Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrags darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam.

Diese Klarstellung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und bestätigte damit entsprechende heimaufsichtsrechtliche Anordnungen. Geklagt hatte eine Pflegeeinrichtung, nach derem Mustervertrag der Heimvertrag erst zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag des Bewohners folgenden Tag endet, falls der Heimplatz nicht zuvor neu belegt wurde. Für diesen Zeitraum mussten die Unterkunfts- und die anteiligen Investitionskosten weitergezahlt werden. Nur ersparte Aufwendungen wurden angerechnet. Die Aufsichtsbehörde beanstandete diese Vertragsklausel. Sie sei rechtswidrig, soweit sie Leistungsempfänger der Pflegeversicherung betreffe. Deren Zahlungspflicht ende nach dem Pflegeversicherungsrecht mit dem Sterbetag. Gegen die Anordnung, die Heimverträge daran anzupassen, berief sich die Pflegeeinrichtung auf eine inzwischen außer Kraft getretene und durch eine vergleichbare Regelung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ersetzte Vorschrift des Heimgesetzes. Diese lässt Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Heimvertrags in begrenztem Umfang zu.

Die Pflegeeinrichtung blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BVerwG führte aus, dass das Pflegeversicherungsrecht für Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung empfangen, eine spezielle, abschließende Regelung treffe. Danach ende der Heimvertrag ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts stets mit dem Sterbetag des Leistungsempfängers. Dies schließe eine Anwendung der allgemeinen heimrechtlichen Regelungen aus, die eine Fortgeltungsvereinbarung zugelassen hätte. Sie sei nur anzuwenden auf Verträge mit Bewohnern, die keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Mit der Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung habe der Gesetzgeber eine Doppelfinanzierung von Leerständen verhindern wollen. Diese würden in der Praxis bereits bei den Verhandlungen der Pflegesatzparteien im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt (BVerwG, 8 C 24.09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Vorbenutzung eines Fahrzeugs durch einen Pflegedienst mit wechselnden Fahrern ist kein Mangel und daher auch nicht offenbarungspflichtig.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Kassel im Streit um einen Gebrauchwagen. Im Bestellformular war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der VW Lupo nicht als Taxi/Miet- oder Fahrschulwagen genutzt worden war. Das Autohaus hatte aber nicht erwähnt, dass der Wagen (Leasingrückläufer) 2,5 Jahre lang von wechselnden Fahrern für Einsatzfahrten zur Betreuung pflegebedürftiger Personen eingesetzt worden war. Weil ihr die Vorbenutzung als „Firmenwagen“ verschwiegen worden sei, wollte die Käuferin vom Kaufvertrag zurücktreten. Außerdem rügte sie einen technischen Mangel (plötzlicher Leistungsabfall in der Startphase).

In keinem der beiden Punkte hatte ihre Klage vor dem LG Erfolg: Der technische Mangel sei bei Auslieferung nicht vorhanden gewesen, befand das Gericht nach Auswertung eines Gutachtens. Die Vorbenutzung durch den Pflegedienst sei nicht als Mangel zu qualifizieren und damit auch nicht offenbarungspflichtig. Selbst wenn man die für Taxis und Mietwagen entwickelten Rechtsgrundsätze auf sonstige Firmenwagen übertrage, liege kein Fall der Sachmängelhaftung vor, so die Richter. Dafür sei der Lupo mit zweieinhalb Jahren und 27.007 km verhältnismäßig geringfügig im „gewerblichen“ Einsatz gewesen (LG Kassel, 7 O 2091/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für einen Reitanfänger ist die persönliche Betreuung durch einen bestimmten Trainer von erheblicher Bedeutung. Verlässt dieser den Reitstall, kann dies zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Das musste sich eine Frau vom Amtsgericht (AG) München ins Stammbuch schreiben lassen, die mit ihrem Mann einen Reitstall betrieb. Hier hatte der spätere Beklagte einen Mitgliedschaftsvertrag für ein Jahr abgeschlossen. Kurze Zeit später kam es zu einer Ehekrise bei den Reitstallbesitzern. Der Ehemann nahm sechs der Pferde mit und eröffnete einen eigenen Reitstall. Daraufhin kündigte der Beklagte fristlos und zahlte auch keine Beiträge mehr. Schließlich sei es ihm auf die Reit- und Turniererfahrung sowie Fachkompetenz des Ehemanns angekommen. Der habe ihn bisher unterwiesen und auf Ausritten begleitet. Dadurch habe sich ein solides Vertrauensverhältnis entwickelt. Ihm sei die Betreuung durch den Ehemann bei Vertragsschluss auch zugesichert worden, ebenso wie die Möglichkeit, zeitlich unbeschränkt und zwar auf den von ihm bevorzugten Pferden Max und Moritz, zu denen er ebenfalls eine besondere Beziehung entwickelt habe, zu reiten. Diese Pferde habe der Ehemann mitgenommen. Die Ehefrau nahm die fristlose Kündigung nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge. Sie verfüge über dieselben Kenntnisse wie ihr Ehemann. Auch habe sie weitere Reitlehrer unter Vertrag. Es bestehe daher keine Veranlassung zu kündigen.

Das AG wies ihre Klage jedoch ab. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien sei dem Beklagten die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar gewesen. Für einen Reitanfänger spiele die persönliche Betreuung eine bedeutende Rolle. Hier sei die fachliche Anleitung allein durch den Ehemann erfolgt. Es sei daher nachvollziehbar, dass es dem Beklagten aufgrund des sich daraus entwickelten Vertrauensverhältnisses wichtig war, weiterhin vom Ehemann betreut zu werden. Das sei ihm zunächst ja auch zugesichert worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Vertrag (ohne die Betreuung) noch über neun Monate gelaufen wäre. Die Interessen der Reitstallbesitzerin würden demgegenüber nicht überwiegen. Zwar sei diese auf die Einnahmen aus dem Vertrag zur Lebensführung und Weiterführung des Betriebs angewiesen. Es sei aber ihrer Risikosphäre zuzurechnen, wenn die Betreuung durch den Ehemann entfallen würde. Der Beklagte habe damit nicht rechnen können (AG München, 275 C 24038/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urheberrechtsstreit. Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, seine Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Seine Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht habe der Beklagte nach Auffassung des BGH verletzt. Er habe es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz sei auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen. Dieser im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer liegende Schutz sei mit keinen Mehrkosten verbunden gewesen. Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 EUR an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung habe der BGH verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehle (BGH, I ZR 121/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Käufer hat trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.

Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autohändlers, der einer Frau einen gebrauchten Pkw Honda Jazz zum Preis von 13.100 EUR verkauft hatte. Der Pkw war bei Übergabe an die Käuferin – für den Autohändler erkennbar – aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher. Deshalb trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Im anschließenden Rechtsstreit wurde der Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Käuferin nutzte den Pkw nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt nun von dem Autohändler Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 EUR.

Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass dem Käufer Schadenersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abgeschnitten seien, wenn er wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug vom Kaufvertrag zurücktrete. Habe der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten, könne er vielmehr Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstehe, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen könne. Das gelte auch, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktrete. Allerdings sei der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Er müsse einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs überbrücken. Ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt habe, oder ob sie insoweit ein Mitverschulden treffe, müsse nun die Vorinstanz klären. Hierzu hat der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen (BGH, VIII ZR 145/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Reisender kann Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch wirksam für Mitreisende geltend machen, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehemanns hin, der für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt gebucht hatte. Kurz vor Reiseantritt sagte das Reiseunternehmen jedoch die Reise ab. Es bot eine Umbuchung auf das folgende Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Mann entschied sich für die Stornierung. Er beanspruchte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die „ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau“ zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadenersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab. Das Reiseunternehmen zahlte dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person. Eine entsprechende Entschädigung für die Ehefrau lehnte er jedoch ab. Nach seiner Ansicht sei dieser Anspruch nicht wirksam innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Genehmigung sei nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt.

Schon in der Vorinstanz bekam der Mann den Anspruch zugesprochen. In der Abtretungserklärung der Ehefrau liege eine Genehmigung seines zunächst vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter neigten zudem zu der Auffassung, dass der Ehemann als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen könne. Unabhängig davon sei die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu müsse die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen (BGH, Xa ZR 124/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle eines Mannes, dem als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte erteilt worden war. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines – außerhalb der Ortslage gelegenen – Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die Kreisverwaltung die ihm erteilte Waffenbesitzkarte.

Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das OVG ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu. Der Widerruf sei nach Ansicht der Richter rechtmäßig, denn der Mann besitze nicht mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass er die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10410/10.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Enthält ein Schutzbrief die Klausel, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig wird und ein Abschleppunternehmen vermittelt, sind Schadenersatzansprüche gegen die eigentliche Abschleppfirma geltend zu machen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht der richtige Beklagte.

Das musste sich der Besitzer eines Citroen CX Break vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er war eines Tages in den Niederlanden wegen eines Motorschadens liegen geblieben. Glücklicherweise hatte er eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeugs aus dem Ausland umfasste. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Autobesitzers tätig wird und Abschleppunternehmen vermittelt. So geschah es auch. Als der Autofahrer in Deutschland sein Auto erhielt, stellte er jedoch Beschädigungen fest, die nach seiner Ansicht zum Zeitpunkt des Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren. Insbesondere war der Unterbodenbereich erheblich verformt. Die Beseitigungskosten für die Schäden in Höhe von 2.930 EUR sowie die Gutachterkosten verlangte er von der Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich sei sie nicht der richtige Gegner. Der Autofahrer müsse sich an das Abschleppunternehmen halten.

Daraufhin erhob der Autofahrer Klage vor dem AG München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Nach den Versicherungsbedingungen werde die Beklagte bei einem Schaden im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig und vermittle ein Abschleppunternehmen. Diese Klausel sei so zu verstehen, dass das Versicherungsunternehmen als Vertreter des Versicherten einen Vertrag über das Abschleppen zwischen dem Abschleppunternehmen und dem Versicherten abschließe. Die Beklagte führe das Abschleppen nicht selbst und auch nicht mit Hilfe eines Erfüllungsgehilfen durch. Aus diesem Grund hafte sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, nämlich dem Abschleppunternehmen, geltend machen (AG München, 242 C 9706/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff in einer städtischen Hundesteuersatzung kann rechtmäßig sein.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle einer Hundehalterin, die zwei Hunde der Rasse Bullmastiff hatte. Nach der Hundesteuersatzung der Stadt wird – anders als im rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz – die Gefährlichkeit von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt. Die Stadt erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612 EUR, während für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe von insgesamt 180 EUR angefallen wären.

Das OVG hat die hiergegen erhobene Klage der Hundehalterin abgewiesen. Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und „liebevollem Wesen” beschrieben. Andererseits handele es sich um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotenzial. Dass das Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands dieser Hunde hinzuwirken (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10038/10.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar.

Diese Klarstellung traf der Bundsgerichtshof (BGH) im Fall einer Schuldnerin, gegen die eine Zwangsvollstreckung lief. Die Frau ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen Pkw, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen Pkw zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt.

Die Rechtsmittel der Gläubigerin hiergegen blieben auch beim BGH ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass auch die Gegenstände unpfändbar seien, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötige. Zur Begründung haben sie unter anderem ausgeführt, dass hierdurch der Unterhalt der Familie geschützt werden solle. Durch eine Pfändung wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall (BGH, VII ZB 16/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl