Hat einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe automatisch unwirksam. Eine Ehe, die im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings davon abgesehen werden, die Ehe aufzuheben. Dies gilt auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden.

Auf diese Grundsätze verwies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem es wegen besonderer Härte von der Aufhebung einer Ehe abgesehen hat. Der 22-jährige Ehemann und die 16-jährige Ehefrau hatten im Sommer 2017 in Rumänien geheiratet. Der Ehemann lebte und arbeitete bereits seit vier Jahren im Landkreis Grafschaft Bentheim. Seine Eltern leben ebenfalls dort und unterstützen die junge Familie – die Eheleute waren kurz nach der Eheschließung Eltern geworden.

Die Richter befanden, dass eine Aufhebung der Ehe für die minderjährige Ehefrau eine besondere Härte darstellen würde. Hierdurch werde ihr als EU-Bürgerin verbrieftes Recht auf Freizügigkeit verletzt. Denn die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit führt dazu, dass jeder EU-Bürger in einem anderen EU-Mitgliedsstaat arbeiten darf und dann auch seinen Ehegatten mitbringen kann. Ohne die eheliche Verbindung hätte die junge Frau kein Aufenthaltsrecht gehabt. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Ehe ohne Zwang geschlossen worden war. Die Eheleute hatten vor Gericht erklärt, für den Fall der Aufhebung der Ehe so bald wie rechtlich möglich wieder heiraten zu wollen. In der Gesamtschau würde sich eine Aufhebung der Ehe daher als besondere Härte darstellen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.4.2018, 13 UF 23/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist in einem Beschlussanfechtungsverfahren eines einzelnen Wohnungseigentümers einer WEG ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten „der übrigen Eigentümer der WEG“ ergangen, so sind allein diese Gläubiger der titulierten Forderung. Daher kann die WEG aufgrund eines auf die „übrigen Eigentümer der WEG“ lautenden Titels keine Zwangsvollstreckung beginnen, ihr Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist zurückzuweisen. Eine dennoch erfolgte Eintragung macht das Grundbuch unrichtig.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. Die Richter haben dabei die – hier nicht entscheidungserhebliche – Frage offengelassen, ob der Titel die Gläubiger mit der Angabe „die übrigen Eigentümer der WEG“ überhaupt hinreichend bezeichnet, obwohl sie weder im Rubrum noch in einer mit dem Titel verbundenen Liste namentlich bezeichnet sind.

Quelle: OLG München, Urteil vom 28.6.2018, 34 WX 138/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Einem Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen.

Das kann nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer eine formale Rechtsposition dazu ausnutzt, einen Freistellungsanspruch während der als Urlaubszeit besonders begehrten Schulsommerferien durchzusetzen, ohne sich mit den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer abstimmen zu müssen.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 18.1.2018, 3 Sa 365/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Werkunternehmer (dazu gehören auch alle Planungsbüros, denn sie sind Werkunternehmer im Sinne des Werkvertragsrechts) gekündigt, und bringt der Bauherr unmissverständlich zum Ausdruck, dass er eine Nachbesserung etwaiger Mängel ablehnt, ist auch keine Abnahme mehr erforderlich. Damit wird die kündigungsbedingte Vergütung des Werkunternehmers auch ohne Abnahme fällig.

So lautet eine Entscheidung des Kammergerichts (KG).

Begründung: Bei jeder anderen Auslegung könnte der Bauherr durch seine  Verweigerungshaltung die Fälligkeit der restlichen Vergütung dauerhaft willkürlich verhindern. Das ist aber nicht im Sinne des Gesetzgebers. 

Quelle: KG, Urteil vom 21.7.2018, 21 O 152/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Fahrzeug weiterhin zugelassen und fahrbereit und wurde es nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will, muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Das folgt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus der Ersten Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (RL 72/166/EWG). In dem Fall konnte eine Frau aus gesundheitlichen Gründen ihr Fahrzeug nicht mehr nutzen. Sie hatte es daher im Hof ihres Hauses abgestellt. Offiziell stillgelegt hatte sie es jedoch nicht.

Ohne ihre Erlaubnis und ihr Wissen benutzte ihr Sohn das Fahrzeug. Dabei kam es zu einem Unfall, bei dem der Sohn und zwei weitere Fahrzeuginsassen verstarben. Zu dem Zeitpunkt bestand keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug. Der Fundo de Garantia Automóvel (Automobil-Garantiefonds, Portugal) leistete den Rechtsnachfolgern der Insassen Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Anschließend nahm er im Einklang mit der insoweit im portugiesischen Recht vorgesehenen Möglichkeit die Fahrzeugeigentümerin auf Regress in Anspruch.

Der EuGH entschied nun, dass die Frau zu Recht in Anspruch genommen werde. Ein Fahrzeug, das nicht ordnungsgemäß stillgelegt wurde und fahrbereit ist, fällt unter den Begriff „Fahrzeug“ im Sinne der Ersten Richtlinie. Nur weil seine Eigentümerin es nicht mehr nutzen will und es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat, fällt es nicht aus der in der Richtlinie aufgestellten Versicherungspflicht. Die Frau hätte das Fahrzeug hier also versichern müssen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Zweite Richtlinie einer gesetzlichen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Entschädigungsstelle (hier der Fundo de Garantia Automóvel) ein Rückgriffsrecht nicht nur gegen den oder die für den Unfall Verantwortlichen hat, sondern auch gegen die Person, die eine Haftpflichtversicherung für das Unfall-Fahrzeug hätte abschließen müssen, dies aber unterlassen hat. Dies gilt auch, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist.

Quelle: EuGH, Urteil vom 4.9.2018, C 80/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer sich über Polizeibeamte ärgert, kann sich schon mal im Ton vergreifen. Aber liegt dann gleich eine Strafbarkeit wegen Beleidigung vor? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe befassen.

Der Angeklagte hatte in einer an die Bußgeldbehörde gerichteten E-Mail im Rahmen eines Bußgeldverfahrens – Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Fahrzeugs – die beiden den Verstoß aufnehmenden Polizeibeamten als „Flitzpiepen“ bezeichnet. Deswegen hat ihn das Amtsgericht wegen Beleidigung verurteilt. Es hielt den Begriff „Flitzpiepe“ für eine Beleidigung. Er werde als Synonym für Dummkopf, Trottel oder Depp verwendet. Deshalb sei er grundsätzlich als abwertende Äußerung zu verstehen. Dies hatte sich für das Amtsgericht aus zwei nicht näher bezeichneten Internetseiten ergeben.

Das OLG Karlsruhe hat die Verurteilung aufgehoben. Das Amtsgericht habe weder den Kontext der Äußerung mit der vollständigen E-Mail des Angeklagten, noch von diesem vorgelegte Internetausdrucke, aus denen ein vom Amtsgericht abweichendes Verständnis des Wortes „Flitzpiepe“ folgte, im Urteil wiedergegeben. Aus dem Duden ergebe sich, dass mit dem Wort „Flitzpiepe“ auch eine „Person, die man wenig ernst nimmt und über die man sich ärgert“, gemeint sein kann. Das Amtsgericht müsse sorgfältig prüfen, ob die Äußerung nach zutreffender Auslegung durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt ist. Grundsätzlich gehöre das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Dies könne auch bei überzogener und selbst bei ausfälliger Kritik gelten.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.5.2018, 2 Rv 4 Ss 193/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat sich ein Kind im Kindergarten eingewöhnt, entspricht es regelmäßig nicht seinem Wohl, in einen anderen Kindergarten zu wechseln.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Streit zweier Eltern, die sich nicht über die Wahl des Kindergartens für das gemeinsame Kind entscheiden konnten. Das Amtsgericht hatte daraufhin der Mutter die Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl übertragen. Seitdem besucht das Kind einen Waldorfkindergarten. Das Rechtsmittel des Vaters gegen die Entscheidung blieb ohne Erfolg.

Die Richter erläuterten, dass einem Elternteil die Entscheidung in einer einzelnen Angelegenheit zu übertragen ist, wenn die Kindeseltern sich nicht einigen können. Maßgebendes Entscheidungskriterium ist dabei, wie bei allen Regelungen, die die elterliche Sorge betreffen, das Kindeswohl. Das Gericht trifft die Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes insgesamt am besten entspricht.

Aus den von den Kindeseltern jeweils bevorzugten Kindergärten ergibt sich keine Präferenz für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil. Dem Senat obliegt nicht die Entscheidung, ob die Position der Kindesmutter oder die des Kindesvaters zum Kindergarten des Kindes der Vorzug zu geben ist, solange beide Positionen vertretbar sind. Beide Kindeseltern haben vertretbare und nachvollziehbare Argumente für die von ihnen jeweils getroffene Wahl.

Gleichwohl ist der Kindesmutter die Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl zu übertragen. Das folgt aus den inzwischen eingetretenen, tatsächlichen Gegebenheiten. Das Kind besucht nämlich seit längerer Zeit bereits den Waldorfkindergarten und hat sich dort eingelebt. Dass ein Wechsel des Kindergartens (und der zugrunde liegenden Pädagogik) sinnvoll ist, erschließt sich nicht ohne Weiteres und wird auch vom Kindesvater nicht thematisiert. Nach den Schilderungen der Beteiligten reagiert das Kind zunehmend empfindlich auf den Streit der Kindeseltern. Daher sollte ihm vermehrt Stabilität vermittelt werden und ihm gerade kein Wechsel des Kindergartens zugemutet werden.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 25.5.2018, 4 UF 154/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kommt der Mieter einer Wohnung aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung mit der Zahlung der Mieten in Rückstand, berechtigt dies nach Auffassung des Landgerichts (LG) Kassel den Vermieter nicht zu einer ordentlichen Kündigung.

Es ist zwar eine erhebliche Pflichtverletzung, die Mieten nicht zu zahlen. Es fehlt aber nach Auffassung der Richter an dem nötigen Verschulden, wenn die Zahlung aufgrund der psychischen Erkrankung und nachfolgenden Berufsunfähigkeit mit den einhergehenden finanziellen Problemen unterbleibt.

Quelle: LG Kassel, Urteil vom 26.1.2017, 1 S 170/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Neues Baukindergeld, steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus und steuerliche Förderung von Aufstockungen in privaten und Gewerbebauten – das plant der Gesetzgeber.

  • Baukindergeld: Seit dem 18.9.2018 können Familien mit Kindern für ihr neues Eigenheim einen Antrag auf Baukindergeld stellen. Das Baukindergeld beträgt 1.200 EUR pro Jahr für Kinder unter 18 Jahren und wird 10 Jahre lang gezahlt.
  • Noch in der parlamentarischen Beratung ist das „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“. Zentraler Punkt ist eine fünf-prozentige Sonderabschreibung, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden drei Jahren neben der normalen AfA gewährt wird.
  • Ebenfalls noch in der Beratungsphase ist das Thema „steuerliche Förderung der Aufstockung“. Bayern hat das am 21.9.2018 in den Bundesrat gebracht mit dem Ziel, schnell zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Die steuerliche Förderung von Aufstockungen soll attraktiver sein als die für Neubauten. Favorisiert wird eine 10-Prozent-Abschreibung pro Jahr über 10 Jahre.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Unfall beim Skifahren im Rahmen einer mehrtägigen vom ArbG finanzierten und organisierten Reise zur Teambildung gilt nicht als Arbeitsunfall.

Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht (SG) Stuttgart. Die Richter sahen das Skifahren als unversicherte Tätigkeit an. Das Skifahren sei objektiv nicht geeignet gewesen, den Zusammenhalt zwischen den Mitarbeitern zu stärken. Vom Skifahren seien bereits diejenigen Teilnehmer ausgeschlossen, die nicht Skifahren könnten oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, diese Betätigung auszuüben. Hinzu komme, dass Skifahren mit nicht unerheblichen Verletzungsgefahren verbunden sei. Daher sei nach objektiven Kriterien davon auszugehen, dass ein Teil der Belegschaft auch aus diesen Gründen hiervon Abstand nehmen werde.

Weiterhin sei während des Skifahrens eine Durchmischung der Belegschaft unmöglich, da nur diejenigen an dieser Veranstaltung teilnähmen, die auch Skifahren könnten. Schließlich stehe, auch wenn Kommunikation beim Skifahren möglich sei, weder diese noch die Gemeinsamkeit im Vordergrund der Tätigkeit.

Quelle: SG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2017, S 13 U 4219/16, Abruf-Nr. 204429 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl