Der Betreiber eines Supermarkts muss dafür sorgen, dass auch Kunden mit geringerer Körpergröße (hier: 1,56 m) die in den Verkaufsregalen angebotenen Waren erreichen und entnehmen können, ohne sich der Gefahr einer Körperverletzung auszusetzen.

Das musste sich ein Supermarktbetreiber vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen. Die Richter schrieben ihm ins Stammbuch, dass er besondere Schutzvorkehrungen treffen müsse, wenn er Dosenware auf einem Regal von 1,70 m Höhe in drei, mit Kartonböden getrennten Schichten stapele. Er müsse damit rechnen, dass einzelne Dosen in der obersten Lage instabil würden, ohne dass dies von Kunden kleinerer Größe bemerkt werden könne. Stürze eine Dose herab und verletze einen Kunden, müsse der Supermarktbetreiber für den entstandenen Schaden haften (OLG Brandenburg, 11 U 29/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sieht ein Fahrzeugmietvertrag vor, dass bei einem Unfall ein wirksamer Versicherungsschutz nur besteht, wenn die Polizei hinzugerufen wird, ist die entsprechende Klausel unwirksam.

Sie benachteiligt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg den Mieter des Fahrzeugs unangemessen. Dies gelte seit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Nach den neuen Gesetzesbestimmungen sei grobe Fahrlässigkeit für die Annahme von Vorsatz bereits ausreichend. Daher sei durch die Beweiserleichterungen für die Versicherung eine völlige Haftungseinschränkung oder -reduzierung nicht mehr sachgerecht. Die Klausel könne auch nicht teilweise ergänzt oder präzisiert werden. Dem stehe bei einem nach neuem Recht geschlossenen Vertrag das Verbot der sog. geltungserhaltenden Reduktion entgegen. Die Klausel sei daher unwirksam (LG Hamburg, 331 S 57/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Zivildienstleistender kann vorzeitig aus dem Dienst entlassen werden, wenn das weitere Verbleiben für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde.

So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Es gab damit dem Eilantrag eines Zivildienstleistenden statt, der den Zivildienst wegen Studienbeginns zum Wintersemester 2010/2011 vorzeitig beenden wollte. Der Antragsteller hätte seinen Zivildienst regulär noch bis zum Ende des Jahres 2010 leisten müssen. Er hatte sich noch während des Zivildienstes für ein Studium beworben, das jährlich nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann. Nachdem seine Bewerbung für das Wintersemester 2010/2011 erfolgreich war, hat er beim Bundesamt für den Zivildienst erfolglos um eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nachgesucht. Daraufhin beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Gericht hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und das Bundesamt für den Zivildienst verpflichtet, den Antragsteller vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Für den Antragsteller bedeute das Verbleiben im Zivildienst wegen beruflicher Gründe, die nach dem Dienstantritt entstanden seien, eine besondere Härte. Nach regulärem Ende des Zivildienstes müsste der Antragsteller weitere neun Monate bis zum nächstmöglichen Studienbeginn warten. Diese Zeit übersteige die sechsmonatige Dauer des mittlerweile verkürzten Wehr- und Zivildienstes. Zudem sei er in dieser Zeit nicht finanziell abgesichert und könne sie auch nicht sinnvoll für das Studium nutzen. Auch nach den rechtskonform ausgelegten Vorgaben der Antragsgegnerin sei bei einer Wartezeit von mehr als sechs Monaten von einem Härtefall auszugehen. Weiter seien mit der Verkürzung der Wehr- und Zivildienstzeit die Überlegungen hinfällig, die Wartezeiten über die reine Dienstzeit hinaus früher gerechtfertigt hätten. Es sei bei sechsmonatigen Dienstzeiten kein Grund ersichtlich, weshalb die Dienstpflichtigen nicht so eingezogen werden könnten, dass keine weiteren Wartezeiten entstünden (VG Koblenz, 7 L 1010/10.KO).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Reinigungsunternehmen verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es einen Flur mit Kautschukfußboden nass wischt und keine Hinweisschilder in Bezug auf die erhöhte Rutschgefahr aufstellt.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem entsprechenden Fall. Nach dem Urteil könne eine Gefahrenlage auch nicht verneint werden, wenn die Feuchtigkeit des Fußbodens ohne Weiteres für einen durchschnittlich aufmerksamen Nutzer erkennbar gewesen sei. So sei es insbesondere in Bürogebäuden auch zu den üblichen Nassreinigungszeiten den Beschäftigten und Besuchern nicht zuzumuten, dem Zustand des Fußbodens ständig erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken (LG Düsseldorf, 2b O 159/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft (Internet etc.) darf einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Rechtsstreit eines Verbraucherverbands gegen ein Versandhandelsunternehmen. Der Versandhändler stellt seinen Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 EUR pro Bestellung in Rechnung. Der Verbraucherverband verlangt, dass er diese Kosten nicht berechnet, wenn der Kunde bei einem Fernabsatzgeschäft von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat.

Der BGH gab dem Verbraucherverband nun recht. Er hatte zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Der sollte klären, ob die Fernabsatz-Richtlinie des Europäischen Parlaments dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Dies hat der EuGH bejaht. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass mit der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt werde, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, C-511/08). Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH habe der Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Versandkosten, wenn er den Fernabsatzvertrag widerrufen hat. Dementsprechend sei es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch in dem Fall aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen (BGH, VIII ZR 268/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die dauernde und von außen nicht sichtbare Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar. Sie führt daher nicht zur Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers bei Diebstahl des Fahrzeugs.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Streit um den Ersatz für einen entwendeten Pkw. Die Richter machten deutlich, dass es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung handele, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens – wenn überhaupt – nur unwesentlich steigere. Der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, werde in aller Regel vorab gefasst, inklusive der Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen befindet, spiele dabei keine Rolle (OLG Oldenburg, 5 U 153/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sind die Formulierungen in den Reiseunterlagen missverständlich, kann dies einen Reisemangel darstellen.

Mit dieser Begründung gab das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth einem Reisenden recht, der eine Gruppenflugreise gebucht hatte. In der Reisebestätigung des Veranstalters war als Reisezeit angegeben: „3.3.2009 bis 10.3.2009“. In einem weiteren Schreiben des Reiseveranstalters hieß es, die Abfahrt des Transferbusses zum Flughafen sei am 3.3.2009 um 20.30 Uhr. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen: „Bei Abfahrten zwischen 17:00 Uhr und 23:59 Uhr sind im Regelfall die Abfahrten am Vorabend. Bitte beachten Sie Ihre Flugzeit!“ Als Abflugzeit am Flughafen Frankfurt war angegeben: „3.3.2009, 4.00 Uhr“. Am 2.3.2009 um 20:30 Uhr wartete der Transferbus des Reiseveranstalters vergeblich auf den Reisenden, denn der ging davon aus, dass die Reise erst einen Tag später beginnen sollte. Und auch als der Busfahrer den Reisenden am späteren Abend anrief, ihn an die Abreise „erinnerte“ und sogar noch anbot, eine halbe Stunde auf ihn zu warten, mochte dieser hierauf nicht eingehen. Denn schließlich gehe er gerade zu Bett, und vollständig gepackt sei auch noch nicht. „Selber schuld“ meinte das Amtsgericht und wies dessen Klage auf Rückzahlung des Reisepreises ab. Denn der Reisende habe bei aufmerksamer Lektüre der Reiseunterlagen ohne Weiteres erkennen können, dass bei einem Abflug am 3.3.2009 um 4:00 Uhr die Abfahrt des Zubringerbusses nicht am 3.3.2009, 20:30 Uhr, sondern bereits einen Tag vorher erfolgen müsse.

Dies allerdings sah im Berufungsverfahren das LG ganz anders. Bei einer Pauschalreise stelle auch die Organisation der Reise und die Information darüber eine vertragliche Hauptpflicht des Reiseveranstalters dar. Der Reiseveranstalter müsse dem Reisenden die Informationen über Reisezeiten eindeutig und unwidersprüchlich mitteilen. Tue er das nicht, sei die Reise mangelhaft und der Kunde berechtigt, zu kündigen. So sei die Sachlage hier, denn der Reisende hätte nur durch einen Vergleich der Abflugzeit mit der Abfahrtszeit des Busses schließen können, dass eine dieser Zeiten nicht stimme. Das Risiko missverständlicher Formulierungen in den Reiseunterlagen trage nach Auffassung des LG aber allein der Reiseveranstalter. Nachdem der Reisende dem telefonischen „Weckruf“ des Busfahrers nicht nachgekommen war und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Reise kündigen wolle, konnte er im Ergebnis den gezahlten Reisepreis ohne Abzug von Stornogebühren zurückverlangen (LG Nürnberg-Fürth, 15 S 9612/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erbricht sich ein Kind in einem Taxi und verunreinigt dieses dadurch, haften die Eltern nur, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem nichts unternehmen, die Verunreinigung zu vermeiden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Auslöser war eine Taxifahrt, die ein Ehepaar mit seiner 9-jährigen Tochter unternommen hatte. Kurz nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Taxifahrer, dass es der Tochter schlecht ginge und der Fahrer anhalten solle. Noch bevor dieser das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte, erbrach sich das Kind und verunreinigte hierdurch das Taxi im Bereich der Rückenlehne des Vordersitzes, der Mittellehne und des Gurtschlosses. Das Taxi musste gereinigt werden. Die Reinigungskosten betrugen 190 EUR. Während der Reinigung musste der Taxifahrer ein Ersatztaxi anmieten, um weiterarbeiten zu können. Dafür fielen 800 EUR an. Das Taxiunternehmen verlangte den Ersatz der Kosten. Diese weigerten sich jedoch. Das Erbrechen sei so plötzlich gekommen, dass die Verunreinigung nicht zu vermeiden gewesen sei. Die Tochter habe im Vorfeld nur über Müdigkeit und Halsschmerzen geklagt.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Da es keine Gefährdungshaftung für Kinder gebe, komme ein Anspruch nur in Betracht, wenn die Eltern eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätten. Dies setze aber im konkreten Fall voraus, dass es für sie erkennbar gewesen sei, dass sich ihre Tochter erbrechen würde. Das könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten. Ein Verschulden der Eltern liege daher nicht vor. Zwar sei es unter menschlichen Gesichtspunkten fair, wenn die Eltern die Kosten übernehmen würden. Eine gesetzliche Pflicht bestehe jedoch nicht (AG München, 155 C 16937/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Führt eine Bank versehentlich eine Anweisung doppelt aus, darf sie das Konto des Anweisenden nicht doppelt belasten.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem betreffenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass die Bank keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden habe. Sie könne den versehentlich zuviel überwiesenen Betrag daher nur von dem Anweisungsempfänger herausverlangen. Sei dieser zwischenzeitlich entreichert, bleibe die Bank auf dem Schaden sitzen (BGH, XI ZR 389/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik (vorläufig) nicht möglich.

Sie kann nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Das FG hat darauf hingewiesen, dass § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit der österreichischen Regelung des § 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 nicht vergleichbar sei. § 25a StVG ordne eine bloße Kostenhaftung für den Halter des Fahrzeugs nur für den ruhenden Verkehr an. Dem Halter werde ausschließlich der durch eine ordnungswidrige Kfz-Benutzung verursachte Aufwand auferlegt, wenn Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Eine Sanktion i.S. einer strafähnlichen Maßnahme ordne § 25a StVG nicht an, da eine Schuld nicht zugewiesen werde. Insbesondere solle die Vorschrift keine Aussage des Halters herbeiführen. Demgegenüber sei eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters gem. § 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ohne Weiteres anzunehmen (FG Hamburg, 1 V 289/09).

Hinweis: Die Fragen werden auch noch von Bedeutung sein, wenn zum 1.10.10 das Gesetz zur Regelung der Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen in Kraft tritt. Allerdings führt der Umstand, dass eine ausländische Geldsanktion auf sog. (bloßer) Halterhaftung beruht dazu, dass dann gem. § 87d Abs. 2 IRG-E die Vollstreckung der ausländischen Geldsanktion im Inland abgelehnt werden kann.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl