Die Auftraggeberin für eine Einäscherung muss auch die Kosten tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht die Tochter des Verstorbenen ist. Diese Tatsache berechtigt nicht zur Anfechtung des geschlossenen Vertrags.

Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, die ein Bestattungsinstitut mit der Feuerbestattung für ihren verstorbenen Vater beauftragt hatte. Die Einäscherung fand dann auch auftragsgemäß statt. Bei der Durchsicht der Unterlagen des Vaters stellte die vermeintliche Tochter jedoch später fest, dass der Verstorbene nicht ihr Vater gewesen war. Anhand des Familienbuches konnte sie nämlich erkennen, dass zum Zeitpunkt ihrer Geburt ihre Mutter ihren „Vater“ noch gar nicht kannte. Die „Tochter“ focht daher den geschlossenen Vertrag an und weigerte sich zu zahlen. Das Bestattungsinstitut erhob daraufhin Klage vor dem AG auf Zahlung der vereinbarten 450 EUR.

Die zuständige Richterin gab dem Bestattungsinstitut Recht. Die „Tochter“ habe unstreitig Anfang März eine Kostenübernahmeerklärung für die Einäscherung abgegeben. Diese Erklärung sei nicht wirksam angefochten worden. Die Tatsache, dass die Frau erst nach dem Tod des Vaters festgestellt habe, dass sie entgegen ihrer Annahme doch nicht seine Tochter gewesen sei, sei sicherlich für diese persönlich belastend. Dies stelle jedoch keinen Anfechtungsgrund dar, insbesondere keinen Eigenschaftsirrtum. Die Stellung als Tochter sei in keinster Weise Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistung gewesen. Ein Irrtum über „ihre Eigenschaft als Tochter“ sei daher kein Eigenschaftsirrtum im Rechtssinne, sondern bloß ein unbeachtlicher Motivirrtum. Dieser berechtige nicht zur Anfechtung.

Hinweis: Grundsätzlich gilt „pacta sunt servanda“: einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten. Eine Anfechtung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein Anfechtungsgrund (neben der arglistigen Täuschung und der Drohung) ist dabei der Irrtum. Aber nicht jeder Irrtum ist dabei erheblich. Anfechten kann zum Beispiel jemand, der sich über die Bedeutung dessen, was er gesagt hat, nicht im Klaren war. Auch versprechen, verschreiben, vergreifen kann zur Anfechtung berechtigen. Ein Irrtum über eine Eigenschaft ist aber nur ein Anfechtungsgrund, wenn die Eigenschaft für den Vertrag (damit für beide Vertragspartner) wesentlich war. Im Übrigen gilt: Grundsätzlich muss der Erbe die Kosten der Beerdigung tragen. Existiert aber ein Vertrag mit dem Beerdigungsinstitut, ist es völlig unerheblich, wer Erbe ist. Der vertragliche Anspruch besteht unabhängig davon (AG München, 271 C 26136/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Lebensversicherungen haben in Deutschland nur eine geringe Haltbarkeitsdauer. Mehr als die Hälfte von ihnen wird vor dem Vertragsende storniert. Für den Versicherungsnehmer ist das in der Regel mit einem erheblichen Verlust verbunden. In den ersten Versicherungsjahren werden nämlich die eingezahlten Beiträge um die Abschluss- und Verwaltungskosten gekürzt. Ein Guthaben auf dem Versicherungskonto ergibt sich daher üblicherweise erst nach etlichen Jahren.

In vielen Fällen steht der Versicherungsnehmer aber besser, wenn er die Versicherung nicht storniert, sondern verkauft. Dabei kann er auf institutionelle Aufkäufer zugehen, die die Versicherungen direkt aufkaufen. Er kann aber auch auf Handelsplattformen versuchen, einen Käufer zu finden.

Eine solche Handelsplattform ist z.B. die Policenbörse der BÖAG Börsen AG, die auch die Börsen Hamburg und Hannover betreibt (www.policenboerse-deutschland.de). In einem Auktionsverfahren kann der Versicherungsnehmer hier seine Versicherung an den Meistbietenden verkaufen. Weitere Handelsplattformen sind z.B. www.life-jack.de oder www.zweitmarkt-auktion.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Krankenkasse kann ein notwendiges Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte gedeckt werden.

So entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall einer behinderten Frau, die ihre Krankenkasse per einstweiliger Verfügung verpflichten wollte, die Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz zu übernehmen. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung mit dem Argument, für die Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt, der durch die Pflegekräfte gedeckt werde.

Dieser Argumentation wollten sich die Richter jedoch nicht anschließen und gaben der Frau recht. Die Vorgehensweise der Krankenkasse sei mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht zu vereinbaren. Diese lege nämlich gerade fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung fördern sollen. Zudem würde dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen. Eine solche Einschränkung der Antragstellerin könne auch nicht vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden. Der Betrag sei daher bereits im Rahmen der einstweiligen Verfügung zuzusprechen (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 59/11 B ER).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Vertretungsmacht (Handlungsvollmacht) eines Stationsleiters einer Tankstelle erstreckt sich auf die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zur Regelung von Schadenersatzansprüchen eines Kunden wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Tankstelleninhaber auf Schadenersatz. Unstreitig war einem Mitarbeiter der Tankstelle ein Fehler beim Betanken unterlaufen, indem ein falscher Kraftstoff eingefüllt worden war. Strittig war, ob die beklagte Tankstellenbetreiberin schon aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ihres Stationsleiters haftet, und ob der Kunde sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

In beiden Punkten hat das OLG zugunsten des geschädigten Autofahrers entschieden. So machten die Richter deutlich, dass sich der Inhaber der Tankstelle daran festhalten lassen müsse, wenn sein Mitarbeiter einen Fehler eingestehe und Schadenersatz zusage. Außerdem müsse sich ein Tankstellenkunde kein Mitverschulden an der Entstehung eines Motorschadens wegen der Falschbetankung anrechnen lassen, wenn er erst nach einer Strecke von rund 40 km merkt, dass mit dem Motor seines Pkw etwas nicht in Ordnung ist (OLG Hamm, I-19 U 85/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären.

Mit dieser Entscheidung stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut den Wert des durch die Partei vorgelegten Privatgutachtens. In der Sache ging es um die Klage eines Versicherungsnehmers gegen dessen Versicherer. Für seinen Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kam es auf die Höhe der Berufsunfähigkeit an. Der gerichtliche Gutachter bescheinigte eine Berufsunfähigkeit von 35 Prozent. Dafür hätte es keine Leistung des Versicherers gegeben. Demgegenüber hatte der Versicherungsnehmer ein privates Gutachten aus einem anderen Rechtsstreit gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgelegt. Darin wurde ihm bescheinigt, seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können. Dieses Gutachten hatte das Oberlandesgericht jedoch mit keinem Wort gewürdigt.

Das sei fehlerhaft gewesen, entschied der BGH. Die Richter hoben die Entscheidung daher auf und wiesen den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Sie machten deutlich, dass hier das rechtliche Gehör des Versicherungsnehmers nicht beachtet wurde. Das Oberlandesgericht hätte das Privatgutachten vielmehr genau beachten und seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Im Hinblick auf die Widersprüche zwischen den beiden Gutachten hätte es die Gutachter zu den sich widersprechenden Punkten anhören und befragen müssen. Erforderlichenfalls hätte es ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen (BGH, IV ZR 190/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

„Falsche“ Doktorarbeiten sind derzeit in aller Munde. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat zu dem Thema aktuell entschieden, dass ein beklagter Ghostwriter auf seiner Internetseite nicht damit werben darf, er sei einer der Marktführer im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings.

Der Beklagte hatte sich auf seiner Internetseite als einer der Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings präsentiert. So verlangte er je nach Umfang etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 EUR und 20.000 EUR. Auf seiner Internetseite hatte der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke beziehe, die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften. Der Kläger, ebenfalls Ghostwriter, der auch die Erstellung anderer wissenschaftlicher Texte für Unternehmen und Institutionen anbietet, ist gegen die Behauptung vorgegangen, der Beklagte sei Marktführer. Der Beklagte gehöre weder nach Umsatz noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe. Das Landgericht Wuppertal hatte den Unterlassungsantrag zurückgewiesen.

Das OLG hat dem Beklagten auf die Berufung des Klägers untersagt, mit der Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Der Beklagte könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, nämlich Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 EUR für einen bloßen Übungstext zahle (OLG Düsseldorf, I-20 U 116/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ kann einen Gewährleistungsausschluss beinhalten. Wird der Begriff jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen an unauffälliger Stelle versteckt, ist der Ausschluss nicht wirksam vereinbart.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes, der bei einem Autohändler einen gebrauchten Jeep Wrangler, einen Geländewagen mit Allradantrieb zum Kaufpreis von 4.400 EUR gekauft hatte. Später stellte sich heraus, dass der Allradantrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und wollte seinen Kaufpreis wieder. Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen. Laut Kaufvertrag sei ein sogenanntes Bastlerauto verkauft worden. Damit seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden. Außerdem handele es sich um einen bloßen Verschleiß des verkauften Autos.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab dem Käufer jedoch recht: Ein Allradantriebsfahrzeug könne als solches nur bezeichnet werden, wenn auch alle Räder angetrieben werden. Dies würde von einem Verbraucher bei einem Jeep vorausgesetzt. Damit habe der Verkäufer zumindest stillschweigend eine Eigenschaft des Autos zugesichert, die dann nicht vorgelegen habe. Auf das Alter des Fahrzeugs komme es daher nicht an. Auf einen möglichen Verschleiß könne sich der Verkäufer nicht berufen. Das Gericht glaube dem Verkäufer auch nicht, dass er als professioneller Gebrauchtwagenhändler niemals die Funktionsfähigkeit überprüft habe. Schließlich sei auch kein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden. Zwar könne es Fallgestaltungen geben, wo durch die Bezeichnung „Bastlerauto“ ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden könne, z.B., wenn ein nicht fahrbereites Auto erworben werde. Hier sei das Wort „Bastlerfahrzeug“ jedoch Bestandteil einer allgemeinen Geschäftsbedingung. Die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ sei dabei unauffällig in den Text eingefügt. Die Schriftgröße sei deutlich kleiner als die sonstige Beschreibung des Fahrzeugs. Im Gegensatz zum anderen Text sei die Bezeichnung auch nicht durch Fettdruck hervorgehoben, sodass der Käufer visuell durch den restlichen Text davon abgelenkt würde. Ein solch versteckt angebrachter Ausschluss sei unwirksam. Der Käufer könne daher die 4.400 EUR zurückverlangen (AG München, 155 C 22290/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Manchmal ist Aschermittwoch doch nicht alles vorbei. In einigen Fällen hat die jecke Karnevalszeit noch längere Auswirkungen.

Das musste eine Besucherin des Rosenmontagszugs in Köln erfahren. Beim Feiern am närrischen Lindwurm wurde sie von einem Schokoriegel im Gesicht getroffen. Dabei erlitt sie eine Verletzung am Auge. Ihre Klage auf Schadenersatz blieb jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht (AG) Köln begründete seine Entscheidung damit, dass jeder Teilnehmer am Rosenmontagszug damit rechnen müsse, von Wurfgegenständen getroffen zu werden. Die Argumentation der Klägerin „es hätte nicht geworfen werden dürfen“ sei fern jeder Lebensrealität. Im Karneval sei es schon traditionell üblich und erlaubt, mit Süßigkeiten zu werfen. Jeder Zuschauer müsse daher aufpassen oder aber vom Zug fernbleiben (AG Köln, 123 C 254/10).

Ein wirksam geschlossener Kaufvertrag bei E-Bay über einen Whirl-Pool kann wirksam angefochten werden, wenn der Verkäufer den Whirl-Pool anstatt als Versteigerungsangebot als Festpreisangebot in das Internet eingestellt hatte.

So entschied das Landgericht (LG) Köln auf die Klage des Käufers, der das Whirl-Pool mit der Sofort-Kaufen-Funktion für 1 EUR erworben hatte. Die Richter wiesen darauf hin, dass sich der Verkäufer bei seiner Anfechtung des Kaufvertrags auf einen Erklärungsirrtum berufen könne. Ein solcher Erklärungsirrtum liege hier vor, da ein extremes Missverhältnis zwischen dem Sofort-Kauf-Angebot (hier: 1 EUR) und dem Wert des angebotenen Gegenstands (hier: 8.000 EUR) liege. Zudem sei bereits aus dem Angebot ersichtlich gewesen, dass eigentlich eine Versteigerung beabsichtigt war. Inhalt des Angebots war nämlich, dass der Käufer nach erfolgreichem Höchstgebotsvertragsabschluss eine Anzahlung von 15 Prozent leisten sollte. Es sei daher von einem „Verklicken“ beim Einstellen des Pools als Festpreisangebot auszugehen. Im Ergebnis könne der Käufer daher nicht die Herausgabe des Pools für 1 EUR verlangen (LG Köln, 18 O 150/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes „Brautgeld“ muss bei Scheitern der Ehe nicht zurückgezahlt werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Familien, die Angehörige des yezidischen Glaubens sind. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 EUR. Noch vor Ablauf eines Jahres nach der Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte. Die Kläger verlangten daraufhin das sogenannte „Brautgeld“ mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.

Die Richter entschieden jedoch, dass das „Brautgeld“ nach deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei. Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden. Dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde. Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge (OLG Hamm, I-18 U 88/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl