FeuerlöscherWer in einem erkennbar frisch geputzten Treppenhaus ausrutscht, weil er sich nicht am Geländer festhält, ist selbst schuld und bekommt weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz.

Diese deutliche Aussage traf das Amtsgericht München im Fall eines 51-jährigen Mieters. Dieser stürzte im Treppenhaus. Dabei erlitt er eine dislozierte Humerusfraktur rechts und musste noch am gleichen Tag operiert werden. Er leidet seitdem an Schmerzen und hat massive Bewegungseinschränkungen. Er hat eine 11 Zentimeter lange Narbe. Wegen der Folgen des Unfalls leidet er unter Depressionen. Mittlerweile erhält er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er ist zu 50 Prozent aufgrund des Unfalls schwerbehindert.

Ursache des Sturzes war ein rutschiger Boden des Treppenhauses, das zuvor gereinigt worden war. Warnschilder seien nicht aufgestellt gewesen. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 EUR für angemessen. Er verlangt außerdem Schadenersatz in Höhe von monatlich 947 EUR bis zum 1.1.2031. Das ist die Differenz zwischen dem Einkommen, was er bei Erwerbsfähigkeit erzielen könnte und der tatsächlichen Rentenzahlung.

Die Haftpflichtversicherung der Vermieterin erkannte die Haftung dem Grunde nach an, bezahlte einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 3.500 EUR und erstattete Kosten in Höhe von 140 EUR für ärztliche Atteste. Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Das Gericht geht von einem 100-prozentigen Mitverschulden des Mieters an dem Unfall aus. Er habe beim Benutzen des Treppenhauses die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe sich offenbar nicht ausreichend am Treppengeländer festgehalten, obwohl die Gefahr des Ausrutschens offensichtlich bestand. Nach Auffassung des Gerichts wiegt die Mitschuld des Mieters hierbei so stark, dass eine Ersatzpflicht der Vermieterin vollständig entfällt. Nach Aussage aller Zeugen sei das Treppenhaus zum Zeitpunkt des Sturzes sehr nass gewesen. Dies sei auch deutlich erkennbar gewesen. Es seien großflächige, sehr nasse Stellen zu sehen gewesen. Der Hausflur sei gut beleuchtet gewesen. Nach Zeugenaussagen sei es nicht das erste und nicht das letzte Mal gewesen, dass das Treppenhaus so nass war. Nach Zeugenaussagen habe das damals benutzte Reinigungsmittel sehr stark gerochen. Daher sei jeder Bewohner schon durch den Geruch ausreichend gewarnt gewesen. Aufgrund der Zeugenaussagen geht das Gericht davon aus, dass der Mieter sowohl aufgrund des Geruchs im Treppenhaus, als auch aufgrund der offenbar eindeutigen Wahrnehmbarkeit der Nässe auf dem Boden hätte erkennen müssen, dass Rutschgefahr bestand. Er hätte sich am vorhandenen Handlauf festhalten müssen.

Das Gericht stellt weiter fest, dass das Mitverschulden auch nicht durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Diese Zahlung könne auf die Anrechnung des Eigenverschuldens des Klägers keinen Einfluss haben (Amtsgericht München, Urteil vom 12.9.2013, 454 C 13676/11, rkr.,).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D ParagraphVersicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an einem Lip- oder Lymphödem mit Fettvermehrung an den Gliedmaßen leiden, haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf eine ambulante oder stationäre Fettabsaugung (Liposuktion).

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Grundsatzurteil entschieden. Für die ambulante Behandlung steht dies schon länger fest, weil es sich bei der Liposuktion um eine neue Behandlungsmethode handelt, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch keine Empfehlung abgegeben hat. Gleiches gilt nach der Entscheidung des LSG auch, wenn die Liposuktion stationär im Krankenhaus durchgeführt werden soll. Auch bei stationärer Behandlung bestehe ein Leistungsanspruch der Versicherten nur, wenn die Behandlung dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Das sei bei der Liposuktionsbehandlung nicht der Fall. Derzeit gebe es keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse über Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung von Lip- und Lymphödemen. Das ergebe sich insbesondere aus einem Grundsatzgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus dem Jahr 2011. Dies sei jüngst in einem Aktualisierungsgutachten des MDK vom Januar 2015 bestätigt worden. Hiernach ist die Liposuktion zur Therapie von Lip- und Lymphödemen derzeit noch in der wissenschaftlichen Diskussion. Es stehe nicht fest, dass die Behandlungsmethode den Kriterien der evidenzbasierten Medizin entspreche. Hierzu seien weitere Studien erforderlich. Aus dem jüngsten Aktualisierungsgutachten des MDK von Januar 2015 ergebe sich, dass es auch derzeit an aussagekräftigen Studien fehle. Die vorhandenen Studien wiesen erhebliche methodische und inhaltliche Mängel auf und berichteten unzureichend über Langzeitergebnisse und Nebenwirkungen der Therapie. Aus den Empfehlungen in einschlägigen Leitlinien ergebe sich nichts anderes (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.2.2015, L 5 KR 228/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingIn einer Wohngebäudeversicherung ist auch ein Schaden durch Regenwasser mitversichert, wenn das Wasser aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind.

So entschied es das Landgericht (LG) Wuppertal. In einem solchen Fall liege nach Ansicht des Gerichts ein mitversicherter Leitungswasserschaden im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. Im vorliegenden Fall befand sich die Regenrinne eindeutig unterhalb der Krone der aufsteigenden Giebelmauer und innerhalb der von ihr umgrenzten Baufläche. Es stand fest, dass der Schaden durch aus der Regenrinne austretendes Wasser verursacht wurde. Daher war der Versicherungsfall gegeben. Dieser ist nach Ansicht der Richter nämlich schon eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachterrasse niedergegangenen Wassers in die Regenrinne gelangt und von dort durch die mangelhafte Abdichtung in das Gebäude eindringt (LG Wuppertal, Urteil vom 28.8.2014, 9 S 22/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

GruppeNichtmitglieder, die bei Tätigkeiten für den Verein zu Schaden kommen, haben ohne Verschulden des Vereins keinen Schadenersatzanspruch. Aus dem Auftragsverhältnis kann sich aber ein Anspruch auf Aufwandsersatz ergeben.

 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Im konkreten Fall war eine Frau verunglückt, als sie ihre Enkelin mit dem Pkw zu einem Wettkampf bringen wollte. Sie machte Kostenersatz für eine erforderliche Zahnbehandlung und den Ersatz einer Brille sowie Schmerzensgeld geltend. Die Versicherung des Vereins lehnte die Erstattung ab. Ein Nichtmitglied genieße keinen Versicherungsschutz. Auch seien die Anforderungen an eine „offiziell eingesetzte“ Helferin nicht erfüllt.

 

Das OLG gab der Geschädigten teilweise recht. Ob die Frau vom Verein ausdrücklich beauftragt war, die Spielerin zum Wettkampf zu bringen, sei ohne Belang. Denn die Übernahme des Fahrdienstes entsprach dem Interesse des Vereins. Aus dem Gesetz ergebe sich ein Aufwandsersatzanspruch für Schäden, die bei Ausführung des Auftrags entstehen, wenn ein geschäftstypisches und nicht nur ein allgemeines Lebensrisiko bestand. Für das OLG war die Teilnahme am Straßenverkehr ein „auftragsspezifisches Risiko“ (OLG Celle, Urteil vom 16.10.2014, 5 U 16/14).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphBietet ein Reiseveranstalter im Katalog ein Kinderprogramm an, das vor Ort nicht durchgeführt wird, kann der Reisende den Reisepreis mindern.

 

So entschied es das Amtsgericht Hannover im Fall eines alleinerziehenden Vaters, der einen Urlaub auf Fuerteventura gebucht hatte. Im Katalog war das Angebot einer „Kids Sports Academy“ enthalten. Dies sei in den Schulferien ein tägliches Angebot. Der Mann hatte sich aufgrund von Gewichtsproblemen seines 12-jährigen Sohnes für dieses Angebot entschieden. Vor Ort musste er feststellen, dass die Kids Sports Academy geschlossen war, da bereits in 11 Bundesländern die Schulferien beendet waren. Dies führte zum einen dazu, dass der Sohn das Sportangebot nicht wahrnehmen konnte. Zum anderen musste der Vater mehr Kinderbetreuung übernehmen, als ursprünglich geplant.

 

Das Gericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es stellte fest, dass für das fehlende Angebot mindestens eine Minderung von 15 Prozent angemessen ist. Der Vater habe damit rechnen dürfen, dass im August sämtliche Angebote geöffnet sind. Zum einen habe es im Katalog keine Einschränkung der Öffnungszeiten im Hinblick auf die Anzahl der Bundesländer, die Ferien haben, gegeben. Zum anderen ist der August ein typischer Ferienmonat. Darum habe man auch mit schulpflichtigen Kindern aus anderen europäischen Ländern rechnen können (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.3.2015, 553 C 89/15).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphBricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadenersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das kann auch gelten, wenn sich der Höchstbietende als „Abbruchjäger“ an der eBay-Auktion beteiligt haben sollte.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Gewerbetreibenden entschieden, der einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 EUR in einer eBay-Auktion zum Verkauf eingestellt hatte. Mit einem Maximalbetrag von 345 EUR beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Nachdem der Verkäufer den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 EUR anderweitig veräußert hatte, brach er die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 EUR Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrags hat der Kläger vom Verkäufer Schadenersatz verlangt.

 

Seine Klage war erfolgreich. Die Richter am OLG sprachen ihm 5.054 EUR zu. Sie begründeten das damit, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dieser Vertrag verpflichte den Verkäufer, den Gabelstapler gegen Zahlung von 301 EUR zu liefern. Der Verkäufer habe ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, indem er den Gabelstapler auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internetauktion startete. Der Kläger ist sein Vertragspartner geworden, weil er innerhalb der Laufzeit das höchste Angebot abgegeben habe.

 

Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei am Rechtsbindungswillen des Klägers nicht zu zweifeln. Er habe plausibel dargelegt, dass er den Gabelstapler zum Preis von bis zu 345 EUR abgenommen hätte. Es sei nicht anzunehmen, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben habe. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei und zum Abschluss eines Kaufvertrags führen könne. Das spreche für die Verbindlichkeit der mit einem Angebot abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als sogenannter „Abbuchjäger“ systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um Schadenersatzansprüche zu realisieren, setze auch dies gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend sein solle.

 

Entscheidend sei daher, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay-Auktion vorzeitig habe beenden dürfen, sodass deswegen kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Verkäufer habe nach den eBay-internen Bestimmungen allerdings kein Recht zum Widerruf seines Angebots gehabt. Danach berechtige allein der Wunsch, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion losgelöst von eBay anderweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben seien. Die Gebote dürften nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden. Derartige Gründe habe der Verkäufer im zu entscheidenden Fall nicht gehabt. Es liege auch kein nichtiges Wuchergeschäft vor. Der Kläger habe keine Schwächesituation des Verkäufers ausgenutzt. Vielmehr sei es der Verkäufer gewesen, der den Gabelstapler zum Mindestverkaufspreis von nur 1 EUR bei eBay angeboten habe.

 

Weil der Verkäufer den Kaufvertrag schuldhaft nicht erfüllt habe, schulde er dem Kläger Schadenersatz in Höhe des Werts des Gabelstaplers. Dieser könne im vorliegenden Fall nach dem von der Beklagten anderweitig erzielten Kaufpreis bemessen werden, von dem dann bei der Schadensberechnung der vom Kläger zu zahlende Betrag von 301 EUR in Abzug zu bringen sei (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014, 28 U 199/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

KFZ KostenDie Kunststoffscheibe im Heck eines Cabrios ist zwar grundsätzlich von der Glasbruchversicherung einer Teilkaskoversicherung mitversichert. Schäden im Biegebereich für den Einklappvorgang deuten jedoch auf Verschleiß hin.

 

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall eines Cabrio-Besitzers hin. Dessen 15 Jahre alter Mercedes Benz Cabrio SL 280 war teilkaskoversichert. Anfang 2012 machte er bei der Versicherung einen Glasbruchschaden geltend. Er hat das Hardtop seines eingewinterten Fahrzeugs entfernt und im Anschluss das Verdeck geschlossen. Beim Schließvorgang hörte er ein seltsames Geräusch und stellte später fest, dass die Heckscheibe gebrochen war. Der Kläger ließ das Verdeck für 1.856,40 EUR reparieren. Er wollte den Schaden durch die Versicherung regulieren lassen. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Ansicht, dass es sich um einen reinen Verschleißschaden handelt. Eine Zahlung könne nur erfolgen, wenn es sich um einen Bruchschaden handelt, der durch eine Beschädigung oder Zerstörung bei einem Unfall oder einer Einwirkung von außen entstanden ist. Ursache des Schadens sei kein Unfall, sondern eine Materialversprödung.

 

Die zuständige Richterin hat die Klage des Cabrio-Besitzers abgewiesen und somit der Versicherung recht gegeben. Sie stellte in seinem Urteil fest, dass nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen die Teilkaskoversicherung Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs zwar umfasse. Dabei stehe der Ersatzpflicht nicht entgegen, dass es sich bei der Heckscheibe des Cabrios nicht um Glas, sondern um Kunststoff handele, denn der Begriff Glas sei im weiteren Sinne zu verstehen. Geregelt sei dort aber auch, dass Verschleißreparaturen nicht ersetzt werden.

 

Vorliegend sei der Schaden nicht durch ein Unfallereignis, sondern durch Verschleiß entstanden. Es sei keine Fehlfunktion der Mechanik des Verdecks festgestellt worden. Das Verdeck habe störungsfrei geöffnet und geschlossen werden können. Die Heckscheibe sei 14 Jahre alt. Es sei gerichtsbekannt, dass Kunststoffe – anders als Glas – einem nicht unerheblichen Alterungsprozess unterliegen. Sie können je nach Beanspruchung durch äußere Einwirkungen wie Hitze/Kälte/Temperaturwechsel, UV-Strahlung, mechanische Einwirkungen durch Druck oder Biegung u.ä. mehr oder weniger schnell spröde werden und schließlich brechen oder reißen. In Cabrio-Stoffdächer eingebaute Kunststoffscheiben unterliegen zwangsläufig besonderer Beanspruchung durch direkte Sonneneinstrahlung. Hinzu kommt die mechanische Beanspruchung durch den Einklappvorgang. Aus vergleichbaren Fällen sei bekannt, dass Sachverständige von einer durchschnittlichen Lebenserwartung derartiger Scheiben von 10 Jahren, einer maximalen Lebenserwartung von 15 Jahren ausgehen.

 

Für einen Verschleißschaden sprach nach Ansicht des Gerichts auch, was auf den vorgelegten Lichtbildern festgestellt wurde: Zu sehen ist bei geschlossenem Verdeck die dreigeteilte Heckscheibe (großer Mittelbereich, kleine Seitenbereiche rechts und links). Der schon milchig wirkende Kunststoff ist an den Randbereichen sowohl rechts als auch links mehrfach eingerissen. Die größten Schadstellen mit herausgebrochenen Bereichen befinden sich auf einer Höhe im Biegebereich für den Einklappvorgang. Auch rund um die bereits deutlich sichtbaren Risse sind auf den Lichtbildern mit halbgeöffnetem Verdeck in den Scheiben eine Vielzahl von kleineren Haarrissen und Eintrübungen zu sehen, die das typische Erscheinungsbild für spröde gewordene Kunststoffe sind, kurz bevor das Material bei weiterer mechanischer Beanspruchung bricht (Amtsgericht München, Urteil vom 21.5.14, 271 C 4878/14).

 

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

the bankDie Klausel eines Bankinstituts, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt, ist unwirksam.

 

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Bank, die gegenüber den Kunden von Privatgirokonten (Verbrauchern) folgende Vereinbarung neben einem vierteljährlich fälligen Grundpreis zur Kontoführung nutzt: „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.

 

Ein Verbraucherschutzverband verlangte, die Klausel nicht mehr zu verwenden. In dem darüber geführten Rechtsstreit hat der BGH die Bank verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen.

 

Die Richter stützten sich dabei auf die folgenden Erwägungen: Nach den gesetzlichen Regeln unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle, wenn durch sie Regelungen vereinbart werden, die von Rechtsvorschriften abweichen. Das trifft auf die vorliegende Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Bank von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab. Danach hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Hier verlangt die Bank dagegen 0,35 EUR. Außerdem wälzt sie mittels der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Sie hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Tatsächlich aber verlangt sie auch für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind. Das hält der BGH für unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn unangemessen im Sinne des Gesetzes. Folge ist ihre Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom 27.1.2015, XI ZR 174/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haftung onlineEine Portalwaschanlage muss nicht für sämtliche Fahrzeugtypen geeignet sein. Weist ein Kunde, trotz eines Hinweises in den AGB des Waschanlagenbetreibers, nicht auf Besonderheiten an seinem Fahrzeug hin, die zu einer Beschädigung führen können, haftet der Betreiber nicht für die am Fahrzeug entstandenen Schäden.

 

Das entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. In dem betreffenden Fall handelte es sich bei dem Fahrzeug um einen über 2 m hohen Mercedes G 500 mit einem an der Hecktür angebrachten Reserverad. Beim Waschvorgang blieb eine Bürste unter dem Reserverad hängen und hob das Fahrzeug an. Dabei soll die Hecktüraufhängung verbogen worden sein. Nach Nr. 2 der AGB des Betreibers, die gut sichtbar ausgehängt waren, wäre der Mercedes-Fahrer verpflichtet gewesen, vor der Benutzung der Anlage auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen konnten.

 

Da er dies nicht getan hatte, und die Anlage technisch in Ordnung war (57 weitere Fahrzeuge wurden an diesem Tag ohne Probleme gewaschen), ging er leer aus. Das Gericht musste daher nicht einmal entscheiden, ob die Schäden in der Waschanlage entstanden waren (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 3.3.2014, 237 C 288/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Internet Shopping 01Ein im Wege einer Internetauktion abgeschlossener Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.

 

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer eBay-Auktion. Dort hatte der Beklagte seinen Gebrauchtwagen zum Kauf angeboten. Dabei hatte er ein Mindestgebot von 1 EUR festgesetzt. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 EUR für den Pkw und setzte eine Preisobergrenze von 555,55 EUR. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender. Per E-Mail teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der ihm 4.200 EUR zahlen würde.

 

Der Kläger verlangt Schadenersatz. Er hält den Kaufvertrag zu 1 EUR für wirksam. Er macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 EUR. Das Landgericht hat ihm Schadenersatz in Höhe von 5.249 EUR zugesprochen.

 

Die Richter am BGH bestätigten nun diese Entscheidung. Der Kaufvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben. Umgekehrt habe der Veräußerer die Chance, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Gericht nicht festgestellt.

 

Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten könne, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 EUR verkauft worden ist, beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten. Dieser sei das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen. Außerdem habe er dann durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirkliche (BGH, Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl