Green paragraphDer Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht beim Online Check-In, da damit die Reise noch nicht angetreten ist.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Ein Mann hatte eine Flugreise gebucht und gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Vormittag des Reisetags nutzte er das Angebot der Fluggesellschaft zum sogenannten Online Check-In. Kurz nachdem er eingecheckt hatte, erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug bei der Fluggesellschaft. Nach den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und er endet mit dem Antritt der Reise. Der Versicherer weigert sich zu zahlen. Er meint, dass mit dem Einchecken die Flugreise angetreten wurde und damit der Versicherungsschutz geendet hat.

Der Richter am Amtsgericht gab jedoch dem Versicherungsnehmer recht: Das klassische Check-In-Verfahren am Flugschalter im Abfertigungsgebäude eines Flughafens diene der Kontrolle von Unterlagen, wie zum Beispiel Pass oder Visum, jedoch vorrangig der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte. Das Online Check-In-Verfahren diene dagegen maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften. Mit dem Online Check-In erkläre der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber nur, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Fluggesellschaft abzurufen. Dieser Zeitpunkt sei aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Das Gericht ist der Meinung, dass für den Reiseantritt der Reisende zumindest auch faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen müsse, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind. So nehme ein Reisender mit der Aufgabe von Gepäck am Flughafenschalter eine solche Leistung in Anspruch, da dieses Gepäck zum Zweck der Beförderung in den Frachtraum transportiert wird. Weiterhin könne man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um das Flugzeug betreten zu können. Das alles sei beim Online-Check-In noch nicht der Fall (Amtsgericht München, 171 C 18960/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossWer eine Reise in die Türkei unternimmt, muss damit rechnen, dass Muezzinrufe von Moscheen zu hören sind.

Diese eigentlich selbstverständliche Feststellung musste das Amtsgericht Hannover im Fall eines Reiseunternehmens treffen, dass wegen eines angeblichen Reisemangels von einem Urlauber verklagt worden war. Dieser hatte eine 14-tägige Flugpauschalreise nach Doganbey in der Türkei für sich und seine Partnerin für 2258 EUR gebucht. Er bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. 5 Minuten zum Gebet gerufen habe. Darin sah er einen Reisemangel und verlangte 1.161 EUR Schadenersatz von dem Reiseunternehmen.

Das Amtsgericht sah das jedoch anders. Es stellte fest, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch seien, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet. Daher hätte der Urlauber mit landestypischen Geräuschen rechnen müssen (Amtsgericht Hannover, 559 C 44/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

§ paragraph zeichenIn unserer virtuellen Welt wird es in Zukunft kaum noch Sterbefälle ohne „digitalen Nachlass“ geben. Die meisten Verstorbenen hinterlassen eine Vielzahl an Daten auf ihren Rechnern und Accounts im Netz – vom Email-Postfach, Zugang zu Social-Network-Plattformen bis hin zum Amazon-Nutzerkonto. Doch was passiert mit dem virtuellen Nachlass?

Auch nach dem Tod bleiben sämtliche Internet-Aktivitäten erst einmal bestehen: Email-Postfächer laufen voll, gestartete Ebay-Auktionen gehen weiter und das Xing-Profil preist unverändert den beruflichen Werdegang an. Wie aber kommen Erben an all die Passwörter? Und an wen dürfen Zugangsdaten herausgegeben werden? Rechtssicherheit durch gesetzliche Regelungen gibt es bisher kaum. Abhilfe können Sie durch klare Regelungen im Testament, der Vorsorgevollmacht und Hinterlegung von Passwörtern schaffen.

„Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass mit dem Tod eines Menschen auf dessen Erben über“, erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Dies gilt jedenfalls für das digitale Vermögen, wie das Eigentum an der Hardware, gespeicherte Dateien sowie Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Providern.“ Digitale Liebes-Emails und sonstige höchstpersönliche Positionen bzw. Daten sind dagegen nicht vererblich. „Denn jeder Mensch hat einen Anspruch auf den Schutz seiner Persönlichkeit, auch über den Tod hinaus“, so Dr. Meininghaus.

Doch wer entscheidet, welche Emails einen geschäftlichen Inhalt haben oder höchstpersönlicher Natur sind? Und wie wirkt das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrecht, wenn es darum geht, welche Informationen Provider herausgeben dürfen? „Gerade in diesem Bereich ist die Rechtslage derzeit hochgradig umstritten, was zu enormer Rechtsunsicherheit bei Erben und Internetdienstleistern führt“, weiß Dr. Meininghaus. „Im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis wird zum Teil vertreten, dass Emails und Daten, die durch den Verstorbenen selbst noch nicht vom Server abgerufen worden sind, nicht an die Erben gegeben werden dürfen“, erklärt Dr. Meininghaus. Es verwundert daher nicht, dass Provider derzeit die unterschiedlichsten Lösungswege für die digitale Nachlassregelung parat halten: Manche teilen dem Erben gegen Vorlage eines Erbnachweises – entweder Erbschein oder notarielles Testament – die Zugangsdaten mit, andere löschen bzw. sperren den Zugang im Erbfall automatisch bei monatelanger Inaktivität. Einheitliche Regelungen wie bei der Legitimation von Erben gegenüber Banken sucht man vergeblich.

„Allen Bürgern kann daher nur empfohlen werden, rechtzeitig selbst Vorsorge zu treffen“, rät Dr. Meininghaus. „Im Testament sollten klare Regelungen zur Nachfolge in den digitalen Nachlass aufgenommen werden. Auch an einen Vorsorgebevollmächtigten können konkrete Aufträge im Hinblick auf die Sichtung der Dateien gegeben werden.“ In Kombination dazu empfiehlt sich ein Hinweis auf eine Listung aller Zugangsdaten, die möglichst sicher aufbewahrt werden sollte. Die Aufführung im Testament selbst ist aufgrund der regelmäßigen Aktualisierung der Passwörter nicht zweckmäßig. „Achten Sie auch darauf, dass der Berechtigte einen möglichst schnellen Zugriff auf den digitalen Nachlass erhält, damit er Online-Vertragsbeziehungen unter Einhaltung von Kündigungsfristen abwickeln kann und auch sonstigen Pflichten, wie z.B. der Änderung des Impressums bei einer Homepage innerhalb einer sechswöchigen Frist, nachkommen kann“, empfiehlt Dr. Meininghaus (Hamburgische Notarkammer).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Männchen Vertreter mit eimem SchreibenVorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam.

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bankkunden, der von seiner kreditgebenden Bank ein einmaliges Bearbeitungsentgelt zurückgefordert hatte. Dieses war nach den Vertragsbedingungen der Bank unabhängig von der Vertragslaufzeit des Kredits fällig.

Die Richter am BGH hielten die Vertragsbedingung für unwirksam. So sei beim Darlehensvertrag der zu zahlende Zins der Preis für die Kapitalnutzung. Für eine weitere Gebühr bestehe keine Rechtsgrundlage. Das Bearbeitungsentgelt sei keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Bank. Vielmehr würden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrags, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebots) auf die Kunden abgewälzt. Die Bank würde diese Tätigkeiten jedoch im eigenen Interesse oder aufgrund eigener Rechtspflichten erbringen. Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen könnten aber die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht rechtfertigen. Dies gelte insbesondere, da mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen erhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden seien (BGH, Urteile vom 13.5.2014, XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Typewriter 3Hat ein Sparkassenmitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einen Anspruch aus einem Direktversicherungsvertrag, kann seine Ehefrau diese Ansprüche nicht geltend machen, wenn er sie ihr abtritt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter entschieden, dass die Abtretung unwirksam sei. Hierfür sprächen zwei Gründe:

  • Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Ohne eine Zustimmung des Versicherungsnehmers (hier des Arbeitgebers) kann der Versicherte nur über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
  • Im Übrigen greifen die Bedingungen für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Banken und Bausparkassen. Diese sehen ein vertragliches Abtretungsverbot vor. Das OLG hielt dieses für wirksam. Es benachteilige weder die Arbeitgeberin des Versicherten noch den Versicherten selbst unangemessen.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Versicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge immer der Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss, wenn Ansprüche durch einen Dritten geltend gemacht werden sollen. Ein Einbeziehen des Versicherungsnehmers ist meist unumgänglich (OLG Hamm, 20 U 67/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderNur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Das musste sich ein Physiotherapeut vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er hatte über das Internet einen Waschautomaten bestellt. In der Eingabemaske hatte er als Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München angegeben. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die Emailadresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine an die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Physiotherapeut den Widerruf des Geschäfts. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Die Firma wollte die Maschine nicht zurücknehmen. Sie meint, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht. Er habe nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt.

Die Richterin gab dem Waschmaschinenlieferanten recht. Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die Emailadresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die Firma nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte. Auch durch die Bezahlung vom Privatkonto hätten keine Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, sodass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, ohne Belang seien (Amtsgericht München, 222 C 16325/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

MoneyEin Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einen Zahnarzt zum Schadenersatz verurteilt. Dieser hatte seiner Patientin eine prothetische Neuversorgung empfohlen und sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer eingegliedert. Die Patientin beendete die Zahnbehandlung durch den Zahnarzt zwei Jahre später und verlangte Schadenersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne hat sie gemeint, die neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf. Es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen. Zudem sei sie über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen nicht aufgeklärt worden.

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat das OLG ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR bestätigt. Es lasse sich zwar kein Behandlungsfehler feststellen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die mit der Versorgung geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe. Der Zahnarzt schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Patientin rechtswidrig gewesen sei. Er habe es versäumt, sie über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen. Sie habe gegenüber der ausgeführten Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, sodass die Patientin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien. In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Zahnarzt die Patientin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung überlassen müssen. Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe er nicht bewiesen (OLG Hamm, 26 U 54/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Puzzle RedWhiteEine Klausel bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, die für den Versicherungsnehmer auch für Fälle von erheblichen Erkrankungen im Ausland nur einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Versicherer vorsieht, ist unwirksam.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hin. Nach Ansicht der Richter verstoße der Versicherer mit einer solch einschränkenden Klausel in erheblichem Maße gegen den Zweck einer Rücktransportversicherung für den Fall der Erkrankung im Ausland. Der Vertragszweck sei durch die Einschränkung auf die bloße – nachträgliche – Kostenerstattungspflicht gefährdet (sog. Aushöhlung). Unwirksam sei nach der Entscheidung auch eine Klausel, die den Versicherungsanspruch davon abhängig macht, dass der Transport oder dessen medizinische Notwendigkeit von einer „ärztlichen Anordnung“ oder einem „ärztlichen Attest“ vor Beginn des Rücktransports als ärztlichem Nachweis abhängig ist. Auch dies benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen (OLG Stuttgart, 7 U 3/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphEntspricht die Form der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht den Vorgaben durch die Satzung, kann das dazu führen, dass die dort gefassten Beschlüsse unwirksam sind. Das gilt aber nicht grundsätzlich. Eine Abweichung kann zulässig sein, wenn trotzdem alle Mitglieder rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Im konkreten Fall sah die Satzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung durch eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgt. Entgegen dieser Vorgabe hatte der Vorstand per Infopost eingeladen. Auf dem Umschlag war zudem nicht der Verein, sondern eine GmbH als Absender angegeben. Ein Mitglied verlangte deswegen, die Wahlen und Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung als unwirksam zu behandeln. Das OLG Hamm gab ihm recht. Es bezog sich aber nicht darauf, dass statt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift postalisch eingeladen wurde. Dadurch sei nämlich grundsätzlich sichergestellt, dass Mitglieder die Einladung zur Kenntnis nehmen. Das OLG war aber der Meinung, dass die Versandform (Infopost) und der vereinsfremde Absenderaufdruck dazu geführt haben könnte, dass die Mitglieder das Einladungsschreiben mit Werbesendungen verwechseln. Dadurch könnte die Einladung vielen Mitgliedern entgangen sein (OLG Hamm, 8 U 20/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Impressum Paragraf | Paragraph | ParagrafenzeichenDas Urteil der 10. Großen Strafkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück in dem „Ping“-Verfahren ist nun rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen der Osnabrücker Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen und das Urteil des LG in vollem Umfang bestätigt. Die Nachprüfung der Entscheidung habe keine Rechtsfehler ergeben, so der 3. Strafsenat des BGH. Damit ist das Strafverfahren abgeschlossen.

Das LG Osnabrück hatte die beiden Hauptangeklagten wegen Betrugs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage ist eine Summe von 2.000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Gegen die angeklagte Gehilfin ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt worden. Nach der umfassenden Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des LG fest, dass die drei Angeklagten mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt hatten, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene (u.a. ein Polizeibeamter, dessen Strafanzeige zur Einleitung der Ermittlungen führte) riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte.

Der BGH hat die rechtliche Würdigung des LG bestätigt. Das Vorgehen der Angeklagten stellt einen vollendeten Betrug dar. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen liegt darin, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hatten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten. Es liegt auch ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte. Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 EUR berechnet, sodass den Anrufern ein Schaden in Höhe von 645.000 EUR entstand. Selbst wenn man einen Abschlag von 20 Prozent vornähme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt haben, beläuft sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000 EUR. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur war den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden (BGH, 3 StR 342/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl