Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.

Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Geklagt hatte ein bei einem Bauunternehmen tätiger technischer Mitarbeiter. Dieser wurde auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland beschäftigt. 2015 schickte ihn sein Arbeitgeber für drei Monate auf eine Baustelle nach China. Auf seinen Wunsch buchte der Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 EUR brutto. Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer Vergütung für weitere 37 Stunden. Er meint, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Fünften Senat des BAG teilweise Erfolg. Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Sie sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Er hat das Berufungsurteil daher aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort muss neu verhandelt und entschieden werden.

Quelle: BAG, Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es gibt kein Regelwerk, in dem steht, was ein Projektsteuerer leisten muss. Die Aufgaben ergeben sich daher aus den konkreten vertraglichen Absprachen. Ohne vertragliche Festlegung ist nicht davon auszugehen, dass ein Projektsteuerer mit Aufgaben der Objektplanung, insbesondere der Bauaufsicht, betraut worden ist. Das gilt erst recht, wenn ein Architekt beauftragt worden ist.

So argumentierte das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof (BGH), der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung zurückwies. Auch das BGB geht davon aus, dass Projektsteuerer keine werkvertraglichen Leistungen erbringen. Soll das der Fall sein, bedarf es der genauen Leistungsbeschreibung im Projektsteuerungsvertrag.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 27.8.2015, 16 U 41/15; BGH, Beschluss vom 14.12.2017, VII ZR 231/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es liegt kein Lieferverkehr vor, wenn ein Gewerbetreibender mit seinem Fahrzeug in eine Fußgängerzone fährt, um bei einer dort gelegenen Postfiliale seine Geschäftspost zu holen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Zur Begründung bezogen sich die Richter auf den allgemeinen Sprachgebrauch zum Begriff des „Lieferverkehrs“. Der versteht darunter in erster Linie den Transport von Waren und Gegenständen von und zu Kunden. Die Entscheidung liegt damit auf der Linie einer neueren Entscheidung des OLG Bamberg. Das hat das Bringen und Abholen von Personen durch einen Taxifahrer ebenfalls nicht als Lieferverkehr angesehen.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 2.5.2018, 1 RBs 113/18

Quelle: OLG Bamberg, Beschluss vom 9.7.2018, 3 OLG 130 Ss 58/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Jobcenter muss Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen übernehmen.

So entschied es das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall einer Schülerin der gymnasialen Oberstufe. Die Schülerin bezog Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“). Sie hatte Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern (135,65 EUR) – die von der Schule nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit leihweise zur Verfügung gestellten werden – und eines grafikfähigen Taschenrechners (76,94 EUR). Diese Kosten begehrte sie vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf. Das Jobcenter bewilligte mit dem sog. Schulbedarfspaket insgesamt 100 EUR pro Schuljahr. Zur Begründung hieß es, dass die Norm des § 28 Abs. 3 SGB II als Pauschale ausgestaltet sei. Für eine konkrete Bedarfsermittlung fehle eine Rechtsgrundlage. 

Das LSG hat die Schulbuchkosten als Mehrbedarfsleistungen anerkannt. Bücher würden nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst. Sie müssten grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art von ca. 3 EUR/Monat vorsehe, seien hierdurch nur weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt. Hierfür seien auch ansonsten im SGB II keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen. Dies sei eine planwidrige Regelungslücke, weil der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen müsse. Diese Lücke sei für Einmalbedarfe wie Schulbücher über eine verfassungskonforme Auslegung zu schließen, auch wenn das Gesetz nach seinem Wortlaut nur laufende Bedarfe betrifft.

Demgegenüber seien die Kosten für grafikfähige Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt. Eine evidente Unterdeckung ergebe sich selbst nicht bei einer einmaligen Bedarfsspitze. Ein solcher Taschenrechner müsse nämlich nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, sodass die Pauschalen insgesamt auskömmlich seien.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017, L 11 AS 349/1

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das bei einer Heirat in Deutschland gegebene Morgen- oder Brautgabeversprechen muss nach dem hier anwendbaren deutschen Recht notariell beurkundet werden.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München im Fall eines geschiedenen Ehepaars. Die beiden hatten vor dem Standesamt München geheiratet. Die Frau war zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige, ihr Mann türkischer Staatsangehöriger. Zwei Monate später haben sie religiös nach sunnitischem Ritus geheiratet. Dabei wurde eine Morgen- oder Brautgabe (auch mahir oder Mahr) in Höhe von 4.000 EUR vereinbart. Dies wurde in dem von beiden Beteiligten unterschriebenen Trauschein niedergelegt. Die Ehe wurde jedoch noch gut einem Jahr wieder geschieden.

Die Frau ist der Ansicht, ihr Ex-Mann schulde die Mahr aus Schuldverspreche. Das verbindliche Versprechen einer Mahr sei zwingende Voraussetzung für eine wirksame religiöse Eheschließung, die beide Beteiligten gewollt hätten. Erst nach einer solchen religiösen Eheschließung sei nach den Vorstellungen im Kulturkreis der Beteiligten eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft möglich. Die Mahr sei dabei üblicherweise gestundet und erst im Falle des Scheiterns der Ehe zu zahlen. Der Mann hielt die Mahr nicht für wirksam vereinbart. Die Ehe sei weder durch einen ordnungsgemäß bestellten Geistlichen noch in der korrekten Form geschlossen.

Die Richterin am Amtsgericht gab dem geschiedenen Ehemann recht. Es sei unerheblich, ob die religiöse Eheschließung formwirksam gewesen sei. Weil es sich um eine im Hinblick auf die Eheschließung eingegangene Verpflichtung handele, unterfalle sie den allgemeinen Ehewirkungen und damit sowohl formal wie inhaltlich deutschem Recht. Die Beteiligten hatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit, aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Mahr sei auch als unabdingbare Voraussetzung der religiösen Trauung mit Rechtsbindungswillen vereinbart worden. Schenkungsvorschriften seien nicht direkt anwendbar, da die Vereinbarung nicht ohne Gegenleistung erfolgt sei. Die planwidrige Lücke hinsichtlich der vom deutschen Recht nicht vorgesehenen Mahr, bei der oft Summen versprochen würden, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können und die im türkischen Recht tatsächlich als Schenkung behandelt werde, müsse hier aber durch analoge Anwendung des für Schenkungsversprechungen aus Warngründen bestehenden Formerfordernisses der notariellen Beurkundung gefüllt werden. Diese notarielle Form war im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Die Vereinbarung ist deshalb unwirksam.

Quelle: Amtsgericht München, Beschluss vom 24.8.2018, 527 F 12575/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Vermieter haftet nicht für eine Verletzung, die sich der Mieter zuzieht, wenn er zwar nicht unmittelbar durch das Herabstürzen eines defekten Außenrollos, sondern aufgrund des damit verbundenen Lärms erschrickt, das Gleichgewicht verliert, die Treppe hinunterstürzt und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzieht.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Die Richter bestätigten, dass unter diesen Umständen ein adäquater Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Vermieters und der Verletzung des Mieters fehlt. In der Überreaktion des Mieters verwirkliche sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko. Das falle aber in den Risikobereich des Mieters.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.7.2018, 7 S 5872/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichten sowie auf dessen Verlangen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewähren.

Hieraus folgt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies muss der Betriebsrat darlegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht oder ggf. ein Einsichtsrecht vorliegen. Ein Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte aktuell sind. Dem Betriebsrat soll es durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss.

Quelle: BAG, Beschluss vom 24.4.2018, 1 ABR 3/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haben Bewohner einer Senioren-WG eigene Miet- und Pflegeverträge, ist dies eine im reinen Wohngebiet zulässige Wohnform. Nutzen mehrere, teils an Demenz erkrankte Senioren intensiv ein Einfamilienhaus, ist die Eigenart des reinen Wohngebiets gewahrt, wenn nur geringfügig mehr Belästigungen oder Nachteile entstehen, als würde eine Familie mit mehreren Kindern dort wohnen.

So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt. Strittig war, ob ein Wohnhaus – genutzt als Heim – in einem reinen Wohngebiet möglich sei. Darin leben 8 bis 9 ältere Personen, die jeweils einen Mietvertrag geschlossen und sich jetzt als „Wohngemeinschaft P“ bezeichneten. Jede Person hat ein eigenes möbliertes Zimmer. Die Mieter können Gemeinschaftsräume (Küche, Wohnzimmer, Badezimmer, Terrasse) sowie einen Garten nutzen. Die Mieter hatten auch jeweils einen individuellen Pflegevertrag. 

Dies war hier für das VG ausreichend, da in Altenwohnheimen der Wohncharakter eindeutig im Vordergrund steht. Den Bewohnern würden zwar nicht mehr alle, aber doch wesentliche mit der Führung autonomen häuslichen Lebens verbundene Möglichkeiten verbleiben. Für die rechtliche Beurteilung maßgebend war hier die BauNVO von 1977. Da sowohl bei Altenwohnheimen als auch bei Altenheimen der Wohncharakter im Vordergrund steht, sind diese als „Wohnformen“ in einem reinen Wohngebiet i. S. d. BauNVO 1977 zulässig. Anders wäre dies bei einem Altenpflegeheim gewesen. Diese nehmen von vornherein oder voraussehbar auf Dauer pflegebedürftige alte Menschen auf. Hier tritt das Wohnelement stark hinter dem Versorgungs-, Pflege- und Betreuungscharakter der Einrichtung zurück, sodass städtebaulich das Wohngebäude nicht i. S. d. BauNVO 1977 einzustufen wäre.

Quelle: VG Neustadt, Urteil vom 18.6.2018, 3 K 575/17.NW.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Amtsgericht hatte nicht von einem Fahrverbot abgesehen. Es hat zwar zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass dieser im Falle eines Fahrverbots kündigungsbedingt seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer verlieren werde. Gleichwohl sei nicht von einem Härtefall auszugehen, weil der Betroffene „bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in M. unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“ werde. Das ging selbst dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg etwas zu weit.

Das OLG sieht die „Prognose“ des Amtsrichters nur als eine bloße Vermutung an. Es zog einen Vergleich zu einer nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützten Prognoseentscheidung, welche die Besonderheiten des Einzelfalls nicht in den Blick nimmt. Die sei keine geeignete Grundlage für die Anordnung oder Fortdauer gerichtlicher Maßnahmen. Ebenso könne eine Existenzgefährdung durch den Verlust des Arbeitsplatzes nicht mit vom konkreten Fall losgelösten Überlegungen zur allgemeinen Beschäftigungslage verneint werden. Aus der – abstrakt gesehen – guten Arbeitsmarktlage allein folge nicht, dass auch der Betroffene nach seiner Kündigung unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden werde.

Quelle: OLG Bamberg, Beschluss vom 13.8.2018, 3 Ss OWi 980/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schwerbehinderte Menschen müssen im Fährverkehr unentgeltlich befördert werden. Das gilt auch auf der über zweistündigen Fährverbindung nach Borkum.

Der Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt. Weil er wegen einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt ist, weist sein Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ auf. Die Fähren des beklagten Unternehmens verkehren auf der Verbindung zwischen Emden und Borkum mehrmals täglich in beide Richtungen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung dieser Fährverbindung zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen sei nur anzunehmen, wenn es um die im Alltag anfallende Bewältigung von Entfernungen gehe, wie etwa zu Schulen, Arbeitsstätten, Behörden oder zum Einkauf. Dazu zähle die über zweistündige Fahrt mit der Fähre nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und der Feststellungklage des Klägers stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision der Reederei hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) keinen Erfolg. Nahverkehr ist nach der gesetzlichen Regelung der öffentliche Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen. Den Nachbarschaftsbereich definiert das Gesetz als den Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind. Dieser Definition ist die Anforderung, dass es sich typischerweise um alltäglichen Verkehr handeln muss, nicht zu entnehmen. Hinreichende Gründe für eine solche Einschränkung ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Zweck des Gesetzes. Der mit der gesetzlichen Vergünstigung beabsichtigte Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt sind, ist nicht auf den Alltagsverkehr begrenzt, sondern geht darüber hinaus. Die benachbarten Gemeinden sind durch den Fährverkehr auch wirtschaftlich miteinander verbunden. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, nutzen sowohl die Bewohner der Insel Borkum als auch Touristen, welche die Insel kurzzeitig besuchen oder dort ihren Urlaub verbringen, die Fähren und es werden zur Versorgung der Insel erforderliche Waren und Güter über diese Fährverbindung transportiert.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 27.9.2018, 5 C 7/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl