Schlaganfall“ ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Im allgemeinen Verständnis ist ein Schlaganfall ein plötzlich auftretendes Ereignis im Gehirn, welches zu einem länger anhaltenden Ausfall von Funktionen des zentralen Nervensystems führt. Hingegen ist eine TIA – soweit der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird – lediglich eine kurzfristige Durchblutungsstörung.

Quelle: OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 1.10.18, 9 U 165/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“ in einem Testament bedeutet nicht in jedem Fall, dass die Verfügung unwirksam ist, wenn die Ehepartner in einem längeren Abstand voneinander versterben.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Dort hatten die Parteien darüber gestritten, wie ein Testament zu verstehen sei. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass das Testament dahingehend auszulegen ist, dass die Erblasser ihre vier Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden auch für den Fall eingesetzt haben, dass beide Ehepartner in längerem Abstand voneinander versterben.

Dabei waren die Richter der Auffassung, dass jedenfalls die hier gewählte Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“, auch im Hinblick auf das gesetzliche Formerfordernis eine hinreichende Andeutung im Testamentstext darstellt, die ein Auslegungsergebnis zulässt, nach dem die Ehegatten eine Schlusserbenregelung auch für den Fall getroffen haben, dass sie in zeitlich größerem Abstand voneinander versterben.

Die Andeutung liegt bereits in der gewählten Formulierung selbst, in der gerade nicht auf ein gleichzeitiges Versterben, sondern auf den gemeinsamen Tod abgestellt wird. Der Begriff „gleichzeitig“, der schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen eindeutigen zeitlichen Bezug aufweist und auf ein Versterben in einem engen zeitlichen Zusammenhang hinweist, ist gerade nicht verwendet worden. Der Begriff „gemeinsamer Tod“ ist dagegen nicht notwendig zeitlich zu verstehen. Das Adjektiv „gemeinsam“ beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine zeitliche Komponente. Es hat vielmehr nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Bedeutung von „zusammen“, „miteinander“ oder „gemeinschaftlich“. Die Betonung liegt damit nicht auf einem in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehenden Ereignis. Sie kann auch auf einen Sachverhalt hindeuten, der einen „gemeinsamen“ Zustand, nämlich den Tod beider Eheleute nach dem Versterben des zunächst überlebenden Ehegatten beschreibt. Dementsprechend kann die hier verwendete Formulierung auch so gemeint sein, dass damit der Zeitpunkt benannt sein soll, in dem beide Eheleute „gemeinsam“ tot sind, also im Sinne von „wenn wir beide tot sind“. Für diesen Fall sollten die Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt werden.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.1.2019, 3 W 37/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Im Fall einer Eigenbedarfskündigung können Mieter vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin im Fall eines Mieter-Ehepaars. Für das LG stand bereits deren hohes Alter (84 und 87 Jahre) der Eigenbedarfskündigung entgegen. Sie hätten sich berechtigt darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung – unabhängig von gesundheitlichen und sonstigen Folgen – für Mieter hohen Alters eine „Härte“ im Sinne der mietrechtlichen Vorschriften bedeute. Ab welchem Alter sich Mieter auf den Härtegrund „hohes Alter“ berufen können, hat das LG dahinstehen lassen. Jedenfalls ist, wer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung über 80 ist, nach allen in Betracht kommenden Beurteilungsmaßstäben „alt“.

Auch nach Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters kommt das LG zu keinem anderen Ergebnis. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vermieters komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn er besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestands des Mietverhältnisses geltend machen könne. Dies konnte der Vermieter hier nicht. Er wollte die Wohnung nicht ganzjährig nutzen. Es kam ihm nur auf einen reinen Komfortzuwachs an.

Quelle: LG-Berlin-Urteil-vom-12.3.2019-67-S-345-18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Die „baubegleitende Qualitätskontrolle“, die in den letzten Jahren in Mode gekommen ist, ist eine Leistung, die dem Werkvertragsrecht unterzuordnen ist. Sie birgt damit auch entsprechende Haftungsrisiken.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Im konkreten Fall war ein „Qualitätskontrolleur“ bei der Errichtung eines Bauwerks mit der Vornahme mehrerer „Audits“ und einer darauf beruhenden Zertifizierung beauftragt worden. OLG und BGH haben klargestellt, dass das als werkvertragliche Tätigkeit einzustufen ist. Sie birgt ein erhebliches Haftungsrisiko. Denn zum werkvertraglich geschuldeten Erfolg gehört mehr als nur eine stichprobenartige Qualitätskontrolle (womöglich noch mit vom Qualitätskontrolleur subjektiv ausgewählten Bauteilen). Als Vergleich ist die Bauüberwachung der Leistungsphase 8 zu nehmen. Diese Leistung ist auch als Werkvertrag eingestuft. Sie umfasst (aufwandsneutral) alle Leistungen, die im Überwachungsumfang enthalten sind.

Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2017, 10 U 77/17, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 21.11.2018, VII ZR 267/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht