In vielen Vereinen wird Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Dabei stellt sich die Frage, ob sie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben oder zumindest ein Teilnahmerecht.

Für den rechtlichen Status eines Ehrenmitglieds kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Frage: Es handelt sich um echte Mitglieder, um ein durch Satzung eingeräumtes Sonderrecht oder um eine bloße Ehrung ohne mitgliedschaftlichen Bezug.

1. Ehrenmitglieder als echte Mitglieder

Die Satzung kann Ehrenmitgliedschaften als besondere Form der Mitgliedschaft definieren – ähnlich etwa wie Fördermitgliedschaften. Regelt die Satzung es dann nicht anders, haben die Ehrenmitglieder alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

Eine solche Ehrenmitgliedschaft ist aber mit einer Aufnahme in den Verein verbunden. Sie kann also nicht einfach verliehen werden, sondern es muss ein – formfreier – Aufnahmevertrag zustande kommen. Das Ehrenmitglied muss dabei dem Beitritt zum Verein ausdrücklich zustimmen. Es hat dann – wenn die Satzung das nicht anders regelt – alle Mitgliederrechte, also auch das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Mitgliedschaft als Sonderrecht

Ebenfalls nur per Satzung ausgestaltet werden kann die Ehrenmitgliedschaft als Sonderrecht nach § 35 BGB. Das gilt aber nur für Mitglieder und bezieht sich typischerweise auf die Beitragsfreiheit. Denkbar wären aber auch andere Sonderrechte. Solche Ehrenmitglieder sind Vollmitglieder und haben schon von daher Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Ehrenmitgliedschaft als bloße Ehrung

Trifft die Satzung keine Regelung zur Ehrenmitgliedschaft, ist deren Verleihung eine bloße Ehrung ohne mitgliedschaftlichen Bezug. Die Mitgliederversammlung ist frei, einen solchen Titel zu verleihen, auch wenn dazu keine Satzungsvorgabe besteht. Das „Ehrenmitglied“ ist dann im vereinsrechtlichen Sinne kein Mitglied – wenn es die Mitgliedschaft nicht ausdrücklich erwirbt oder bereits hat.

Aus dieser Ehrenmitgliedschaft ergeben sich dann keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Der Geehrte hat kein Stimmrecht und auch kein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Er könnte allenfalls wie andere Dritte zur Teilnahme zugelassen werden, wenn die Satzung dies nicht ausschließt. Das obliegt dann aber einem Beschluss der Mitgliederversammlung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsfreistellung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht. Das Mitglied haftet persönlich.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Im konkreten Fall waren zwei Mitglieder eines Schützenvereins vom Vorstand beauftragt worden, eine Regenrinne am Clubheim zu installieren. Bei den Schweißarbeiten verursachten sie einen Brand. Die Gebäudeversicherung des Vereins regulierte den Schaden, forderte den Betrag aber von den beiden Mitgliedern ein. Anders als die Vorinstanz kam der BGH zum Ergebnis, die Mitglieder hätten grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig sei ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem unbeachtet geblieben sei, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Heißbitumenarbeiten an Holzdächern dürften mit offener Flamme nicht durchgeführt werden. Das begründe eine grobe Fahrlässigkeit (BGH, II ZR 304/09).

Hinweis: Bei nur leichter Fahrlässigkeit ist dagegen eine Haftungsfreistellung durch den Verein möglich. Es gilt grundsätzlich: Bei satzungsmäßigen Aufgaben, die unentgeltlich durchgeführt werden und vorhersehbar mit typischen Gefahren verbunden sind, muss der Verein die Mitglieder von der Haftung freistellen, auch wenn sie privat haftpflichtversichert sind.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verlangt ein Autovermieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Fall, dass der Mieter den Vertrag stornieren möchte, einen Schadenersatz in Höhe von 75 Prozent des vereinbarten Mietpreises, ist diese Regelung unwirksam.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Die Richter schrieben dem Autovermieter dabei ins Stammbuch, dass eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteilige. Die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass der Verwender seinem Vertragspartner einen unverhältnismäßigen Entschädigungsbetrag auferlege, wenn dieser seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachkomme. Dabei genüge für die Unverhältnismäßigkeit, wenn der pauschal festgelegte Betrag höher als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden sei. Das sei vorliegend bei dem Pauschalersatz von 75 Prozent der Fall (OLG Dresden, 5 U 1627/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Ausschlussklausel eines Rechtsschutzversicherers im Zusammenhang mit Kapitalanlagen kann wegen Intransparenz unwirksam sein.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. In dem Fall hatte ein Versicherer die folgende Klausel bei Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Das OLG sah in dieser Formulierung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Reichweite des Ausschlusses nicht hinreichend überblicken. Die Klausel sei daher unwirksam (OLG München, 29 U 589/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Kfz-Händler darf ein Fahrzeug nur als Neufahrzeug bewerben, wenn zwischen der Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen.

So entschied das Landgericht (LG) Köln in einem Rechtsstreit zwischen Verkäufer und Käufer eines Pkw. Die Richter ergänzten, dass der Kunde bei Neufahrzeugen grundsätzlich eine uneingeschränkte Herstellergarantie erwarte. Der Verkäufer müsse daher in der Werbung auf eine Verkürzung der Herstellergarantie hinweisen, sofern diese mehr als zwei Wochen von der üblichen Garantiezeit abweiche. Der Kunde könne allein für sich nicht erkennen, ob die Herstellergarantie entsprechend verkürzt oder gar abgelaufen sei. Auch der Zeitablauf zwischen Produktion des Pkw und Vertragsschluss sei ihm nicht ersichtlich. Auf einen solchen Sachverhalt könne er auch nicht allein deshalb schließen, weil er eine Preisersparnis von 50 Prozent beim Kauf erzielt habe (LG Köln, 84 O 95/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entschieden, die diese Haftung regeln.

In dem Ausgangsfall nutzte der Beklagte eine Kreditkarte der klagenden Bank. Die Bank hatte in ihren AGB den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Automaten auf 1.000 EUR pro Tag begrenzt. Kartenverluste waren unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte der Karteninhaber grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften. In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an verschiedenen Geldautomaten zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 EUR. Dabei wurde die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet. Die Bank belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Weil der Beklagte widersprach, kam es zum Rechtsstreit.

Der BGH hat auf die Revision des Beklagten dessen Verurteilung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Richter verwiesen darauf, dass in Fällen, in denen an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen könne, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen habe oder – was hier allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzte aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden sei. Bei einer Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) spreche nämlich kein typischer Geschehensablauf dafür, dass Originalkarte und Geheimzahl gemeinsam aufbewahrt worden seien. Den Einsatz der Originalkarte müsse die Bank beweisen.

Weiter erfasse die in den AGB verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften solle, auch die Haftung des Karteninhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber könne sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 EUR unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt habe.

Schließlich schütze ein in den AGB der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber. Daher könne dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt habe (BGH, XI ZR 370/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht auf dessen Obliegenheit zur rechtzeitigen Einreichung einer Stehlgutliste hingewiesen, kann er sich bei verspäteter Vorlage nicht auf eine Leistungskürzung berufen.

Die Stehlgutliste müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zudem so ausgestaltet sein, das nach der Beute mit Erfolg gefahndet werden könne. Die entwendeten Gegenstände müssten daher möglichst genau nach Art, Anzahl und charakteristischer Beschaffenheit beschrieben werden (OLG Karlsruhe, 12 U 89/11).

Hinweis: Es können zwar auch Sammelbezeichnungen verwendet werden. Bei wertvollen Gegenständen müssen diese aber bald konkretisiert werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Macht ein Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Sache geltend, muss er ihm auch die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Ansonsten kann er sich auf das Zurückbehaltungsrecht nicht berufen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes, der eine Einbauküche gekauft hatte. Den Kaufpreis überwies er jedoch nur zu einem Teil, da eine der Türen klemmte. Das Einrichtungshaus war auch bereit, die Tür zu reparieren. Ein ganzes Jahr versuchten die Mitarbeiter einen Termin mit dem Käufer zu vereinbaren. Alle Termine wurden von diesem abgesagt und obwohl er versprach, sich zu melden und einen ihm passenden Termin mitzuteilen, rührte er sich nicht mehr. Daraufhin klagte das Möbelhaus den Restkaufpreis ein.

Der zuständige Richter verurteilte den Käufer entsprechend. Ihm stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Zwar könne sich der Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer, der einen Kaufpreis geltend mache, auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn ein Mangel vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe sich aber der Käufer selbst nicht vertragstreu verhalten, sodass er dieses Recht nicht mehr geltend machen könne. Er habe es dem Verkäufer nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen, indem er die Nachbesserungstermine vereitelt habe (AG München, 274 C 7664/11).

Hinweis: Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass dem Verkäufer eine Nachbesserungsmöglichkeit gegeben werden muss. Führt er die Reparatur nicht durch, kann man ihm eine Frist setzen. Nur, wenn eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar ist oder der Gegner sie ablehnt, behält man auch ohne diese Vorgehensweise seine Rechte.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Glück im Unglück: Patienten, die auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse oder Rentenversicherung in einem Krankenhaus behandelt werden und dort verunglücken, sind gesetzlich unfallversichert.

Was kaum jemand weiß: Im Krankenhaus bzw. in der Reha-Klinik sind über die Berufsgenossenschaft alle Tätigkeiten versichert, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder der medizinischen Rehabilitation stehen. Dies gilt zum Beispiel für die Teilnahme an ärztlich verordneten Therapiemaßnahmen sowie den Weg von zu Hause zum Krankenhaus und zurück. Behandlungsfehler des Arztes oder der Therapeuten sind allerdings vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Nach einem Unfall sollten Patienten oder ihre Angehörigen umgehend das Personal des Krankenhauses verständigen. Nur dann kann die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zeitnah die Versicherungsleistungen erbringen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schreibt ein Luftverkehrsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass ein Reisender nur befördert wird, wenn er die Kredit- oder Debitkarte vorlegt, mit der er das Ticket bezahlt hat oder aber ein neues Ticket vor Ort kauft, ist diese Regelung unwirksam.

Mit dieser Entscheidung stärkte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Rechte von Flugkunden. Die Richter machten deutlich, dass die Fluglinie das Risiko eines Kreditkartenmissbrauchs nicht auf die Reisenden abwälzen könne. Es sei unangemessen, in einem solchen Fall die Leistung zu verweigern. Das gelte umso mehr, da es sich bei der Vorlage der Kreditkarte allenfalls um eine vertragliche Nebenpflicht handele. Diese weise keinen Bezug zur Hauptvertragspflicht, nämlich der Flugbeförderung, auf (OLG Frankfurt a.M., 16 U 43/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl