Wer einen Unfall verursacht muss entweder selber oder durch seinen Haftpflichtversicherer die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen. Das gilt auch, wenn das Gutachten Fehler enthält.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Fall einer Autofahrerin, die unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden war. Sie ließ ein Sachverständigengutachten über die Schäden an ihrem Pkw anfertigen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte es aber ab, für die Kosten aufzukommen. Sie begründete das damit, dass das Gutachten wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar sei. Die Versicherung kürzte deshalb auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen. Im anschließenden Prozess stellte sich durch ein gerichtliches Gutachten heraus, dass der Privatgutachter der Geschädigten den Restwert des Fahrzeugs falsch ermittelt hatte.

Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung dennoch dazu, die Gutachterkosten zu zahlen. Der Unfallverursacher müsse grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen. Fehler des Sachverständigen seien dem Geschädigten nicht zurechenbar. Der Schädiger müsse nur dann nicht haften, wenn die Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen und den Sachverständigen daher zur Nachbesserung hätte anhalten können. Von dem Schädiger könne lediglich dann nicht verlangt werden, Schadenersatz für ein unbrauchbares Gutachten zu leisten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können. Diese Ausnahme sei hier aber nach den Umständen des Falls nicht einschlägig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 24.10.2018, 31 C 1884/16 (17)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist eine Person waffenrechtlich unzuverlässig, rechtfertigt dies den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarte. Eine Unzuverlässigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Denn dies begründet Zweifel an der Rechtstreue.  Es zerstört in aller Regel das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes, dem die Waffenbehörde des zuständigen Landkreises die Waffenbesitzkarten widerrufen hatte. Begründet wurde dies mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Diese ergebe sich aus mehreren Schreiben des Mannes an verschiedene Behörden. Aus diesen folge zweifelsfrei, dass er dem sog. „Reichsbürger“-Spektrum zuzuordnen sei.

Das OVG lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf ab. Die in den Schreiben zu Tage getretenen Überzeugungen und daraus abzuleitenden Grundhaltungen, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente der „Reichsbürgerbewegung“ enthielten, rechtfertigten die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Mann verneine der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland. Er erkenne die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich an. Daher sei zu befürchten, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen und Munition nicht strikt befolgen werde. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertige eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneine und die Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachte, die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Unerheblich sei auch der Hinweis des Mannes, dass es während eines Zeitraums von über 15 Jahren keine Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Geboten oder sonstige „Übergriffe“ gegeben habe. Dem sei kein entscheidungserhebliches Gewicht beizumessen. Es müsse kein Restrisiko bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Bereich des Waffenrechts hingenommen werden.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3.12.2018, 7 B 11152/18.OVG

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen – Absehen vom Fahrverbot und/oder Höhe der Geldbuße – wichtig, ob der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich begangen hat. Ein solcher Vorsatz ergibt sich aber nicht automatisch daraus, dass der Betroffene mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war.

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen. Das Gericht meint, dass allein aus einer verhältnismäßig hohen Geschwindigkeit nicht ohne Weiteres auf eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung geschlossen werden könne. Der Betroffene war auf einer BAB mit 175 km/h gefahren, obwohl dort nur 60 km/h erlaubt waren. Dennoch ist das Amtsgericht nur von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es hat dabei berücksichtigt, dass es sich grundsätzlich am Tatort um eine breit ausgebaute Autobahn handelte. Aus den baulichen Gegebenheiten war keine Geschwindigkeitsbegrenzung oder Ähnliches ersichtlich. Die Geschwindigkeitsbegrenzung habe lediglich der Sicherheit der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle gedient. Wenn man zugunsten des Betroffenen unterstelle, dass er die Beschilderung übersehen habe, dann habe es für ihn keinen Anlass gegeben, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Allein aus dem verhältnismäßig hohen Geschwindigkeitswert, den der Betroffene erreicht hat, könne eben nicht ohne Weiteres auf einen möglichen Vorsatz rückgeschlossen werden.

Quelle: Amtsgericht Erlangen, Beschluss vom 15.10.2018, 6 OWi 911 Js 143459/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Manchmal sind persönliche Gegenstände unauffindbar. Dafür muss im Falle eines Verwahrvertrags grundsätzlich derjenige einstehen, der den Gegenstand verwahrt und dann verloren hat. Allerdings können die Erben nicht bei jedem Verlust den Wert des persönlichen Gegenstands ersetzt verlangen.

Über einen solchen Fall wegen der verlorenen Zahnprothese eines Erblassers hatte das Landgericht (LG) Osnabrück zu entscheiden. Der Erblasser befand sich in stationärer Behandlung in einer Klinik. Im Laufe des stationären Aufenthalts verschwand seine Zahnprothese und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Eine Verständigung war mit ihm wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen nur sehr eingeschränkt möglich. Nach seinem Tod verlangt seine Tochter für die Erbengemeinschaft Wertersatz in Höhe von 6.055,95 EUR für die verlorene Prothese. Die Tochter meint, die Klinik müsse den Schaden ersetzen, der durch den Verlust der Prothese entstanden sei. Die Klinik habe eine ihr obliegende Obhutspflicht verletzt, jedenfalls sei ein Organisationsmangel gegeben. Weil die Prothese bereits in Gebrauch gewesen sei, verlange sie nicht die ursprünglichen Herstellungskosten in Höhe von rund 9.000 EUR, sondern nach sogenanntem Abzug „neu für alt“ lediglich rund 6.000 EUR.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht materieller Ebene. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich dazu, körperliche Fähigkeiten wie die Nahrungsaufnahme und das unbeeinträchtigte Sprechen herzustellen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden. Er bestehe nur für den Fall, dass die Prothese tatsächlich neu angefertigt werde. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur „fiktiv“ solche Kosten geltend mache. Aus diesem Grund sei auch der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage – ohne Neuanfertigung einer Prothese – verwehrt.

Quelle: LG Osnabrück, Urteil vom 10.12.2018, 7 O 1610/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In einem Gewerberaummietvertrag können Verlängerungsoption und Verlängerungsklausel für den Mieter kombiniert werden. Hat der Vermieter der Verlängerung widersprochen, kann der Mieter regelmäßig durch Erklären der Option das Auslaufen des Mietvertrags verhindern.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Das Optionsrecht gewinnt erst hierdurch seine eigentliche Bedeutung für den Mieter, weil er dann das Auslaufen des Mietvertrags vermeiden kann, indem er fristgerecht optiert.

Quelle: OLG Dresden, Urteil vom 15.8.2018, 5 U 539/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Gewerberaummietrecht

Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hin. Dies bedeutet, dass eine neue Betriebsvereinbarung grundsätzlich eine ältere ablöst. Dies gilt nach Ansicht der Richter auch, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist.

Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.5.2018, 3 Sa 1334/16 B

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zum öffentlichen Verkehrsbereich i. S. des Strafgesetzes (Unfallflucht) zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Angeklagten entschieden, die mit ihrem Pkw von der falschen Seite in eine Waschstraße eingefahren war. Das hatte zu Schäden geführt. Sie hatte sich entfernt, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen. Das Amtsgericht hat sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Das OLG hat das bestätigt. Das Merkmal der Öffentlichkeit begründen die Richter damit, dass jedermann die mit einer Tankstelle verbundene automatische Autowaschanlage nutzen könne, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet. Deshalb gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Waschanlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2018, 1 Ss 83/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist kein Fremdschaden entstanden, muss der Kaskoversicherer auch zahlen, wenn sich der Versicherungsnehmer von der Unfallstelle entfernt hat.

So sieht es das Landgericht (LG) Ravensburg. Die Formel „Entfernen vom Unfallort = Verlust des Kaskoschutzes“ ist nach der Entscheidung zu einfach. Zwar sind die Unfälle ohne Fremdschaden selten, doch es gibt sie: Wie im Urteilsfall wird eine Leitplanke gestreift, oder das Fahrzeug kommt von der Fahrbahn ab und landet im Graben. Das Pikante: Es drängt sich regelmäßig ein gewisser Verdacht auf, warum der VN sich vom Unfallort entfernt hat. Doch ein Verdacht genügt nicht. Es kann auch die kühle Überlegung sein, auf wen man warten soll, wenn man keinen Fremdschaden angerichtet hat.

Quelle: LG Ravensburg, Urteil vom 17.5.2018, 1 S 15/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Von einem Erbvertrag kann nur zurückgetreten werden, wenn Verfehlungen des Vertragspartners vorliegen. Ist das nicht der Fall, ist der Rücktritt unwirksam.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einer erbrechtlichen Streitigkeit hin. Der Erblasser war mit 88 Jahren gestorben. 53 Jahre zuvor hatte er mit seiner Frau einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Rund ein halbes Jahr vor seinem Tod erklärte der Erblasser dann den Rücktritt von diesem Vertrag. Stattdessen setzte er die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Die Ehefrau und die Kinder haben bei Gericht jeweils einen Erbschein beantragt.

Das OLG hat die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt, wonach die Ehefrau den Erbschein erhält. Die Parteien hätten keinen Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag vereinbart. Daher sei nur ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Darunter fällt zum Beispiel ein Verbrechen gegen den Ehegatten. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Zwar habe die Ehefrau nach dem Vortrag der Kinder rund 19.000 EUR von einem Konto des Erblassers abgehoben. Sie habe damit ihre Kosten beglichen. Außerdem habe sie einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 EUR zu ihren Gunsten eingerichtet. Allein dieser Umstand beweise aber kein Vermögensdelikt – wie beispielsweise eine Untreue – zum Nachteil des Ehemanns. Dafür müsse man die konkreten Absprachen und Verträge kennen, die im Innenverhältnis zugrunde lagen. Es liege nämlich keine Straftat vor, wenn die Ehefrau im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und ihrer Vollmachten gehandelt habe.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 3.7.2017, 2 Wx 147/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Will eine streikführende Gewerkschaft Arbeitnehmer eines Betriebs für die Teilnahme am Streik gewinnen, darf sie diese unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs ansprechen. Das ist vom Streikrecht umfasst. Eine solche Aktion kann – abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten – mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Unternehmens, dass in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum betreibt. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehört ein Betriebsgebäude. Dies ist über einen zentralen Eingang zugänglich. Für die Mitarbeiter steht zudem ein ca. 28.000 qm großer Parkplatz zur Verfügung. Im September 2015 wurde das Unternehmen an zwei Tagen bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf. Sie postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erschienenen Arbeitnehmer auf, am Streik teilzunehmen. Zu physischen Zugangsbehinderungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016.

Mit seiner Klage hat das Unternehmen verlangt, dass künftig solche Aktionen unterlassen werden. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die Richter haben die widerstreitenden grundrechtlichen Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite gegeneinander abgewogen. Im konkreten Fall ergab das, dass es das Unternehmen hinnehmen muss, wenn sein Besitz kurzzeitig beeinträchtigt wird. Angesichts der örtlichen Verhältnisse kann die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.

Quelle: BAG, Urteil vom 20.11.2018, 1 AZR 189/17.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl