Wird ein neues Vorstandsmitglied zum Vereinsregister angemeldet, muss die Annahme der Wahl urkundlich nachgewiesen werden.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin. Es müsse aus dem dazu eingereichten Protokoll der Mitgliederversammlung klar hervorgehen, dass das Vorstandsmitglied mit der nötigen Mehrheit gewählt wurde. Damit die Wahl wirksam sei, müsse aus dem eingereichten Protokoll außerdem hervorgehen, dass das Vorstandsmitglied die Wahl angenommen habe. Die bloße Feststellung, dass die betreffende Person künftig dem Vorstand angehört, genüge nicht (KG, 1 W 198/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Tritt durch das Prüfen der Ware ein Wertverlust ein, kann der Käufer beim Widerruf des Vertrags gleichwohl den vollen Kaufpreis zurückverlangen.

Diese käuferfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit um ein Wasserbett. Die Parteien hatten hierüber per E-Mail einen Kaufvertrag zum Preis von 1.265 EUR geschlossen. Das Angebot des Verkäufers, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Käufer per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthielt eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail hieß es:

„Im Hinblick auf die o.g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbetts regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Er baute es auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 EUR. Dies begründete er damit, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 EUR sei wieder verwertbar. Der Käufer klagte daraufhin auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 EUR.

Mit dieser Forderung hatte er in allen Instanzen Erfolg. Der BGH entschied, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen könne, da er die Ware nur geprüft habe. Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag habe zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Zwar müsse der Käufer statt der Rückgabe Wertersatz leisten, sofern sich der empfangene Gegenstand verschlechtert habe oder zerstört wurde. Das gelte grundsätzlich auch für eine Verschlechterung der Ware durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Das Gesetz sehe jedoch eine Ausnahme vor. So bestehe die Wertersatzpflicht nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Letzteres sei vorliegend der Fall gewesen. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser würden lediglich eine Prüfung der Sache darstellen (BGH, VIII ZR 337/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaares, das eine 10-tägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion gebucht hatte. Beim Abendessen im Hotel wurde der Mann darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt der ¾-langen Hose eine lange tragen möchte. In diesem „Kleiderzwang“ sah der Mann einen Mangel der Reise und verlangte einen Teil des Reisepreises zurück. Das Reiseunternehmen zahlte jedoch nicht. Eines Hinweises im Katalog hätte es nicht bedurft. In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, in langen Hosen zum Abendessen zu erscheinen. Das hätte im Katalog nicht extra erwähnt werden müssen.

Der zuständige Richter des AG sah das ebenso und wies die Klage ab. Gerade in südeuropäischen Ländern sei es üblich, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben. Das sei gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hänge auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt sei. Es handele sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürften. Auf alle landestypischen Gebräuche, denen ein Reisender möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle lägen, könne ein Reiseunternehmen in keinem Katalog hinweisen. Sei jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er zu Hause bleiben (AG München, 223 C 5318/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kommt es zu einer Verletzung bei einem Sportwettkampf, kann der Geschädigte vom Schädiger nicht in jedem Fall Schadenersatz verlangen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarland im Fall eines Altherren-Fussballspielers hin. Dieser war von einem Mitspieler gefoult worden und hatte sich dabei eine Verletzung zugezogen. Die Richter machten deutlich, dass er nur Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen könne, wenn durch die Regelwidrigkeit die in dem Wettkampf erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße missachtet worden und das Verhalten des Gegenspielers schlechthin nicht zu entschuldigen sei. Dagegen sei eine Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Grund liege darin, dass die Teilnehmer bei einem sportlichen Wettkampf einvernehmlich mit körperlichem Einsatz ein Kampfspiel gegeneinander austragen würden. Hier bestehe immer die Gefahr von gegenseitigen Verletzungen, selbst wenn die Regeln eingehalten oder nur geringfügig verletzt würden (OLG Saarland, 5 U 492/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Versicherer die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht erteilt, ist es nicht europarechtswidrig, dass das Widerrufsrecht eines Versicherungsnehmers ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie erlischt.

In derartigen Fällen ist es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln möglich, dass der Versicherungsnehmer vertraglich gebunden wird, ohne dass er zuvor die Verbraucherinformation erhalten hat. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die europarechtlichen Richtlinien keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machen würden. Sie würden ausdrücklich nur die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezwecken. Daher könne keine andere richtlinienkonforme Auslegung zum Widerspruchsrecht und zu den Bestimmungen zum vorzeitigen Erlöschen verlangt werden (OLG Köln, 20 U 51/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Regelung in der Satzung eines Vereins, nach der ein rückwirkender Beitritt möglich ist, verstößt nicht gegen geltendes Recht.

Wie in anderen rechtlichen Bereichen sind rückwirkende Vereinbarungen auch vereinsintern zulässig – entschied jetzt das Kammergericht (KG). Eine solche Möglichkeit ergebe sich aus der Vereinsautonomie. Keine Rolle spiele dabei, dass ein rückwirkender Beitritt im Einzelfall keine Wirkung entfalte. So ergebe sich aus ihm zum Beispiel kein Recht zur Beteiligung an einer Mitgliederversammlung, die vor der Annahme des Beitrittsantrags durchgeführt wird (KG, 1 W 232/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Begriff „Vorführwagen“ enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der bei einem Händler ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft hatte. In dem Kaufvertrag waren der abgelesene Kilometer-Stand und die „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“ mit 35 km angegeben. In der Zeile „Sonstiges“ hieß es: „Vorführwagen zum Sonderpreis …“. Nach der Fahrzeugübergabe erfolgte die Erstzulassung auf den Käufer. Als sich später herausstellte, dass das Wohnmobil bereits zwei Jahre alt war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte jedoch keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulasse. Das Alter des Wohnmobils stelle daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient habe und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ umfasse hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung „Vorführwagen“ häufig die Vorstellung verbunden sei, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruhe dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt werde und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliege. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens könne angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Derartige Umstände seien hier jedoch nicht gegeben (BGH, VIII ZR 61/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Kaskoversicherer mehrerer Fahrzeug-Versicherungsnehmer hat aus übergegangenem Recht Ersatzansprüche gegen die Garageneigentümer, wenn die Fahrzeuge durch sturmbedingt gelöste Dachteile der Garagen beschädigt wurden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Nach Ansicht der Richter spreche der Anscheinsbeweis grundsätzlich dafür, dass ein Ablösen von Gebäudeteilen Folge fehlerhafter Errichtung und/oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes sei. Diesen Anscheinsbeweis könne der Gebäudeeigentümer nur widerlegen, wenn er ein außergewöhnliches Wetterereignis nachweise. Von einem solchen außergewöhnlichen Wetterereignis könne aber noch nicht ausgegangen werden, wenn die Windgeschwindigkeiten in dem lokalen Bereich lediglich bei 10-11 Beaufort gelegen haben (OLG Hamm, I-13 U 145/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Fluglinie kann die Beförderung ablehnen, wenn unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt werden.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Familie die einen Urlaubsflug nach Bangkok gebucht hatte. Am Abflugtag wurde der minderjährige Sohn am Check-in-Schalter jedoch nicht zugelassen. Grund dafür war, dass für ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die Mitarbeiterin am Schalter teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Die Familie fuhr zum Wohnort zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste drei Tage später doch noch nach Bangkok. Anschließend verlangte sie Schadenersatz für die zusätzlichen Bahnfahrten sowie für die nutzlos aufgewandte Miete in der Ferienwohnung. Nach ihrer Ansicht sei der Pass ohne Bild ausreichend gewesen. Das Unternehmen weigerte sich jedoch zu bezahlen. Das Lichtbild sei erforderlich, deshalb habe die Beförderung verweigert werden können.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Das Flugunternehmen habe zu Recht die Beförderung abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt wurden. Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handele es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes würden deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand einen Reisepass mit Bild benötigen. Die von der Familie vorgelegten Einreise- und Visabestimmungen seien nicht mehr aktuell gewesen (AG München, 283 C 25289/08).

Hinweis: Nach der EU-Fluggastverordnung gibt es Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Diese Verordnung gilt u.a. für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU einen Flug antreten, über eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig eingefunden haben. Die Ausgleichszahlungen bewegen sich zwischen 250 EUR und 600 EUR je nach Entfernung zum Zielort. Die Verordnung schließt allerdings derartige Ersatzleistungen aus, wenn unzureichende Unterlagen vorgelegt werden. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig vor dem Flug über die Einreisebedingungen zu informieren und zeitnah vor dem Urlaub diese auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erwirbt jemand einen Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Discounter zustande. Rückabwicklungsrechte können also auch nur gegenüber diesem geltend gemacht werden. Gegen den Hersteller des Computers bestehen insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein Garantievertrag nichts.

Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Kunden gegen einen Computerhersteller ab. Der Kunde hatte bei einem Discounter ein Notebook gekauft. Dem Gerät lag ein Garantievertrag des Herstellers bei, wodurch dieser sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur Reparatur verpflichtete. Als kurz darauf das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle reagierte, schickte der Kunde es an den Hersteller und bekam es repariert zurück. Ein halbes jahr später trat der Fehler erneut auf. Auch hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der Reparatur zurück. Als wenige Monate darauf der Mangel wieder auftrat, wollte der Kunde das Gerät nicht mehr. Er verlangte vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser lehnte ab. Der Käufer könne nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch oder Reparatur des Gerätes. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem Discounter möglich.

Der Käufer erhob daraufhin Klage. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Zwischen dem Herstellen und dem Käufer sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Vertragspartner sei insoweit nur der Discounter. Deshalb müsste der Rückabwicklungsanspruch auch gegenüber diesem geltend gemacht werden. Zwar habe der Hersteller ein Garantieversprechen abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und Reparatur. Die Rückzahlung des Kaufpreises sei davon nicht umfasst. Dieses Recht gebe nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zwar nur gegenüber dem Vertragspartner (AG München, 121 C 22939/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl