Vereinsrechtliche Sanktionen müssen zeitnah erfolgen. Das gilt auch für den Vereinsausschluss aus wichtigem Grund. Schließt der Verein das Mitglied erst sechs Monate nach dem Tag aus, an dem ihm der Vorfall bekannt geworden ist, ist der Ausschluss unzulässig. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. Die Richter machten damit deutlich, dass Sachverhalte, die einen Ausschluss erlauben, nicht zu lange zurückliegen dürfen. Ein Ausschlussverfahren muss daher innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet werden. „Angemessen“ bedeutet die Zeit, die man braucht, um die Kündigungsmöglichkeit abzuklären und die Entscheidung über die Kündigung vorzubereiten. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Verein der Sachverhalt bekannt wird, der zum Ausschluss führt. Dauert es sechs Monate von der Kennntniserlangung bis zur Entscheidung, ist die Frist überschritten.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.9.2018, 4 U 234/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Kindesunterhalt, den der Partner, bei dem das Kind nach einer Trennung lebt, von dem anderen Elternteil fordern kann, wird zumeist nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. Manchmal kommt der betreuende Elternteil mit diesem Geld nicht aus, wenn Kosten außer der Reihe anfallen, zum Beispiel Kosten für den Nachhilfeunterricht, den Kindergarten, Reitstunden oder eine Therapie. Man spricht dann von „Mehrbedarf“. Die Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob dieser Mehrbedarf eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung auslöst. Das ist nur der Fall, wenn es für den Mehrbedarf sachliche Gründe gibt oder der andere Elternteil mit den Zusatzausgaben einverstanden ist.

Das OLG Oldenburg hatte in einem aktuellen Fall über solchen Mehrbedarf zu entscheiden. Die Kindesmutter war nach der Trennung mit der Tochter aus Ostdeutschland nach Oldenburg umgezogen. Sie verlangte vom Kindesvater zusätzlichen Unterhalt für die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Mädchen hier eine Privatschule besucht. Das Kind sei durch die Trennung und den Umzug belastet. Daher sei die geringere Klassengröße einer Privatschule vorzugswürdig und für die Integration in das neue Lebensumfeld wichtig.

Der Senat bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung abgelehnt hatte. Auch wenn die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten, dass die Tochter eine Privatschule besuchen solle, könne hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden. Mit der Trennung und insbesondere mit dem Umzug nach Oldenburg sei eine ganz neue Situation entstanden. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule. Die Integration im neuen Lebensumfeld könne auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden. Auch das Argument der Mutter, die Tochter müsse bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel verkraften, fruchtete nicht. Die von der Mutter durch die Einschulung auf der Privatschule geschaffene Tatsache könne die Schulwahl nicht nachträglich rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen lebten.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.7.2018, 4 UF 92/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat hat im Dezember das Qualifizierungschancengesetz gebilligt und damit den Weg dafür frei gemacht, dass Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur künftig auch Beschäftigten offenstehen.

Hürden für Weiterbildung teilweise weiterhin zu hoch

In einer begleitenden Entschließung bezeichnet der Bundesrat das Gesetz als einen wichtigen Schritt zur aktiven Gestaltung des sich wandelnden Arbeitsmarkts. Zugleich weist er jedoch darauf hin, dass gerade bei Menschen in schwierigen Berufs- und Lebenssituationen weiterhin finanzielle und gesetzliche Hürden abzubauen sind, um ihnen wieder eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen.

Mehr Anreize für Langzeitarbeitslose

Auch bei den Langzeitarbeitslosen gebe es noch Handlungsbedarf, erklärt der Bundesrat. Für sie seien Weiterbildungen immer mit finanziellen Einbußen verbunden, die sie mit dem Regelsatz ausgleichen müssen. Die Betroffenen bräuchten deshalb weitere materielle Anreize, um eine mehrjährige Weiterbildung abzuschließen. Denkbar sei eine anrechnungsfreie monatliche Entschädigung für den Mehraufwand.

Ausnahmen von der verkürzten Umschulungsdauer

Außerdem sprechen sich die Länder dafür aus, dass es bei der Verkürzung der Umschulung für Langzeitarbeitslose auf zwei Drittel der Ausbildungsdauer Ausnahmen geben soll. Unter bestimmten Umständen müsse es möglich sein, die Umschulungsmaßnahme in der vollen Ausbildungszeit zu durchlaufen.

 

Arbeitgeber müssen sich beteiligen

Das Qualifizierungschancengesetz soll dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem zunehmend digitalisierten und automatisierten Arbeitsmarkt gewachsen sind. Voraussetzung für den staatlichen Zuschuss bei den Weiterbildungen ist, dass sich auch der Arbeitgeber an den anfallenden Kosten beteiligt. Sein Anteil richtet sich nach der Betriebsgröße. Größere Unternehmen müssen sich stärker beteiligen als kleine oder mittlere Unternehmen.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Ebenfalls Teil der Qualifizierungsoffensive ist die Stärkung der Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung der Arbeitsagentur sowie die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,6 Prozent. Darüber hinaus verbessert das Gesetz den Zugang zum Arbeitslosengeld I.

Quelle: Bundesrat

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Planungsbüros, wonach Ansprüche des Auftraggebers wegen fahrlässig verursachter Mängel ausgeschlossen sind, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam. Das hat das OLG Celle im Einvernehmen mit dem BGH entschieden.

Für beide Gerichte ist es grob unbillig, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auszuschließen, weil dadurch eine vertragswesentliche Pflicht („Kardinalpflicht“) eingeschränkt wird. Mit der unbeschränkten Verpflichtung zur Leistung ist es nicht vereinbar, dass für Mängel der Leistung nicht gehaftet werden soll.

Quelle: Urteil des OLG Celle vom 28.10.2015, 14 U 25/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigen­tümer, deren Rechte über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehend betroffen sind. Die Betroffenheit beurteilt sich anhand eines objektiven Maßstabs, nämlich danach, ob sich ein neutraler Wohnungseigentümer in vergleichbarer Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen darf.

So entschied es das Amtsgericht Kassel. Das Gericht machte dabei deutlich, dass die Zustimmung grundsätzlich nicht durch Schweigen erklärt werden kann. Eine konkludente Zustimmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn zuvor ein zugunsten des anderen Teils wirkender Vertrauenstatbestand geschaffen worden war. Hierfür genügt nach Auffassung des Amtsgerichts allerdings nicht, dass Pläne für die Errichtung einer Wendeltreppe, die von der Dachterrasse im Sondereigentum der Beklagten zur ebenerdigen Terrasse im Bereich des Sondernutzungsrechts der Beklagten führen sollte, vorgelegt und zur Kenntnis gebracht wurden.

Ob eine solche Zustimmungserklärung überhaupt formfrei erfolgen kann, oder nur formgebunden, etwa in Gestalt eines Beschlusses auf der Eigentümerversammlung hat das Amtsgericht dahingestellt sein lassen.

Quelle: Amtsgericht Kassel, Urteil vom 15.11.2018, 800 C 3071/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach einem Verkehrsunfall ist der oder die Geschädigte zeitweise häufig auf einen Mietwagen angewiesen. Die Kosten dafür können regelmäßig als Schadenersatz gegen den Unfallverursacher bzw. seine Versicherung geltend gemacht werden. Ersatzfähig sind freilich nur die Mietkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig halten darf. Unter mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen ist grundsätzlich nur der günstigste Mietpreis ersatzfähig. In vielen Schadenersatzprozessen sind Richter gehalten, den normalen Miettarif zu schätzen. Dafür können sie Listen oder Tabellen heranziehen. Da diese Fälle massenhaft vorkommen, haben sie eine nicht unerhebliche Bedeutung sowohl für Mietwagenunternehmen, als auch für die Versicherungswirtschaft.

Deutschlandweit ist die Rechtsprechung der Gerichte uneinheitlich: Teilweise wird für die Schätzung von Mietwagenkosten auf die Erhebungen der Schwacke GmbH, teilweise auf die der Fraunhofer-Gesellschaft zurückgegriffen. Darüber hinaus werden die Mietwagenkosten auch auf Grundlage eines arithmetischen Mittels der Preise aus diesen beiden Listen geschätzt. Die Unterschiede der Listenpreise sind zum Teil erheblich und führen mitunter zu stark abweichenden Schadenersatzansprüchen.

Die allgemeinen Berufungskammern des Landgerichts (LG) Frankfurt a. M. haben ihre Rechtsprechung nun angepasst und in einer Reihe von Urteilen übereinstimmend entschieden, dass das arithmetische Mittel aus den ermittelten Preisen der Schwacke-Liste und denen der Fraunhofer-Gesellschaft als Schätzgrundlage vorzugswürdig ist. Sowohl die Erhebungen der Schwacke GmbH als auch die der Fraunhofer-Gesellschaft weisen nach Ansicht dieser Kammern Schwächen auf. Daher sei es überzeugender und sachgerechter, den Normaltarif aus dem arithmetischen Mittel beider Mietpreise zu errechnen.

Quelle: LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2018, 2-01 S 212/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen, sind gesetzlich unfallversichert. Dass der Versicherungsschutz jedoch bei Heimarbeit erhebliche Lücken vorweist, hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) aufgezeigt.

Zugrunde lag der Fall einer Mutter aus Peine, die für ihren Braunschweiger Arbeitgeber von zu Hause per Teleworking arbeitete. Ende November 2013 erlitt sie einen Unfall, als sie mit dem Fahrrad auf Blitzeis wegrutsche und sich den Ellenbogen brach. Sie war dabei auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz. Die Behandlung war kompliziert und kostete ca. 19.000 EUR. Die Krankenkasse verauslagte das Geld zunächst und forderte die Berufsgenossenschaft zur Erstattung auf. Diese hielt sich nicht für zuständig, da kein Arbeits- oder Wegeunfall vorliege. Das Bringen der Tochter zum Kindergarten sei kein Weg, um zur Arbeit zu gelangen. Es sei vielmehr ein privater Heimweg. Demgegenüber mache es nach Ansicht der Krankenkasse keinen Unterschied, ob man nach dem Kindergarten zum Arbeitgeber oder Telearbeitsplatz fahre.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Nach der Konzeption des Gesetzes sei schon immer der klassische Arbeitsweg versichert gewesen. Dies sei im Jahre 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden, da die von der Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren durch Heimarbeit gerade vermieden würden. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Der Weg zum Kindergarten sei damit privat. Ob angesichts zunehmender Verlagerung von Bürotätigkeiten der Versicherungsschutz auch auf Wege zum Heimarbeitsplatz zu erweitern sei, könne allein der Gesetzgeber entscheiden. Durch die Gerichte lasse sich mit der Rechtslage von 1971 kein Ergebnis erzielen, das den heutigen Entwicklungen des Berufslebens gerecht werde.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.9.2018, L 16 U 26/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.

Die Richter erläuterten, dass grundsätzlich das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. Diese Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).

Eine Patientenverfügung entfaltet allerdings nur unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Werden bestimmte ärztliche Maßnahmen wenig detailliert benannt, kann der Wille des Betroffenen dadurch konkretisiert werden, dass er auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug nimmt. Ob seine Patientenverfügung in solchen Fällen hinreichend konkret ist, muss dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen ermittelt werden.

Quelle: BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 107/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die höchstrichterlichen Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit von Abwerbeversuchen am Arbeitsplatz gelten auch, wenn der Arbeitnehmer nicht über den Dienstanschluss, sondern auf seinem privaten Handy angerufen wird. Der Anrufer müsse in diesem Fall zu Beginn des Gesprächs nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. im Falle zweier bundesweit tätigen Personaldienstleistungsunternehmen. Ein Mitarbeiter des beklagten Unternehmens kontaktierte einen Mitarbeiter des klagenden Unternehmens innerhalb von fünf Tagen insgesamt sieben Mal auf dessen privatem Handy zur üblichen Arbeitszeit, um ihm eine Arbeitsstelle bei der Beklagten anzubieten. Nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei, erfolgten nicht. Die Klägerin verlangt, dass die Beklagte es unterlässt, ihre Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung anzurufen, soweit das Gespräch über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Das Landgericht gab dem Klageantrag statt.

Mit diesem Antrag hatte die Klägerin vor dem OLG Erfolg. Die Richter stellten fest, dass sie durch die Abwerbeversuche wettbewerbswidrig gezielt behindert worden sei. Grundsätzlich sei das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens zwar Bestandteil des freien Wettbewerbs und damit hinzunehmen. Unzulässig seien jedoch Abwerbemaßnahmen, die die ungestörten Betriebsabläufe beeinträchtigen. Bei der erforderlichen Abwägung, ob Anrufe während der Arbeitszeit unlauter seien, seien die Interessen aller Beteiligten – also des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers – zu berücksichtigen. Daraus folge, dass ein Anruf zumutbar sei, wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme diene, bei welcher sich der Anrufer bekannt mache, den Zweck seines Anrufs mitteile und das Interesse an einem vertieften Kontakt abfrage.

Folgekontakte am Arbeitsplatz seien hingegen wettbewerbsrechtlich unzulässig. Ein Personalberater, der einen Mitarbeiter am Arbeitsplatz telefonisch zum Zwecke der Abwerbung anspreche, betreibe im Betrieb des Arbeitgebers eine gegen diesen gerichtete Werbung zugunsten eines Wettbewerbers. Dies müsse ein Arbeitgeber nicht unbeschränkt dulden.

Diese höchstrichterlichen Grundsätze würden auch gelten, wenn der Anruf nicht über das dienstliche Telefon, sondern über das private Handy des Arbeitnehmers erfolge. In diesem Fall werde zwar nicht die technische Infrastruktur des Arbeitgebers beansprucht. Dieses Argument habe jedoch durch die Veränderung in der Arbeitswelt deutlich an Gewicht verloren.

Der Personalberater könne bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon – anders als bei einem betrieblichen Festnetzanschluss – zwar nicht wissen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei und damit ein Eingriff in die betriebliche Sphäre des Arbeitgebers vorliege. Es sei ihm jedoch zumutbar, dies zu Beginn des Gesprächs zu erfragen, um sich ggf. auf eine erste kurze Kontaktaufnahme zur Vermeidung wettbewerbswidrigen Verhaltens zu beschränken. Diese kurze Nachfrageobliegenheit belaste den Personalberater nicht über Gebühr. Sie lasse sich zwanglos in eine höfliche Gesprächseröffnung integrieren. Gleichzeitig seien die Interessen des Arbeitgebers gewahrt, nicht über Gebühr durch gegen ihn gerichtete Maßnahmen von Wettbewerbern belästigt zu werden.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 9.8.2018, 6 U 51/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes ein Mangel sein, der zum Rücktritt berechtigt.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig im Fall eines Mannes, der ein Fachwerkhaus gekauft hatte. Dies wies einen massiven Insekten- und Pilzbefall auf. Er begehrte vom Verkäufer Rückerstattung des Kaufpreises bei Rückübertragung des Grundstücks – trotz des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Über den Schädlingsbefall hatte der Verkäufer den Käufer vor dem Vertragsschluss nicht aufgeklärt.

Dies hätte er aber ohne Nachfrage des Käufers tun müssen – so das OLG. Ein massiver Schädlingsbefall sei ein Umstand, der für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu erwerben, von Bedeutung sei. Auch der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss lasse den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht entfallen. Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich ein Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das setzt voraus, dass der Käufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält.

Dies war hier der Fall. Der Verkäufer hatte seinerzeit umfangreiche Arbeiten an der Fassade des Gebäudes vorgenommen und die Fachwerkbalken nach Verfüllung der Risse gestrichen. Anlass für diese Arbeiten war der Befall mit Holzwürmern gewesen. Die Richter haben hieraus geschlossen, dass der Verkäufer vom Schädlingsbefall wusste. Es sei aber allgemein bekannt, dass ein Schädlingsbefall nur durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen beseitigt werden könne. Solche Maßnahmen habe der Verkäufer nicht durchgeführt. Der Anspruch des Hauskäufers sei auch nicht dadurch entfallen, dass der Käufer den Schädlingsbefall aufgrund der Bohrlöcher im Gebälk selbst wahrnehmen konnte. Zwar beschränke sich die Offenbarungspflicht auf verborgene Mängel, weil ein verständiger Verkäufer davon ausgehen könne, dass dem Käufer ein ohne Weiteres erkennbarer Mangel ins Auge springe und er nicht darüber aufklären müsse. Hieraus habe der Käufer aber nur auf einen aktuellen Befall schließen können.

Nicht erkennen konnte er nach den Ausführungen des OLG dagegen, dass der Schädlingsbefall bereits seit über 15 Jahren andauere. Ein Verdacht des Käufers, dass die Balken bereits seit vielen Jahren von Schädlingen befallen waren, entbindet den Verkäufer nicht davon, dem Käufer sein konkretes Wissen über das tatsächliche Bestehen des Mangels mitzuteilen.

Quelle: OLG Braunschweig, Urteil vom 16.11.2018, 9 U 51/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl