Paragraf blauÄltere Menschen werden häufig Opfer von falschen Abmahnungen und betrügerischen Inkassoforderungen. Häufig werden die geforderten Beträge bezahlt. Problematisch ist, dass manche Schreiben mit Briefkopf, Logo und Überweisungsträger echten Inkassoschreiben sehr ähnlich sehen.

Sie sollten also genau nachhalten, ob die genannten Waren und Dienstleistungen tatsächlich bestellt wurden. Weiter ist zu prüfen, ob in dem Schreiben der Auftraggeber bzw. Gläubiger sowie die Forderung klar bezeichnet wird, denn seriöse Inkassounternehmen machen genau das. Betrugsgefahr droht bei Rechtschreibfehlern, einkopierten Briefköpfen oder Logos. Auch ist es sinnvoll zu prüfen, ob das Inkassounternehmen in Deutschland zugelassen ist. Dies ist im Internet auf www.rechtsdienstleistungsregister.de möglich. Sind Mandanten unsicher, helfen auch die örtlichen Verbraucherzentralen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Letter 2Viele Cabrios und Motorräder sind seit November von der Straße verschwunden. Sie werden vorübergehend außer Betrieb gesetzt und erst im Frühjahr bei schönem Wetter wieder hervorgeholt. Wer nur ein paar Monate im Jahr fährt, will natürlich nur dafür Steuern und Versicherungsbeiträge zahlen. Mit Saisonkennzeichen kein Problem. Trotzdem ist das Fahrzeug auch in der Zeit versicherungsrechtlich geschützt, in der es außer Betrieb gesetzt ist.

Wird das Fahrzeug eingemottet, erlischt der Versicherungsschutz nicht völlig. Während des Stilllegungszeitraums besteht in der Kfz-Versicherung eine kostenlose Ruheversicherung. Sie kommt in der Kfz-Haftpflichtversicherung hauptsächlich zum Tragen, wenn auslaufende Betriebsstoffe wie Öl oder Benzin das Erdreich verschmutzen, vielleicht sogar ins Grundwasser sickern. Fordern zum Beispiel Vermieter oder Kommune deshalb Schadenersatz, wäre das ein Fall für die Versicherung.

Die Ruheversicherung kann auch eine Teilkasko-Versicherung (TK) miteinschließen, vorausgesetzt die Versicherung bestand schon vor der Ruhephase. Wichtig wird die Ruheversicherung in der TK vor allem, wenn Winterstürme schwere Gegenstände durch die Luft wirbeln, die dann das Kraftfahrzeug beschädigen. Aber auch Themen wie Motorbrand durch Kurzschluss in der Elektronik oder Diebstahl spielen immer wieder eine Rolle.

Praxishinweis Um von der kostenlosen Ruheversicherung zu profitieren, muss es sich beim Winterquartier entweder um einen Raum oder zumindest um einen umfriedeten Abstellplatz handeln. Umfriedung kann heißen, der Platz ist von einem Zaun oder einer Hecke umschlossen. Wer ein Carport für diesen Zweck nutzt, sollte die freien Seiten wenigstens mit einer Kette sichern.

Quelle: HUK-Coburg

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphe kopfwehWird durch den Regelverstoß eines Fußballspielers der Gegner verletzt, löst dies keine Schadenersatzpflicht aus, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall zweier Fußballspieler entschieden. Der Kläger hatte versucht, einen vom Torwart abgewehrten Ball in das Tor zu köpfen. Dazu bewegte er seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der beklagte Gegenspieler den Ball aus der Gefahrenzone befördern. Dazu trat er mit dem rechten Fuß nach dem Ball. Hierbei traf er den Kläger in der rechten Gesichtshälfte. Dieser erlitt unter anderem Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfeldes.

Die Einzelheiten des Vorfalls sind zwischen den Parteien umstritten. Sie werfen sich wechselseitig begangene Verstöße gegen die Fußball-Regeln des DFB vor. Der Kläger legte dem Beklagten ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul zur Last, weil er mit gestrecktem „hohen“ Bein gespielt und „voll durchgezogen“ habe. Der Beklagte hielt dem Kläger einen „zu tiefen Kopf“ vor, was sich als unsportliches Verhalten darstelle.

Das Landgericht als erste Instanz hatte die Klage abgewiesen. Es ging zwar davon aus, dass der Beklagte gegen die Regel 12 des DFB verstoßen hatte, weil er seinen Fuß „nach oben gezogen“ und den Kläger dadurch im Gesicht verletzt hatte. Allerdings vermochte das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen nicht festzustellen, dass eine rücksichtslose oder brutale Spielweise des Beklagten zu den Verletzungen beim Kläger geführt hatte.

Das OLG hat die Entscheidung bestätigt. Der Beklagte hafte nach Auffassung des Gerichts nicht für Verletzungen beim Fußballsport, wenn der von ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt. Beim Fußballspiel komme es nämlich darauf an, im Kampf um den Ball schneller als der Gegner zu sein. Die Hektik, Schnelligkeit und Eigenart des Spiels zwingen den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen. Dabei ist die körperliche Einwirkung auf den Gegner im Kampf um den Ball unvermeidlich. Wird dabei der Gegner verletzt, ist ein Schuldvorwurf nicht berechtigt, solange die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch, wenn der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht beweisen, dass der Beklagte bei seiner Fußbewegung in Richtung des Oberkörpers des Klägers „voll durchgezogen“ und schwere Verletzungen des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen. Nur dann hätte er die Grenze zur Unfairness überschritten. Vielmehr war die Behauptung des Beklagten nicht zu widerlegen, dass er nur versucht hatte, den Ball zu erreichen. Möglich erschien insbesondere, dass der Kläger aufgrund überlegener Schnelligkeit und größeren Geschicks den Bruchteil einer Sekunde schneller am Ball war als der Beklagte. Als Folge hat dieser nicht den Ball, sondern den Kläger unglücklich am Kopf getroffen.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 10.9.2015, 3 U 382/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

firmen fusionSchreibt eine Vereinssatzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen hat, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden.

Das hat das OLG Hamm entschieden. Im konkreten Fall hatte sich das Amtsgericht geweigert, eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung ins Vereinsregister einzutragen, weil die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden war. Die Satzung sehe eine schriftliche Einladung vor, der Verein habe die Mitglieder aber nur per E-Mail zur Versammlung eingeladen.

Das OLG sah das anders und gab dem Verein recht. Das Schriftformerfordernis in der Satzung unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Dort strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, zum Beispiel der Kündigung eines Vertrags, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung seien diese Funktionen aber von untergeordneter Bedeutung. Die Schriftform solle lediglich gewährleisten, dass die Mitglieder von der Versammlung Kenntnis erlangen. Dem Formzweck werde deshalb genügt, wenn Einladung und Tagesordnung per E-Mail übermittelt würden. Auch einer Unterschrift des Vorstands bedürfe es nicht.

Quelle OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2015, 27 W 104/15, Abruf-Nr. 145567 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

 

Mobbing im Team. AußenseiterDas Amtsgericht Hannover hat eine hannoversche Diskothek verurteilt, an einen klagenden promovierten hannoverschen Rechtsanwalt 1000 EUR Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu zahlen und künftig Benachteiligungen des Klägers aus Gründen der ethnischen Herkunft zu unterlassen.

Das Gericht sieht es als bewiesen an, dass der Kläger am späten Abend des 13.7.14, nach dem Finalsieg der deutschen Fußballnationalmannschaft, aus Gründen seiner Dunkelhäutigkeit nicht in eine Diskothek im Steintorviertel eingelassen wurde. Der Kläger, dessen Mutter aus Sri Lanka stammt, ist dunkelhäutiger Deutscher. Nach Vernehmung von sieben Zeugen stellte das Gericht fest, dass der Kläger mit einem Trikot der deutschen Fußballnationalmannschaft dem Anlass durchaus entsprechend gekleidet und auch nicht alkoholisiert war. Einen von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Einlassstopp konnte das Gericht nicht erkennen, da die hellhäutigen Begleiter des Klägers problemlos Zutritt zu der Diskothek bekamen. Das Gericht hat nach der Beweiserhebung keinen Grund feststellen können, der es der Beklagten ermöglicht hätte, den Kläger zu Recht abzuweisen. Es hat vielmehr festgestellt, dass „in Ermangelung anderer Gründe die Dunkelhäutigkeit des Klägers der Grund für den verweigerten Eintritt war“.

Wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde der Inhaber der Diskothek verurteilt, an den Kläger 1000 EUR Entschädigung für die erlittene Diskriminierung zu zahlen. Das Gericht geht davon aus, dass dieser Betrag für die Beklagte künftig eine Abschreckungswirkung entfalten kann. Außerdem hat die Beklagte es künftig zu unterlassen, dem Kläger aufgrund seiner ethnischen Herkunft den Zutritt zu der Diskothek zu verwehren.

Quelle Amtsgericht Hannover, Urteil vom 25.11.2015, 549 C 12993/14, Abruf-Nr. 145951 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

 

Auto UnfallWer seinen PKW auf einem Duplex Stellplatz falsch abstellt, sodass beim Hebe- bzw. Senkvorgang der PKW beschädigt wird, bleibt auf seinem Schaden sitzen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall einer Autofahrerin. Diese hatte ihren PKW BMW 116i auf ihrem Duplex-Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus geparkt. Dabei bemerkte sie nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war. Die hintere Stoßstange des Fahrzeugs ragte leicht über die Vorrichtung hinaus. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag entstand ein Schaden in Höhe von knapp 1.400 EUR.

Die BMW-Halterin ist der Meinung, der Benutzer des oberen Stellplatzes habe schon sehen müssen, dass das Fahrzeug falsch geparkt war. Er hätte gleich bei der ersten Berührung der Stoßstange mit der Garagenwand den Absenkvorgang abbrechen müssen. Sie verlangt von ihm den Schaden ersetzt. Der Nutzer des oberen Stellplatzes weigert sich, zu zahlen. Er habe nicht erkennen können, dass das Fahrzeug falsch geparkt war. Nach dem ersten Kratzgeräusch habe er den Absenkvorgang unterbrochen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage der BMW-Fahrerin ab. Der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt. Er habe die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Es sei ein alltäglicher automatisierter Vorgang, wenn der Hebe- bzw. Senkmechanismus betätigt wird. Der Benutzer kann daher darauf vertrauen, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden kann. Bevor er die Anlage bedient, muss er nicht prüfen, ob andere Nutzer ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß eingefahren haben. Außerdem sei der BMW-Fahrerin selbst nichts aufgefallen. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlangschrammte und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen ist, zeigt deutlich, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich war. Inwiefern der Beklagte daher ohne eingehende Untersuchung oder gar Vermessen hätte erkennen können, dass eine Abstandsproblematik vorlag, erschließt sich dem Gericht nicht. Derart eingehende Untersuchungspflichten im Sinne einer besonderen Pflicht zur Verhütung von Rechtsgutverletzungen treffen den Beklagten jedenfalls nicht, so die Urteilsgründe.

Im Übrigen wäre das Mitverschulden der BMW-Fahrerin an dem Unfall so groß, dass eine etwaige Schadenersatzpflicht des Beklagten entfällt. Das Gericht stellt fest: Es liegt zunächst allein in ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und dafür zu sorgen, dass bei der gewöhnlichen Nutzung der Anlage keine Schäden entstehen. Ihr sind die Abmessungen ihres eigenen Fahrzeugs und diejenigen der Parkvorrichtung bekannt. Es ist davon auszugehen, dass sie die Parkanlage nicht zum ersten Mal benutzt hat. Stellt sie in dieser Konstellation ihr Fahrzeug dennoch falsch ab, ist jedenfalls von einer derart groben Fahrlässigkeit auszugehen, dass ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten komplett dahinter zurückzutreten hätte (Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 30.4.15, 213 C 7493/15)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Der Käufer eines Pkw kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) verändert wurde. Voraussetzung ist weiter, dass deshalb ein Diebstahlverdacht besteht und die Behörde das Fahrzeug beschlagnahmen kann, um es an einen früheren Eigentümer zurückzugeben.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle eines in Minsk (Weißrussland) lebenden Autokäufers entschieden. Dieser hatte im Mai 2011 einen gebrauchten Toyota Land Cruiser von dem beklagten Autohändler zum Kaufpreis von 27.000 EUR erworben. Als der Käufer mit dem Fahrzeug im Juli 2011 nach Polen einreiste, fiel auf, dass die sichtbare Kodierung der Fahrzeug­identifikationsnummer nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war. Die polnischen Behörden vermuteten einen Diebstahl. Sie beschlagnahmten den Pkw und beabsichtigen, ihn einem früheren Eigentümer auszuhändigen. Dem liegt das folgende, nachträglich bekannt gewordene Geschehen zugrunde: Der im Jahre 2004 erstzugelassene Toyota stand zunächst im Eigentum einer spanischen Autovermietung. Dort wurde er im Juli 2007 gestohlen. Er ist dann nach Polen verbracht worden und über eine polnische Firma im Oktober 2008 in den Besitz einer polnischen Familie gelangt. Später wurde er innerhalb der Familie vererbt. Im April 2011 wurde er schließlich von einem Familienmitglied an den beklagten Autohändler verkauft.

Der Käufer hat gemeint, der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden. An dem gestohlenen Fahrzeug habe ihm der Autohändler kein Eigentum verschaffen können. Er verlangt daher von dem Autohändler den Kaufpreis von 27.000 EUR rückerstattet sowie Aufwendungsersatz. Der Autohändler hat demgegenüber gemeint, den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Er habe jedenfalls nach dem Erbfall in Polen Eigentum an dem Fahrzeug erworben und dieses dann beim Verkauf auf den Käufer übertragen.

Die Richter am OLG haben dem Käufer recht gegeben. Die von ihm behauptete Fahrzeughistorie und den vom Autohändler vorgetragenen Eigentumsübergang bräuchten nicht im Einzelnen aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug weise einen Rechtsmangel auf. Der berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Rechtsmangel werde durch die polnische Beschlagnahme des Fahrzeugs begründet. Diese solle auch die Rückgabe des Fahrzeugs an die ursprünglich berechtigte spanische Autovermietungsfirma vorbereiten. Das könne zu einem endgültigen Besitzverlust des Käufers führen. Die Untersuchung der gefälschten FIN habe ergeben, dass die spanische Firma zunächst Fahrzeugeigentümerin gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass der Käufer das beschlagnahmte Fahrzeug habe auslösen können. Der Autohändler könne sich auch nicht darauf berufen, dass er das Fahrzeug beim Erbgang in der polnischen Familie gutgläubig erworben habe. Das folge daraus, dass der Käufer im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung keine Informationen und Nachweise gehabt habe, um den polnischen Behörden einen derartigen Erwerb nachzuweisen. Die am Fahrzeug veränderte FIN begründe zudem einen Sachmangel des Fahrzeugs, der den Rücktritt des Käufers ebenfalls rechtfertige.

Nach dem Vertragsrücktritt muss der Autohändler nun dem Käufer den Kaufpreis und ca. 2.500 EUR Kosten erstatten, die der Käufer im Vertrauen auf den Erwerb aufgewandt hatte (Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 9.4.2015, 28 U 207/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

???????????Die erste eigene Wohnung, eine Hochzeit, Nachwuchs, eine Gehaltserhöhung oder die bevorstehende Rente – all dies sind klassische Anlässe, um den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen. Denn die meisten Policen wurden ursprünglich bewusst auf die individuellen Bedürfnisse jedes Einzelnen zugeschnitten. „Veränderte Lebenssituationen und -phasen können eine Unter- oder Überversicherung nach sich ziehen“, sagen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und erklären, bei welchen Versicherungen eine regelmäßige Überprüfung besonders sinnvoll ist und wie Versicherte durch einen Check-up sogar Geld sparen können.

Haftpflichtversicherung: Auf Mindestdeckungssumme und Dopplungen schauen

Bei der Haftpflichtversicherung gilt:

• Leistung: Eine Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten von Schäden, die der Versicherte versehentlich gegenüber Dritten verursacht hat.

• Risiko: Besonders bei alten Verträgen ist die Deckungssumme oft zu gering. Im Schadensfall muss der Versicherungsnehmer unter Umständen für einen Teil der Kosten selbst aufkommen. Die Deckungssumme beschreibt die maximale Schadenshöhe, die ein Versicherer übernimmt. Moderne Policen liegen bei mindestens fünf Millionen Euro.

• Vorteil: Ziehen zum Beispiel Lebenspartner in eine gemeinsame Wohnung, kann einer der Verträge – in der Regel der jüngere – aufgehoben und damit Geld gespart werden. Übrigens: Gegenseitige Ansprüche sind bei Verheirateten oder eheähnlichen Gemeinschaften in der Regel ohnehin ausgeschlossen.

Hausratversicherung: Neue Verträge mit günstigeren Konditionen

Bei der Hausratversicherung gilt:

• Leistung: Eine Hausratversicherung kommt für Schäden am gesamten Inventar einer Wohnung auf, die durch Feuer, Wasserschaden, Einbruch oder Vandalismus entstanden sind. Schäden durch Unwetter können ebenfalls versichert werden.

• Risiko: Im Laufe des Lebens kommen in der Regel immer mehr Wertgegenstände hinzu. Dabei vergessen viele, ihre Versicherungssumme entsprechend zu erhöhen. Im Schadensfall kommt die Versicherung dann eventuell nicht für alle Kosten auf.

• Vorteil: Umgekehrt kann die Versicherungssumme und damit der monatliche Beitrag beim Umzug in eine kleinere Wohnung in der Regel gesenkt werden. Außerdem ist für Paare – analog zur Haftpflichtversicherung – beim Einzug in ein gemeinsames Zuhause eine Police ausreichend. Weitere Sparmöglichkeiten können sich bei der Überprüfung alter Verträge ergeben, denn Hausratpolicen sind in den vergangenen Jahren im Leistungsumfang erheblich attraktiver geworden.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Rentenhöhe bei Gehaltsanhebung anpassen

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt:

• Leistung: Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine regelmäßige Rente, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Unfall zu mindestens 50 Prozent seinem Job nicht mehr nachgehen kann.

• Risiko: Bei dieser Versicherung lohnt insbesondere bei Jobwechsel beziehungsweise Gehaltserhöhungen ein prüfender Blick in den Policen-Ordner. Die Gefahr liegt darin, den aktuellen Lebensstandard im Alter aufgrund von zu geringen Rücklagen nicht halten zu können. Dementsprechend sollte mit einer Gehaltserhöhung auch mehr Geld privat zurückgelegt werden.

• Vorteil: Sollte der Ernstfall eintreten, gibt es bei der vorgenommenen finanziellen Absicherung keine bösen Überraschungen.

Riester-Verträge: Staatliche Förderungen ausschöpfen

Bei Riester-Verträgen gilt:

• Leistung: Mit Riester-Verträgen stockt der riesterberechtigte Versicherte seine gesetzliche Rente auf, indem er einen monatlichen Betrag privat zurücklegt und dafür staatliche Förderungen erhält.

• Risiko: Auch bei Riester-Verträgen sind Jobwechsel oder Gehaltserhöhungen Anlässe für einen prüfenden Blick in die Unterlagen. Denn wer weniger als vier Prozent seines rentenversicherungspflichtigen Vorjahresgehalts einzahlt, verschenkt schlichtweg Geld.

• Vorteil: Durch Aktualisierung der Riester-Beiträge auf vier Prozent der tatsächlichen Gehaltssumme werden die vollen staatlichen Zuschüsse beziehungsweise steuerlichen Vorteile genutzt.

Quelle: DVAG Deutsche Vermögensberatung AG.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Platten / IdeeWechselt der Versicherungsnehmer von einem Tarif zu einem anderen, kann ein privater Krankenversicherer unter bestimmten Umständen das Recht haben, einen individuellen Risikozuschlag zu erheben.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Bestehe ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Tarifwechsel, könne der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und auch eine Wartezeit verlangen. In dem betreffenden Fall bestätigte der BGH daher den vom Versicherer erhobenen individuellen Risikozuschlag. Dort hatte der Versicherungsnehmer zunächst einen Tarif mit Pauschalprämie gewählt. Hier war das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Risiko zuschlagsfrei einkalkuliert. Später wollte er in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und Risikozuschlägen wechseln (Quelle: BGH, Urteil vom 15.7.2015, IV ZR 70/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

???????????Einer jugendlichen Patientin, die nach einem groben Befunderhebungsfehler ihrer Hausärztin beide Nieren verloren hat, dialysepflichtig geworden ist und 53 Folgeoperationen, darunter zwei erfolglosen Nierentransplantationen ausgesetzt war, stehen 200.000 EUR Schmerzensgeld zu.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 1986 geborenen Patientin entschieden. Diese hatte sich über mehrere Jahre bis März 2002 durch die ortsansässige beklagte Hausärztin behandeln lassen. Die Patientin litt seinerzeit unter einer krankhaften Fettsucht und einem Nikotinmissbrauch. Im September 2001 stellte die Ärztin bei ihr einen deutlich erhöhten Blutdruck fest. Sie wies die Patientin und ihre Mutter auf eine notwendige Blutdruckkontrolle hin. Im November erfuhr die Ärztin, dass die Patientin wiederum erhöhte Blutdruckwerte hatte. Hierdurch war es zu Kreislaufproblemen gekommen. Dabei war die Patientin viermal bewusstlos geworden. Die Ärztin überwies sie daraufhin zum Internisten bzw. Kardiologen. Dort sollte eine weitere Diagnose erstellt werden. Zudem bot sie erneut regelmäßige Blutdruckkontrollen an. Diese wurden von der Patientin in den nächsten Wochen jedoch nicht wahrgenommen. Die Blut- und Nierenwerte untersuchte die Ärztin während dieser Zeit nicht. Nach der Behandlung durch die Ärztin wurden bei der Patientin beiderseitige Schrumpfnieren diagnostiziert. In den folgenden Jahren wurde sie 53 mal operiert. Darunter waren zwei erfolglose Nierentransplantationen. Sie wurde dialysepflichtig. Mit der Klage hat die Patientin Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 200.000 EUR verlangt. Sie begründet dies damit, dass sie von der Ärztin unzureichend untersucht worden sei, sodass ihr Nierenleiden zu spät entdeckt worden sei.

Die Schadenersatzklage der Patientin war erfolgreich. Das OLG hatte einen medizinischen Sachverständigen eingeschaltet und ihr dann 200.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen. Die Ärztin hafte, so der Senat, für Befunderhebungsfehler. Sie habe nicht genug unternommen, um die Ursache für den Bluthochdruck der Patientin abzuklären. Bereits der im September gemessene Blutdruck sei ein krankhafter Befund gewesen. Er hätte durch weitere regelmäßige Blutdruckmessungen abgeklärt werden müssen. Wenn es insoweit zu keiner Rückmeldung gekommen sei, habe der damals 15-jährigen Patientin und ihren Eltern die hohe Dringlichkeit der weiteren Abklärung verdeutlicht werden müssen. Der Ärztin sei zudem vorzuwerfen, dass sie im November 2001 die weiterführende Diagnostik nicht stärker vorangetrieben oder selbst durchgeführt habe. Mehrfache Bewusstlosigkeiten und wiederholt erhöhte Blutdruckwerte hätten zwingend weiter abgeklärt werden müssen. Hierzu hätte es weiterer Blutdruckwerte bedurft, die seinerzeit nicht vorgelegen hätten. Die bloße Überweisung zum Kardiologen ohne zwischenzeitliche eigenständige Diagnostik sei nicht ausreichend gewesen. Es sei als grober Behandlungsfehler zu bewerten, dass die Ärztin diese unterlassen habe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zugunsten der Patientin davon auszugehen, dass ihre späteren Beeinträchtigungen auf die von der Ärztin zu vertretende zeitliche Verzögerung bei der Feststellung und Behandlung der Grunderkrankung zurückzuführen seien. Bei einer früheren Diagnose der Nierenerkrankung hätte eine – wenn auch geringe – Chance auf eine vollständige Heilung bestanden.

Der komplikationsträchtige, lange Krankheitsverlauf mit der dauerhaften Dialysepflicht für die noch junge Patientin rechtfertigte die Größenordnung des zugesprochenen Schmerzensgelds (Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 3.7.2015, 26 U 104/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl