Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Klageverfahren einer Tonträgergesellschaft. Nachdem feststand, dass das Kind auf einer Internettauschbörse Musiktitel zum Herunterladen angeboten hatte, mahnte sie die Eltern ab und verlangte Schadenersatz und den Ersatz der Abmahnkosten. Der BGH wies die Klage jedoch ab. Es liege keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor. So bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hätten, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandle. Solche Anhaltspunkte hätten hier nicht vorgelegen (BGH, I ZR 74/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen anbietet und darauf hinweist, dass auch größere Mengen möglich seien, handelt nicht mehr als Privatperson.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Verkäufers, der ein entsprechendes Angebot hatte. Seine Auktionen enthielten zudem folgende Klausel: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“ Die Richter bewerteten dieses Angebot als gewerbliches Angebot. Es stelle damit eine unlautere Werbung dar, weil es Bieter nicht über die Identität des Verkäufers informiere und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise. Nach Ansicht des Gerichts dürften an ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden. Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten. Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können. Im Ergebnis wurde dem Beklagten damit untersagt, Gewährleistung und Rückgaberecht auszuschließen (OLG Hamm, 4 U 147/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird für die Nacherstellung von Kontoauszügen ein Betrag von 15 EUR erhoben, benachteiligt dies den Vertragspartner unangemessen und ist unwirksam.

Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Es begründet sie damit, dass das Entgelt nicht nur den tatsächlichen Aufwand der Bank abgilt, sondern einen nicht unerheblichen Gewinnanteil erhält. Dies sei unzulässig (OLG Frankfurt a.M., 17 U 54/12).

Hinweis: Diese Entscheidung betrifft nicht nur künftige Gebührenforderungen von Banken. Sie gibt dem Kunden auch ein Rückforderungsrecht für die letzten drei Jahre für bereits eingezogene Gebühren für nacherstellte Kontoauszüge.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In der Kfz-Kaskoversicherung darf der Versicherer bei der Regulierung eines Lackschadens (Zerkratzen durch Unbekannten) keinen Abzug „neu für alt“ vornehmen, sofern er nicht eine messbare Vermögensmehrung beim Versicherungsnehmer darlegt.

Mit dieser Entscheidung lehnt das Amtsgericht (AG) Solingen einen Pauschalabzug „neu für alt“ bei jeder Reparatur ab. Der Versicherer könne den Abzug auch nicht bloß auf die Laufleistung und das Alter des Fahrzeugs sowie den Zustand des gesamten Fahrzeugs und des Lacks stützen, sofern der Zustand des Fahrzeugs und des Lacks nicht konkret dargelegt werde.
Im konkreten Fall entschied das AG, dass das Fahrzeugalter von 46 Monaten auch unter Berücksichtigung der Laufleistung von 71.853 km keine Rückschlüsse auf einen wertverminderten Zustand des Lacks zulasse (AG Solingen, 13 C 400/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Im Bundestag ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet worden. Damit soll künftig für insolvente natürliche Personen ein wirtschaftlicher Neustart schneller möglich werden. Mit den Neuregelungen wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, sich früher als dies bislang möglich war von ihren restlichen Schulden zu befreien.

In den nach dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren soll eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren – und nicht wie bislang nach sechs Jahren – möglich werden. Voraussetzung ist, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten begleichen kann. Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gläubigern zugute: Anstatt nach sechs Jahren leer auszugehen, erhalten sie nach drei Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen.

Außerdem öffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzverfahren. Er bietet damit einen weiteren Weg zur vorzeitigen Entschuldung – und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. So können alle Schuldner zusammen mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen für die Entschuldung ganz individuell und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls erarbeiten. Ein Insolvenzplan kann auch in Verbraucherinsolvenzverfahren beschlossen werden, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder werden.

Zusätzlich werden mit dem neuen Gesetz die Rechte der Gläubiger gestärkt: Das Versagungsverfahren wird vereinfacht; Gläubiger können zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag stellen. Dem Insolvenzverwalter wird im Verbraucherinsolvenzverfahren das Anfechtungsrecht übertragen. Ein weiteres wichtiges Anliegen, das mit dem Gesetz erreicht wird, ist der Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften vor dem Verlust ihrer Wohnung wegen Kündigung der Genossenschaftsanteile.

Zum Hintergrund:

Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur

Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens,

Öffnung des Planverfahrens für Verbraucherinsolvenzverfahren,

Stärkung der Gläubigerrechte,

insolvenzrechtlichen Sicherung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft.

Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Neuregelungen eröffnen Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist zudem nach fünf Jahren vorgesehen, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Im Übrigen bleibt es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren.

Mit dieser differenzierten Regelung sucht das Gesetz einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, und den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen. Gleichzeitig werden auch die Landesjustizverwaltungen entlastet, welche über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind.

Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens steht allen natürlichen Personen offen. Sie ist nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

Öffnung des Planverfahrens für Verbraucherinsolvenzen

Zudem eröffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren für das Verbraucherinsolvenzverfahren, d.h. es wird den Gläubigern künftig möglich sein, maßgeschneiderte Pläne zur Bewältigung der Verbraucherinsolvenz auszuhandeln und in Gestalt eines Insolvenzplans zu beschließen. Da ein solcher Plan auch vorsehen kann, dass der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird, kann der Verbraucher in diesen Fällen auch ohne das Durchlaufen eines Restschuldbefreiungsverfahrens in den Genuss einer Entschuldung kommen.

Stärkung der Gläubigerrechte

Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindert werden. Unter anderem ermöglicht das Gesetz zukünftig den Gläubigern, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag muss spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Damit soll auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessert werden.

Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften, die sich in der Insolvenz befinden, werden in Zukunft vor dem Verlust der von ihnen genutzten Genossenschaftswohnung geschützt. Bislang ist der Insolvenzverwalter gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu kündigen, um dessen Geschäftsguthaben zu verwerten. Dies führt häufig zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses, also zum Verlust der Wohnung. Auf der anderen Seite soll die Neuregelung den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung tragen und verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können. Künftig darf der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des Nutzers einer Genossenschaftswohnung nicht mehr kündigen, wenn das Geschäftsguthaben nicht höher ist als das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts oder maximal 2.000 EUR.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Reiseveranstalter hat nicht die Pflicht, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München in einem reiserechtlichen Klageverfahren. Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin zum Preis von 4462 EUR gebucht. Einige Zeit vor der Anreise der Urlauber sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot aus, da vor dem Strand Anse Lazio der Insel Praslin ein Haiangriff stattgefunden hatte. Das Badeverbot bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste. Dieses fühlte sich durch die Regelung in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt und wollte die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung vom Reiseveranstalter zurückbezahlt bekommen. Dieser weigerte sich.

Der zuständige Richter des AG, der über den Streit zu entscheiden hatte, wies die Klage ab. Den Reisenden stünde weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu. Die Reise sei nicht mangelhaft. Der Strand sei während der Reisezeit der Kläger nutzbar gewesen. Den Reiseveranstalter treffe nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge (AG München, 242 C 16069/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer wegen eines verspäteten Flugs einen Anschlussflug verpasst und so sein Ziel erst einen Tag später erreicht, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die eine Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen hatte. Sie hatte eine Flugreise von Berlin über Madrid nach San José (Costa Rica) gebucht. Der Start des Flugs von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden. Das führte dazu, dass die Frau den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichte. Der Einsteigevorgang war bereits beendet, als sie an dem betreffenden Ausgang ankam. Sie wurde erst am folgenden Tag nach San José befördert.

Der BGH hat die Fluggesellschaft antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zwar hätten die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Fluggesellschaft die geltend gemachte Beförderungsverweigerung („Nichtbeförderung“ nach der Fluggastrechteverordnung) nicht zur Last falle, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung sei jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden habe, hätten nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Dieser Anspruch setze nicht voraus, dass die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruhe, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die genannten Zeiten verzögert habe. Es genüge daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht hätten. Die Richter stellten klar, das in einem solchen Fall unerheblich sei, ob der Anschlussflug selbst verspätet sei oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung falle (BGH, X ZR 127/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zwecke der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft beschlossen.

Hinter diesem Bandwurmnamen verbirgt sich eine Neuregelung zu mehr Bürgerfreundlichkeit in der Verwaltung. Mit ihr sollen die Bürgerinnen und Bürger von bürokratischem Aufwand entlastet werden. Wer ein einfaches oder erweitertes Führungszeugnis aus dem Zentralregister benötigt – zum Beispiel, wenn der Arbeitsgeber dies aus Anlass einer Bewerbung auf eine neue Arbeitsstelle verlangt – braucht künftig nicht mehr wie bisher zum Einwohnermeldeamt zu gehen. Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses kann zeitsparend und damit bürgerfreundlich auch über das Internet unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises des neuen Personalausweises unmittelbar beim Bundesamt für Justiz als Registerbehörde gestellt werden. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger können hierfür den elektronischen Aufenthaltstitel verwenden.

Das elektronische Verfahren gilt auch für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Hierdurch werden der Wirtschaft bei ca. 20.000 Anträgen pro Jahr Kosten von rund 240.000 Euro erspart.

Das neue Verfahren legt ein besonderes Augenmerk auf die Datensicherheit. Die Nutzung der elD-Funktion des neuen Personalausweises gewährleistet eine ausreichend sichere Identifizierung der antragstellenden Person. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Eintragungen erhalten, die über die Person im Zentralregister gespeichert sind. Bei der Datenübermittlung wird zudem ein dem modernsten Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren verwendet, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet und damit dem Datenschutz Rechnung trägt.

Zum Hintergrund: Das geltende Bundeszentralregistergesetz lässt es bisher nicht zu, einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses elektronisch zu stellen. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich die persönliche Antragstellung bei der örtlich zuständigen Meldebehörde. Diese überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person – einschließlich des Geburtsnamens, der für die registerrechtliche Zuordnung von entscheidender Bedeutung ist – und zum Wohnort, an den das Führungszeugnis übersandt werden soll. Hierdurch wird sichergestellt, dass ausschließlich die betroffene Person und nicht unbefugte Dritte Kenntnis vom Inhalt der Eintragungen erhalten. Eine eindeutige Identifizierung der antragstellenden Person ist notwendig, da es sich bei den Registerdaten um besonders sensible Informationen handelt, deren Weitergabe für die betroffene Person erhebliche nachteilige Konsequenzen haben kann.

Das elektronische Antragsverfahren wird dadurch ermöglicht, dass das Personalausweisgesetz (PAuswG) den elektronischen Identitätsnachweis allgemein im Rechtsverkehr zulässt und hierdurch eine ausreichend sichere Identifizierung gewährleistet ist. Auch Aufenthaltstitel, die mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium versehen sind, können für die elektronische Antragstellung verwendet werden. Nach der geplanten Änderung des PAuswG ist zudem die elektronische Übermittlung des Geburtsnamens möglich. Damit kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person und zum Wohnort, die bei elektronischer Übermittlung denen des Personalausweises entsprechen müssen, durch den Empfänger überprüft werden. Ein Abgleich mit den Daten im Melderegister ist nicht mehr erforderlich.

Allerdings wird der Geburtsname erst seit dem 21. Juni 2012 im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium der Personalausweise gespeichert. Der elektronische Aufenthaltstitel umfasst den Geburtsnamen ebenfalls nicht. Um auch Personen, die Dokumente besitzen, in dem der Geburtsname nicht gespeichert wurde, die elektronische Antragstellung zu ermöglichen, können sie den Geburtsnamen im Antrag angeben. Die besondere Sensibilität der Registerdaten und die Vermeidung von Missbrauch erfordern in diesen Fällen jedoch den Nachweis der Richtigkeit des Geburtsnamens. In Zweifelsfällen wird die Registerbehörde einen Datenabgleich mit dem Melderegister vornehmen. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind, kann die Registerbehörde den Geburtsnamen auch mit dem Ausländerzentralregister abgleichen, in dem der Geburtsname gespeichert wird.

Entsprechendes gilt für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auf Antrag der betroffenen Person. Die Gewerbeordnung sieht grundsätzlich eine persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde vor. Das Konzept für die Antragstellung auf Erteilung eines Führungszeugnisses soll daher auf den elektronischen Antrag zur Erteilung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister übertragen werden.

Mit den Neuregelungen wird eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger als auch der Wirtschaft erreicht. Bei rund 480.000 Anträgen im Jahr reduziert sich der jährliche Zeitaufwand für die Bürgerinnen und Bürger um rund 128.000 Stunden. Bei dem Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kommt es zu voraussichtlichen Kosteneinsparungen bei der Wirtschaft bei ca. 20.000 Anträgen pro Jahr in Höhe von rund 240.000 EUR.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Schadenspauschale in Höhe von 10 EUR für Rücklastschriften verlangen.

Die Verwendung dieser AGB-Klausel untersagte ihm das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) auf die Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V.. Die Richter hielten die Klausel für unwirksam, weil die Pauschale von 10 EUR den nach dem „gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden“ übersteigt. Der beklagte Mobilfunkanbieter konnte nicht schlüssig darlegen, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3 EUR für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen. Die von ihm angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, dürfen nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden. Im vertraglichen Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personal- und Systemkosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden. Geltend gemachte Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn sind nicht durch die jeweilige Rücklastschrift verursacht, sondern durch einen Zahlungsverzug des Kunden und die unternehmerische Entscheidung, im eigenen Interesse den Kunden nach einer Rücklastschrift zu sperren und so von weiteren Umsätzen auszuschließen (OLG Schleswig-Holstein, 2 U 7/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“ ist unwirksam.

Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. Die Richter verdeutlichten, dass auch eine nachträgliche Vereinbarung daran nichts ändere, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräume, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten. Die Klausel verliere ihren Charakter als gerichtlich überprüfbare Allgemeine Geschäftsbedingung nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert werde. In der Sache selbst sei die vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Sie sei daher unwirksam. In dem betreffenden Fall habe die Klausel die Kunden verpflichtet, vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie würden auf diese Weise jedes Druckmittel verlieren, falls der Einbau mangelhaft sei. Die nachträgliche Vereinbarung ändere an dieser Bewertung nichts, da der Verkäufer den Kerngehalt seiner unwirksamen Klausel – die Verpflichtung zur Vorleistung – nicht zur Disposition gestellt und den Käufern insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt hat. Werde dem Käufer lediglich ein Zurückbehaltungsrecht von ca. 10 Prozent der Vergütung zugestanden, berücksichtige dies seine berechtigten Interessen nicht ausreichend (BGH, VII ZR 162/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl