Gerät ein Schiff während einer Pauschalreise in Seenot, haben die Reisenden Anspruch auf Schmerzensgeld und Reisepreisminderung. Voraussetzung ist, dass der Reiseveranstalter die Gefahrensituation zu vertreten hat.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln im Fall eines Ehepaars, das bei dem beklagten Reiseveranstalter eine 12-tägige Pauschalreise auf die Malediven gebucht hatte. Rund 4.500 EUR gaben sie hierfür aus. Die Rückreise von der Ferieninsel zum Flughafen sollte mit einem Fährboot erfolgen. Dieses geriet in Seenot. Der Ehemann schilderte im Rahmen des Verfahrens eine äußerst dramatische Fährfahrt. Das bereits wegen schlechten Wetters verspätete Fährboot habe trotz einer Sturmwarnung und des Umstands, dass der Rückflug ohnehin nicht mehr habe erreicht werden können, abgelegt. Das Boot habe wegen des nach wenigen Minuten einsetzenden Unwetters Schlagseite erlitten. Große Wellen seien über das Boot gerauscht und das gesamte Gepäck sei durchnässt worden. Die Schiffsmotoren und das Navigationssystem seien ausgefallen. Das Schiff habe manövrierunfähig auf dem Meer getrieben und der Kapitän habe einen Notruf abgesetzt. Die Passagiere seien aufgefordert worden, Schwimmwesten anzulegen. Zahlreiche Mitreisende hätten sich übergeben müssen. Das reisende Ehepaar habe Todesängste ausgestanden, zumal ein sich näherndes Boot der Küstenwache gegen das Fährboot gekracht sei. Erst ein Schiff der Marine habe das Fährboot abschleppen und an Land verbringen können.

Neben dem Reisepreis verlangte der Ehemann für sich und seine Ehefrau, die seitdem wegen einer posttraumatischen Behandlungsstörung in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung sei, 2.000 bzw. 2.500 EUR Schmerzensgeld. Der beklagte Reiseveranstalter lehnte dies mit der Begründung ab, es handele sich um höhere Gewalt. Zum Zeitpunkt des Ablegens habe nur eine Wetterwarnung auf niedrigster Stufe vorgelegen. Zudem habe es sich bei dem eingesetzten Fährboot um ein hochmodernes Schiff mit einer erfahrenen Crew gehandelt. Todesgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Das LG sah indes die Reise als mangelhaft an. Die Eheleute seien auf der Rückreise in eine nicht beherrschbare Gefahrensituation gebracht worden, die der Reiseveranstalter auch zu vertreten habe. Die insoweit gegen ihn sprechende Verschuldensvermutung habe er nicht widerlegt. Insbesondere erschließe sich der Kammer nicht, aus welchem Grund die Reisenden in das Fährboot geschickt wurden und nicht etwa die Rückreise verschoben oder zumindest eine qualifizierte Wettervorhersage eingeholt wurde, bevor über den Transport per Boot entschieden wurde. Eine Erklärung darüber, welche Maßnahmen der beklagte Reiseveranstalter getroffen haben will, um die Reisenden auf dem Transport zum Flughafen keinen vermeidbaren Gesundheitsgefahren auszusetzen, sei dieser schuldig geblieben. Sein Verschulden liege dabei nicht in der Auswahl des Bootsunternehmens, sondern in dem Umstand, dass trotz schon im Zeitpunkt des Ablegens erkennbar widrigster Witterungsverhältnisse der Transport nicht abgebrochen wurde.

Die mangelbehaftete Rückreise wirke so erheblich, dass sie den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen ließe. Daher sei der gesamte Reisepreis zu erstatten. Dem Kläger selbst billigte das LG ein Schmerzensgeld von 500 EUR zu, der Ehefrau wegen der aus dem traumatischen Erlebnis folgenden psychischen Schäden sogar 5.500 EUR.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 15.1.2019, 3 O 305/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kollidiert ein Fahrradfahrer mit der geöffneten Fahrertür eines Pkw, stellt sich die Frage des Verschuldens. Geschieht der Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Tür, spricht gegen den Pkw-Fahrer der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verschuldet zu haben.

Auf diese prozessuale Regel wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Allerdings kann auch dem Radfahrer ein Mitverschulden anzurechnen sein, sodass der Pkw-Fahrer nicht alleine haftet. Ein solches Mitverschulden kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers zum geparkten PKW liegen. Der Abstand sollte – je nach den örtlichen Verhältnissen – mindestens 50 cm betragen. Ob der Radfahrer den Seitenabstand tatsächlich unterschritten hat, muss der Pkw-Fahrer darlegen und beweisen. Kann er den Beweis nicht erbringen, muss er den Schaden alleine tragen.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 6.11.2018, 14 U 61/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Behinderte Kinder können gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Verfahren entschieden. Es hat beide Verfahren an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dort müssen nun tatsächliche Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger getroffen werden.

Entscheidend für die Abgrenzung der unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit den Angeboten verfolgten Ziele. Liegen diese insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung, ist auch der zur Unterstützung des behinderten Kindes hierfür erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wenn sie diese zumindest erleichtert. Etwas anderes gilt, wenn das Nachmittagsangebot etwa durch gemeinsames Spielen lediglich die Zeit überbrücken will, bis die Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen. Dies hat allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. In diesem Fall kommt daher nur eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.

Quelle: BSG, Urteile vom 6.12.2018, B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R, Abruf-Nr. 208071 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der ehrenamtliche Baumwart eines gemeinnützigen Ortsverschönerungsvereins, der bei Baumpflegearbeiten stürzt und sich schwer verletzt, ist nicht unfallversichert. Diese Entscheidung des LSG Bayern rückt das Thema „Versicherungen im Verein“ wieder in den Blickpunkt. |

Hintergrund: Wer sich ehrenamtlich engagiert, genießt Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn

  • die Tätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgte (für Städte, Kreise, Gemeinden und deren Verbände sowie Amtskirchen). Das gilt z. B. in Schulen oder Feuerwehren oder ehrenamtlich im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.
  • die Tätigkeit – auch wenn sie unentgeltlich ist – einem Beschäftigungsverhältnis gleicht (sog. Wie-Beschäftigte).

Im konkreten Fall lag aber keines der genannten Tätigkeitsfelder vor. Der Baumwart war auch nicht „Wie-ein-Beschäftigter“ des Vereins oder eines Mitglieds tätig geworden. Der Baumwart eines Ortsverschönerungsvereins ist im Rahmen des Vereinszwecks tätig. Gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gibt es dafür nicht. Es ist am Verein, eine Versicherung abzuschließen.

Quelle: LSG Bayern, Urteil vom 18.10.2018, L 7 U 36/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer bei windigem Wetter mit einem Gasbrenner Unkraut abflämmt, handelt grob fahrlässig. Entsteht dadurch ein Brand an seinem Gebäude, muss er damit rechnen, dass der Wohngebäudeversicherer seine Entschädigungsleistung kürzt.

Das hat aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigt. In dem betreffenden Fall wollte ein Mann auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten. Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa 150.000 EUR. Die am Schadentag herrschenden Wetterbedingungen waren zwischen dem Kläger und dem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“).

Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an. Er kürzte jedoch die Entschädigungsleistung um 30 Prozent, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der Kläger und verlangte vor dem Landgericht Lüneburg auch den Differenzbetrag von dem Gebäudeversicherer.

Das Landgericht wies die Klage ab. Es bestätigte die Ansicht des Gebäudeversicherers, dass der Kläger den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nach Ansicht des Landgerichts habe dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen.

Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Die Richter am OLG haben in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es für die Streitentscheidung unbeachtlich sei, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente. Das eigene Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb habe der beklagte Versicherer die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung mit Recht um 30 Prozent gekürzt. Der Senat führte aus, dass sogar ein Abzug von etwa 40 Prozent gerechtfertigt gewesen sei und verwies dazu auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (u. a. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2010, Az. 20 U 73/10).

Quelle: OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 9.11.2017, 8 U 203/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Freiwillige Feuerwehr haftet für Schäden bei Löscharbeiten nur, wenn sie grob fahrlässig vorgegangen ist.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Koblenz im Fall einer Fahrzeugeigentümerin. Auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück der Frau war ein Wohnhausbrand mit starker Rauchentwicklung entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Frau ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück abgestellt. Die herbeigerufene Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde verlegte gleichzeitig zu der Erkundung der Brandstelle vorsorglich einen 10 cm dicken Wasserschlauch von einem Einsatzfahrzeug an dem Pkw der Frau vorbei zum Brandherd. Nach Abschluss der Erkundungsarbeiten und nach einem vergeblichen Kontaktversuch mit der Frau deckte ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Pkw mit einer Schutzdecke ab. Im Übrigen wurde mit den Löscharbeiten begonnen. Durch die Einwirkung des kalten Wassers auf die heißen Dachziegel sind diese teilweise geplatzt. Dabei fielen Splitter auf den Pkw der Frau und beschädigten diesen. Die Frau verlangt nun von der Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr Schadenersatz. Sie meint, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten ihr vor den Löscharbeiten ermöglichen müssen, ihren Pkw zu entfernen. Im Übrigen sei ihr Wagen mit der Schutzdecke völlig unzureichend gesichert worden.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Kammer begründet das damit, dass sich die Beklagte als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr bei den Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs auf ein Haftungsprivileg berufen könne. Sie hafte deshalb nur, wenn den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit bei der Brandbekämpfung gemacht werden könnte.

Eine Haftung wegen Vorsatzes scheidet nach dem festgestellten Sachverhalt von vornherein aus. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nach den Ausführungen der Richter nur begründet, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt. Außerdem muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden sein. Hierbei sei zu beachten, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind und die sich aus dem Dienst erwachsenden Amtspflichten nicht überspannt werden dürfen. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zunächst ihr Hauptaugenmerk auf das schützenswertere Rechtsgut, nämlich das brennende Wohnhaus gerichtet haben und nicht primär auf den Schutz des Pkw der Klägerin. Selbst ein Zeitverzug von 2 bis 3 Minuten, um ein Herausfahren des Pkw zu ermöglichen, habe nach Einschätzung des Gerichts von den eingesetzten Feuerwehrleuten nicht hingenommen werden müssen. Auch wurde zumindest versucht, den Pkw mit der Schutzdecke vor Schäden zu bewahren. Jedenfalls nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit vorwerfbar sei, dass sich rückblickend diese Form der Sicherung als nicht ausreichend dargestellt hat. Maßgeblich ist nämlich, wie sich die Sachlage zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Handlung beurteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beteiligten Feuerwehrleute notwendigerweise die Entscheidungen schnell unter Zeitdruck treffen müssen. Insgesamt hat das LG deshalb eine grobe Fahrlässigkeit verneint. Entsprechend besteht kein Anspruch der Frau auf Schadenersatz gegen die Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr.

Quelle: LG Koblenz, Urteil vom 10.10.2018, 1 O 45/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, es habe die Satzung nicht gekannt, wenn es um Pflichten geht, die dort geregelt sind.

Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. entschieden. Im konkreten Fall wollte sich ein Gewerkschaftsmitglied dagegen wehren, dass er einen Teil seiner Aufsichtsratsvergütung an die Gewerkschaft abführen musste. Er begründete das damit, die entsprechende Klausel nicht gekannt und die Satzung beim Beitritt auch nicht erhalten zu haben.

Das LG schmetterte das ab: Die Unkenntnis der Satzungsbestimmung beruht grundsätzlich auf einem Versäumnis des Mitglieds und nicht des Vereins. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass man sich beim Beitritt zu einem Verein der Satzung dieses Vereins unterwirft.

Quelle: LG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.4.2018, 2-30 O 238/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten.

Wo genau sozialwidriges Verhalten anfängt, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines 51-jährigen Hartz-IV-Empfängers aufgezeigt, der nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe lebte. Als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor. Er habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfsbedürftigkeit herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Der Mann habe geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 EUR sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 EUR innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe „ausgegeben und vertrunken“ zu haben. Allein 60.000 EUR habe er verschenkt um zu gefallen. Ein solches Ausgabeverhalten sei nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider. Da der Mann keine Erwerbstätigkeit beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Gerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt. Der Mann habe nämlich auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen wie Schuldentilgung und den Kauf einer Eigentumswohnung.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 111/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wem stehen die Instrumente und die Kasse des Musikzugs zu, wenn die Mitglieder geschlossen aus dem Karnevalsverein austreten und unter anderem Namen in einem neuen Verein spielen?

Über diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden. Es bestätigte in dem vorliegenden Einzelfall die Auffassung des Landgerichts Köln, dass der Verein die Kasse vom Musikzug nicht herausverlangen kann. Die Klage auf Herausgabe der Instrumente wurde als unzulässig abgewiesen.

Der Musikzug darf den Kassenbestand behalten und für seine weitere Tätigkeit verwenden. Dies ergab sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände. Insbesondere haben die Richter berücksichtigt, dass die Mitglieder des Musikzugs die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten. Dies war auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu.

Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war bereits unzulässig. Dem klagenden Verein war es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben sind. Dies war deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzugs auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen kann, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutzt, oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan hat, befand er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, wem die Instrumente gehören.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 23.4.2018, 18 U 110/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hundewelpen müssen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes nicht in Quarantäne gehalten werden. Solange kein erkennbares Infektionsrisiko besteht, ist es nicht erforderlich, den Welpen den Kontakt zu ihrer Umgebung, zu anderen Tieren und zu Menschen zu versagen.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden und damit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Mainz bestätigt. In dem Fall war der vom Kläger erworbene Hundewelpe wenige Tage nach dem Kauf mit der Diagnose Parvovirose in eine Tierklinik überwiesen und dort rund drei Wochen stationär behandelt worden. Hierdurch entstanden Behandlungskosten in Höhe von 6.502,87 EUR brutto. Diese Kosten verlangt der Kläger von der Beklagten erstattet, aus deren Zucht der Welpe stammt. Er hat vorgetragen, der Welpe sei bereits bei der Übergabe an ihn infiziert gewesen. Das müsse die Beklagte sich haftungsbegründend vorhalten lassen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Beklagte vorwerfbar pflichtwidrig handelte, als sie bei der Auslieferung eines der Welpen die Wurfgeschwister mitgenommen und auf einem fremden Grundstück laufen gelassen hatte.

Bereits das Landgericht hatte die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte bei der Aufzucht der Welpen die ihr obliegende Sorgfalt beachtet habe. Diese Einschätzung haben die Richter am OLG nun bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Maßgebend bei der Beurteilung des Falls sei, dass die Beklagte mit den Welpen alle vorgeschriebenen Tierarzttermine wahrgenommen habe. Insbesondere habe sie sich, dem Rat ihres Tierarztes folgend, an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinär (StIKo Vet) gehalten. Der Welpe sei daher auf Veranlassung der Beklagten auch gegen Parvovirose geimpft worden.

Soweit die Beklagte bei der Auslieferung eines der Welpen die Wurfgeschwister auf einem fremden Grundstück habe laufen lassen, sei ihr im konkreten Fall auch insoweit nichts vorzuwerfen. Denn es habe für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dort eine Ansteckungsgefahr bestanden habe. Allein der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bei den Welpen möglicherweise noch kein vollständiger Impfschutz bestanden habe, begründe noch kein pflichtwidriges Verhalten. Entscheidend sei insoweit, dass es keine Vorschrift gebe, nach der Welpen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes in Quarantäne gehalten werden müssten. Es erscheine vielmehr sinnvoll, die Welpen frühzeitig zu sozialisieren, an den Kontakt mit anderen Tieren zu gewöhnen und sie ihre Umwelt kennenlernen zu lassen. Solange keine besonderen Gefahren zu erkennen seien – etwa eine ansteckende Erkrankung – sei es daher nicht erforderlich, Welpen den Kontakt zu ihrer Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen zu versagen.

Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018, 1 U 262/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl